Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10 A 2666/00.A
Tenor
Der Zulassungsantrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Zulassungsantrag ist unbegründet. Der geltend gemachte Zulassungsgrund liegt nicht vor. Das Verwaltungsgericht hat den Kläger nicht in seinem Anspruch auf rechtliches Gehör verletzt (§ 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG, § 138 Nr. 3 VwGO).
3Der Grundsatz rechtlichen Gehörs gibt den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens ein Recht darauf, sich vor Erlass der Entscheidung zu dem zugrunde liegenden Sachverhalt zu äußern. Diesem Recht entspricht die Pflicht des Gerichts, Anträge und Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Die Prozessbeteiligten sind insbesondere befugt, Anträge zu stellen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör gebietet dem Gericht, formell ordnungsgemäßen, prozessrechtlich beachtlichen Beweisanträgen zu entscheidungserheblichen Fragen nachzugehen. Berücksichtigt das Gericht einen erheblichen Beweisantrag nicht, verstößt es gegen die Gewährleistung rechtlichen Gehörs, wenn die Nichtberücksichtigung des Beweisantrags im Prozessrecht keine Stütze mehr findet. Hingegen bietet der Anspruch auf rechtliches Gehör keinen Schutz dagegen, dass ein angebotener Beweis aus Gründen des formellen oder materiellen Rechts nicht erhoben wird.
4Ständige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts vgl. beispielsweise BVerfG, Beschluss vom 30. Januar 1985 1 BvR 876/84 -, BVerfGE 69, 145, 148; Beschluss vom 18. Juni 1993 2 BvR 22/93 -, InfAuslR 1993, 349, 353.
5Gemessen hieran hat das Verwaltungsgericht den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör nicht verletzt. Das Verwaltungsgericht hat die in der mündlichen Verhandlung gestellten Beweisanträge des Klägers zur Kenntnis genommen. Ihre Ablehnung findet eine Stütze im Prozessrecht.
6Der Kläger hatte in der mündlichen Verhandlung zum einen beantragt, durch Einholung einer Auskunft des Auswärtigen Amtes oder einer sachkundigen Stelle Beweis zu erheben über die Frage, ob es Volkszugehörigen der C. möglich ist, die Staatsangehörigkeit zu erwerben. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag mit der selbständig tragenden Begründung abgelehnt, auf die unter Beweis gestellte Tatsache komme es nicht an. Gleichgültig wie die Antwort auf die Beweisfrage ausfalle, ergebe sich aus ihr weder etwas für eine politische Verfolgung des Klägers noch für ein Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG oder für die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung. Dies hat das Verwaltungsgericht im Urteil näher ausgeführt. Danach war der angebotene Beweis für Verwaltungsgericht aus Gründen materiellen Rechts nicht erheblich. Das Gericht braucht aber nicht Beweise zu erheben, auf die es aus seiner materiell-rechtlichen Sicht nicht ankommt.
7Der Kläger hat des Weiteren beantragt, Beweis zu erheben über die Frage, ob Volkszugehörigen der C. wegen einer im Bundesgebiet erfolgten Asylantragstellung bei einer Rückkehr nach C1. durch den Staat oder dessen Organe zum Zeitpunkt der Rückkehr Verfolgungsgefahr droht. Das Verwaltungsgericht hat diesen Beweisantrag als unsubstantiiert abgelehnt und angenommen, mangels konkreter Angaben ziele er darauf ab, Beweistatsachen durch Nachforschungen erst zu ermitteln. Unsubstantiierten Beweisanträgen braucht das Tatsachengericht nicht nachzugehen. Unsubstantiiert sind nicht nur Beweisanträge, die das Beweisthema nicht hinreichend konkretisieren, sondern auch Beweisanträge, die dazu dienen sollen, unsubstantiierte Behauptungen zu stützen, etwa solche, die erkennbar ohne jede tatsächliche Grundlage erhoben worden sind. Einem Prozessbeteiligten ist es nicht erlaubt, unter formalem Beweisantritt Behauptungen aufzustellen, deren Wahrheitsgehalt nicht eine gewisse Wahrscheinlichkeit für sich haben könnte. Beweisermittlungs- oder -ausforschungsanträgen, die so unbestimmt sind, dass im Grunde erst die Beweisaufnahme selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen und Behauptungen aufdecken könnte, brauchen dem Gericht eine Beweisaufnahme nicht nahe zu legen.
8BVerwG, Beschluss vom 29. März 1995 11 B 21.95 -, Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 310 § 86 Abs. 1 VwGO Nr. 266.
9Der Beweisantrag des Klägers war in diesem Sinne unsubstantiiert. Seine Ablehnung durch das Verwaltungsgericht entsprach mithin dem Prozessrecht. Die mangelnde Substanz des Beweisantrags ergab sich bereits daraus, dass der Kläger keine Beweismittel benannt hat, mit deren Hilfe die von ihm aufgestellte Behauptung verifiziert werden könnte. Der Kläger hat sich pauschal auf Erkenntnisse berufen, die er habe. Er hat seine angeblichen Erkenntnisse weder ihrem Inhalt nach näher konkretisiert noch deren Quelle benannt. Er hat den Lagebericht des Auswärtigen Amtes, den das Verwaltungsgericht als Erkenntnisquelle in das Verfahren eingeführt hatte, als nicht aussagekräftig für die Situation der C2. bezeichnet. Er hat aber andererseits keine Einrichtungen, Institutionen oder Personen genannt, die über Erkenntnisse zu der von ihm aufgestellten Behauptung verfügen könnten.
10Soweit der Kläger in seinem Zulassungsantrag ferner die Abschiebungsandrohung in dem angefochtenen Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als rechtsfehlerhaft angreift, wendet er sich gegen die materielle Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts, ohne in diesem Zusammenhang einen Zulassungsgrund zu benennen und darzulegen.
11Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
12Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylVfG). Mit der Ablehnung des Zulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.