Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 3408/97.A
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der 1944 geborene Kläger zu 1. und seine Kinder, der 1980 geborene Kläger zu 2. und die 1979 geborene Klägerin zu 3., sind afghanische Staatsangehörige. Sie gehören zur Volksgruppe der Tadschiken. Nach ihren Angaben verließen sie Afghanistan am 18. März 1995 und gelangten am 19. März 1995 in das Bundesgebiet.
3Die Kläger beantragten ihre Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) gab der Kläger zu 1. an: Er sei diplomierter Ingenieur und habe als Abteilungsleiter im Bauministerium gearbeitet und zugleich am Politechnikum C. unterrichtet. Seine administrative Funktion habe darin bestanden, den Wiederaufbau der durch Mujahedin zerstörten Brücken zu leiten. Er habe eng mit den Russen zusammengearbeitet und sei auch einmal zur Weiterbildung in Russland gewesen. Aufgrund seiner Tätigkeit sei er nach dem Zusammenbruch der kommunistischen Herrschaft stark gefährdet gewesen und zweieinhalb Monate nach dem Machtwechsel von einer Gruppierung der Hazara verschleppt worden. Als die Taliban im März 1995 Kabul eingenommen hätten, habe sich die erwähnte Gruppierung ihnen angeschlossen und ihn freigelassen. Von früheren Nachbarn habe er erfahren, dass sich seine Familie in Jalalabad aufhalte. Er habe seine Kinder dort abgeholt und sei mit ihnen zusammen ausgereist. Für seine Kinder würden die gleichen Fluchtgründe gelten wie für ihn selbst.
4Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 26. Juni 1995 die Asylanträge der Kläger ab. Gleichzeitig stellte es fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes (AuslG) und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen, und forderte die Kläger unter Androhung der Abschiebung nach Afghanistan zur Ausreise auf. Der Bescheid wurde den Klägern am 12. Juli 1995 zugestellt.
5Am 25. Juli 1995 haben die Kläger Klage erhoben. Der Kläger zu 1. hat sein vorprozessuales Vorbringen vertieft und ergänzend geltend gemacht: Schon vor dem Machtwechsel sei er von Mujahedin bedroht und aufgefordert worden, seine Tätigkeit für die Regierung einzustellen. Er sei nicht nur einmal, sondern dreimal zur Fortbildung in der damaligen Sowjetunion gewesen. Der DVPA habe er nicht angehört. Sein ältester Sohn habe in der Sowjetunion eine Militärausbildung absolviert und sei Mitglied der DVPA gewesen.
6Die Kläger haben beantragt,
7die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom 26. Juni 1995 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
8Die Beklagte hat beantragt,
9die Klage abzuweisen.
10Das Verwaltungsgericht hat durch das angefochtene Urteil, auf das Bezug genommen wird, den Bescheid des Bundesamtes aufgehoben und die Beklagte verpflichtet, die Kläger als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass bezüglich des Klägers zu 1. die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
11Gegen dieses Urteil richtet sich die vom Senat mit Beschluss vom 17. Januar 2000 zugelassene Berufung des Beteiligten. Der Beteiligte macht geltend, in Afghanistan fehle es an einer effektiven Staatsgewalt.
12Der Beteiligte beantragt,
13das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
14Die Kläger beantragen,
15die Berufung zurückzuweisen.
16Sie machen ergänzend geltend: Da die Herrschaft der Taliban schon über Jahre hin andauere, sei das für eine staatsähnliche Herrschaftsmacht wesentliche Merkmal der Dauerhaftigkeit zu bejahen. Der Kläger zu 1. leide an einem Herzklappenfehler und müsse deshalb unter anderem Aufregungen vermeiden.
17Die Beklagte stellt keinen Antrag.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamtes sowie auf die in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse zur Situation in Afghanistan Bezug genommen.
19Entscheidungsgründe
20Die Berufung des Beteiligten hat Erfolg.
21Gegenstand des Berufungsverfahrens, mit dem der Beteiligte das Ziel der Abweisung der Klage in vollem Umfang verfolgt, sind die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigte nach Art. 16 a des Grundgesetzes (GG) und auf Zuerkennung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG, aber auch die Ansprüche auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 bis 4 oder Abs. 6 Satz 1 AuslG sowie die Anfechtung der Abschiebungsandrohung. Wegen ihres regelmäßigen Nachrangverhältnisses zu den Ansprüchen aus Art. 16 a GG und § 51 Abs. 1 AuslG fallen die Ansprüche zu § 53 AuslG in der Rechtsmittelinstanz automatisch an, wenn der Beteiligte - wie hier - gegen die Verurteilung der Beklagten nach dem vorrangigen Klagebegehren Rechtsmittel einlegt.
22Vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1998 - 9 C 2.98 -; Urteile vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, InfAuslR 1997, 341 und - 9 C 19.96 -, InfAuslR 1997, 420.
23Die Klage ist mit diesem Begehren unbegründet; der angefochtene Bescheid des Bundesamtes ist rechtmäßig.
24Die Kläger haben keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, weil sie nicht politisch Verfolgte sind (Art. 16 a GG). Die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG liegen deshalb ebenfalls nicht vor. Politisch Verfolgter ist, wer in Anknüpfung an seine politische und religiöse Überzeugung oder an für ihn unverfügbare persönliche Merkmale, die sein Anderssein prägen, gezielt Rechtsverletzungen ausgesetzt ist, die ihn ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen.
25Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51, und vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315.
26Derartige Verfolgungsgefahren müssen - für den vorgestellten Fall der Rückkehr des Betreffenden in seinen Heimat- bzw. Herkunftsstaat - aktuell und für absehbare Zeit drohen. Im Falle der Kläger muss sich die Feststellung drohender politischer Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit treffen lassen. Der so genannte herabgestufte Prognosemaßstab,
27vgl. BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1997 - 9 C 9.96 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 191,
28kommt ihnen nicht zugute, denn sie haben Afghanistan nicht vorverfolgt verlassen. Insoweit mag auf sich beruhen, ob die Kläger vor ihrer Ausreise aus Afghanistan in eigener Person und in Anknüpfung an asylerhebliche Merkmale Verfolgungsmaßnahmen von asylerheblichem Gewicht erlitten haben bzw. unmittelbar von solchen Maßnahmen bedroht waren oder ob - wofür vieles spricht - die von ihnen vorgebrachten Gründe für die Ausreise ihren Ursprung in den allgemeinen Erscheinungsformen des seinerzeitigen Bürgerkriegs, insbesondere in den befürchteten Folgen des willkürlichen Machtmissbrauchs der Bewaffneten hatten. Dies bedarf keiner Vertiefung; denn jedenfalls wiesen die vorgebrachten Verfolgungsmaßnahmen in dem für die Beurteilung entscheidenden Zeitpunkt der Ausreise aus Afghanistan im Jahre 1995 keinen politischen Charakter auf. Der Staat Afghanistan war zu diesem Zeitpunkt infolge des Bürgerkriegs handlungsunfähig; eine zu politischer Verfolgung fähige staatsähnliche Organisation bestand nicht. Zur näheren Begründung dieser Bewertung wird Bezug genommen auf die nachfolgenden Ausführungen zur Frage einer den Klägern jetzt drohenden Verfolgung. Der von den Klägern geltend gemachte Schutzanspruch scheitert daran, dass Verfolgungshandlungen politischen Charakters nicht beachtlich wahrscheinlich sind. Politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 51 Abs. 1 i.V.m. Abs. 2 Satz 2 AuslG ist ausnahmslos staatliche Verfolgung. Staatlicher Verfolgung steht gleich, wenn die Verfolgungshandlungen von einer Organisation mit staatsähnlicher Herrschaftsgewalt ausgehen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., S. 333 m.w.N.; BVerwG, Beschluss vom 19. August 1998 - 9 B 808.98 - m.w.N. der st. Rspr. Träger von Herrschaftsmacht sind die Staaten. Die Herrschaftsmacht ist es, welche die Staaten befähigt, den Frieden im Inneren zu sichern und so dem Individuum ein menschenwürdiges Leben in Gemeinschaft mit anderen zu ermöglichen. Das zentrale Merkmal von Staaten ist eine organisierte Herrschaftsmacht mit einem prinzipiellen Gewaltmonopol, die auf einem begrenzten Territorium über eine sich als Schicksalsgemeinschaft verstehende Bevölkerung effektiv und dauerhaft ausgeübt wird. Politische Verfolgung ist gleichsam die Kehrseite hiervon, nämlich der Missbrauch hoheitlicher Herrschaftsmacht durch Ausgrenzung Einzelner aus der übergreifenden Friedensordnung wegen unverfügbarer persönlicher Merkmale wie Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischer Überzeugung. Im Falle der Verfolgung durch den Heimatstaat bietet das Asylrecht eine subsidiäre Zuflucht. Diese Sichtweise begrenzt zugleich den Schutzbereich des Asylgrundrechts aus Art. 16 a Abs. 1 GG; sie gilt gleichermaßen für den asylrechtlichen Abschiebungsschutz nach § 51 AuslG und für den Begriff des Flüchtlings im Sinne der Art. 1 A und 33 des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention). Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 15.96 -, Buchholz 402.240 § 51 AuslG Nr. 10; Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 190 m.w.N. In Afghanistan besteht zur Überzeugung des Senats weiterhin - im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung und auf absehbare Zeit - keine zentrale, sämtliche Regionen des Landes übergreifende Staatsmacht, die in gesellschaftlicher, wirtschaftlicher und ordnungsrechtlicher Hinsicht eine gesamtstaatliche Friedensordnung durchsetzen und erhalten könnte. Auch regional gesehen mangelt es nach wie vor an gesellschaftlich-politischen Strukturen, die als staatsähnliche (Friedens-)Ordnung anzuerkennen wären. In diesem Sinne zuletzt Urteil des Senats vom 17. Februar 2000 - 20 A 2307/97.A - in Anknüpfung an die Urteile vom 16. November 1995 - 20 A 7316/95.A und 20 A 10307/90 -; st. Rspr. Für den maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Senats (§ 77 Abs. 