Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 A 285/98
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert, soweit das Verfahren nicht eingestellt worden ist.
Der Beklagte wird unter Änderung seines Bescheides vom 24. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 1994 verpflichtet, der Klägerin für die Zeit vom 1. September 1993 bis 30. April 1994 weitere Sozialhilfe zu gewähren, die sich daraus ergibt, dass von ihrem Einkommen nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG ein Betrag in Höhe von 25 v.H. des für sie maßgeblichen Regelsatzes zuzüglich 15 v.H. des diesen Betrag übersteigenden Einkommens, höchstens aber 50 v.H. des Regelsatzes, abgesetzt wird.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten im Berufungsverfahren um die angemessene Höhe eines Absetzungsbetrags für Erwerbstätige gemäß § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG.
3Die am 22. Mai 1963 geborene Klägerin nahm im Wintersemester 1988/1989 ein Studium auf, das sie ab dem Sommersemester 1989 an der Fachhochschule K. mit dem Studiengang Sozialarbeit fortsetzte. Anlässlich ihrer Schwangerschaft stellte sie im April 1990 beim Beklagten einen Antrag auf (ergänzende) Hilfe zum Lebensunterhalt, die der Beklagte ihr und dem am 26. Juli 1990 geborenen Sohn J. in der Folgezeit gewährte. Die Klägerin schloss im Juli 1992 das Studium der Sozialarbeit mit der Diplomprüfung ab. Am 1. Oktober 1992 nahm sie beim Beklagten eine Halbtagstätigkeit als Berufspraktikantin (Sozialarbeiterin im Anerkennungsjahr) auf und erhielt unter Anrechnung der dafür erhaltenen Vergütung weiterhin Hilfe zum Lebensunterhalt.
4Der Beklagte berücksichtigte bei der Hilfegewährung einen Mehrbedarf wegen Erwerbstätigkeit (§ 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG i.d.F. der Bekanntmachung vom 10. Januar 1991, BGBl. I 93). Die Höhe dieses zusätzlichen Bedarfs ermittelte er entsprechend den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge aus einem Grundbetrag von 25 v.H. des im jeweiligen Monat maßgeblichen Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes und einem Zuschlag in Höhe von 15 v.H. des den Grundbetrag überschreitenden Einkommens. Im Hilfemonat August 1993 gelangte er nach dieser Berechnungsformel zu einem Mehrbedarf der Klägerin in Höhe von 254,65 DM.
5Mit Bescheid vom 24. August 1993 nahm der Beklagte "ab Monat 09.93" eine Neuberechnung der bisher gewährten Leistungen vor. Dabei setzte er auf der Bedarfsseite statt des bislang gewährten Mehrbedarfs für Erwerbstätige nunmehr einen Einkommensfreibetrag in Höhe von 154,78 DM an. Dadurch verringerte sich der in Ansatz gebrachte Bedarf der Klägerin um 99,87 DM.
6In einer formularmäßigen "Anlage zum Sozialhilfebescheid für den Monat September 1993" erläuterte der Beklagte die Neubemessung des Hilfebedarfs. Der Mehrbedarf für Erwerbstätige sei mit der Änderung des Bundessozialhilfegesetzes zum 1. Juli 1993 weggefallen. Stattdessen sehe der Gesetzgeber nunmehr einen angemessenen Freibetrag vom erzielten Einkommen vor, der nicht auf die Hilfe zum Lebensunterhalt anzurechnen sei. Zur Bemessung dieses Freibetrags habe der Beklagte als örtlicher Sozialhilfeträger mangels gesetzlicher Vorgaben folgende Regelung getroffen: Der Grundfreibetrag betrage ein 1/8 vom Regelsatz eines Haushaltsvorstandes (seinerzeit: 64,25 DM). Vom übersteigenden Einkommen seien noch 10 v.H. hinzuzurechnen. Die Summe beider Beträge dürfe ein 1/3 des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (seinerzeit: 171,34 DM) nicht übersteigen.
7Die Klägerin erhob Widerspruch "gegen den Bescheid vom 24.08.1993". Zur Begründung machte sie im Wesentlichen geltend, sie könne wegen der gekürzten Hilfe die Kosten ihrer Ausbildung bzw. Erwerbstätigkeit als Sozialarbeiterin im Anerkennungsjahr nicht mehr decken. Es sei unerfindlich, wie der Beklagte dazu komme, den nunmehr berücksichtigten Freibetrag vom Einkommen auf die Hälfte des bislang gewährten Mehrbedarfs wegen Erwerbstätigkeit festzusetzen. Angesichts dessen stelle sich die Frage, von welchen Einzelbeträgen der Beklagte bei der Bemessung des Freibetrags ausgehe.
