Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 4760/96
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert und unter Einbeziehung des nicht angefochtenen Teils wie folgt neu gefasst:
Der Beitragsbescheid des Beklagten vom 10. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 1995 wird aufgehoben, soweit ein Beitrag von mehr als 2.056,31 DM festgesetzt wird.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge tragen die Klägerin 85%, der Beklagte 15%.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in dieser Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert für das Berufungsverfahren wird auf 2.366,86 DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks D Weg 3 (Gemarkung S , Flur 58, Flurstück 222). Nach Angaben der Klägerin wurde die Straße 1935 hergestellt und gegenüber den Anliegern abgerechnet. 1961 wurden Straßeneinläufe eingebaut, die Gasbeleuchtung auf eine elektrische Beleuchtung umgestellt und auf der östlichen Seite ein Gehweg angelegt. Kurz danach wurde auf der westlichen Seite durch stadteigene Kräfte die Fläche jenseits der Fahrbahn befestigt, die von Fußgängern und dem ruhenden Kraftfahrzeugverkehr genutzt wurde. 1961 wurde die Straße erschließungsbeitragsrechtlich abgerechnet. In den sechziger Jahren wurde die Straße von einer Kreisstraße zur Gemeindestraße herabgestuft. In diesem Zusammenhang erhielt die Stadt vom Kreis für die Herrichtung der Straße 100.000 DM, nach Angaben der Klägerin möglicherweise auch 200.000 DM. 1970 überzog die Stadt die Blaubasaltpflasterung der Fahrbahn mit einer bituminösen Decke. 1990/91 beschloss der Bau- und Verkehrsausschuss des Rates der Stadt S , den D Weg im Rahmen einer Kanalsanierung in der Form auszubauen, dass die Fahrbahn vollständig und verkehrsberuhigt neu hergestellt, auf der westlichen Seite ein Gehweg angelegt, auf den östlichen Gehweg eine Asphaltfeinbetondecke aufgebracht, Parkstreifen angelegt und die Beleuchtung erneuert werden sollten. Diese durchgeführten Arbeiten wurden am 28. Oktober 1992 abgenommen. Mit Beitragsbescheid vom 10. November 1994 zog der Beklagte die Klägerin zu einem Straßenbaubeitrag über 2.423,92 DM heran. Den dagegen erhobenen Widerspruch wies der Beklagte durch Widerspruchsbescheid vom 6. März 1995 (zugestellt: 16. März) zurück.
4Mit der am 15. April 1995 erhobenen Klage hat sich die Klägerin weiter gegen den Straßenbaubeitragsbescheid gewandt und vorgetragen: Bei dem Ausbau handele es sich um eine Verkehrsberuhigungsmaßnahme, die von den Anliegern nicht gewünscht worden sei. Der Grund des Ausbaus liege allein in der Sanierung der Kanäle und in einem aufgestauten Reparaturbedarf, weil notwendige Instandsetzungsarbeiten immer wieder zurückgestellt worden seien. Es sei ein intakter Bürgersteig vorhanden gewesen, der nur mit einer Bitumendecke überzogen worden sei. Auch seien die Bordsteine ohne ersichtlichen Grund ausgetauscht worden. Die Straßenbeleuchtung sei intakt gewesen. Es sei nicht nachvollziehbar, warum die Blaubasaltpflasterung verschlissen gewesen sein solle. Jedenfalls sei die Pflasterung für andere städtische Maßnahmen wiederverwendet worden, so dass deren Wert berücksichtigt werden müsse. Die Parkstreifen stellten keine Verbesserung dar, weil schon vorher auf der seinerzeit 6,5 m breiten Fahrbahn, die nunmehr auf 5,5 m verschmälert worden sei, habe geparkt werden können. Die gesamte Maßnahme stelle wegen der Aufpflasterungen eine Verschlechterung dar und biete keine wirtschaftlichen Vorteile für die Anlieger. Das Grundstück D Weg 12 a sei zu Unrecht nicht herangezogen worden. Der D Weg hätte in der Verteilung als Hauptverkehrsstraße und nicht als Haupterschließungsstraße eingestuft werden müssen.
