Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 228/00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.
Der Aussetzungsantrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.
Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2Die zugelassene Beschwerde des Antragsgegners hat Erfolg.
3Der Antrag des Antragstellers,
4die aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners hinsichtlich der darin enthaltenen Zuweisungsanordnung und räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts auf das Land Sachsen-Anhalt wiederherzustellen und hinsichtlich der Androhung unmittelbaren Zwanges anzuordnen,
5ist abzulehnen. Die im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 80 Abs. 5 VwGO gebotene Interessenabwägung fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
6Der Senat vermag mit Blick auf die Zuweisungsanordnung bei der in diesem Verfahren notwendig summarischen Überprüfung weder deren offensichtliche Rechtmäßigkeit noch deren offensichtliche Rechtswidrigkeit festzustellen.
7Die Frage, ob eine länderübergreifende Verteilung von illegal eingereisten Flüchtlingen, die nicht nach §§ 32, 32a AuslG vorübergehend Schutz in der Bundesrepublik Deutschland erhalten und die sich auch nicht auf politische Verfolgung berufen können oder wollen (vgl. zur Verteilung Asylbegehrender §§ 44 ff. AsylVfG), überhaupt zulässig ist, sowie die weitere Frage, ob eine dahin gehende Einigung der Innenminister und -senatoren der Länder durch die gemäß § 4 OBG örtlich zuständige Ordnungsbehörde mit einer auf § 56 Abs. 3 AuslG gestützten Zuweisungsanordnung in Form einer mit einer Duldung verbundenen Auflage umgesetzt werden kann, erfordern die Beantwortung von schwierigen Rechtsfragen, die in Rechtsprechung und Literatur umstritten
8vgl. nur den angefochtenen Beschluss mit den darin enthaltenen Nachweise und siehe ferner z.B.: VG Berlin, Beschluss vom 30. Januar 1995 - 35 A 3599.94 -, InfAuslR 1995, 175; VG Hamburg, Beschluss vom 1. Juni 1995 - 7 VG 2299/95 -, AuAS 1995, 198; OVG Berlin, Urteil vom 5. April 1995 - 8 S 577.94 -, InfAuslR 1995, 257; Bay-VGH, Beschluss vom 16. Februar 2000 - 10 CS 99.3290 -; VG Köln, Beschluss vom 27. März 2000 - 12 L 2566/99 -; Treiber in GK-AuslR, § 54 AuslG Rdn. 105.1; Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: Dezember 1999, A 1 § 32a Rn. 72 und § 54 Rn. 8,
9und auch in der Rechtsprechung des Senats bislang ungeklärt sind.
10Hinzu kommt, dass der Ausgang des vom Antragsteller betriebenen Widerspruchsverfahrens auch deswegen als offen anzusehen ist, weil die Volkszugehörigkeit des Antragstellers unklar ist und es insoweit unter Umständen noch weiterer Aufklärung bedarf. Der Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 2. Juli 1999 - I B-243 -, nach dessen Vorgaben der Antragsgegner seine angefochtene Verfügung erlassen hat, betrifft nur "illegal eingereiste Flüchtlinge jugoslawischer Staatsangehörigkeit mit albanischer (Hervorhebung durch den Senat) Volkszugehörigkeit aus dem Kosovo". Nach dem vom Innenministerium allgemein verwandten Sprachgebrauch (vgl. nur die Anlage 4 zum Runderlass vom 12. April 2000 - IB5/3 5.2/138 -) werden damit solche Flüchtlinge, die der Volksgruppe der Serben oder - wie der Antragsteller nach seinen Angaben in diesem Verfahren - derjenigen der Roma angehören, zumindest nach dem Wortlaut des Erlasses von den fraglichen Regelungen von vornherein nicht erfasst.
11Der Senat hält das vorliegende Verfahren für eine abschließende Klärung sowohl der in rechtlicher als auch der in tatsächlicher Hinsicht aufgeworfenen Fragen für ungeeignet. Die danach ohne Berücksichtigung der Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs vorzunehmende allgemeine Interessenabwägung führt zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angegriffenen Ordnungsverfügung das Interesse des Antragstellers an der aufschiebenden Wirkung des von ihm erhobenen Widerspruchs überwiegt.
12Im Falle des Zustroms einer Vielzahl von Flüchtlingen, wovon der Senat nach den - unbestrittenen - Angaben des Antragsgegners vorliegend ausgeht, besteht mit Blick auf die Gesichtspunkte einer gleichmäßigen Verteilung und eines Lastenausgleichs ein besonderes öffentliches Interesse an einer umgehenden Umsetzung von Zuweisungsanordnungen. Dies zeigen die vom Gesetzgeber in § 32a Abs. 12 Satz 3 AuslG bzw. § 50 Abs. 2, Abs. 6 i.V.m. § 75 AsylVfG geschaffenen Regelungen, wonach die im Rahmen der dort in Rede stehenden Verteilungsverfahren erlassenen Zuweisungsentscheidungen kraft Gesetzes sofort vollziehbar sind.
13Diesem Vollzugsinteresse steht kein auch nur annähernd gleichgewichtiges Suspensivinteresse des Antragstellers gegenüber. Abgesehen davon, dass die Beigeladene sich ausdrücklich bereit erklärt hat, den Antragsteller im Rahmen der fraglichen Verteilungsvereinbarung aufzunehmen, kann seinem Aussetzungsinteresse schon deswegen allenfalls ein nur geringes Gewicht beigemessen werden, weil die dem Antragsteller auferlegte Belastung nicht als schwer wiegend anzusehen ist und weil das Ausländer- und Asylrecht selbst solchen Flüchtlingen, die sich - anders als der Antragsteller - rechtmäßig im Bundesgebiet befinden, keinen Anspruch darauf einräumt, sich in einem bestimmten Land oder an einem bestimmten Ort aufzuhalten (§ 32a Abs. 5 Satz 1 AuslG, § 55 Abs. 1 Satz 2 AsylVfG). Im Übrigen sind auch weder nach dem Vortrag des Antragstellers noch sonstwie irgendwelche Gründe ersichtlich, die einen (weiteren) Verbleib des Antragstellers gerade im Zuständigkeitsbereich des Antragsgegners erforderlich erscheinen lassen könnten.
14Die Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO und §§ 14 Abs. 1, 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 GKG.
15Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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