8Mit Widerspruchsbescheid vom 5. April 1994 wies der Beklagte nach Anhörung sozial erfahrener Personen den Widerspruch der Klägerin zurück und führte dazu unter anderem aus: Bei der Klägerin sei "seit dem 01.09.1993" ein Freibetrag in Höhe von 1/8 des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes zuzüglich 10 v.H. des übersteigenden Einkommens, höchstens jedoch 1/3 des Regelsatzes eines Haushaltungsvorstandes als angemessen anzusehen. Daraus ergebe sich der Einkommensfreibetrag in der Höhe von monatlich 154,78 DM : Erwerbseinkommen: 969,50 DM Grundbetrag: 64,25 DM Übersteigendes Einkommen: 905,25 DM
9Grundbetrag: 64,25 DM zuzüglich 10 v.H. von 905,25 DM 90,53 DM Einkommensfreibetrag 154,78 DM
10Die Festsetzung der Berechnungsmodalitäten der Freibeträge nach § 76 Abs. 2a BSHG stehe im pflichtgemäßen Ermessen des Beklagten. Das gelte solange, bis die Bundesregierung von der ihr in § 76 Abs. 3 BSHG erteilten Ermächtigung Gebrauch mache. Die Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge seien nach der Einführung des Einkommensfreibetrags aus gesetzessystematischen Gründen nicht mehr heranzuziehen.
11Die Klägerin hat am 11. März 1994 "Untätigkeitsklage" (VG K. - 5 K 1718/94 -) erhoben. Nach Erlass des Widerspruchsbescheides hat sie am 11. Mai 1994 erneut "Klage" (VG K. - 5 K 3749/94 -) erhoben. Das Verwaltungsgericht hat beide Verfahren mit Beschluss vom 13. Juni 1994 verbunden und unter dem erstgenannten Aktenzeichen fortgeführt.
12Die Klägerin hat geltend gemacht, der Beklagte setze den nach neuer Rechtslage gegebenen Einkommensfreibetrag zu gering an. Sie habe wegen ihrer Erwerbstätigkeit einen diesen Betrag übersteigenden Bedarf an Körperpflegemitteln, Friseurbesuchen, Kleidung, Fachliteratur und Fortbildungsmaßnahmen. An den einschlägigen Kriterien zur Bestimmung einer angemessenen Höhe habe sich durch die Ablösung des Mehrbedarfs durch einen Einkommensfreibetrag nichts geändert. Diesen Standpunkt habe nicht zuletzt die Bundesregierung in einer Informationsbroschüre aus dem Jahre 1993 vertreten. Im Übrigen könne der Freibetrag in der vom Beklagten gewährten Höhe in ihrem Falle die Anreizfunktion zur regulären Erwerbstätigkeit nicht mehr erfüllen. Für den Fall, dass sie ihre monatliche Arbeitszeit von 82,78 Stunden als gemeinnützige Arbeit im Sinne von § 19 Abs. 2 BSHG ableisten würde, erhielte sie unter Ansatz einer Stundenentschädigung von 3,-- DM einen Betrag von (82,78 x 3,-- DM =) 248,32 DM. Dies sei deutlich mehr als der Freibetrag in Höhe von 154,78 DM bei regulärer Erwerbstätigkeit. Demnach sei der Einkommensfreibetrag in einer Höhe anzusetzen, die derjenigen des Mehrbedarfs wegen Erwerbstätigkeit nach der früheren Gesetzesregelung entspreche.
13Auf Nachfrage des Verwaltungsgerichts in der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin den durch ihre Erwerbstätigkeit bedingten Bedarf im Jahr 1993 erläutert. Es habe sich dabei um Kosten für Fachliteratur und für die Kinderbetreuung in Höhe von monatlich 80,-- DM (Unterbringung in einer Einrichtung einer Elterninitiative) gehandelt sowie um zusätzliche Mittel für Körperpflege (z.B. Friseurbesuch), Aufwendungen für die Teilnahme am öffentlichen Leben innerhalb des Kollegenkreises (Geburtstagsgeschenke, Kaffeekasse usw.) sowie Aufwendungen für Zigarettenkonsum als Folge der starken beruflichen Anspannung.
14Die Klägerin hat beantragt,
15den Beklagten unter Änderung entsprechender Bescheide bzw. Bewilligungen und unter Aufhebung des Widerspruchsbescheides vom 5. April 1994 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. September 1993 bis 30. April 1994 Sozialhilfe unter Berücksichtigung eines Einkommensfreibetrages gem. § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG in Höhe von 254,65 DM monatlich zu gewähren.
16Der Beklagte hat beantragt,
17die Klage abzuweisen.
18Zur Begründung hat er sich auf die angefochtenen Bescheide bezogen und ergänzend ausgeführt, die Klägerin habe einen über den Einkommensfreibetrag hinausgehenden Mehraufwand nicht im einzelnen dargelegt und nachgewiesen. Insbesondere die Kinderbetreuungskosten habe sie erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angeführt. Hinzu komme, dass die Klägerin im September 1993 als Sozialarbeiterin im Anerkennungsjahr beschäftigt gewesen sei. Mit dieser Tätigkeit habe sie einen Berufsabschluss angestrebt. Daher habe keine Veranlassung bestanden, die Motivation der Klägerin zur Erwerbstätigkeit durch eine höhere Bemessung des Einkommensfreibetrages zu fördern.