5Die Klägerin hat beantragt,
6den Veranlagungsbescheid des Beklagten vom 10. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 1995 aufzuheben.
7Der Beklagte hat beantragt,
8die Klage abzuweisen.
9Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage unter Abweisung im Übrigen stattgegeben, soweit ein Beitrag von mehr als 2.366,86 DM festgesetzt wurde.
10Dagegen richtet sich die rechtzeitig erhobene Berufung der Klägerin, mit der sie vorträgt: Das Verwaltungsgericht gehe zum Teil von einem falschen Sachverhalt bezüglich des Straßenaufbaus aus. So sei der östliche Gehweg nicht mit einer Blaubasaltpflasterung versehen gewesen, die Fahrbahn habe einen frostsicheren Unterbau aufgewiesen. Zu Unrecht habe das Verwaltungsgericht nicht berücksichtigt, dass die vom Kreis an die Stadt gezahlte Summe nicht zur Herrichtung des D Weges verwendet worden sei und dass die Stadt den D Weg durch teilweises Entfernen der Pflastersteine und Füllung der Löcher mit Teer zerstört habe. Mit der vom Kreis gezahlten Summe von 100.000,-- DM hätte die Straße völlig neu ausgebaut werden können. Das Aufbringen der Asphaltfeinbetondecke auf den östlichen Gehweg sei nicht beitragsfähig. Der westliche Gehweg sei zum Teil bereits vorhanden gewesen. Die begrünten Flächen unterteilten die übrigen Teileinrichtungen nicht, sondern seien selbständige Anlagen und deshalb beitragsfrei. Zwar habe das Verwaltungsgericht zu Recht angenommen, dass der letzte Ausbau Jahrzehnte lang zurück liege, jedoch beweise dies in Verbindung mit den Lichtbildern gerade den aufgestauten Reparaturbedarf. Die Bordsteine seien unbeschädigt gewesen, so dass ein Erneuerungsbedarf nicht festgestellt werden könne. Gleiches gelte für die Beleuchtungsanlage, für die Ersatzteile hätten beschafft werden können. Auch hätte der Wert des gewonnenen Blaubasaltpflasters in Höhe von mindestens 35.000,-- DM und der der Bordsteine in der Abrechnung berücksichtigt werden müssen.
11Die Klägerin beantragt sinngemäß,
12unter Abänderung des angegriffenen Urteils den Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 10. November 1994 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 6. März 1995 aufzuheben.
13Der Beklagte beantragt,
14die Berufung zurückzuweisen.
15Er trägt vor: Es seien lediglich Teilstücke der Blaubasaltpflasterung aus dem D Weg entnommen und in der Straße Steingraben wieder eingesetzt worden. In den D Weg sei erstmalig eine Frostschutzschicht eingebaut worden, da diese Straßen noch den technischen Zustand der zwanziger und dreißiger Jahre, als ein frostsicherer Unterbau noch nicht bekannt gewesen sei, aufgewiesen habe. Der östliche Gehweg sei zwar nur mit einem bituminösen Überzug versehen worden, jedoch handele es sich dabei, weil die Mindestmengen überschritten worden seien, um eine Erneuerung und nicht um eine Unterhaltungsmaßnahme. Die übliche Nutzungszeit der Bordsteine sei abgelaufen, so dass sie hätten erneuert werden können. Die begrünten Flächen unterteilten durch Trennung und Auflockerung die Teileinrichtungen, auf denen sie stünden. Die Beleuchtungsmasten seien verrostet gewesen, die Anlage hätte nur durch improvisierte Anpassungsmaßnahmen repariert werden können. Die vom Kreis gezahlte Summe sei nicht mehr feststellbar. Jedenfalls sei sie zum Aufzug einer bituminösen Deckschicht auf der Fahrbahn verwendet worden.
16Am 30. März 2000 hat ein Erörterungstermin vor dem Berichterstatter stattgefunden. Wegen des Ergebnisses wird auf den Inhalt der Niederschrift gleichen Tages Bezug genommen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Verfahrensakte und der zu ihr und dem Verfahren 15 A 4754/96 beigezogenen Unterlagen Bezug genommen.
