Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 4481/96

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt.

Das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 18. Juni 1996 ist wirkungslos, soweit hierin die Klage abgewiesen und dem Kläger Kosten auferlegt worden sind.

Der Beklagte trägt unter Einbeziehung der hiernach bestehenbleibenden Kostenentscheidung erster Instanz die Kosten des Verfahren beider Rechtszüge.

Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 17.056,36 DM festgesetzt.


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