19Das Verwaltungsgericht hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Es hat ausgeführt, die Klage sei mangels Vorverfahrens nach § 68 VwGO unzulässig, soweit sie die Monate Oktober 1993 bis April 1994 einbeziehe. Hinsichtlich des Hilfemonats September 1993 sei sie unbegründet. Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Absetzung eines höheren Einkommensfreibetrages als des bewilligten in Höhe von 154,78 DM. Maßgeblich für die Bemessung seien nicht die für eine Vielzahl von Personen geltenden Pauschalbeträge, sondern die Umstände im konkreten Einzelfall. Danach reiche für die Klägerin der Betrag von 154,78 DM aus, um sowohl die in Betracht kommenden Mehraufwendungen (zusätzliche Körperpflege und zusätzliche Aufwendungen für Kollegen-Geselligkeiten) als auch einen ausreichenden Anteil zur Stimulierung der Selbsthilfekräfte abzudecken. Dieser Anteil sei nicht allzu hoch anzusetzen. Die Klägerin müsse als Sozialarbeiterin im Anerkennungsjahr nicht zusätzlich motiviert werden. Diese Tätigkeit übe sie von sich aus zur Verbesserung ihrer Berufschancen bei der späteren Einstellung durch öffentliche Träger aus. Das hohe Maß an Selbstmotivation zeige sich mittelbar an der Bereitschaft, zusätzliche Kosten für eine Kinderbetreuung in Höhe von monatlich 80,-- DM in Kauf zu nehmen.
20Mit der zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Die Klage sei insgesamt zulässig. Sie habe das erforderliche Vorverfahren für den gesamten hier in Rede stehenden Zeitraum angestrengt. Mit ihrem Widerspruch habe sie nicht nur, wie das Verwaltungsgericht meine, für September 1993, sondern auch für die Folgemonate bis zum Erlass des Widerspruchsbescheides einen höheren Einkommensfreibetrag begehrt. Die Klage sei auch begründet. Entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts sei von einer abstrakt-generellen Betrachtungsweise auszugehen. Diese sei nach dem Willen des Gesetzgebers zur Bestimmung der Angemessenheit des Freibetrages nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG erforderlich. Auf den Einzelnachweis bestimmter Aufwendungen komme es nicht an. Davon gehe im Übrigen auch der Beklagte bei seiner Verwaltungsregelung aus. Maßstab für die Bemessung des Freibetrages sei die langjährige Verwaltungspraxis der Beklagten, die er ohne Verstoß gegen Art. 3 und hier auch Art. 6 des Grundgesetzes nicht habe aufgeben dürfen. Der Einkommensfreibetrag habe einen durch die Erwerbstätigkeit veranlassten Mehrbedarf von mindestens ca. 200,-- DM abzudecken, und zwar für Kleidung, Kosmetik, Essen, Kinderbetreuung, zusätzliche Telefongespräche, Fremddienstleistungen, insbesondere Kinderbetreuungskosten. Durch den vom Beklagten nach seiner Regelung bestimmten Höchstbetrag von 171,34 DM gerate ein erwerbstätiger Hilfeempfänger automatisch unter das sozialhilferechtliche Existenzminimum. Ein derartiges Ergebnis sei vom Bundesverfassungsgericht im Zusammenhang mit der Steuerfreistellung des Existenzminimums beanstandet worden. Der geschätzte Betrag von mindestens 200,-- DM für Mehraufwendungen durch die Ausübung einer Erwerbstätigkeit sei auf den begehrten Freibetrag zu erhöhen, um einen Anreiz zur Stimulierung des Arbeitswillens zu erreichen. Aber selbst wenn man mit dem Verwaltungsgericht eine nicht gesetzeskonforme konkrete Betrachtungsweise anzustellen gedenke, ergäbe sich die verlangte Höhe des Absetzungsbetrages vom Einkommen. Der Klägerin verbliebe nämlich nach Abzug der Kinderbetreuungskosten lediglich noch ein Betrag von 74,78 DM, mithin zu wenig, um damit ihre Mehraufwendungen wegen der Erwerbstätigkeit abzudecken. Im Übrigen fehle damit auch ein Betrag als Anreiz zur Stimulierung ihres Arbeitswillens. Dieser Betrag dürfe der Klägerin nicht abgesprochen werden. Ferner verstoße die angegriffene Berechnung gegen Art. 3 des Grundgesetzes wegen der Ungleichbehandlung der Klägerin mit den Personen, die gemäß § 19 BSHG einer gemeinnützigen Arbeit nachgingen. Schließlich habe der Beklagte sein Ermessen in den angegriffenen Entscheidungen fehlerhaft ausgeübt, weil er zu Unrecht nicht die Empfehlungen des Deutschen Vereins herangezogen habe.
21Die Klägerin beantragt,
22das angefochtene Urteil zu ändern und den Beklagten unter Änderung seines Bescheides vom 24. August 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. April 1994 zu verpflichten, ihr für die Zeit vom 1. September 1993 bis 30. April 1994 weitere Sozialhilfe zu gewähren, die sich daraus ergibt, dass von ihrem Einkommen nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG ein Betrag in Höhe von 25 v.H. des für sie maßgeblichen Regelsatzes zuzüglich 15 v.H. des diesen Betrag übersteigenden Einkommens, höchstens aber 50 v.H. des Regelsatzes, abgesetzt wird.
23Der Beklagte beantragt,
24die Berufung zurückzuweisen.
25Zur Begründung bezieht er sich auf die Gründe der angefochtenen Bescheide.
26Der erkennende Senat hat darauf hingewiesen, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Bemessung des Mehrbedarfs für Erwerbstätige (Kleinere Schriften, Heft 55) als antizipiertes Sachverständigengutachten angesehen werden können und hat diese als solches zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht.
27Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.