18II.
19Der Senat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten durch Beschluss gemäß § 130a VwGO, dessen Voraussetzungen vorliegen.
20Die zulässige Berufung ist nur zu einem geringen Teil begründet. Das Verwaltungsgericht hat insoweit die Klage zu Unrecht abgewiesen. Hinsichtlich dieses Teils ist der Verwaltungsakt über den durch das Verwaltungsgericht bereits aufgehobenen Teil hinaus rechtswidrig und verletzt die Rechte der Klägerin (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Insoweit ist er ebenfalls aufzuheben. Im übrigen ist die Berufung unbegründet, weil das Verwaltungsgericht die Klage in diesem Umfang zu Recht wegen Rechtmäßigkeit des angefochtenen Bescheides abgewiesen hat.
21Soweit der Beitragsbescheid Bestand hat, rechtfertigt er sich aus § 8 KAG NRW i.V.m. der Satzung über die Erhebung von Beiträgen nach § 8 KAG NRW für straßenbauliche Maßnahmen der Stadt S vom 17. Oktober 1979 in der Fassung der Änderungssatzungen bis zur rückwirkend zum 1. Januar 1987 in Kraft getretenen Änderungssatzung vom 13. März 1993 (SBS). Nach § 1 SBS erhebt die Stadt zum Ersatz des Aufwandes u.a. für die Herstellung und Verbesserung von Anlagen im Bereich der öffentlichen Straßen Beiträge. Für den in Rede stehenden Ausbau ist eine Beitragspflicht entstanden.
22Der Ausbau der Fahrbahn ist als nachmalige Herstellung (Erneuerung) im Sinne des § 8 Abs. 2 Satz 1 KAG NRW, § 1 SBS beitragsfähig.
23Eine Erneuerung liegt vor, wenn eine Straße, die infolge bestimmungsgemäßer Nutzung nach Ablauf der üblichen Nutzungszeit trotz ordnungsgemäßer Unterhaltung und Instandsetzung verschlissen ist, neu hergestellt wird. Die übliche Nutzungszeit war im Zeitpunkt des Ausbaus 1992 längst abgelaufen. Der Zeitpunkt der letzten Herstellung vor dem hier streitigen Ausbau liegt länger als 50 Jahre zurück.
24Angesichts dessen bedurfte es für den Nachweis der Verschlissenheit keiner ins Einzelne gehenden Dokumentation.
25Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 -, S. 9 f. des amtlichen Umdrucks.
26Der Senat ist davon auf Grund des hohen Alters der Straße und der bei den Akten befindlichen Lichtbilder über den Straßenzustand überzeugt. Das Aufbringen eines Überzugs auf die Pflasterung im Jahre 1970 stellt keine Herstellung dar, sondern war allenfalls eine Maßnahme der Instandsetzung.
27Ob die Erneuerungsbedürftigkeit auf einen aufgestauten Reparaturbedarf zurückzuführen ist, ist unerheblich, da wegen des zweifellosen Ablaufs der üblichen Nutzungszeit eine angeblich unterlassene Unterhaltung und Instandsetzung keine eigenständige Bedeutung hat.
28Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1999 - 15 A 1047/99 -, ZMR 1999, 515.
29Unschädlich für die Beitragsfähigkeit ist weiter, dass die Ausbauentscheidung aus Anlass der Sanierung der Kanäle getroffen wurde, da das Ausbaumotiv unerheblich ist.
30Vgl. die ständige Rechtsprechung des beschließenden Senats, zuletzt den Beschluss vom 22. Juli 1999 - 15 A 1784/96 -, S. 6 des amtlichen Umdrucks.
31Der Umstand, dass der verkehrsberuhigte Ausbau der Straße von den Anliegern angeblich nicht gewünscht sei, spielt ebenfalls keine Rolle, da das Einverständnis der Anlieger mit dem Ausbau keine Voraussetzung für das Entstehen der Beitragspflicht ist. Selbst eine fehlende Information der Anlieger über eine beabsichtigte Ausbaumaßnahme hindert die Beitragsfähigkeit nicht.
32Vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. Februar 2000 - 15 A 4167/96 -, S. 11 des amtlichen Umdrucks.
33Die Art des Ausbaus stellt gegenüber dem vorherigen Zustand keine den durch den Ausbau gewährten wirtschaftlichen Vorteil in Form eines Erneuerungsvorteils kompensierende Verschlechterung dar.
34Vgl. zu Vorteilskompensation durch Verschlechterung OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1995 - 15 A 2402/93 -, NWVBl. 1996, 144 (145).
35Die Verringerung der Fahrbahnbreite von früher 6,5 m auf jetzt 5,5 m führt schon deshalb nicht zu einer Verschlechterung, weil die Fahrbahn nach wie vor die nach der Satzung anrechenbare Breite aufweist.
36Vgl. zur Bedeutung anrechenbarer Breiten bei einer Verschmälerung OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 1997 - 15 A 4058/94 -, S. 13 f. des amtlichen Umdrucks; Beschluss vom 28. April 1997 - 15 B 211/97 -, S. 5 ff. des amtlichen Umdrucks.
37Auch die Art des Ausbaus, insbesondere die vorgenommenen Aufpflasterungen zur Geschwindigkeitsreduzierung, rechtfertigen nicht die Annahme einer vorteilskompensierenden Verschlechterung. Wie die Gemeinde eine Straße ausbaut, ist in ihr Ermessen gestellt. Es ist nicht die Aufgabe des Gerichts, im Rahmen der Beitragserhebung inzident zu prüfen, ob die Gemeinde die sinnvollste und zweckmäßigste Ausbaumaßnahme gewählt hat. Aufgabe des Gerichts ist nur die Prüfung, ob die konkret vorgenommene Ausbaumaßnahme im Ergebnis noch das gesetzliche Beitragsmerkmal "Herstellung" erfüllt und ob die Herstellungsmaßnahme im Hinblick auf die dadurch ausgelöste Kostenfolge noch vom Grundsatz der Erforderlichkeit gedeckt ist, d.h. sich noch im Rahmen des sachlich Vertretbaren bewegt.
38Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1995 - 15 A 1432/93 -, Gemhlt. 1997, 63 (64).
39Weder zeigt die Klägerin Gründe für einen unvertretbaren Ausbau in diesem Sinne auf, noch sind solche erkennbar.
40Die abgerechneten Arbeiten an der Straßenentwässerung sind als Folge der Anpassung an den neuen Querschnitt der Fahrbahn beitragsfähig.
41Ebenfalls als nachmalige Herstellung beitragsfähig sind die Erneuerung der Beleuchtungsanlage und des westlichen Gehwegs. Zur Überzeugung des Senats war die Beleuchtungsanlage nach dreißigjähriger Nutzung verbraucht, wie sich aus den überzeugenden Darlegungen des Beklagten und den vorgelegten Lichtbildern ergibt. Der westliche Gehweg war 1961/62 nur provisorisch durch stadteigene Kräfte hergestellt worden und nach dreißig Jahren abgenutzt. Ob die einzelnen ausgetauschten Steine, etwa Bordsteine, abgenutzt waren, ist keine Frage der Beitragsfähigkeit der Ausbaumaßnahme, sondern allenfalls der genauen Höhe des am Grundsatz der Erforderlichkeit zu messenden Aufwands.
42Soweit die Erstellung von Grünanlagen in den Aufwand eingeflossen ist, handelt es sich, wie das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt hat, um Maßnahmen zum Ausbau derjenigen Teileinrichtung, auf der sich die begrünte Fläche jeweils befindet.
43Die Anlage von Parkstreifen stellt wegen der Trennung des fließenden vom ruhenden Verkehr eine beitragsrelevante Verbesserung dar. Der Umstand, dass vorher am Straßenrand Parkmöglichkeiten zur Verfügung standen, ist unerheblich, da das Parken am Fahrbahnrand nicht mit dem Parken auf Parkstreifen vergleichbar ist.
44Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26. September 1997 - 15 A 5484/94 -, S. 5 des amtlichen Umdrucks.
45Nicht beitragsfähig ist allerdings der Ausbau des östlichen Gehwegs. Hier ist auf dem bereits vorhandenen Gehweg durchgängig lediglich eine Asphaltfeinbetondecke aufgebracht worden. Dies stellt mangels der nötigen Selbständigkeit der Verschleißdecke keine Verbesserung der Straße, sondern eine beitragsfreie Maßnahme der Instandsetzung dar.
46Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 9. Mai 2000 - 15 A 1185/00 -, S. 2 f. des amtlichen Umdrucks.
47Für die im vorbeschriebenen Umfang beitragsfähigen Ausbaumaßnahmen ist folgender Aufwand angefallen: Für die Herstellung der Fahrbahn hat der Beklagte einen beitragsfähigen Aufwand von 252.695,34 DM in Ansatz gebracht. Davon sind 5.860,50 DM wegen Kostenersparnis infolge paralleler Verlegung von Kanälen abzuziehen, nämlich die Hälfte der Gesamtersparnis von 11.721 DM, während die andere Hälfte der Kanalbaumaßnahme außerhalb des Straßenbaus zuzurechnen ist.
48Vgl. OVG NRW, Urteil vom 5. September 1986 - 2 A 963/84 -, Gemhlt. 1987, 115 (116).
49Weitere Abzüge sind nicht vorzunehmen: Ob die Stadt anlässlich der Übernahme der Straße vom Kreis 100.000 oder 200.000 DM erhalten und wie sie diesen Betrag verwendet hat, ist unerheblich. Die Anlieger haben keinen Anspruch auf eine Verwendung dieses Betrages für den Ausbau des D Weges, da durch eine solche - unterstellte - zweckgebundene Zuweisung Rechte Dritter auf Verwendung gemäß der Zuwendung nicht begründet werden. Allenfalls könnte die Zuwendung den Beitragspflichtigen gemäß § 8 Abs. 4 Satz 4 KAG NRW durch Minderung des umlagefähigen Aufwandes zugute kommen, wenn die Zuwendung den Gemeindeanteil überstiegen hätte. Der Gemeindeanteil für den vorliegenden Ausbau liegt jedoch weit über 200.000 DM. Für eine Anrechnung von - angeblich - erwirtschafteten oder erzielbaren Zinsen besteht keine gesetzliche Grundlage.
50Auch wegen der teilweisen Wiederverwendung der Blaubasaltpflastersteine in der Straße Steingraben ist kein Abzug vorzunehmen. Zwar ist der beitragsfähige Aufwand zu mindern, wenn in das Vermögen der Gemeinde wiederverwendbares Material von nicht unerheblichem Wert fließt.
51Vgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1990 - 2 A 2098/89 -, NVwZ 1991, 1111 (1112).
52Das war hier nicht der Fall. Zwar mag die Stadt, wie sich aus den Ausführungen des städtischen Bediensteten S im Erörterungstermin vom 30. März 2000 ergibt, im Ergebnis Blaubasaltpflaster im Werte von 35.000 DM anderweitig wiederverwendet haben. Dieser Wert ist der Stadt aber nicht als Ergebnis des Ausbaus, sondern als Ergebnis einer Wiedergewinnung aus dem alten Straßenoberbau - auch unter Einsatz aufwendiger Handarbeit - zugeflossen. Dem Materialwert wären daher die Kosten der Wiedergewinnung und der Entsorgung gegenüber zu stellen. Angesichts dessen ist der Stadt aus dem Ausbau kein mehr als nur unerheblicher Wert zugeflossen.
53Der umlagefähige Aufwand für die Fahrbahn beläuft sich gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. a Spalte 4 SBS für eine Haupterschließungsstraße, also für die Straßenart, in die der D Weg einzustufen ist, wie unten noch auszuführen sein wird, auf 30 % des beitragsfähigen Aufwands. Für die Fahrbahn beträgt er also (252.695,34 DM - 5.860,50 DM = 246.834,84 DM x 30 % =) 74.050,45 DM.
