Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 572/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 8.000,- DM festgesetzt.
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Gründe:
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Klägerin die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht entsprechend den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt hat.
3Ärztliche Diagnosen sind auch dann, wenn sie sich als unrichtig erweisen, regelmäßig einem Widerruf nicht zugänglich, weil es sich hierbei nicht um Tatsachenbehauptungen, sondern um medizinische Wertungen handelt.
4BGH, Urteile vom 11. April 1989 - VI ZR 293/88 -, NJW 1989, 2941 (2942), vom 3. Mai 1988 - VI ZR 276/87 -, NJW 1989, 774 (774 f.), vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76 -, NJW 1978, 751 (751 f.), und vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 -, NJW 1971, 284 (285); BayVGH, Beschluss vom 21. August 1986 - Nr. 5 B 85 A. 2461 -, BayVBl 1987, 401 (402).
5Die Klägerin stellt diesen Grundsatz nicht in Abrede. Sie ist lediglich der Auffassung, dass eine Tatsachenbehauptung vorliege, wenn - wie hier - nicht nur der Verdacht auf Krampfanfälle, sondern weitergehend der dringende bzw. konkrete Verdacht auf Krampfanfälle diagnostiziert worden sei. Dieser Vortrag der Klägerin genügt nicht den Darlegungsanforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil sie nicht näher dargelegt hat, aus welchen Gründen die Diagnose, es liege der (bloße) Verdacht auf Krampfanfällen vor, ein - auch nach Auffassung der Klägerin - medizinisches Werturteil, die Diagnose, es liege ein dringender bzw. konkreter Verdacht auf Krampfanfälle vor, dagegen eine dem Widerruf zugängliche Tatsachenbehauptung sein soll. Abgesehen davon liegt auf der Hand, dass auch die Diagnose, es liege ein dringender bzw. konkreter Verdacht auf Krampfanfälle vor, eine medizinische Wertung und damit einem Widerruf grundsätzlich nicht zugänglich ist.
6Ob eine medizinische Wertung ausnahmsweise dann als eine dem Widerruf zugängliche Tatsachenbehauptung anzusehen ist, wenn etwa der Arzt nicht über die für die Diagnose erforderlichen speziellen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt, oder die seiner Diagnose vorausgehenden tatsächlichen Feststellungen unzureichend waren, oder er Behauptungen aufstellt, deren Unhaltbarkeit ohne weiteres auf der Hand liegt, oder ihn aus sonstigen Gründen der Vorwurf grob fahrlässigen Verhaltens trifft,
7vgl. BGH, Urteile vom 11. April 1989 - VI ZR 293/88 -, a. a. O., vom 3. Mai 1988 - VI ZR 276/87 -, a. a. O., vom 18. Oktober 1977 - VI ZR 171/76 -, a. a. O., und vom 24. November 1970 - VI ZR 70/69 -, a. a. O.; BayVGH, Beschluss vom 21. August 1986 - Nr. 5 B 85 A. 2461 -, a. a. O.,
8bedarf im vorliegenden Verfahren keiner näheren Erörterung. Die Klägerin hat ihre Auffassung, die Diagnose der Beklagten sei grob fehlerhaft, weil sie sich lediglich auf die Aussage der Zeugin K. stütze, nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO begründet. Die Klägerin hat sich nicht näher mit der Auffassung des Verwaltungsgerichts auseinander gesetzt, dass sich auch für einen medizinischen Laien auf Grund des Geschehensablaufs am 14. August 1997 der Verdacht aufdränge, dass die Klägerin an Krampfanfällen leide. Darüber hinaus hat sie dem Vortrag der Beklagten im Zulassungsverfahren nicht substantiiert widersprochen, dass die Diagnose nicht nur auf der Aussage der Zeugin K. , sondern auch auf eigenen medizinischen Erkenntnissen der Beklagten beruhe, die sie bei der am 20. November 1997 erfolgten amtsärztlichen Untersuchung, der von der Klägerin bei dieser Untersuchung mitgeteilten Informationen und auf Grund des ärztlichen Berichts des St. Marienhospitals M. vom 19. Januar 1998 gewonnen habe.
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.
10Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 1 Satz 2, 14 GKG. Zur Begründung wird auf den Beschluss des Senats vom heutigen Tag in dem Verfahren 19 E 168/00 verwiesen.
11Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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