28Entscheidungsgründe:
29Die Berufung ist zulässig und begründet.
30Das Verwaltungsgericht hat die Klage zu Unrecht abgewiesen.
31Die Klage ist insgesamt zulässig.
32Ihr ist für den gesamten streiterheblichen Zeitraum ein ordnungsgemäßes Vorverfahren vorausgegangen.
33Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts wie des angerufenen Oberverwaltungsgerichts kann ein Anspruch auf Leistungen der Sozialhilfe grundsätzlich (nur) in dem zeitlichen Umfang in zulässiger Weise zum Gegenstand verwaltungsgerichtlicher Kontrolle gemacht werden, in dem der Träger der Sozialhilfe den Hilfefall geregelt hat. Zum einen ist die Sozialhilfe keine rentengleiche wirtschaftliche Dauerleistung mit Versorgungscharakter; sie dient vielmehr im Regelfall dazu, eine gegenwärtige Notlage zu beheben, und es ist nicht Sache der Verwaltungsgerichte, den Hilfefall unter Kontrolle zu halten. Zum anderen ist das - insbesondere einer Filterwirkung dienende - Vorverfahren im Sinne der §§ 68 ff. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) im Anwendungsbereich des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) durch die Besonderheit gekennzeichnet, dass vor dem Erlass des Bescheides über den Widerspruch gegen die Ablehnung der Sozialhilfe sozial erfahrene Personen beratend zu beteiligen sind (§ 114 Abs. 2 BSHG).
34Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 30. November 1966 - 5 C 29.66 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 14, 243 (244); Urteil vom 16. Januar 1986 - 5 C 36.84 - FEVS 36, 1 (3) und Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 1.88 -, FEVS 43, 19, (21) sowie die ständige Rechtsprechung der ehemaligen und derzeitigen Sozialhilferechtssenate des Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 26. Oktober 1987 - 8 A 2385/86 -, FEVS 37, 458 (459), Beschluss vom 27. Mai 1994 - 24 E 908/93 -, FEVS 45, 377 (378); Beschluss vom 31. August 1999 - 16 E 623/99 - und Beschluss vom 9. Februar 2000 - 22 A 2010/99 -.
35Die Anwendung dieser Grundsätze hat im Regelfall zur Folge, dass der Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides auch den der gerichtlichen Überprüfung unterliegenden Zeitraum der Hilfegewährung abschließt. Denn bei der Bewilligung von Sozialhilfe handelt es sich um eine zeitabschnittsweise - in der Regel für die Dauer eines Monats - vorgenommene Hilfegewährung, deren Voraussetzungen vom Träger der Sozialhilfe stets neu zu prüfen sind.
36Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 5 C 30.93 -, FEVS 46, 94 (96) m.w.N.
37Diese zeitliche Fixierung des Gegenstands der gerichtlichen Nachprüfung gilt aber nicht uneingeschränkt. Sie greift nur dann ein, wenn die Behörde den Hilfefall auch tatsächlich den üblichen Gepflogenheiten entsprechend geregelt hat.
38Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995 - 5 C 9.94 -, FEVS 46, 221 (226).
39Dabei muss der die Bewilligung oder Ablehnung betreffende Regelungszeitraum, auf den es maßgeblich ankommt, nicht ausdrücklich benannt sein; er kann sich aus dem ergangenen Bescheid auch durch Auslegung ergeben.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. August 1995, a.a.O.
41Gemessen daran begegnet das erhobene Klagebegehren keinen Zulässigkeitsbedenken. Es hat Hilfemonate zum Gegenstand, für die ein Absetzungsbetrag für Erwerbstätige in der begehrten Höhe abgelehnt und in Bezug auf die aufgrund des Widerspruchs der Klägerin ein Vorverfahren (§ 114 Abs. 2 BSHG) durchgeführt worden ist.
42Der Regelungsgehalt des angegriffenen Sozialhilfebescheids vom 24. August 1993 umfasst in zeitlicher Hinsicht den Monat September 1993 und die streitbefangenen Folgemonate.
43Zwar lässt sich aus der im Bescheid verwandten Formulierung, wonach mit ihm eine Neuberechnung der Sozialhilfe "ab Monat 09.93" erfolgt, kein hinreichender Anhaltspunkt dafür entnehmen, dass der Beklagte von der im Sozialhilferecht üblichen Regelung für monatliche Zeiträume abgewichen ist.
44Vgl. in diesem Zusammenhang OVG NRW, Beschluss vom 30. Juni 1999 - 24 E 211/98 -.
45Darauf kommt es aber nicht an, weil der Beklagte mit der streitbefangenen Bemessung des Mehrbedarfs für Erwerbstätige eine zeitlich nicht auf den Hilfemonat September 1993 beschränkte "Grundentscheidung" getroffen hat.
46Solange sich derartige Entscheidungen, die von der Behörde zu Vorfragen eines gesetzlich vorgesehenen Verwaltungsakts durch selbständigen Verwaltungsakt getroffen werden, als Teilentscheidung im Rahmen des für den Gesamtverwaltungsakt vorgesehenen Regelumfangs halten, wird dies unter dem Aspekt des Vorbehalts des Gesetzes regelmäßig als unbedenklich angesehen.