54Den umlagefähigen Aufwand für Beleuchtung (15.485,80 DM) und Parkflächen (21.136,50 DM) hat das Verwaltungsgericht zutreffend ermittelt. Insbesondere hat es zu Recht die erst im gerichtlichen Verfahren nachgeschobene Rechnung der Firma J berücksichtigt, da es nicht auf die Richtigkeit der vom Beklagten zu Grunde gelegten Einzelpositionen, sondern auf die Berechtigung des gegenüber der Klägerin festgesetzten Beitrags ankommt. Daraus ergibt sich die Befugnis des Gerichts, den Beitrag anders als der Beklagte in seinem Bescheid zu berechnen.
55Hinsichtlich des vom Beklagten angenommenen beitragsfähigen Aufwands für die Gehwege in Höhe von 175.009,93 DM sind 1.000 DM Kostenersparnis wegen paralleler Verlegung von Versorgungsleitungen abzuziehen, nämlich die Hälfte von 2.000 DM Kostenersparnis (nicht 5.500 DM, wie das Verwaltungsgericht irrtümlich meint). Darüber hinaus sind die gesamten Kosten des Ausbaus des östlichen Gehwegs (nicht nur, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, die Kosten der Überbreite) abzuziehen, nämlich 38.339,93 DM. Weiter sind die Hälfte der für Bordsteine aufgewandten Kosten, also 16.319,88 DM, abzuziehen, weil die Hälfte aller verbauten Bordsteine im Bereich des östlichen Gehwegs im Rahmen der Instandsetzungsmaßnahme ausgetauscht wurden. Weitere Abzüge sind nicht zu machen. Insbesondere stellen die angeblich unnötig ausgetauschten Bordsteine keinen zu berücksichtigenden Wert dar, weil sie jedenfalls keinen mehr als nur unerheblichen Wert darstellen.
56Der umlagefähige Aufwand für die Gehwege von 50 % gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst. d Spalte 4 SBS beträgt somit (175.009,93 DM - 1.000 DM - 38.339,93 DM - 16.319,88 DM = 119.350,12 DM x 50 % =) 59.675,06 DM.
57Hinsichtlich des vom Beklagten angenommenen Aufwands für die Erstattung von begrünten Flächen von 7.595,11 DM sind die Kosten für vier abgerechnete Bäume abzuziehen, da sie im Bereich des östlichen Gehwegs und somit nicht im Rahmen einer beitragsfähigen Ausbaumaßnahme gepflanzt wurden. Der abzuziehende Betrag beläuft sich auf 1.905,12 DM, so dass von dem verbleibenden beitragsfähigen Aufwand von 5.689,99 DM bei 50 % Anliegeranteil gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst c und d Spalte 4 SBS 2.844,99 DM umlagefähig sind. Bei den Entwässerungskosten verbleibt es bei dem vom Beklagten angesetzten beitragsfähigen Aufwand von 34.824,57 DM. Ein Zuschlag für die fiktive Wiederherstellung der Straßenfläche, wie es das Verwaltungsgericht getan hat, ist nicht vorzunehmen. Dabei handelt es sich nicht um tatsächlich entstandene Kosten. Umlagefähig sind also bei 30 % Anliegeranteil gemäß § 3 Abs. 3 Nr. 2 Buchst e Spalte 4 SBS 10.447,37 DM.
58Der umlagefähige Aufwand beläuft sich somit auf
5974.050,45 DM (Fahrbahn) 59.675,06 DM (Gehweg) 21.136,50 DM (Parkstreifen) 15.485,80 DM (Beleuchtung) 2.844,99 DM (begrünte Flächen) 10.447,37 DM (Entwässerung) 183.640,17 DM
60Zu Recht stuft der Beklagte für die Ermittlung des umlagefähigen Aufwands den D Weg als Haupterschließungsstraße gemäß § 3 Abs. 4 Buchst. b SBS ein, also als eine Straße, die der Erschließung von Grundstücken und gleichzeitig dem Verkehr innerhalb von Baugebieten oder innerhalb von im Zusammenhang bebauten Ortsteilen dient. Maßstab für die Einstufung ist die objektive Funktion der Straße im gemeindlichen Verkehrsnetz nach der gemeindlichen Verkehrsplanung, dem auf Grund solcher Planung verwirklichten Ausbauzustand, der straßenverkehrsrechtlichen Einordnung und den Verkehrsverhältnissen,
61vgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Oktober 1986 - 2 A 1439/83 -, Gemhlt. 1988, 70,
62und zwar im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht,
63vgl. OVG NRW, Urteil vom 15. April 1992 - 2 A 2110/89 -, NWVBl. 1992, 404 (405),
64also hier im Zeitpunkt der Abnahme der abgerechneten Baumaßnahme am 28. Oktober 1992.
