Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 1467/98

Tenor

Die Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kläger tragen die Kosten des Berufungsverfahrens jeweils zu einem Fünftel einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen im Berufungsverfahren.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Kläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte oder der Beigeladene vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.

Die Revision wird zugelassen.


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