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) ergibt dies die Auswertung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel, vor allem der Auskünfte des Auswärtigen Amtes (AA), der Berichte von amnesty international (ai), der von den Vereinten Nationen eingesetzten Beobachter, des Deutschen Orient-Institutes, des freien Journalisten Danesch und der einschlägigen Pressemeldungen. Diese Quellen vermitteln ein derart dichtes Bild von den Geschehnissen und Zuständen, dass weitere Aufklärung nicht angebracht ist. Die tatsächlichen Verhältnisse und Entwicklungen sind für die Zeit seit der sowjetischen Intervention Ende 1979, mit der die Massenflucht aus Afghanistan einsetzte, wie folgt zu charakterisieren: Afghanistan gehört zu den ärmsten Ländern der Welt. Es ist streng islamisch geprägt und wird seit je von dem überwiegenden pashtunischen Bevölkerungsteil dominiert. Die Vielzahl weiterer vorhandener Ethnien (Usbeken, Tadschiken, Hazaras u.a.m.) provozierte allerdings immer wieder das Aufkommen tief liegender Konflikte. Stammes- und Clanverbindungen stehen von jeher im Vordergrund des Geschehens, hinderten aber übergreifende Verbindungen nicht, sofern dies durch momentane Übereinstimmung in anderen Interessen geboten schien (UNHCR an VGH Baden-Württemberg vom 15.6.1993). Auf dieser Grundlage herrscht in Afghanistan seit etwa 20 Jahren ein anscheinend nicht zu befriedender Bürgerkrieg mit einer Vielzahl unversöhnlicher Kontrahenten, die nach Zweckmäßigkeitsgesichtspunkten unvorhersehbar wechselnde Koalitionen eingehen. Nach der sowjetischen Intervention bemühte sich das herrschende kommunistische Regime verstärkt um eine Konsolidierung der innenpolitischen Situation. Das kommunistische Programm besaß jedoch keinen tragfähigen Bezug zu Traditionen und fand in der Bevölkerung, die überwiegend einem an den überlieferten Wert- und Verhaltensvorstellungen orientierten Islam anhing, keine verlässliche Zustimmung. Von den Machthabern wurde das Programm letztlich nur als eine Gelegenheit gesehen und genutzt, die eigenen Herrschaftsambitionen gegenüber den hergebrachten Strukturen durchzusetzen (Deutsches Orient- Institut vom 12.5.1995, AA an BMJ vom 8.1.1981). Die Regierung stieß daher auf starke Ablehnung in der Bevölkerung, die die traditionellen Strukturen vor allem auch durch den zentralistischen Anspruch der "Revolution", ihre als anti- islamisch empfundene Ideologie und die zur Realisierung der kommunistischen Parteiziele durchgeführten Maßnahmen bedroht sah. Millionen von Afghanen flohen und fanden Aufnahme in erster Linie in den benachbarten Staaten Pakistan und Iran. Von dort entfaltete sich der mit militärischen Mitteln operierende und vom Ausland mit Geld sowie Waffen geförderte Widerstand der sogenannten Mujahedin. Binnen kurzem eskalierten die Auseinandersetzungen zu einem mit großer Härte geführten Bürgerkrieg, in dem die Regierung mit Hilfe der sowjetischen Truppen nur einen Teil des Landes, insbesondere die Hauptstadt Kabul sowie - mit Einschränkungen - die übrigen großen Städte und die Straßenverbindungen, kontrollierte (AA Lageberichte Afghanistan vom 21.1.1988 und 15.3.1987, AA an BMJ vom 8.1.1981). Die Opposition war von Anfang an in eine Vielzahl unterschiedlicher Gruppen aufgespalten, die jeweils für sich selbständige und voneinander abweichende bis gegensätzliche ethnische, ideologische und - in eigenständiger Interpretation des Islam - religiöse Ziele verfolgten; in den jeweiligen Operationsgebieten in Afghanistan bestimmten sie ihr Handeln selbst. Trotz des Abzugs der sowjetischen Truppen, der im Februar 1989 beendet war, hielt sich die Regierung unter Najibullah zunächst noch an der Macht. Grund hierfür war aber nicht die Stärke der Regierung, sondern vielmehr die Schwäche der verschiedenen Mujahedin-Gruppen, die in sich völlig zerstritten in Erwartung des Sieges ohne einheitliche politische und militärische Führung waren und ihre tiefgreifenden Unterschiede und Differenzen hinsichtlich ethnischer, politischer und religiöser Ziele nicht beilegen konnten, sondern jeweils für sich die Macht beanspruchten und sich dem Machtanspruch anderer nicht beugen wollten. Zudem bot die Fortsetzung des Bürgerkrieges die Möglichkeit zu lukrativen Waffen- und Drogengeschäften. Die Regierung behielt die Kontrolle über einige große Städte, während die Mujahedin die ländlichen Gebiete erobert hatten. Die Auseinandersetzungen zwischen den einzelnen Gruppen wurden nicht nur mit politischen Mitteln, sondern mit zunehmender Häufigkeit und Intensität auch mit militärischen Mitteln und in verbissenen Kämpfen ausgetragen (AA Lageberichte Afghanistan vom 10.4.1989, 24.10.1989, 19.9.1990, 14.1.1991, 12.12.1991). Ein verfolgungsfreier Aufenthalt in den "befreiten" Gebieten hing vom Gleichklang zwischen der jeweiligen Person und der jeweils lokal herrschenden Mujahedin-Gruppe hinsichtlich politischer Überzeugung, Religions- und Stammeszugehörigkeit ab; die Rückkehr der Flüchtlinge stieß wegen der fortdauernden Kämpfe, der weiten Verwüstung des Landes, der gewalttätigen Auseinandersetzungen, der marodierenden Bewaffneten und des generell mangelnden Vertrauens in die Wiederherstellung von Recht und Ordnung auf erhebliche Schwierigkeiten (AA Lagebericht Pakistan vom 15.11.1991, Lagebericht Afghanistan vom 12.12.1991). Die Sicherheit rückkehrender Flüchtlinge hing von den lokalen Kommandanten ab; Gegner der jeweiligen lokalen Machthaber waren Gefährdungen bis hin zur Ermordung ausgesetzt (AA Lageberichte Afghanistan vom 12.12.1991 und 23.6.1992). Nur in wenigen Gebieten bestand für Rückkehrer einigermaßen Sicherheit. Im Übrigen waren neben militärischen Aktionen Bandentum und willkürliche Verwaltungspraktiken der Mujahedin die Regel (Ermacora an OVG Rheinland-Pfalz vom 4.5.1992). Die politischen Verhältnisse waren in erster Linie von ethnischen Fragen geprägt; die ethnische Zugehörigkeit entschied über das Bestehen einer Existenzgrundlage im Falle der Rückkehr (Deutsches Afghanistan Komitee an OVG Rheinland-Pfalz vom 5.5.1992). Das Kräfteverhältnis veränderte sich zum Nachteil der Regierung erst, als der usbekische General Dostum mit seiner Miliz die Fronten wechselte und eine Allianz mit den Kräften um den tadschikischen Mujahedinführer Rabbani einging. Rabbani hatte den notwendigen militärischen Rückhalt im tadschikischen Mujahedin-Kommandanten Massud. Im April 1992 brach das kommunistische Regime zusammen. Ein nach dem Fall von Kabul eingesetzter, von mehreren Mujahedin-Führern getragener Übergangsrat unter Mojaddedi sollte Wahlen vorbereiten. Diesen Plan lehnten indes andere Mujahedin-Gruppen, u.a. der seinerzeit mächtige pashtunische Führer Hekmatyar, von vornherein ab (AA Lageberichte Afghanistan vom 18.12.1992 und 23.6.1992; ai Afghanistan - Neue Formen der Gewalt vom September 1992; Ermacora in: Interim report on the situation of human rights... vom 17.11.1992). Es gelang dem Übergangsrat daher nicht, effektiven Einfluss auf die weitere Entwicklung der Machtverhältnisse zu gewinnen oder sich gar selbst als durchsetzungsfähigen Machtfaktor im Land oder auch nur in Teilen des Landes zu etablieren. Die Polarisierung nahm, nachdem der frühere gemeinsame Feind, die "gottlosen" Kommunisten, weggefallen war, zu; die gegenläufigen Machtbestrebungen verhinderten jede aussichtsreiche Übereinkunft über eine Beendigung der Kämpfe. Jegliche Ordnung brach mit dem Sturz des kommunistischen Regimes zusammen; allgemeine Gesetzlosigkeit griff um sich. Wahllose Erschießungen, Ermordungen, Folterungen, Entführungen und Plünderungen waren an der Tagesordnung. Der Machtkampf führte bei vielfach wechselnden militärischen Erfolgen bzw. Niederlagen zur Anarchie. Kabul wurde von mehreren Gruppen beherrscht, die jeweils einzelne Regierungseinrichtungen an sich brachten; das übrige Land unterstand den jeweiligen örtlichen Kommandanten (AA Lageberichte Afghanistan vom 25.11.1993, 23.6.1993, 5.4.1993, 18.12.1992; Ermacora vom 17.11.1992 und in: Final report on the situation of human rights... vom 18.2.1993). Diese gehörten zwar im allgemeinen zu einer der großen Mujahedin-Gruppen, gingen aber gleichwohl jeweils für sich - autonom - und völlig wahllos sowie willkürlich vor; sie waren niemandem verantwortlich (ai Afghanistan - Die politische Krise und die Flüchtlinge vom September 1993; Ermacora vom 18.2.1993 und in: Interim report on the situation of human rights... vom 16.11.1993). Das Land unterlag weiterhin den Bedingungen des Bürgerkrieges. Verhandlungen zur Beilegung der Kämpfe und Abkommen u.a. zur Bildung einer Regierung unter Beteiligung aller oder doch der wichtigsten Kontrahenten blieben ohne durchgreifendes Ergebnis. Die Auseinandersetzungen hielten mit unterschiedlichen räumlichen Schwerpunkten und wechselnder Intensität unverändert an. Dabei gingen die rivalisierenden Mujahedin-Gruppen und Milizen wechselnde Bündnisse ein, die nach aktuellen Opportunitätsgesichtspunkten auf der Grundlage zeitweiliger Übereinstimmungen in ethnischen, politischen oder sonstigen Interessen mit taktischer Zielsetzung gebildet wurden (AA Lagebericht Afghanistan vom 25.11.1993; ai vom September 1993; Ermacora in: Final report on the situation of human rights... vom 14.2.1994, 16.11.1993, 18.2.1993). Die einzelnen Gruppen versuchten, ihren jeweiligen regionalen Einflussbereich zu festigen. Kabul, das als Hauptstadt des Landes ein Symbol für dessen Einheit und den Machtanspruch bildete, war Ort zeitweilig massiver Kämpfe, die auch auf andere Landesteile übergriffen. Um Herat, beherrscht von Khan, und um Mazar-i-Sharif unter Dostum bildeten sich vergleichsweise "stabile" Regionen heraus, was aber am maßgebenden Einfluss der lokalen Kommandanten nichts änderte. Die einzelnen bewaffneten Gruppen agierten vollkommen straflos. Keine der führenden Personen verkörperte einen Machtfaktor, der in der Lage gewesen wäre, der Bevölkerung Sicherheit zu geben (AA Lageberichte Afghanistan vom 9.9.1994 und 25.11.1993; Ermacora vom 14.2.1994 und vom 16.11.1993; Danesch vom 21.12.1994). Ungeachtet der politischen, ideologischen oder religiösen Grundlagen versöhnten und verfeindeten sich die einzelnen Mujahedin- und Miliz-Gruppen zur Erlangung persönlicher Vorteile im Ringen um die Macht; jeder arbeitete für sich, um seinen Einfluss auf Kosten anderer zu mehren. Das Land war in