Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 715/00
Tenor
Der angefochtene Beschluss wird geändert.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Beigeladenen tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Der Streitwert wird auf 5.000,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Senat hat das Rubrum von Amts wegen geändert. In Verfahren, in denen es wie hier um die Abänderung eines Beschlusses nach §§ 80 Abs. 5, 80 a VwGO geht, hat der Senat das Rubrum des im Abänderungsverfahren ergehenden Beschlusses in ständiger Rechtsprechung bisher dahin gefasst, dass als Antragsteller derjenige, der die Abänderung beantragt, als Antragsgegner derjenige, auf dessen Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt bzw. angeordnet wurde, als sonstige Beteiligte schließlich die übrigen Beteiligten des Ausgangsverfahrens bezeichnet wurden. Dieser Handhabung lag die Erwägung zugrunde, dass, weil das formell selbstständige Nebenverfahren durch einen Antrag des Antragstellers, des etwaigen Beigeladenen, aber auch vom Antragsgegner des Ausgangsverfahrens eingeleitet werden kann, die jeweilige Beteiligtenstellung im Abänderungsverfahren deutlich zu machen ist.
3Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. August 1984 - 7 B 1234/83 -; Beschluss vom 19. Januar 1994 - 7 B 3383/93 -; vgl. auch Beschluss vom 30. März 1971 - VIII B 114/71 -, OVGE 26, 240.
4Die dargelegte Handhabung ist in der Praxis auf anhaltende Bedenken deshalb gestoßen, weil offen bleibe, in welcher Funktion ein Beteiligter, der weder als Antragsteller noch als Antragsgegner des Änderungsverfahrens in Betracht komme, in dieses einzubeziehen sei. Die Beteiligung als "sonstiger Beteiligter" sei eine nach dem Prozessrecht nicht mögliche Lösung (vgl. §§ 63, 154 ff. VwGO). Eine Beteiligung sei jedoch wegen der Abhängigkeit des Änderungsverfahrens vom Ausgangsverfahren geboten.
5Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Januar 1987 - 11 B 2968/86 -, DVBl. 1987, 699 m.w.N.
6Der Senat ändert im Hinblick auf die in der Praxis geäußerten Bedenken nach nochmaliger Prüfung seine bisherige Rechtsprechung und legt künftig das Rubrum des Ausgangsverfahrens nunmehr auch für das Abänderungsverfahren nach § 80 Abs. 7 VwGO zugrunde.
7Vgl. so auch für den Fall, dass nicht der Antragsgegner des Ausgangsverfahrens den Abänderungsantrag gestellt hat: OVG NRW, Beschlüsse vom 23. November 1999 - 10 B 1465 und 1711/99 -.
8Die zulässige Beschwerde ist begründet.
9Der Antrag ist zulässig.
10Den Beigeladenen fehlt nicht das Rechtsschutzinteresse an der Änderung des im Verfahren 2 L 2265/99 VG Köln ergangenen Beschlusses vom 2. November 1999. Sie haben insbesondere auf die Ausnutzung der Baugenehmigung vom 4. März 1997 in der Fassung der Änderungsgenehmigung vom 1. September 1999 nicht verzichtet. Ihre Erklärung im Schriftsatz vom 31. März 2000 bezieht sich lediglich darauf, dass "der Rückbau der Außenwand vorgenommen wird."
11Der Antrag ist jedoch unbegründet.
12Gegenüber der der Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 2. November 1999 zugrundeliegenden Sach- und Rechtslage haben sich keine rechtserheblichen Änderungen ergeben. Insbesondere stünde eine mit der Baugenehmigung vom 28. Januar 2000 übereinstimmende Bauausführung mit nachbarschützenden Rechten des Antragstellers in Widerspruch. Dies hat der Senat in seinem Beschluss vom heutigen Tage im Verfahren 7 B 711/00 im Einzelnen ausgeführt. Auf diesen Beschluss, der den Beteiligten zugestellt wird, wird zur Vermeidung von Wiederholungen und auch deshalb Bezug genommen, weil die Beteiligten ihrerseits auf ihr Vorbringen in jenem Verfahren verwiesen haben.
13Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, Abs. 3 VwGO.
14Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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