Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 A 4930/99

Tenor

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das aufgrund mündlicher Verhandlung vom 14. September 1999 ergangene Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 4. September 1999 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren 13 A 4930/99 auf 138.000,-- DM festgesetzt.


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