mehrere Teilbereiche aufgespalten, die unter der Kontrolle unterschiedlicher lokaler Autoritäten standen und vielfach bloße für den Augenblick gegründete Zweckbündnisse eingingen (AA an VG Gießen vom 6.10.1994 und an VG Würzburg vom 19.9.1994; ai, Afghanistan - Die Krise der Menschenrechte und die Flüchtlinge vom Februar 1995; Danesch vom 28.3.1995). Erstmals Ende 1994 griffen die pashtunisch-sunnitischen Taliban in die Auseinandersetzung in Afghanistan ein - eine fundamentalistisch-islamistische Sammelbewegung von "Koranschülern", deren Ziel es ist, ganz Afghanistan zu erobern, zu einigen und einen radikal-islamischen Gottesstaat zu errichten. Die Taliban eroberten mit pakistanischer Unterstützung in kürzester Zeit und nahezu widerstandslos den Südwesten des Landes und drangen bis vor Kabul vor. Dabei nahmen sie eine große Zahl von Überläufern aus den Mujahedin- Gruppen auf. In den von ihnen eroberten Gebieten gingen sie zur Verbesserung der allgemeinen Sicherheitslage, insbesondere zur Sicherung der Handelswege, gegen die örtlichen Mujahedin und Milizen vor, ohne indessen die militärische Bedeutung der lokalen Kommandanten durchgreifend zu beseitigen; diese schlossen sich ihnen vielfach an (Ermacora in: Final report on the situation of human rights... vom 20.1.1995; Deutsches Orient-Institut vom 19.4.1996; AA Lagebericht vom 2.11.1995; Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42047). Vgl. bereits Senatsurteile vom 16. November 1995 - 20 A 3402/91.A und 20 A 10307/90 -. Alle maßgebenden Gruppierungen gingen von der fortbestehenden Einheit Afghanistans aus. Im März 1995 wurden die Taliban vor Kabul, das Rabbani/Massud zwischenzeitlich unter Ausschaltung der übrigen Mujahedin-Gruppierungen vollständig in ihre Hand bekommen hatten, geschlagen und anschließend weit nach Süden zurückgedrängt. Ab Sommer 1995 verschärften sich nach neuerlichen vergeblichen Bemühungen um eine Verhandlungslösung abermals die Kämpfe. Den Taliban gelang es - letztlich kampflos -, Herat einzunehmen. Im Mai 1996 gingen Hekmatyar und Rabbani, die sich zuvor erbittert bekämpft hatten, eine Allianz ein, um Kabul gegen die vorrückenden Taliban zu verteidigen. In den folgenden Monaten drangen Taliban-Milizen nach Osten vor. Nach heftigen Kämpfen rückten sie im September 1996 in Kabul ein. Es kam zu Hinrichtungen regierungstreuer Kommandanten; der frühere Präsident Najibullah und sein Bruder wurden aus einem UN-Gebäude verschleppt und getötet. Die Regierung Rabbani zog sich mit ihren Truppen nach Norden/Nordosten zurück. Auch tausende Zivilisten verließen die Stadt, ebenso fast alle noch verbliebenen ausländischen Diplomaten. Der zum Führer der Taliban bestimmte Mullah Mohammed Omar setzte einen sechsköpfigen Verwaltungsrat ein und rief einen islamischen Gottesstaat aus, der auf der Grundlage des Rechts der Sharia errichtet werden soll. Die Regeln des verkündeten Sittenkodex werden seitdem streng überwacht, Verstöße mit drakonischen (Körper-)Strafen geahndet (Danesch vom 5.4.1997; ai Afghanistan - Schwere Übergriffe im Namen der Religion vom November 1996; Arendt- Rojahn/Freckmann/Pfaff, Bericht zur Lage in Afghanistan vom Februar 1997; United Nations: Situation of human rights... vom 11.10.1996; European Union vom 2.4.1998). Bei ihrem weiteren Vorstoß nach Norden trafen die Taliban auf ein gegen sie gerichtetes Bündnis (die sogenannte "Nord- Allianz") zwischen den Kräften um Dostum, Rabbani, Massud und den schiitischen Milizführer Khalili. Angriffe und Gegenangriffe mit zeitweiligen Geländegewinnen bzw. -verlusten wechselten sich ab; Kabul wurde - bei einem Frontverlauf unweit der Stadtgrenzen - zeitweise bombardiert. Diplomatische Versuche zur Beilegung der Kämpfe, insbesondere unter Führung des UN-Vermittlers Holl sowie des Iran, schlugen fehl. Angeboten Dostums und Massuds, eine Machtteilung vorzunehmen, erteilten die Taliban deutliche Absagen (AA Lageberichte vom 16.10.1996 und 20.12.1996; Paik in: Final report on the situation of human rights... vom 20.2.1997). Im Mai 1997 schlug sich Abdul Malik Pahlewan, einer der wichtigsten Kommandanten Dostums, auf die Seite der Taliban. Hierdurch erlangten diese die Kontrolle über die Hauptorte der Provinzen Faryab und Badghis und konnten zu einer Großoffensive gegen die mit Dostum verbündete schiitische Wahdat-e Islami in Zentralafghanistan übergehen sowie kampflos in Mazar-i-Sharif einrücken; gleichzeitig fielen weitere Provinzen in ihre Hände. Allerdings kam es alsbald zum Bruch der Allianz zwischen Malik und den Taliban; diese mussten Mazar-i-Sharif noch im Mai 1997 nach heftigen Kämpfen unter schweren Verlusten verlassen und anschließend weitere nördliche Gebiete räumen. Etwa 2.000 gefangen genommene Taliban wurden getötet (European Union vom 2.4.1998; UN - Situation of human rights... vom 12.3.1998). Die Frontlinie rückte wieder nahe an Kabul heran; Angriffe auf Kabul führten zu Opfern unter der Zivilbevölkerung. Malik formierte nach seinem neuerlichen Seitenwechsel eine neue Zweckallianz, die Vereinigte Front zur Rettung Afghanistans. Dostum kehrte Mitte September 1997 nach Nordafghanistan zurück, war aber ebensowenig wie die anderen Anführer im Norden imstande, die verbliebenen Kräfte zusammenzufassen und übergreifend zu bündeln; die bis Mai 1997 relativ gefestigten Strukturen gingen verloren (AA Lagebericht vom 20. 2.1998; Danesch vom 10.3.1998 und 13.2.1998). Ab Sommer 1997 blockierten die Taliban die Zugänge zur zentralen, schiitisch besiedelten Region um Bamijan; im Zuge ihrer gescheiterten erneuten Offensive auf Mazar-i-Sharif verübten sie Massaker an der Zivilbevölkerung (AA Lagebericht vom 20.2.1998; UN-Situation of human rights... vom 12.3.1998; Danesch vom 10.3.1998). Danach drangen sie wieder weiter in den Norden des Landes vor, ohne diesen indes bis heute vollständig erobern zu können. 1998 eroberten sie Bamijan in der Zentralregion. Ebenfalls seit Sommer 1998 beherrschen sie Mazar-i-Sharif, bei dessen Einnahme es zu Gewaltexzessen gegen die Bevölkerung, vorwiegend gegen Angehörige der Hazaras, kam. Spannungen mit dem Iran, der starke Militärverbände an der Grenze zu Afghanistan zusammenzog, wurden entschärft (AA Lageberichte vom 23.3.1999 und 3.11.1998; European Union vom 27.1.1999). Im Oktober 1998 gelang es der Allianz, die seit längerem unter alleiniger militärischer Führung Massuds agiert, nahezu die gesamte Provinz Takhar zurückzuerobern (FAZ vom 19.10.1998). In den folgenden Monaten erlebte Afghanistan seinen zwanzigsten Kriegswinter, in dem die Taliban ihre Erfolge weder ausbauen noch konsolidieren konnten. Das Kriegsgeschehen nahm dabei wiederum einen wechselvollen Verlauf, bis die Bürgerkriegsparteien Mitte März 1999 überraschend ein "Grundsatzabkommen" über die Bildung einer gemeinsamen Zentralregierung, gesetzgebenden Versammlung und Justiz abschlossen (NZZ vom 15.3.1999), ohne allerdings zugleich einen Waffenstillstand zu vereinbaren (Archiv der Gegenwart vom 14.4.1999, S. 43444). Schon eine Woche später entbrannten erneut heftige Kämpfe, fünf Wochen später war der Friedensprozess - nicht anders als ein entsprechender Versuch im Mai 1998 (FAZ vom 4. und 6.5.1998; SZ vom 4.5.1998) - gescheitert: Die Taliban sagten weitere Verhandlungen ab (NZZ vom 22.3. und 12.4.1999; FR vom 12.4.1999) und suchten weiterhin eine militärische Lösung. Dabei eroberten sie im Mai - wenige Wochen nach ihrer Vertreibung von dort - das zentrale Hochland des Hazarajat zurück, wobei es zu zahlreichen Willkürakten gekommen sein soll (NZZ vom 12.7.1999). Im Übrigen konzentrierten sich die Kämpfe auf den Norden Afghanistans und den Raum nördlich Kabuls, in dem die Nord- Allianz - bis heute - wichtige Gebiete kontrolliert (FAZ 4.5., 28.6. und 7.7.1999; FR 28.6.1999). Erneute Friedensgespräche, auf Initiative Usbekistans in der zweiten Junihälfte in Taschkent aufgenommen, scheiterten wiederum alsbald: Die Taliban stellten extreme Forderungen, deren Zurückweisung durch die Nord-Allianz sie zum Anlass nahmen, die Zusammenkunft zu beenden und den Sommer für die größte militärische Offensive seit zehn Monaten zu nutzen (NZZ vom 5.8.1999; ai-Afghanistan/Info/Pressespiegel vom Oktober 1999). Dabei erzielten sie nördlich von Kabul erhebliche Geländegewinne: Sie durchquerten in sechs Tagen die vor Kabul gelegene Shomali-Ebene und schoben die Frontlinie etwa 25 km Richtung Norden vor. Es gelang ihnen, den Militärflughafen Bagram einzunehmen und die Provinzhauptstädte Tscharikar (Parwan) und Mahmud-i-Raki (Kapisa) sowie weitere Städte an der Zufahrt zum Panjir-Tal zu erobern (FAZ vom 3.8.1999; NZZ vom 5.8.1999). Allerdings waren diese Erfolge nur von kurzer Dauer. Die Kräfte der Anti-Taliban-Allianz brachten die verlorenen Positionen in einer nur drei Tage dauernden Gegenoffensive wieder in ihre Hand, wobei sie offenbar ihre Versorgungslinien nach Zentralasien sicherten und den Taliban erhebliche Verluste beibrachten; zeitweilig kontrollierten sie erneut die gesamte Shomali-Ebene (NZZ vom 6. und 9.8.1999; FAZ vom 7. und 9.8.1999; FR vom 9.8.1999). Im Norden und Osten Afghanistans liefern sich die Bürgerkriegsparteien seither wieder heftige Gefechte mit wechselnden Geländegewinnen und Rückschlägen (FAZ vom 11. und 18.8.1999; NZZ vom 23.8.1999; FR vom 28.8.1999; dpa vom 1.3.2000, zitiert nach ai- Afghanistan/Info/Pressespiegel vom April 2000, S. 48). Unter Vermittlung der Organisation der Islamischen Konferenz (OIC) haben zwar jüngst Verhandlungen der Kriegsparteien stattgefunden, die zu einer Vereinbarung über einen Waffenstillstand und einen Austausch von Gefangenen geführt haben (NZZ vom 9.3.2000 und 10.5.2000). Dass eine der Parteien von ihrem erklärten Kriegsziel, die Macht über das gesamte Land zu erringen, abgerückt wäre, ist aber nicht erkennbar geworden. Dementsprechend beurteilt der in die Vermittlungsbemühungen eingeschaltete UN-Sondergesandte Vendrell die Bereitschaft der Kontrahenten zu einer friedlichen Lösung pessimistisch (AFP vom 20.3.2000, zitiert nach ai-Afghanistan/Info/Pressespiegel vom April 2000, S. 14). Als Ergebnis dieser Entwicklung ist Afghanistan seit längerer Zeit im Wesentlichen