65Der D Weg ist schon wegen seines verkehrsberuhigten Ausbaus entsprechend der gemeindlichen Verkehrsplanung, aber auch nach seiner objektiven Funktion im gemeindlichen Verkehrsnetz allenfalls als Haupterschließungsstraße, jedenfalls nicht, wie die Klägerin meint, als Hauptverkehrsstraße einzustufen.
66Hinsichtlich der Verteilung bedarf die Summe der angesetzten Verteilungsanteile von 47.729 Anteilen einer Korrektur. Die bebauten Grundstücke D Weg 14 (Flurstücke 236) und D Weg 12 b (Flurstücke 398) sind entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts in die Verteilung einzubeziehen, das Flurstück 236 allerdings nur teilweise. Zwar sieht der Bebauungsplan insoweit eine noch herzustellende Erschließungsanlage vor, für die deren Anlieger erschließungsbeitragsrechtlich heranzuziehen sind. Im hier allein maßgeblichen Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht mit Abnahme der Maßnahme am 28. Oktober 1992 hatte der Eigentümer der bebauten Grundstücke über die ihm ebenfalls gehörenden Flurstücke 233 und 317, die im Bebauungsplan zum Teil als öffentliche Verkehrsfläche ausgewiesen sind, die beitragsrechtlich relevante Möglichkeit der Inanspruchnahme der ausgebauten Straße. Für die unbebauten Grundstücke, die im Bebauungsplan als Bauland ausgewiesen sind, gilt dies nicht. Sie waren im Zeitpunkt des Entstehens der Beitragspflicht nicht plangemäß nutzbar, da die plangemäße Erschließung (öffentlicher Weg) fehlte.
67Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 15 A 687/95 -, Gemhlt. 1999, 260.
68Hinsichtlich des Flurstücks 236, das teilweise als öffentliche Verkehrsfläche überplant ist, ist gemäß § 4 Abs. 5 Nr. 1 SBS nur diejenige Fläche als Grundstücksfläche zu Grunde zu legen, auf die der Bebauungsplan die bauliche Nutzungsfestsetzung bezieht. Das ist gemäß § 19 Abs. 3 der Baunutzungsverordnung die Fläche des Baugrundstücks, die im Bauland und hinter der im Bebauungsplan festgesetzten Straßenbegrenzungslinie liegt. Abzuziehen von der 1.869 qm großen Grundstücksfläche sind somit die auf dem Grundstück geplanten 320 qm Straßenflächen und das dadurch abgetrennte, nicht mehr selbständig nutzbare Dreieck im Süden mit einer Fläche von 103 qm, so dass eine Fläche von 1446 qm übrigbleibt. Somit entfallen auf das 379 qm große zweigeschossig bebaute, deshalb mit einem Maßzuschlag von 25 % zu belegende Flurstück 398 474 Verteilungsanteile und auf das ebenfalls zweigeschossig bebaute Flurstück 236 1.808 Verteilungsanteile. Die Gesamtsumme der Verteilungsanteile erhöht sich auf 50.011 Verteilungsanteile. Die Quote aus umlagefähigem Aufwand und der Summe der Verteilungsanteile beläuft sich auf 3,6719955 DM je Verteilungsanteil. Auf das Grundstück der Klägerin mit seinen 560 Verteilungsanteilen entfallen somit 2.056,31 DM.
69Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO. Die Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen. Die Streitwertentscheidung ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 GKG.
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