47Vgl. Sachs, in: Stelkens/Bonk/Sachs, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage, § 44 Rdnr. 65; OVG NRW, Urteil vom 14. April 1994 - 24 A 4182/92 -
48Sie begegnen im Sozialhilferecht ebenfalls keinen durchgreifenden Bedenken, wenn mit ihnen nicht über die Sozialhilfebewilligung als solche entschieden wird. Dann steht nämlich der Grundsatz, dass Leistungen der Sozialhilfe keine rentengleichen Dauerleistungen sind, sondern Hilfen in einer bestimmten Notsituation, nicht entgegen.
49Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Juli 1998 - 5 C 2/97 -, FEVS 48, 535 ff, sowie die Urteile des erkennenden Senats vom heutigen Tage - 22 A 207/99 - und - 22 A 1305/98 -.
50Demgemäß hat das Bundesverwaltungsgericht Bescheide als zulässig anerkannt, mit denen der Sozialhilfeträger eine Kostenersatzpflicht nach § 92 a BSHG dem Grunde nach festgestellt hatte.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. Mai 1983 - 5 C 112.81 -, FEVS 33, 5 (7).
52Es hat darüber hinaus darauf hingewiesen, dass es verfahrensökonomischem Vorgehen entspreche, wenn der Träger der Sozialhilfe bei invariablem Sachverhalt und Streit der Beteiligten über eine einzelne Frage der Sozialhilfe lediglich diese Frage in einem Bescheid entscheide, um eine gerichtliche Beilegung des Streits für die Zukunft zu ermöglichen.
53Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. September 1971 - 5 C 110.70 -, FEVS 19, 81 (83).
54Ob die Behörde im Einzelfall von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht hat, ist durch Auslegung zu ermitteln. Dabei kommt es nicht darauf an, ob der betreffende Sozialhilfeträger gedankliche Vorstellungen über "Grundbescheide" entwickelt hat und damit "bewusst" zu einer strittigen Frage einen derartigen Bescheid erlassen wollte.
55Es ist nämlich anerkannt, dass für die Auslegung von Willensäußerungen der Verwaltung gemäß der im öffentlichen Recht entsprechend anwendbaren Auslegungsregel des § 133 des Bürgerlichen Gesetzbuches nicht der innere, sondern der erklärte Wille maßgebend ist, wie ihn der Empfänger bei objektiver Würdigung verstehen konnte.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 26. April 1968 - 6 C 113.67 -, BVerwGE 29, 310 (312); Urteil vom 12. Januar 1973 - 7 C 3.71 -, BVerwGE 41, 305 (306); Urteil vom 18. Juni 1980 - 6 C 55.79 -, BVerwGE 60, 223 (228/229).
57Die Bemessung des Mehrbedarfs für Erwerbstätige ab September 1993 anhand einer bestimmten Berechnungsformel stellte sich aus der (verständigen) Sicht der Klägerin als eine Regelung "bis auf weiteres" dar. Sie ließ für die Folgemonate keine neue Entscheidung, sondern allein deren Übernahme ohne neue Prüfung erwarten.
58Das folgt aus der dem Sozialhilfebescheid beigefügten Anlage über die Berechnung des Absetzungsbetrages für Erwerbstätige. Insoweit nahm der Beklagte zwar lediglich Hinweis- und Informationsaufgaben wahr. Insbesondere war damit nicht der Erlass eines Verwaltungsakts im Sinne von § 31 Satz 1 Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - (SGB X) verbunden, weil die allgemeinen Hinweise keine Regelung im Einzelfall (§ 31 Satz 1 SGB X) enthielten.
59Gleichwohl ergab sich daraus für die Klägerin, dass der im angegriffenen Bescheid enthaltene Absetzungsbetrag in Höhe von 154,78 DM auf einer bestimmten Berechnungsformel beruhte, die der Beklagte künftig - ohne sie jeweils neu zu überprüfen - anzuwenden beabsichtigte.
60Vor diesem Hintergrund musste sie der Neubemessung des Betrages "für Erwerbstätige" einen über den jeweiligen Hilfemonat hinausgehenden Regelungsgehalt zumessen.
61Dies hat der Beklagte im Vorverfahren ebenfalls getan, indem er auf den Widerspruch der Klägerin "gegen den Bescheid vom 24.08.1993" die angesetzte Höhe des Absetzungsbetrages nicht allein für den Monat September 1993, sondern für den Zeitraum "seit" September 1993 bestätigt hat.
62Die zulässige Klage ist auch begründet.
63Die Klägerin hat für die streitbefangenen Monate einen Anspruch auf Gewährung weiterer Sozialhilfe.
64Der Beklagte hätte in diesem Zeitraum bei der Berechnung des Hilfeanspruchs vom Einkommen der Klägerin nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG einen Betrag in Höhe von 25 v.H. des für sie maßgeblichen Regelsatzes zuzüglich 15 v.H. des diesen Betrag übersteigenden Einkommens, höchstens aber 50 v.H. des Regelsatzes, absetzen müssen.
65§ 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG sieht für Erwerbstätige, die Leistungen der Hilfe zum Lebensunterhalt erhalten, einen Absetzungsbetrag vom Einkommen in "angemessener" Höhe vor.
66Von der Ermächtigung zum Erlass einer hierzu Näheres bestimmenden Rechtsverordnung nach § 76 Abs. 3 BSHG hat die Bundesregierung bisher keinen Gebrauch gemacht.