in zwei Machtbereiche aufgeteilt, wobei sich die Gebietsanteile im Zuge der militärischen Auseinandersetzungen häufig verschieben: Der größte Teil des Landes wird seit 1996 von den Taliban kontrolliert, die ihren Herrschaftsbereich als "Islamisches Emirat Afghanistan" bezeichnen (FAZ vom 3.8.1999). Das restliche Land wird von der Nord-Allianz gehalten, die unter Rabbanis politischer und Massuds militärischer Führung im Ausland eine Exilregierung gegründet hat. Diese beharrt auf der Legitimität der von ihr repräsentierten Macht; ihre Vertreter kontrollieren die meisten afghanischen Auslandsvertretungen und haben den Sitz in den Vereinten Nationen inne (AA Lageberichte vom 30.9.1997, 20.2.1998, 16.6.1998, 3.11.1998 und 23.3.1999). Funktionsfähige gemeinsame Entscheidungsorgane und Verwaltungsstrukturen bestehen im verbliebenen Einflussbereich der Nord-Allianz praktisch nicht mehr. Jede Miliz und zum Teil sogar einzelne Kommandanten kontrollieren ihr eigenes Territorium; die Führer gehen vielfach wechselnde Koalitionen ein (UNHCR vom 7.4.1998; Danesch vom 10.3.1998). Bezogen auf die gegenwärtige Lage kann nach wie vor nicht davon ausgegangen werden, dass der Staat Afghanistan als Völkerrechtssubjekt untergegangen ist. Zu einem Zerfall des Landes in Teilstaaten - entlang ethnischer oder anderer Linien - ist es nicht gekommen. Das Gebiet Afghanistans ist in den traditionellen Grenzen vorhanden und wird als Ganzes umkämpft; die als fortbestehend und ungeteilt vorgestellte gesamtstaatliche Herrschaftsgewalt wird insgesamt von konkurrierenden Mächten beansprucht. Allein die fehlende Handlungsfähigkeit - und Verfolgungsmächtigkeit - bedeutet nach gefestigter völkerrechtlicher Auffassung nicht, dass der Fortbestand Afghanistans als Völkerrechtssubjekt in Frage gestellt wäre. Jedoch besteht tatsächlich auf dem Territorium Afghanistans keine effektive zentrale Herrschaftsgewalt; diese ist mit dem Zusammenbruch des kommunistischen Regimes im April 1992 weggefallen. Mit der Herstellung einer zentralen Herrschaftsgewalt ist auf absehbare Zeit auch nicht zu rechnen. Diese - seit 1995 im Kern gleich gebliebene - Bewertung hat der Senat in den Urteilen vom 16. November 1995 (20 A 10307/90 und 20 A 3402/91.A) u.a. auf die substantiierte und überzeugende Ableitung des Deutschen Orient-Institutes in der Stellungnahme für das VG Gießen vom 12.5.1995 gestützt (vgl. auch die Stellungnahme für das VG Hannover vom 12.6.1995). An dieser, von den übrigen Erkenntnisquellen übereinstimmend geteilten Einschätzung hat sich nichts Grundlegendes geändert. Das Land befindet sich nach wie vor in einem hin und her wogenden Bürgerkrieg, in dem die zentrale Herrschaftsgewalt von keiner der rivalisierenden Gruppierungen zurückgewonnen werden konnte. Jede Gruppierung repräsentiert lediglich eine einzelne Bürgerkriegsfraktion, die Partikular- Interessen vertritt und mit anderen Kräften weiterhin um die Gesamtmacht konkurriert. In dieser Lage ist es für die Frage einer zentralstaatlichen Macht nicht von ausschlaggebender Bedeutung, wem das größere Kriegsglück beschieden ist, wie groß das von einer Gruppierung kontrollierte Gebiet ist und wie lange dort mehr oder minder unangefochtene Herrschaft ausgeübt wird, wer den Sitz in den Vereinten Nationen innehat oder welche sonstigen diplomatischen Kontakte unterhalten werden. Ebenso BVerwG, Urteile vom 4. November 1997 - 9 C 34.96 -, DVBl. 1998, 280 und - 9 C 11.97 -, InfAuslR 1998, 242. Auch als staatsähnliche Herrschaftsmacht, die einem Staat als politischem Verfolger gleichstehen würde, kann keine der Bürgerkriegsfraktionen betrachtet werden. Dem Staat stehen solche staatsähnlichen Organisationen gleich, die ihn verdrängt haben oder denen er das Feld überlassen hat und die ihn daher insoweit ersetzen. Das kann - auch in einem Bürgerkrieg, wie er in Afghanistan vorherrscht - dann der Fall sein, wenn sich eine staatsähnliche Herrschaftsmacht auf einem abgegrenzten Gebiet effektiv durchgesetzt und etabliert hat mit der Folge, dass die dort lebende Bevölkerung nunmehr einer neuen quasi-staatlichen Hoheitsgewalt unterworfen ist. Ersetzt diese Herrschaftsgewalt in ihrer "Friedensfunktion" den bisherigen Heimatstaat, dann kann sie auch politisch verfolgen und den Verfolgten in eine den Schutz des Asylrechts im Ausland erfordernde Zwangslage versetzen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O., und - 9 C 15.96 -, a.a.O.; Urteil vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, a.a.O. Für das Gebiet der Taliban, für das allein die Herausbildung einer staatsähnlichen Organisation in Betracht zu ziehen ist, ist zwar nicht zweifelhaft, dass die Taliban effektive Strukturen zur Durchsetzung der von ihnen proklamierten Form des Islam geschaffen haben. Jedoch erfüllt nicht jede Organisation, die in einem Gebiet übergreifende Regeln anwendet und mit Waffengewalt Herrschaftsmacht ausübt, allein schon deshalb die Voraussetzungen quasi-staatlicher Herrschaft. Die Organisation muss in ihrem Streben, ihrer Vorgehensweise und vor allem nach ihrem Selbstverständnis quasi-staatlich auftreten. Staaten hat das Bundesverfassungsgericht, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, a.a.O., als "in sich befriedete Einheiten" qualifiziert, "die nach innen alle Gegensätze, Konflikte und Auseinandersetzungen durch eine übergreifende Ordnung in der Weise relativieren, dass diese unterhalb der Stufe der Gewaltsamkeit verbleiben und die Existenzmöglichkeit des Einzelnen nicht in Frage stellen, insgesamt also die Friedensordnung nicht aufheben". Selbst wenn man in Rechnung stellt, dass die Anwendbarkeit rechtsstaatlich-demokratischer Kategorien - für die eher monolithisch strukturierten Taliban von Anfang an zu verneinen - kein zwingendes Erfordernis der Staatsähnlichkeit eines Regimes darstellt, verbleibt die von den Taliban praktizierte "Ordnung" doch nach ihrem Selbstverständnis in einem vorstaatlichen Stadium. Diese Bewertung, die der Senat in seinen Urteilen vom 4. Dezember 1997 - 20 A 7316/95.A u.a. -, UA S. 25 ff. entwickelt und zuletzt im Urteil vom 17. Februar 2000 - 20 A 2307/97.A, UA S. 22 f. bestätigt hat, wird aufrechterhalten. An den für sie maßgeblichen Verhältnissen hat sich nichts Grundlegendes geändert: Der gesamte Apparat der Taliban ist weiterhin - bis zur erstrebten militärischen Unterwerfung ihrer Gegner - unter Ausblendung anderer Lebensbezüge auf den Krieg abgestellt (European Union vom 20.7.1998). Dabei scheuen die Taliban weder vor nachhaltiger Zerstörung der Lebensgrundlagen und wichtiger Versorgungseinrichtungen zurück noch vor Massakern an der Zivilbevölkerung (FAZ vom 4.10.1999; FR vom 30.8.1999). Vor allem aber fehlt es der Gebietsgewalt der Taliban an der für staatsähnliche Organisationen erforderlichen Stabilität und Dauerhaftigkeit. Quasi-staatlich ist eine Gebietsgewalt nur, wenn sie auf einer staatsähnlich organisierten, effektiven und stabilisierten Herrschaftsmacht beruht; es ist allerdings weder erforderlich, dass sie das gesamte Staatsgebiet erfasst, noch dass sie die einzige auf dem Staatsgebiet existierende Gebietsgewalt ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. Januar 1999 - 9 B 655.98 -, InfAuslR 1999, 283. Effektivität und Stabilität setzen eine gewisse Stetigkeit und Dauerhaftigkeit der Herrschaft voraus, verkörpert vorrangig in der Durchsetzungsfähigkeit und Dauerhaftigkeit des geschaffenen Machtapparates nach innen und nach außen. Dabei sind die Effektivität und die Stabilität regionaler Herrschaftsorganisationen in einem noch andauernden Bürgerkrieg besonders vorsichtig zu bewerten. Die notwendige Prognosesicherheit führt im Zweifelsfalle eher zu einer negativen, weil nicht zuverlässig möglichen positiven Einschätzung über die Erfüllung der Anforderungen an die Staatsähnlichkeit neuer Machtstrukturen in einem Bürgerkriegsgebiet. Als Vorläufer neuer oder erneuter staatlicher Strukturen können Machtgebilde, die während eines Bürgerkrieges entstanden sind, daher regelmäßig nur dann anerkannt werden, wenn nicht mehr um die Macht im ganzen Bürgerkriegsgebiet gekämpft wird und eine dauerhafte nichtmilitärische Lösung zu erwarten ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 C 5.98 -, amtlicher Umdruck S. 11 ff. unter Fortsetzung seiner Rechtsprechung in den Urteilen vom 6. August 1996 - 9 C 172.95 -, a.a.O. sowie vom 4. November 1997 - 9 C 34.96 -, a.a.O. und - 9 C 11.97 -, a.a.O. Die Macht der Taliban ist - auch in Würdigung der gegenwärtigen Lage - nach außen wie nach innen wesentlich gefährdet: Es spricht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass die Taliban in absehbarer Zukunft auch den restlichen Teil des Nordens, und damit ganz Afghanistan, erobern werden. Die Ereignisse seit dem Sommer 1999 zeigen, dass die Taliban trotz ihrer inzwischen erlangten territorialen Basis nach wie vor nicht in der Lage sind, die restlichen Teile Afghanistans auf Dauer unter ihre Kontrolle zu bringen. Die kurzfristigen Erfolge ihrer dritten Sommeroffensive, die von Massud alsbald in eine erhebliche Niederlage verwandelt werden konnte, beruhten augenscheinlich auf einem taktischen Rückzug der Truppen Massuds (NZZ vom 9.8.1999). Dessen Truppen fehlen zwar die Feuerkraft und die zahlenmäßige Stärke der Taliban, um diesen im offenen Feld widerstehen zu können (NZZ vom 5.8.1999); dies darf indes nicht als militärische Unterlegenheit der Nord-Allianz in dem Sinne gedeutet werden, dass ihre Niederlage nur noch eine Frage der Zeit wäre. Die Nord-Allianz ist vielmehr immer noch als Machtfaktor in Rechnung zu stellen, der - mit ausländischer Unterstützung insbesondere durch den Iran und Russland - dem Vordringen der Taliban auf nicht absehbare Zeit die Stirn bieten kann. Es ist nicht einmal hinreichend wahrscheinlich, dass die Taliban die eroberten Gebiete auf Dauer halten können: Ihre bisherigen Geländegewinne sind zu einem nicht unwesentlichen Teil weniger auf dem Schlachtfeld mit überlegener militärischer Kraft erkämpft als auf der Grundlage einer Strategie errungen worden, in der sich vorbereitende Infiltration mit militärischen Angriffen, Drohgebärden und