Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 E 133/00
Tenor
Die Beschwerde wird auf Kosten der Beigeladenen zurückgewiesen.
Das Beschwerdeverfahren ist gerichtsgebührenfrei; Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e:
2Die zulässige Beschwerde ist unbegründet.
3Der vom Verwaltungsgericht für die vorliegende Klage gegen eine postrechtliche Lizenzentscheidung festgesetzte Streitwert von 8.000,-- DM ist nicht zu beanstanden.
4Der Streitwert ist gemäß § 13 Abs. 1 GKG nach der sich aus dem Antrag des Klägers ergebenden Bedeutung der Sache nach Ermessen des Gerichts zu bestimmen (Satz 1); bietet der bisherige Sach- und Streitstand hierfür keine Anhaltspunkte, ist ein Streitwert von 8.000,-- DM anzusetzen (Satz 2). Hiervon ausgehend scheidet im vorliegenden Fall eine von der Beigeladenen für angebracht gehaltene Bemessung nach "ihrem" unter Ausnutzung ihrer erworbenen postrechtlichen Lizenz erzielten Jahresumsatz von vornherein aus.
5Die Bedeutung einer Anfechtungsklage der Klägerin als Trägerin der Exklusivlizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 1 PostG gegen eine einem Konkurrenten erteilte Lizenz nach §§ 5, 51 Abs. 1 Satz 2 PostG ist im Ausgangspunkt grundsätzlich in der der Klägerin drohenden Abwanderung eines Teils ihrer Kunden für Postbeförderungsdienstleistungen des von der erteilten Lizenz erfassten Inhalts und der ihr folgenden jährlichen Einbuße am Reingewinn zu sehen. Entgegen der Ansicht der Beigeladenen ist indes nicht auf die wirtschaftliche Existenz der Klägerin abzustellen, auch wenn diese ihr wirtschaftliches Gleichgewicht durch die vielen Konkurrenten erteilten Lizenzen gefährdet sieht. Desgleichen ist auch die Bedeutung einer Verpflichtungsklage eines Wettbewerbers auf Erteilung einer Lizenz nach §§ 5, 51 Abs. 1 Satz 2 PostG im Ausgangspunkt an dem zu erwartenden Jahres-Reingewinn aufgrund der angestrebten lizensierten Tätigkeit zu messen. Die Höhe des Gewinns bzw. der Gewinneinbuße hängt abstrakt gesehen von vielen Umständen ab, wie z.B. vom Inhalt der von der angefochtenen Lizenz erfassten Dienstleistungen, der regionalen Ausdehnung des Geschäftsfeldes des Wettbewerbers und seiner künftigen Akzeptanz am Markt, der wirtschaftlichen Gesamtlage, den Aktivitäten der Auftraggeber u.v.m.. All diese Umstände sind indes regelmäßig mit der notwenigen Sicherheit schon deshalb nicht greifbar und deshalb nicht annähernd prognostizierbar, weil sie großteils ständigen und nachhaltigen Änderungen am Markt unterworfen sind und die Firmen individuelle Besonderheiten aufweisen können. Auch ist die Klägerin in der Anfechtungsklage oder der Lizenzbewerber in der Verpflichtungsklage regelmäßig nicht in der Lage, die drohende Gewinneinbuße oder den erwarteten Gewinn im Einzelfall hinreichend zu substantiieren. Es ist indes nicht Aufgabe der Verwaltungsgerichte, im Streitwertfestsetzungsverfahren umfangreiche und in keinem Verhältnis zu den Aufwendungen im Hauptsacheverfahren stehende Ermittlungen zur wirtschaftlichen Bedeutung einer Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage für die Klägerseite anzustellen.
6In dieser Situation auf den Auffangwert von 8.000,-- DM zurückzugreifen, hält der Senat jedoch nicht für angezeigt, weil dieser Betrag dem mit der Ausnutzung der streitgegenständlichen Lizenz drohenden Gewinnverlust bzw. erwarteten Gewinn nicht angemessen ist. Der Senat legt daher im Rahmen seines Ermessens die Bedeutung einer umstrittenen Lizenz für Beförderungsdienstleistungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG nach einem Raster von drei gegriffenen pauschalen Streitwerten fest. Ausgehend von einer umstrittenen Lizenz nach § 51 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 PostG setzt er im Falle eines kleinen Unternehmens einen Streitwert von 50.000,-- DM fest. Bei einem mittleren, am Markt bereits etablierten Unternehmen hält er einen Streitwert von 200.000,-- DM und bei großen Unternehmen von 500.000,-- DM für angemessen. Diese Streitwerte können im begründeten Einzelfall ggf. um Zuschläge - z.B. für einen erweiterten Kreis von Dienstleistungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG oder für einen Geschäftsbereich über die Region des Firmensitzes hinaus - erhöht oder um Abschläge verringert werden.
7Eine Einordnung in dieses Raster setzt voraus, daß die streitgegenständliche Lizenz im Zeitpunkt der Streitwertfestsetzung hinreichend inhaltich bekannt ist. Hieran fehlt es jedoch im vorliegenden Rechtsstreit. Aus der Klageschrift ergab sich lediglich, daß sich die Klägerin gegen eine im Internet mitgeteilte, ihr inhaltlich jedoch unbekannte Lizenzentscheidung für Beförderungsdienstleistungen an einen bis dahin unbekannten Wettbewerber wehren und sie die Klage nach Akteneinsicht näher begründen wollte, mithin den Klagegegenstand näher bestimmen werde. Ausgehend von der Klageschrift war mithin die wahre wirtschaftliche Bedeutung der angegriffenen Lizenzentscheidung für die Klägerin dem Verwaltungsgericht nicht erkennbar. Dies war auch nach der Einlassung der Beigeladenen, ihr sei nur eine, bereits anderweitig streitbefangene Lizenz erteilt worden, die neue Klage sei unzulässig, noch nicht der Fall. Erst nach Klagerücknahme und Einstellung des Verfahrens hat sich im Laufe des Beschwerdeverfahrens der Inhalt der im vorliegenden Rechtsstreit angegriffenen Lizenzentscheidung herausgestellt. Danach wehrte sich die Klägerin gegen eine von der Regulierungsbehörde der nun unter einer anderen Firma agierenden Beigeladenen erteilte Erweiterung der alten Lizenz auf weitere Dienstleistungen nach § 51 Abs. 1 Satz 2 PostG. Abgesehen davon, daß die wirtschaftliche Bedeutung dieser bloßen Lizenzerweiterung deutlich unter dem niedrigsten Streitwert nach dem oben dargestellten Raster anzusetzen wäre, hatte das Verwaltungsgericht jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der Verfahrenseinstellung keinerlei Anhaltspunkte für die Bemessung der wirtschaftlichen Bedeutung der angegriffene - inhaltlich unbekannten - Lizenzentscheidung. Das rechtfertigte im Rahmen des Streitwertfestsetzungsermessens den Rückgriff auf den gesetzlichen Auffangwert.
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