67Bei dem Begriff "angemessene Höhe" im Sinne von § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG handelt es sich um einen sogenannten unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung uneingeschränkter gerichtlicher Nachprüfung unterliegt.
68Vgl. OVG Bautzen, Beschluss vom 22. November 1994 - 2 S 256/94 -, FEVS 45, 301 (305/306).
69Den Sozialhilfeträgern ist kein gerichtlich nur eingeschränkt überprüfbarer Gestaltungs-, Ermessens- oder Beurteilungsspielraum eröffnet.
70Der Beklagte besitzt zur Bestimmung der Angemessenheit des Absetzungsbetrages keinen Gestaltungsspielraum zum Erlass eigener Regelungen in Ermangelung einer Ausführungsverordnung nach § 76 Abs. 3 BSHG.
71Nach dieser Gesetzesvorschrift kann die Bundesregierung durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Näheres über die Berechnung des Einkommens sowie über die (hier in Rede stehenden) Beträge nach Absatz 2a bestimmen.
72Ihre verfassungsrechtliche Grundlage findet diese Ermächtigung in Art. 80 GG. Gemäß Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG können die Bundesregierung, ein Bundesminister oder die Landesregierungen durch Gesetz ermächtigt werden, Rechtsverordnungen zu erlassen. Voraussetzung dafür ist, dass Inhalt, Zweck und Ausmaß der erteilten Ermächtigung im Gesetz bestimmt werden (Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG). Soll eine Ermächtigung weiter übertragen werden, so muss dies durch Gesetz vorgesehen sein und bedarf einer Rechtsverordnung (Art. 80 Abs. 1 Satz 4 GG).
73Da eine derartige Weiterübertragung hier nicht erfolgt ist, steht den Sozialhilfeträgern trotz Fehlens einer Ausführungsverordnung nach § 76 Abs. 3 BSHG kein Gestaltungsspielraum zur Ausfüllung des Begriffs "angemessene Höhe" zu.
74Des Weiteren ist die Entscheidung über den Absetzungsbetrag nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG nicht in das Ermessen der Sozialhilfebehörde gestellt.
75Das Gesetz knüpft bei Ermächtigungen zum Gesetzesvollzug an den Tatbestand nicht eine Rechtsfolge (wie bei der gesetzlich gebundenen Verwaltung), sondern ermächtigt die Verwaltung, die Rechtsfolge selbst zu bestimmen, wobei ihr entweder zwei oder mehrere Möglichkeiten angeboten werden oder ein gewisser Handlungsbereich zugewiesen wird.
76Vgl. Maurer, Allgemeines Verwaltungsrecht, 12. Auflage 1999, § 7 Rn. 7.
77Nach dem eindeutigen Wortlaut des § 76 Abs. 2a BSHG "sind" die Beträge vom Einkommen abzusetzen (nicht etwa: "können" ... abgesetzt werden). Damit ist eine Entscheidung nach pflichtgemäßem Ermessen über das Maß der Absetzungsbeträge von Gesetzes wegen ausgeschlossen (§ 4 Abs. 1 und 2 BSHG).
78Dem Beklagten ist ferner keine gerichtlich nur eingeschränkt nachprüfbare Beurteilungsermächtigung eingeräumt.
79Dass zur Anwendung und Auslegung des Begriffs "angemessene Höhe" Wertungen erforderlich sind, schließt die unbeschränkte gerichtliche Nachprüfbarkeit nicht aus.
80Eine Beurteilungsermächtigung der Behörde liegt vor, wenn sich aus der einschlägigen Rechtsvorschrift die Entscheidung des Gesetzgebers herleiten lässt, die Verwaltung zu ermächtigen, über das Vorliegen der durch einen unbestimmten Gesetzesbegriff gekennzeichneten tatbestandlichen Voraussetzungen abschließend zu befinden.
81Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Dezember 1968 - 8 C 29.67 -, BVerwGE 31, 149 (153) und Urteil vom 1. März 1990 - 3 C 50.86 -, NVwZ 1991, 568 (569).
82Das ist bei beamtenrechtlichen Beurteilungen, Prüfungsentscheidungen, Wertungen von sachverständigen oder pluralistischen Gremien, prognostischen Einschätzungen mit politischem Einschlag und planerisch gestaltenden Entscheidungen in Betracht zu ziehen.
83Vgl. Gerhardt, in: Schoch/Schmidt- Aßmann/Pietzner, VwGO, § 114 Rdnr. 57.
84Derartige Anwendungsfelder behördlicher Einschätzungsprärogativen stehen vorliegend nicht in Rede.