Verhandlungen mischte, so dass große Teile gegnerischer Milizen zu ihnen überliefen und zahlreiche lokale Kommandanten die Seite wechselten (Deutsches Orient-Institut vom 19.4.1996). Die Erfolge der Taliban stellen sich damit vor allem dar als das Resultat der Schwäche und Uneinigkeit der Gegner sowie der Kriegsmüdigkeit der Bevölkerung und vieler örtlicher Schuren, für die die Taliban Hoffnungsträger waren - ein Vertrauensvorschuss, den die Taliban zwischenzeitlich weitgehend eingebüßt haben dürften. Selbst für den Fall, dass die Taliban auch das restliche Land erobern sollten, wäre das Fortbestehen ihrer Herrschaft keineswegs gesichert. Die dauerhafte Durchsetzungskraft ihrer Ideologie, die maßgeblich auf traditionell pashtunischen Vorstellungen fußt, ist in den nördlichen, nicht-pashtunischen Gebieten stark in Frage gestellt; ein Rückhalt in der dortigen Bevölkerung kann daher schon aus prinzipiellen Gründen nicht angenommen werden. Faktisch betreiben die Taliban die Wiederherstellung der tradierten, während des kommunistischen Regimes zurückgedrängten Vorherrschaft der pashtunischen Volksgruppe über die anderen Volksgruppen im Land; im Vordergrund des Konflikts steht die ethnische Polarisation (European Union vom 20.7.1998 und 2.4.1998; Danesch vom 18.10.1997). Ohnehin haben die Taliban ihre soziale Basis hauptsächlich unter den Millionen afghanischer Flüchtlinge in Pakistan (Die Zeit vom 27.8.1998). Auch um die anfängliche Homogenität und Geschlossenheit der Taliban, auf denen ihre Erfolge mit beruhten, ist es nicht mehr gut bestellt (NZZ vom 27.8.1999). Darüber hinaus bestätigt sich die Annahme des früheren UN-Vermittlers Holl, dass die Opposition im Norden - vergleichbar den Mujahedin nach der sowjetischen Intervention - außer Landes gehen und unter Bildung einer Exilregierung den Kampf von den Nachbarstaaten aus fortsetzen werde (Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42044; FAZ vom 19.10.1998). Es kann auch nicht angenommen werden, dass die Herrschaft der Taliban sich zumindest in einem Kernbereich bereits stabilisiert hat. Außer den vorgenannten Gründen ist dafür ausschlaggebend, dass die konkurrierenden Kräfte der Nord- Allianz auch heute noch die legitime Herrschaft über ganz Afghanistan beanspruchen und diesen Anspruch mit allen Mitteln durchzusetzen suchen. Dabei kann diese Allianz nicht als lediglich sezessionistische Kraft ohne beachtliche Bedeutung betrachtet werden. Vielmehr dauern die bewaffneten Auseinandersetzungen in einer Weise an, die die Herrschaftsgewalt der Taliban noch immer grundlegend in Frage stellen könnte. Insbesondere lässt sich weiterhin nicht ausschließen, dass Massud die afghanische Hauptstadt, in deren Nähe er Stellungen unterhält, zurückerobert, was den Taliban eine militärisch und psychologisch bedeutsame Schwächung zufügen würde. Massud hält weiterhin militärisch ohnehin kaum zugängliche Gebiete gerade auch in der Nähe von Kabul. Es ist ihm mit seinen Verbündeten im Sommer 1999 erneut gelungen, die Taliban aus Gebieten zu verdrängen, über die sie kurz zuvor die Kontrolle erlangt hatten. Er hat dadurch nicht nur seine Stellungen sichern und festigen können, sondern ist auch nicht von seinen Nachschubwegen und damit von der ihm zufließenden ausländischen Unterstützung mit Militärmaterial abgeschnitten. Wie sich aus der massiven Abhängigkeit beider Bürgerkriegsparteien von ausländischer Unterstützung ergibt, kann die Nord-Allianz trotz derzeit unterlegener Feuerkraft nicht als ernsthafter Machtfaktor mit zentralem Machtanspruch vernachlässigt werden. Zureichende Stabilität gewinnen die Taliban auch nicht dadurch, dass sie lokal überkommene Strukturen und Lebensweisen eines Teils der pashtunischen Landbevölkerung ("Pashtunwali") in ihre Machtausübung einbeziehen. Das sichert allein ihre Übereinstimmung mit den betreffenden ländlichen Kreisen der Bevölkerung, setzt jedoch den dauerhaften Erfolg der Taliban wegen ihrer Bestrebungen, den in Frage stehenden pashtunischen Vorstellungen allgemeine Geltung auch bei der an diesen Traditionen nicht teilhabenden Bevölkerung im Übrigen zu verschaffen, erheblichen Risiken aus und ruft, ebenso wie die sonstigen zentralistischen und vereinheitlichenden Ansätze zur Herrschaft über das Land, massive Probleme hervor. Solange - wie hier - in einem andauernden Bürgerkrieg die verfeindeten Machtträger um die Eroberung des ganzen Landes mit militärischen Mitteln kämpfen und der Untergang eines jeden der bestehenden Herrschaftsbereiche jederzeit möglich erscheint, fehlt es an der zu fordernden Stabilität und Dauerhaftigkeit der dort jeweils ausgeübten Gebietsgewalt. Insgesamt erscheint das Schicksal der Taliban im Verhältnis zu ihren Gegnern wie im Verhältnis zu ihren ausländischen Unterstützern weiterhin wesentlich unsicher und von Faktoren abhängig, die kaum eingeschätzt werden können. Der Rat (die Shura) der Taliban in Kabul, der diplomatisch lediglich von Pakistan, den Vereinigten Arabischen Emiraten und Saudi- Arabien anerkannt worden war, ist international zunehmend isoliert. Die Vereinigten Arabischen Emirate und Saudi-Arabien sind auf deutliche Distanz zu den Taliban gegangen (NZZ vom 22.12.1998); selbst Pakistans Haltung ist heute, auf amerikanischen Druck hin, wesentlich differenzierter als früher (NZZ vom 5. und 27.8.1999). Die USA, die anfänglich Sympathie für das von den Taliban verkündete Programm von "Recht und Ordnung" hegten, kritisieren die Taliban wegen der von diesen verübten Menschenrechtsverletzungen, haben Wirtschaftssanktionen verhängt (NZZ vom 12.7.1999), wegen der Schutzgewährung für Osama bin Laden mit weiteren Luftangriffen gedroht und ihre Pipeline-Pläne suspendiert (NZZ vom 26. und 27.8.1999); inzwischen ist es ihnen gelungen, auch die UNO zu Sanktionen gegen die Taliban zu bewegen (SZ vom 15.11.1999). Der UN-Sicherheitsrat hat sich auf die Seite der Nord-Allianz gestellt, der Generalsekretär der UNO hat die Kriegspraktiken verurteilt (NZZ vom 9.8.1999). Auch die umliegenden Länder überdenken aus Angst vor einer Radikalisierung der eigenen Bevölkerung und der unkontrollierten Ausbreitung des religiösen Extremismus ihre Beziehungen zu den Taliban (NZZ vom 27.8.1999). Nach innen ist nicht gesichert, dass die Taliban den Bürgerkrieg, sollte er entgegen allen Erwartungen in überschaubarer Zukunft zu einem Ende kommen, als staatsbestimmende Kraft überdauern werden. Schon bisher war ihre Herrschaft durch Schwierigkeiten und Gefährdungen in den eroberten Gebieten und sogar im seit 1994 gehaltenen "Kernland" bedroht: Die rigorose, als bedrückend empfundene Zwangsherrschaft und nachhaltige Unterdrückung sämtlicher Lebensbereiche, Zwangsrekrutierungen, die desolate Versorgungslage - dies alles hat dazu geführt, dass ihr Rückhalt in der Bevölkerung bzw. deren Bereitschaft zu stillschweigender Duldung erheblich geschwunden ist; die anfängliche, teils begeisterte, Zustimmung ist einer Ernüchterung gewichen (NZZ vom 12.5.1998; Die Zeit vom 27.8.1998). Von Widerständen bzw. von einer aufkeimenden Opposition in der afghanischen Gesellschaft wird berichtet (NZZ vom 12.7.1999; Die Welt vom 13.8.1998; NZZ vom 8.10.1998; FAZ vom 19.10.1998). In verschiedenen Gegenden ist es sogar zu bewaffnetem Widerstand gekommen (NZZ vom 27.8.1999; AA Lageberichte vom 16.6.1998 und 24.1.2000; NZZ vom 12.5.1998; Danesch vom 13.2.1998). Intern sollen tiefgreifende Meinungsverschiedenheiten zwischen führenden Mitgliedern der Taliban aufgetreten sein; von einer größeren Zahl von Kommandeuren soll sogar ein Putsch gegen die Taliban vorbereitet worden sein, der nach Festnahme mehrerer Anführer vereitelt werden konnte (NZZ vom 27.8.1999; ai- Afghanistan/Info/Pressespiegel vom Oktober 1998, SZ vom 24./25.10.1998). Ende August 1999 wurde auf den geistigen Führer der Taliban-Bewegung, Mullah Mohammed Omar, ein Sprengstoffanschlag verübt, dem dieser nur knapp entgehen konnte (NZZ vom 26.8.1999); Mutmaßungen zufolge könnte es sich um einen Versuch gehandelt haben, die Hardliner in den Reihen der Taliban zu schwächen (NZZ vom 27.8.1999). Diese Tendenzen können sich leicht verstärken, wenn es den Taliban nicht gelingen sollte, die extreme Armut der Bevölkerung (vgl. AA Lagebericht vom 23.3.1999) aufzufangen; hierfür aber besteht offensichtlich weder Interesse noch Möglichkeit, da die Führung der Taliban über keinerlei wirtschaftlichen Sachverstand verfügt und ökonomische Gesichtspunkte bei ihren Entscheidungen nur selten eine Rolle spielen (FAZ vom 4.10.1999). Das Arbeitsverbot für Frauen vergrößert die Not der Familien, nicht zuletzt der zahlreichen Kriegerwitwen mit ihren Kindern (Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42044; AA Lagebericht vom 30.9.1997), ohne dass die verschlechterte Einkommenssituation durch gezielte Vorkehrungen der Taliban ausgeglichen würde (Die Zeit, Dossier vom 6.12.1996). Dies entspricht der derzeitigen Ideologie der Taliban, keinen Aufbau des Landes zu betreiben. Ob sich die Taliban angesichts dieser sich verfestigenden Notlage mit der von ihnen erzwungenen Unterordnung unter eine - selbst für afghanische Verhältnisse - überaus rigide Interpretation islamischer Vorschriften und deren rücksichtsloser Durchsetzung auf Dauer halten können, erscheint fraglich (vgl. auch Archiv der Gegenwart vom 24.5.1997, S. 42048); ihre Vorgehensweise wird besonders in den städtischen Zentren und den nicht-pashtunischen Gebieten als bedrückend empfunden. Bei dieser Einschätzung der inneren Stabilität ist zudem nicht außer Acht zu lassen, dass - wie oben dargelegt - unter der Oberfläche der Bürgerkriegserfolge die traditionellen Machtstrukturen in den Taliban-Gebieten größtenteils intakt geblieben sind. Es lag nicht in der Macht der Taliban, die lokalen Kommandanten in den von ihnen besetzten Provinzen durchgreifend zu entmachten (AA Lagebericht vom 30.9.1997); deren "Rückgrat" haben sie nicht gebrochen. Damit liegen Erhebungen örtlicher Führer und Stämme - unter Eingehung neuer Koalitionen -, wie sie etwa in den Bereichen von Nangahar und Kunduz stattgefunden haben (Danesch vom 20.6.1997; AA Lagebericht vom 16.6.1998; ai-Afghanistan/Info/Pressespiegel vom Januar 1999), auch künftig prinzipiell im Bereich des Möglichen, zumal in einem Land, in dem Lüge, Verrat und Seitenwechsel seit Jahren zu den selbstverständlichen, allgemein gepflegten Mitteln der Politik gehören und Stammesfehden und Blutrache stets parate Motive des Handelns abgeben. Derartige Aufstände lassen sich insbesondere dann nicht ausschließen, wenn die Taliban die in sie gesetzte Hoffnung auf eine Befriedung (weiterhin) nicht erfüllen oder wenn sie Zeichen von Schwäche zeigen sollten. Die fortdauernde Gefahr, dass einzelne Teilgebiete wieder abfallen, die von unabhängig agierenden lokalen Machthabern beherrscht werden, stellt die Durchsetzung eines - für staatsähnliche Organisationen unverzichtbaren - territorialen Gewaltmonopols prinzipiell in Frage. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 9 C 5.98 -, amtlicher Umdruck S. 14 m.w.N.; VGH BaWü, Urteil vom 2. September 1998 - A 6 S 3430/96 -, amtlicher Umdruck S. 16 ff. Nach allem liegen keine gewichtigen Anhaltspunkte dafür vor, dass sich in überschaubarer Zukunft an der Situation Afghanistans, soweit sie hier entscheidungserheblich ist, Grundlegendes ändern könnte. Die Konflikte und Strukturen, die die derzeitige Lage kennzeichnen, sind seit langem unverändert. Konkrete Aussichten für ein Ende des Bürgerkrieges bestehen nicht. Ein ernsthafter Friedenswille ist nirgends erkennbar. Er kann namentlich nicht aus der Anfang Mai dieses Jahres getroffenen Übereinkunft über eine Waffenruhe geschlossen werden, die offenbar dem Zweck dient, Gefangene auszutauschen. Über ihre Umsetzung ist nichts bekannt geworden. Vor allem aber fehlen Anzeichen dafür, dass die Bürgerkriegsparteien sie als Einstieg in einen fortschreitenden Friedensprozess begreifen. Dagegen spricht, dass keine der Parteien ihren Herrschaftsanspruch auf die gehaltenen Gebiete beschränkt oder ernsthaft die Bereitschaft zu anderweitigen nichtmilitärischen Lösungen signalisiert hat. Schon über das im März 1999 geschlossene "Grundsatzabkommen" war die Entwicklung hinweggegangen; die Bürgerkriegsparteien hatten ihre Kämpfe bereits kurze Zeit später mit unnachgiebiger Härte fortgeführt. Ebenso wurden die Friedensgespräche im Sommer 1999 schon nach kurzer Zeit ergebnislos beendet und durch die Sommeroffensive der Taliban abgelöst (FR vom 26.7.1999; FAZ vom 29.7.1999). Dies lässt deutliche Parallelen zur fehlenden Dauerhaftigkeit im Bürgerkrieg zuvor zustande gekommener "Koalitionen" und "Abkommen" erkennen. Diese Einschätzung wird durch den ausdrücklich verlautbarten Willen der Taliban bestätigt, eine militärische Unterwerfung bzw. Vernichtung ihrer Gegner herbeizuführen (NZZ vom 27.8.1999; FR vom 9.8.1999; FAZ vom 3.8.1999). Insoweit besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass eine der rivalisierenden Gruppierungen in absehbarer Zeit in der Lage sein könnte, das ganze Land unter Kontrolle zu bringen. Weder die Taliban noch ihre Gegner erscheinen als in entscheidender Weise geschwächt; andererseits ist auch keine der Bürgerkriegsparteien vor dem Untergang sicher. Vielmehr sind die Verhältnisse schon wegen der massiven Abhängigkeit aller Bürgerkriegsparteien von ausländischer Unterstützung in einer Weise instabil, die jederzeit eine unvorhersehbare Verschiebung der Machtverhältnisse erlaubt. Mit Rücksicht auf diese Umstände kommt der mittlerweile beträchtlichen Dauer der von den Taliban über weite Gebiete des Landes innegehabten Herrschaftsgewalt keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Übt eine Organisation oder Gruppierung über längere Zeit die Macht in wesentlichen Teilen eines Landes aus, so liegt darin auch nach Auffassung des Senats ein Indiz für den staatsähnlichen Charakter dieser Macht. Dieses Indiz wird aber entkräftet, wenn die Herrschaftsmacht - wie hier - auf Grund äußerer und innerer Bedrohungen instabil bleibt und sich deshalb nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit prognostizieren lässt, dass sie sich gegen gegnerische Kräfte auf weitere Sicht behaupten wird. Mit seiner Einschätzung der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse in Afghanistan befindet sich der Senat in Übereinstimmung mit der aktuellen - auch jüngsten - Rechtsprechung der übrigen Obergerichte. Vgl. nur VGH Ba.-Wü., Beschluss vom 17. November 1999 - A 6 S 608/99 -; SächsOVG, Urteil vom 29. Februar 2000 - A 4 B 4289/97-; Nds. OVG, Urteil vom 20. Januar 2000 - 7 L 6340/96 -; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 20. Juli 1999 - 11 A 11017/98.OVG -; Hess. VGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 9 UE 696/98.A -, AuAS 1999, 248; HambOVG, Urteil vom 11. Februar 2000 - 1 Bf 25/97.A -; Schl.-H. OVG, Urteil vom 17. November 1999 - 2 L 148/97 -.
29Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1 - 4 AuslG steht den Klägern ebenfalls nicht zu. Dementsprechend ist auch die Abschiebungsandrohung nicht zu beanstanden (§ 34 AsylVfG, § 50 AuslG). Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 4 AuslG i.V.m. Art. 3 der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) wegen der Gefahr unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung setzt voraus, dass dem Ausländer im Zielland der angedrohten Abschiebung - hier also in Afghanistan - eine derartige Misshandlung durch den Staat oder eine staatsähnliche Organisation droht vgl. BVerwG, Urteil vom 15. April 1997 - 9 C 38.96 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1997 - 20 A 1876/96.A -; insofern sind keine neuen oder bislang nicht zureichend berücksichtigten Gesichtspunkte hervorgetreten, die dem Senat in dieser Frage Anlass zur Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung geben würden. Den Klägern in Afghanistan drohende Gefahren sind aber - wie gesagt - weder einem Staat noch einer quasi-staatlichen Organisation zuzurechnen. Das schließt zugleich das Vorliegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 1 bis 3 AuslG aus. Da § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG kein eigenständiges Abschiebungshindernis enthält, ist lediglich noch Abschiebungsschutz gemäß § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in Betracht zu ziehen. Nach dieser Vorschrift kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Unerheblich ist dabei, ob die Gefahr von einem Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist oder auf anderen Ursachen beruht. Entscheidend ist vielmehr, ob für den Ausländer unter Berücksichtigung auch des im Asylverfahren erfolglos vorgetragenen Sachverhaltes eine konkrete, individuelle Gefahr für die in der Vorschrift genannten Rechtsgüter besteht; die Gefahr muss dem Einzelnen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1. § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst hiernach einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituationen ungeachtet ihres Entstehungsgrundes. Jedoch werden Gefahren, denen die Bevölkerung insgesamt oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt (§ 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG). Schutz vor Abschiebung bei einer allgemeinen Gefahr gewährt § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG grundsätzlich selbst dann nicht, wenn diese Gefahr den Einzelnen konkret und individualisierbar bedroht; bei einer allgemeinen Gefahr entfalten §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG eine "Sperrwirkung" des Inhalts, dass über die Gewährung von Abschiebungsschutz ausschließlich im Wege politischer Leitentscheidung befunden werden soll. Allgemeine Gefahren sind solche, die nicht nur dem einzelnen Ausländer persönlich, sondern zugleich der ganzen Bevölkerung oder einer Bevölkerungsgruppe im Zielstaat drohen; die Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG wird durch die Tatsache "gesperrt", dass der Ausländer sein Fluchtschicksal mit vielen anderen teilt.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O. Wenn eine Vielzahl von Personen aus dem Abschiebezielstaat derselben Gefahr ausgesetzt ist, soll diese Gefahr nur nach § 54 AuslG Berücksichtigung finden.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 1998 - 9 C 13.97 -, NVwZ 1998, 973; Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, NVwZ 1998, 524. Mit Blick auf Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 2 Satz 1 GG und die hierdurch bestimmte verfassungskonforme Auslegung und Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG ist eine allgemeine Gefahr jedoch dann im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu berücksichtigen, wenn die Situation im Zielstaat der Abschiebung so extrem ist, dass die Abschiebung jeden einzelnen Ausländer "gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausliefern würde", die nach § 54 AuslG zuständige Landesbehörde aber von ihrer Ermessensermächtigung nach § 54 AuslG keinen Gebrauch gemacht hat, einen generellen Abschiebestopp zu verfügen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, a.a.O.; Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, a.a.O.; Senatsurteil vom 4. Dezember 1997 - 20 A 1876/96.A -.
32Nach diesen Grundsätzen steht den Klägern Abschiebungsschutz nicht zu. Nur ihnen drohende Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG sind nicht zureichend wahrscheinlich; ihre individuellen Eigenschaften und Verhältnisse tragen die Annahme einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit nicht. Maßgeblich ist insoweit die Situation im Herrschaftsbereich der Taliban. Allein dieses Gebiet kommt als Zielregion einer Abschiebung in Betracht. Flugverbindungen nach Afghanistan bestehen, wenn überhaupt, nach Kabul und anderen von den Taliban beherrschten Städten (AA Lagebericht vom 23.3.1999; zur gegenwärtigen Unterbrechung der Flugverbindungen durch die UN-Sanktionen AA Lagebericht vom 24.1.2000). Die derzeit unter der Herrschaft der Nord-Allianz stehenden Bereiche im Nordosten Afghanistans sind für zivile Reisende direkt vom Ausland her auf dem Landweg nicht oder nur unter kaum zu bewältigenden Schwierigkeiten erreichbar (AA Lageberichte vom 23.3.1999 und 24.1.2000; UNHCR vom 7.4.1998; European Union vom 20.7.1998).
