Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 14 B 2135/99

Tenor

Der angefochtene Beschluß wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die Festsetzung von Zweitwohnungssteuer im Bescheid des Antragsgegners vom 30. Januar 1996 und der Widersprüche gegen die Festsetzungen derselben Steuer im Bescheid vom 6. Februar 1998 und vom 2. April 1999, soweit dieser das erste Quartal 1999 betrifft, wird angeordnet.

Dem Antragsgegner wird die Vollstreckung der in den Bescheiden über Grundbesitzabgaben vom 30. Januar 1995 und 6. März 1997 festgesetzten Zweitwohnungssteuer einstweilen untersagt, bis er eine Entscheidung zur Sache darüber getroffen hat, ob die Veranlagung des Antragstellers zur Zweitwohnungssteuer für die Jahre 1995 und 1997 aufrecht erhalten bleibt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.166,81 DM festgesetzt.


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