85Der Begriff "angemessen" bzw. "Angemessenheit" wird im Bundessozialhilfegesetz, das nach seinem § 3 die Sozialhilfeträger zur Beachtung der Besonderheit des Einzelfalles verpflichtet, häufig gebraucht,
86vgl. etwa §§ 3 Abs. 2 Satz 1, 11 Abs. 3, 13 Abs. 2, 14, 17 Abs. 1 Satz 3, 21 Abs. 3 Satz 1, 23 Abs. 3 und 4, 40 Abs. 1, 43 Abs. 2, 67 Abs. 4, 69b Abs. 1 und 2, 69c Abs. 3, 71, 76 Abs. 2 Nr. 3 und Abs. 2a, 79 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 2 Nr. 2, 84 Abs. 1 und 2, 85 Abs. 1 Nr. 3, 88 Abs. 2 Nrn. 3 und 7, 88 Abs. 3 Satz 2, 121 Satz 2 BSHG,
87und zwar ohne dass die Rechtsprechung - soweit ersichtlich - damit eine fachbehördliche Einschätzungsprärogative verbunden hätte. Das gilt etwa für die gesetzlich ebenfalls nicht näher konkretisierte "Angemessenheit" im Sinne von § 76 Abs. 2 Nr. 3 BSHG als tatbestandliche Voraussetzung zur Absetzbarkeit von - beispielsweise - freiwilligen Beiträgen zur gesetzlichen Rentenversicherung vom Einkommen. Die Auslegung und die Anwendung dieses Begriffs hat das angerufene Oberverwaltungsgericht ohne Weiteres voller gerichtlicher Kontrolle unterworfen.
88Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 1998, - 8 A 2498/94 -.
89Gleiches hat das Bundesverwaltungsgericht etwa zu der in § 84 Abs. 1 BSHG für den Einsatz des Einkommens (über der Einkommensgrenze) verwandten Tatbestandsvoraussetzung "in angemessenem Umfang" angenommen.
90Vgl. BVerwG Urteil vom 26. Oktober 1989 - 5 C 30.86 -, FEVS 39, 93.
91Das ist Ausdruck der verfassungsrechtlichen Grundentscheidung in Art. 19 Abs. 4 GG, wonach die effektive Gewährleistung des Rechtsweges die vollständige Nachprüfung eines Akts der öffentlichen Gewalt in rechtlicher und tatsächlicher Hinsicht ermöglichen muss.
92Vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 4. Mai 1971 - 2 BvL 10/70 - BVerfGE 31, 113 (117).
93Danach ist von dem Grundsatz der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung auch unbestimmter Rechtsbegriffe auszugehen. Soweit Schlussfolgerungen aus einem unbestimmten Rechtsbegriff zu ziehen sind, unterliegt die Bestimmung des Sinngehalts, die Feststellung der Tatsachengrundlagen und die Anwendung des unbestimmten Rechtsbegriffs auf die im Einzelfall festgestellten Tatsachen der uneingeschränkten gerichtlichen Nachprüfung.
94Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. März 1990 - 3 C 50.86 -, NVwZ 1991, 568 (569) sowie Schmidt-Aßmann, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Band I, Einleitung Rn. 183.
95Nach alledem ist es Aufgabe der Verwaltungsgerichte wie der Sozialhilfeträger, den Inhalt des Begriffs der Angemessenheit von Absetzungsbeträgen gemäß § 76 Abs. 2a BSHG nach den anerkannten Maßstäben der Gesetzesauslegung unter Beachtung der dem Sozialhilferecht insgesamt innewohnenden Zielsetzungen (§ 1 BSHG ) zu ermitteln.
96Thematisch und seinem Wortlaut nach steht § 76 Abs. 2a BSHG in engem Zusammenhang mit der bis zu seinem In-Kraft-Treten am 27. Juni 1993 durch das Gesetz zur Umsetzung des Föderalen Konsolidierungsprogrammes (FKPG) vom 23. Juni 1993 (BGBl. I S. 944) geltenden Mehrbedarfsregelung in § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F. Danach war für Erwerbstätige - über den Regelbedarf hinaus - ein Mehrbedarf "in angemessener Höhe" anzuerkennen.
97Die Übernahme des Begriffs "in angemessener Höhe" durch § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG zeigt, dass mit der Neuregelung nicht die Absicht verbunden war, den Bedarf der Erwerbstätigen geringer als bisher anzusetzen. Vielmehr hat der Gesetzgeber die spezifische Bedarfslage der Erwerbstätigen lediglich gesetzessystematisch neu zugeordnet, mithin nicht mehr als Mehrbedarf, sondern als Absetzungsbetrag geregelt.
98Das wird durch die Gesetzesmaterialien bestätigt. § 76 Abs. 2a BSHG war im Regierungsentwurf nicht enthalten und geht auf Ausschussberatungen im Gesetzgebungsverfahren zurück.
99Vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Haushaltsausschusses (8. Ausschuss), Bundestagsdrucksache 12/4801 S. 20, 22 sowie die Stellungnahmen der mitberatend beteiligten Ausschüsse S. 137 (138).
100Ausschlaggebendes Motiv seiner Einführung war, soweit aus den Materialien zu erkennen, die Höhe des (rechnerischen) Sozialhilfebedarfs in seiner Eigenschaft als Maßstab für die Bemessung des steuerfrei zu stellenden Existenzminimums,
101vgl. dazu grundlegend BVerfG, Beschluss vom 25. September 1992 - 2 BvL 5/91 u.a. - BVerfGE 87, 153 ff.,
102abzusenken.
103Vgl. Wienand, Aktuelle Änderungen des Rechts der Sozialhilfe, der Hilfe für Asylsuchende und der Hilfe bei Abbruch einer Schwangerschaft, Nachrichtendienst des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (NDV) 1993, 245 (249) und die Kontroverse über die Höhe des steuerfreien Existenzminimums nach Umwandlung "Erwerbstätigenzuschlags" in einen "Freibetrag", Bericht des Finanzausschusses im Gesetzgebungsverfahren zum FKPG, Bundestagsdrucksache 12/4801 S. 146, (147).