33Es erscheint schon nicht unzweifelhaft, ob die Umstände und Geschehnisse, aus denen die Kläger die Besorgnis künftiger Verfolgung in ihrem Heimtstaat herleiten, sich tatsächlich so zugetragen haben, wie sie der Kläger zu 1. dargestellt hat. Unstimmigkeiten ergeben sich insofern, als er gemeinsam mit den Klägern zu 2. und 3. aus Afghanistan ausgereist sein will, während einer seiner Söhne einem Vorhalt bei der Anhörung des Klägers zu 1. durch das Bundesamt zufolge bekundet hat, die Familie habe mit Ausnahme des Klägers zu 1. Afghanistan bereits im Jahre 1993 verlassen. Auffällig ist auch, dass der Kläger zu 1. das dem Bundesamt von einem seiner Söhne zuvor mitgeteilte Datum seiner angeblichen Verhaftung selbst nicht zu benennen vermochte.
34Sieht man die Glaubhaftigkeit seiner Angaben dadurch nicht bereits durchgreifend in Frage gestellt, so ist dennoch von keiner beachtlichen Verfolgungsgefahr auszugehen. Es fehlt an greifbaren Anhaltspunkten dafür, dass die von den Hazaras gebildete Gruppierung, die den Kläger zu 1. angeblich seinerzeit verschleppte, heute noch besteht und ein fortdauerndes Interesse an der Verfolgung seiner Person oder gar seiner Kinder hat. Erst recht kann aufgrund der veränderten Machtverhältnisse in der Zielregion einer Abschiebung nicht angenommen werden, diese oder andere Gruppierungen der Mujahedin könnten dort heute noch Zugriff auf die Kläger nehmen.
35Der Kläger zu 1. hat auch nicht seitens der Taliban mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung wegen seiner beruflichen Stellung im kommunistischen System zu gewärtigen. Ob und inwieweit unter diesem Gesichtspunkt die für gruppenbezogene Gefährdungssituationen prinzipiell geltende Sperrwirkung der §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG eingreift, weil viele Tausend weitere Personen ebenfalls Mitglieder oder Mitarbeiter der kommunistischen Partei und Regierung waren, bedarf keiner Erörterung und Vertiefung. Funktionäre des früheren kommunistischen Regimes sind nicht generell wegen ihrer politischen bzw. beruflichen Vergangenheit einer Verfolgung durch die Taliban ausgesetzt. Entscheidend sind vielmehr ihre jeweilige konkrete Stellung und ihr jeweiliges Verhalten während des alten Herrschaftssystems (European Union vom 14.12.1998 und 20.7.1998; AA Lageberichte vom 23.3.1999 und 20.2.1998; a.A. ai an Hess.VGH vom 9.12.1997; Danesch vor dem Bay.VGH am 1.10.1996 und an HambOVG vom 7.4.1997; differenzierend dagegen derselbe an Hess.VGH vom 5.4.1997). Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass lediglich ranghohe Funktionäre des kommunistischen Regimes, nicht hingegen einfache Parteimitglieder, Fachleute und Funktionäre ohne herausgehobene Stellung von Repressalien der Taliban bedroht seien. Eine Ausnahme wird für Funktionäre in weniger exponierten Positionen nur gemacht, soweit sie sich persönlich Gewalttaten oder sonstige Verfehlungen haben zu Schulden kommen lassen oder doch konkret dafür verantwortlich gemacht werden. Selbst für den danach prinzipiell gefährdeten Personenkreis verringere sich das Verfolgungsrisiko mit zunehmendem zeitlichen Abstand zum Sturz der letzten Regierung (AA Lagebericht vom 23.3.1999 wie vorher bereits Lageberichte vom 3.11.1998, 16.6.1998, 20.2.1998, 30.9.1997 und 25.4.1997; AA an Hess.VGH vom 19.3.1997). Von anderer Seite wird diese Einschätzung im Wesentlichen bestätigt (European Union vom 14.12.1998 und 20.7.1998; UNHCR an VG Koblenz vom 23.12.1997). Nur vereinzelt wird demgegenüber behauptet, selbst einfache Mitglieder der DVPA und Helfer des Regimes müssten ohne weiteres mit Verfolgung durch die Taliban rechnen (ai an Hess.VGH vom 9.12.1997; Danesch vor dem Bay.VGH am 1.10.1996; differenzierend derselbe an Hess.VGH vom 5.4.1997). Diese Einschätzung, die sich im Wesentlichen auf ideologische Gegensätze stützt, nach denen Kommunisten in den Augen der Taliban als Gottlose erscheinen, findet in dem bekannt gewordenen Vorgehen der Taliban innerhalb ihres Machtbereichs keine hinreichende Stütze. Zwar sind dort keineswegs alle früheren Kommunisten unbehelligt geblieben, wie schon die Hinrichtung Najibullahs und seines Bruders kurz nach der Einnahme Kabuls durch die Taliban zeigt. Diese Hinrichtung eröffnete aber keine systematische Verfolgungswelle gegenüber DVPA-Mitgliedern oder auch gegenüber Angehörigen von Verwaltung, Justiz, Streitkräften und Geheimdienst des kommunistischen Regimes (AA an Hess.VGH vom 19.3.1997; Deutsches Orient-Institut an Hess.VGH vom 18.9.1997). Das ist umso bemerkenswerter, als die Taliban sich nicht scheuen, gegen ihre Bürgerkriegsgegner mit rücksichtsloser Härte vorzugehen und ihren Wertanschauungen und Maßregeln widersprechende aktuelle Verhaltensweisen drakonisch zu ahnden. Im Gegenteil haben die Taliban im Zuge ihres Eroberungsfeldzuges zahlreiche Angehörige des kommunistischen Regimes in ihre Reihen aufgenommen, wenn diese sich zu den von den Taliban vertretenen islamischen Prinzipien bekannt haben (AA an Hess.VGH vom 19.3.1997). Dies lässt den Schluss zu, dass die Taliban der kommunistischen Vergangenheit einer Person allein keine wesentliche Bedeutung mehr beimessen. Die Kommunisten stellen keine mit den Taliban um die Macht rivalisierende Gruppe mehr dar; die früheren ideologischen Unterschiede haben gegenüber anderen Dimensionen des Konflikts wesentlich an Gewicht verloren, so dass im Vordergrund steht, was dem Einzelnen bezogen auf die Zeit bis April 1992 an anti- islamischen Aktivitäten und/oder Menschenrechtsverletzungen vorzuwerfen ist (European Union vom 20.7.1998 und 2.4.1998).
36Der Kläger zu 1. hat keine Funktionen ausgeübt, die seine Verfolgung durch die Taliban als wahrscheinlich erscheinen lassen. Seine angeblichen Tätigkeiten weisen ihn als typischen Technokraten aus. Der Wahrnehmung wichtiger Funktionen beim Wiederaufbau zerstörter Brücken kam zwar gewiss erhebliche Bedeutung für die Kriegsführung des kommunistischen Regimes zu. Die Ausübung einer solchen Tätigkeit lässt eine Person als willigen, wertvollen Helfer, nicht aber als exponierten Repräsentanten des Regimes erscheinen. Selbst wenn er während der Zeit der kommunistischen Herrschaft wegen seiner Tätigkeit von verschiedenen Gruppen der Mujahedin bedroht und nach dem Machtwechsel von einer dieser Gruppen über Jahre hin festgehalten worden sein sollte, spricht deshalb angesichts der dargestellten Auskunftslage wenig für die Annahme, die Taliban würden an seine Aktivitäten heute - viele Jahre später - noch Verfolgungsmaßnahmen knüpfen. Ein solches Verhalten stünde insbesondere in Widerspruch zu ihrer häufig geübten Praxis, Fachleute des alten Regimes zu übernehmen.
37Droht mithin schon dem Kläger zu 1. wegen seiner beruflichen Aufgaben während der Zeit der kommunistischen Herrschaft keine beachtliche Gefahr der Verfolgung durch die Taliban, so gilt Gleiches erst recht für die Kläger zu 2. und 3., die ihre Verfolgungsfurcht aus dem verwandtschaftlichen Verhältnis zu ihm ableiten. Ob die Taliban überhaupt Sippenhaft praktizieren, mag deshalb auf sich beruhen.
38Vgl. dazu Hbg.OVG, Urteil vom 11. Februar 2000 - 1 Bf 25/97.A -, S. 19 f. UA; Senatsurteil vom 28. Januar 1999 - 20 A 3007/97.A -, S. 37 UA. Soweit sich der Kläger zu 1. - erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat - auf eine Herzerkrankung berufen hat, begründet das gleichfalls keinen Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG. Zwar kann die Gefahr, dass eine Krankheit sich im Zielstaat der Abschiebung wegen dort fehlender Behandlungsmöglichkeiten oder sonstiger Besonderheiten der dortigen Lebensverhältnisse verschlimmert, ein nach der genannten Vorschrift zu berücksichtigendes Abschiebungshindernis darstellen.
39Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383; Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 8.99 -. Dass es dazu käme, kann hier aber nicht zugrunde gelegt werden. Ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 30. Mai 1996 ist bei dem Kläger zu 1. u.a. ein "Herzklappenfehler mittleren Schweregrades" diagnostiziert worden; aus der Diagnose wird in der Bescheinigung die Einschätzung abgeleitet, der Kläger zu 1. sei "lediglich für leichte bis allenfalls mittelschwere Arbeiten ohne schweres Heben und Tragen und ohne ständige körperliche Belastung geeignet". Ein konkreter Anhalt dafür, dass die veränderten Lebensverhältnisse in Afghanistan für ihn wegen seiner Erkrankung nicht verkraftbar wären und das Krankheitsbild deutlich negativ beeinflussten, lässt sich daraus nicht entnehmen. Die Erklärung des Klägers zu 1. in der Berufungsverhandlung, er müsse namentlich Aufregung vermeiden, ist zu pauschal, als dass sie auf die Erkrankung bezogene Risiken, denen der Kläger zu 1. in Afghanistan ausgesetzt wäre, aufzeigen würde; angesichts der mangelnden Substantiierung hat der Senat keinen Anlass, dem weiter nachzugehen. Falls die Abschiebung als solche für den Kläger zu 1. wegen damit etwa verbundener Aufregungen zu Gesundheitsgefahren führen würde, stünde ein inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis in Rede, das im vorliegenden Verfahren ohnehin nicht zu prüfen ist. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ergibt sich für die Kläger auch nicht aus allgemeinen Gefahren im Zielstaat Afghanistan. Die Gefahren für die dortige Bevölkerung insgesamt oder für bestimmte Bevölkerungsgruppen, denen die Kläger zuzurechnen sind, haben sich ausweislich der vorhandenen, in das Verfahren eingeführten Erkenntnismittel nicht in einem Maße verdichtet, dass von einer extremen Gefahrenlage ausgegangen werden könnte, die trotz ihres allgemeinen Charakters ausnahmsweise Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen könnte. Unter Berücksichtigung sowohl der militärischen Verhältnisse als auch der wirtschaftlichen und sozialen Lebensbedingungen und der übrigen Umstände ist die Wahrscheinlichkeit, an Leib oder Leben beeinträchtigt zu werden, nicht so hoch, dass die Frage des Abschiebungsschutzes in Abweichung von §§ 53 Abs. 6 Satz 2, 54 AuslG verfassungskonform nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu bewältigen wäre. Die militärischen Kämpfe beschränken sich im Großen und Ganzen auf regional begrenzte Fronten vor allem nördlich von Kabul und im Norden und Nordosten des Landes; in weiten Teilen des Landes herrscht seit geraumer Zeit - labile - Kampfesruhe. Kabul ist Ziel u.a. von Raketenangriffen (AA Lageberichte vom 20.2.1998 und vom 16.6.1998; FAZ vom 19.10.1998), aber nicht Objekt umfassender, flächendeckender Kampfhandlungen gewesen; die letzte Fluchtbewegung aus Kabul (Deutsches Orient-Institut an Hess. VGH vom 18.9.1997) war durch das seinerzeitige Vorrücken der Einheiten Massuds auf Kabul bedingt (ai-Afghanistan/Info/ Pressespiegel vom Oktober 1997). Inzwischen hat sich die Front - wie ausgeführt - mit temporär wechselndem Verlauf nach Norden in den Bereich der Shomali-Ebene verschoben. Seitens der Bürgerkriegsparteien werden zwar landesweit immer wieder schwere Übergriffe auf die Zivilbevölkerung bis hin zu brutaler Folter und willkürlichen Tötungen verübt. Im Machtbereich der Taliban treten derartige Vorkommnisse ausweislich der bisherigen Erfahrungen gehäuft jedoch "nur" in den jeweils vor kurzem unter Kontrolle gebrachten Gebieten und in der auf die Eroberung folgenden zeitlichen Phase auf (UNHCR: Background paper... vom Juni 1997; AA Lagebericht vom 25.4.1997 zu den Repressalien in Kabul; ai, Afghanistan - Schwere Übergriffe im Namen der Religion vom November 1996 zu den Ereignissen in Herat; NZZ vom 10. und 11.8.1998 und ai- Afghanistan/Info/ Pressespiegel vom Oktober 1998 zur Einnahme von Mazar-i-Sharif; FAZ vom 18.8.1999; FR vom 30.8.1999 zu den Auseinandersetzungen um die Shomali-Ebene). Auch die Massaker an Zivilisten, die die Taliban während bzw. nach der Einnahme von Mazar-i-Sharif und Bamijan im August/September 1998 begangen haben, waren regional und zeitlich begrenzt; sie werden als demonstrative Reaktion der Taliban auf früher erlittene Niederlagen und Übergriffe betrachtet (AA Lagebericht vom 3.11.1998; NZZ vom 14./15.11.1998; FR vom 25.9.1998). Schwerpunkt der Maßnahmen der Taliban nach erzielten Geländegewinnen war neben der Absicherung der Machtübernahme und ihrer militärischen Vorrangstellung vor allem die sofortige Durchsetzung ihrer Version des islamischen Rechts, insbesondere der strikten Verwirklichung der Geschlechtertrennung, der Regeln für das Verhalten von Mädchen und Frauen - u.a. Schließung von Mädchenschulen, weitgehendes Arbeitsverbot, Verschleierung - und sonstiger als zwingend verstandener Gebote der Sharia, u.a. zur Haar- und Barttracht von Männern, zum Fotografieren oder zum Hören von Musik (Paik vom 20.2.1997; AA Lagebericht vom 20.2.1998). Bei Anpassung an diese Regeln für die Aufrechterhaltung der "Ordnung" im Verständnis der Taliban ist die persönliche Sicherheit des Einzelnen im Einflussgebiet der Taliban im wesentlichen gewährleistet. Systematische Verfolgungen der Bevölkerung größeren Stils, die diese mit hoher Wahrscheinlichkeit Angriffen gegen Leib oder Leben aussetzen würden, sind außerhalb des Kriegsgeschehens nicht bekannt geworden. Für Binnenflüchtlinge in Afghanistan und für Rückkehrer aus dem Ausland gelten dabei keine Besonderheiten (AA an Hess. VGH vom 19.3.1997). Die tadschikische Volkszugehörigkeit der Kläger führt nicht zu einer abweichenden Beurteilung. Zwar begegnen die Taliban als eine im Kern pashtunische Gruppierung Angehörigen anderer Ethnien vielfach mit Misstrauen. Im Zuge der Eroberung Kabuls sowie von Gebieten im Norden des Landes ist es zu Verhaftungen und Misshandlungen von Angehörigen der tadschikischen Bevölkerungsgruppe gekommen; darüber hinaus haben die Taliban in umkämpften Gebieten nördlich von Kabul auch die Vertreibung und Zwangsevakuierung der dort ansässigen tadschikischen Bevölkerung als Mittel der Kriegsführung eingesetzt (AA Lagebericht vom 24.1.2000). Für eine darüber hinausgehende systematische Verfolgung der Tadschiken, die sich mit hoher Wahrscheinlichkeit auch gegen die Kläger richten würde, ist hingegen nichts ersichtlich.
40Vgl. auch Hess. VGH, Urteil vom 26. Januar 1998 - 13 UE 2978/96.A -, Schl.-H. OVG, Urteil vom 17. November 1999 - 2 L 148/97 -. Auch von einer Hungersnot, der ein Rückkehrer nach Afghanistan mit hoher Wahrscheinlichkeit zum Opfer fiele, oder einer sonstigen konkreten Existenzgefährdung ist zumindest für die meisten Landesteile einschließlich Kabuls nicht auszugehen. Insoweit ist die Lage wegen allgemeiner Armut, des Fehlens von Erwerbsmöglichkeiten, unzureichender Versorgung mit lebenswichtigen Gütern und Einrichtungen - Nahrung, Trinkwasser, Unterkunft, medizinischer Behandlung - und der großflächigen Verminung auch landwirtschaftlich nutzbaren Geländes zwar gerade auch für Rückkehrer äußerst schwierig. Die Bevölkerung ist weitgehend verarmt und lebt am oder unter dem Existenzminimum (AA Lageberichte vom 3.11.1998 und 24.1.2000). Von den Taliban und ihren "Behörden" wird die Versorgung der Bedürftigen nicht sichergestellt (AA an Hess. VGH vom 28.8.1998). Unterstützung bieten in erster Linie die Familien- und Stammesstrukturen. Außerdem erhalten Afghanen teilweise von ihren sich im Ausland aufhaltenden Angehörigen Unterstützung u.a. in Form von Geldleistungen (Danesch an VGH Baden-Württemberg vom 13.3.1998; NZZ vom 19./20.9.1998). Soweit diese Hilfsmöglichkeiten versagen, ist zu berücksichtigen, dass sich ausländische und afghanische Hilfsorganisationen namentlich im Machtbereich der Taliban intensiv um die Versorgung der Bevölkerung einschließlich der rückkehrenden Flüchtlinge kümmern (AA Lageberichte vom 3.11.1998 und 16.6.1998; Danesch an VGH Baden-Württemberg vom 13.3.1998). Wenngleich der Einsatz der Hilfsorganisationen durch Konflikte mit den Taliban behindert wird, was im Sommer 1998 teilweise zur Aussetzung von Hilfsmaßnahmen geführt hat, ist eine das Überleben breiterer Bevölkerungskreise bedrohende Unterversorgung mit existenzsichernden Gütern nicht zu erwarten. Der zeitweilige Rückzug der Hilfsorganisationen aus Kabul, wodurch die Versorgungslage dort massiv verschlechtert worden war (AA an Hess. VGH vom 28.8.1998; FR vom 10.8.1998), ist nach der zwischenzeitlich erzielten Übereinkunft mit den Taliban beendet; die Hilfsorganisationen haben ihre Arbeit in Kabul (ai-Afghanistan/Info/ Pressespiegel vom Januar 1999), aber auch in anderen Teilen des Landes wieder aufgenommen (zum erneuten Tätigwerden der UN NZZ vom 16.3.1999 und des IKRK Deutsche Welle vom 21.6.1999, zitiert nach ai-Afghanistan/ Info/Pressespiegel Juli 1999). Von einer Hungersnot, der Rückkehrer voraussichtlich zum Opfer fallen würden, oder sonstigen mit der notwendigen besonders hohen Wahrscheinlichkeit für diese Bevölkerungsgruppe zu erwartenden Beeinträchtigungen der Schutzgüter Leib oder Leben kann nicht ausgegangen werden. Von dieser in neueren Entscheidungen anderer Obergerichte durchweg geteilten Auffassung
41- vgl. Hbg. OVG, Urteil vom 11. Februar 2000 - 1 Bf 25/97.A -; Hess. VGH, Urteil vom 20. Juli 1999 - 9 UE 696/98.A -; SächsOVG, Urteil vom 29. Februar 2000 - A 4 B 4289/97 -; Schl.-H. OVG, Urteil vom 17. November 1999 - 2 L 148/97 - sind allerdings zum Teil Ausnahmen gemacht worden für solche Rückkehrer, die sich weder aus eigener Kraft eine Existenzgrundlage schaffen noch auf Hilfe durch Familien- oder Stammesangehörige rechnen können.
42Vgl. SächsOVG a.a.O.; ähnlich die vorerwähnten Urteile des Hess. VGH und des Schl.-H. OVG. Ob dem nach aktueller Auskunftslage zu folgen ist, erscheint mit Rücksicht auf die besonders strengen Anforderungen, die an gruppenbezogene Gefährdungslagen im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu stellen sind, selbst für weibliche Rückkehrer ohne männlichen Beistand als zweifelhaft,
43vgl. Senatsurteil vom 10. Dezember 1998 - 20 A 2845/97.A -, S. 36 f. UA, bedarf hier aber ebenso wenig einer Entscheidung, wie die Anschlussfrage, ob der Gefährdungsprognose für alle Kläger oder einen Teil von ihnen eine Rückkehr nach Afghanistan ohne Begleitung durch Angehörige zugrunde zu legen ist. Die Kläger haben nämlich weder geltend gemacht noch ist sonst ersichtlich, dass sie dort völlig auf sich gestellt wären und weder die Hilfe dortiger Verwandter oder Bekannter in Anspruch nehmen noch Unterstützungsleistungen im Ausland lebender Verwandter erwarten könnten. Da überdies auch bei einer Gesamtwürdigung der zu berücksichtigenden allgemeinen Risikomomente nicht von einer zugespitzten Gefahrenlage ausgegangen werden kann, sieht der Senat trotz der zweifellos sehr widrigen Existenzbedingungen, denen Rückkehrer in Afghanistan unterliegen, weiterhin keine rechtliche Handhabe, sich über die mit dem bewussten Absehen von einem Abschiebestopp-Erlass verbundene politische Leitentscheidung, der Zuwanderung aus Afghanistan entgegenzuwirken, hinwegzusetzen. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. § 100 Abs. 1 ZPO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen nach §§ 132 Abs. 2, 137 Abs. 1 VwGO nicht gegeben sind.
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