104Ein spezifisch sozialhilferechtliches Änderungsanliegen des Gesetzgebers ist nicht ersichtlich.
105Vgl. Schellhorn/Jirasek/Seipp, Bundessozialhilfegesetz, 15. Aufl. 1997, Rdnr. 42 zu § 76; Brühl, in: Lehr- und Praxiskommentar (LPK-BSHG), 5. Aufl. 1998, Rdnr. 35 zu § 76.; Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 32 zu § 76.
106Der Regelungszweck des § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG setzt sich daher in § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG fort: Zum einen soll der durch Erwerbsarbeit entstehende zusätzliche Bedarf des Hilfeempfängers an laufendem Lebensunterhalt gedeckt werden bzw. gedeckt werden können. Zum anderen soll dem Hilfeempfänger ein Anreiz gegeben werden, Erwerbsarbeit aufzunehmen und seine Arbeitsleistung zu steigern.
107Vgl. Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 32 zu § 76.; Brühl, in: LPK-BSHG, 5. Aufl. 1998, Rdnr. 37 zu § 76 BSHG; BVerwG, Beschluss vom 7. April 1995 - 5 B 36.94 -, Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 46, 8 (10) zur Anreizfunktion beider Regelungen.
108Zur Bestimmung der an diesem Zweck ausgerichteten "angemessenen Höhe" des Absetzungsbetrags nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG greift der Senat auf die vom Deutschen Verein für öffentliche und private Fürsorge veröffentlichten Empfehlungen,
109vgl. Deutscher Verein für öffentliche und private Fürsorge, Inhalt und Bemessung des gesetzlichen Mehrbedarfs nach dem Bundessozialhilfegesetz, Kleinere Schriften des Deutschen Vereins, Heft 55, Eigenverlag des Deutschen Vereins, 1976,
110zur Bemessung des Mehrbedarfs für Erwerbstätige nach § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F. zurück.
111Ebenso Schellhorn/Jirasek/Seipp, Bundessozialhilfegesetz, 15. Aufl. 1997, Rdnr. 49 zu § 76; Brühl, in: LPK- BSHG, 5. Aufl. 1998, Rdnr. 58 zu § 76 BSHG; Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Stand: August 1999, Rdnr. 111c zu § 76 BSHG. Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 32 zu § 76.
112Hiernach ist die angemessene Höhe des Absetzungsbetrags nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG im Regelfall folgendermaßen zu ermitteln:
113Auszugehen ist vom Nettoerwerbseinkommen des Hilfeempfängers, das heißt von seinem bereinigten Einkommen im Sinne des § 76 Abs. 2 BSHG. Davon ist gemäß § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG ein Betrag in Höhe des Erwerbseinkommens abzusetzen, wenn es 25 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes monatlich nicht übersteigt (Sockelbetrag). Übersteigt das Erwerbseinkommen diesen Betrag, so beträgt die Absetzung 25 v.H. des Regelsatzes (Sockelbetrag) zuzüglich 15 v.H. des diesen Betrag übersteigenden monatlichen Erwerbseinkommens (Steigerungsbetrag). Insgesamt beträgt der Absetzungsbetrag maximal 50 v.H. des Regelsatzes eines Haushaltsvorstandes (Höchstbetrag).
114Vgl. zum Vorstehenden: Deutscher Verein, a.a.O., S. 16 (Rn. 24 Nr. 1) und S. 60/61, Buchst. a) bis d).
115Der Senat sieht in diesen Empfehlungen ein die langjährige Verwaltungspraxis zu § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F., parlamentarische Beratungen und die verfassungsgerichtliche Rechtsprechung zum Existenzminimum prägendes und darum für das gerichtliche Verfahren antizipiertes Sachverständigengutachten, das auch bei der Anwendung des § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG uneingeschränkte Überzeugungskraft hat.
116Vgl. zum antizipierten Sachverständigengutachten: grundlegend BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 - 1 C 102.76 -, BVerwGE 55, 250 (256 und 258.) zur TA Luft; OVG Hamburg, Beschluss vom 22. Februar 1996 - Bs IV 27 u 28/96 - FEVS 47, 73 (74) und OVG NRW, Beschluss vom 7. April 1999, - 12 A 4568/96 - zu Psychotherapie-Richtlinien.
117Die Empfehlungen ziehen (abstrakt-generelle) Kriterien heran, die für eine Vielzahl von erwerbstätigen Hilfeempfängern gleichermaßen Bedeutung besitzen. Dass der Gesetzgeber sich von dieser Vorstellung hat leiten lassen, zeigt die der Bundesregierung eingeräumte Ermächtigung zur Festlegung derartiger Kriterien durch Rechtsverordnung (§ 76 Abs. 3 BSHG). Gleichzeitig lassen die verwendeten Kriterien wegen ihrer Abhängigkeit von der Regelsatzentwicklung und der Einkommenshöhe genügend Raum für die Berücksichtigung von Änderungen und individuellen Besonderheiten.
118Für Beträge, die der Stärkung des Arbeitswillens dienen, folgt eine typisierende Bemessung im Übrigen schon aus den begrenzten Möglichkeiten, in jedem Einzelfall die den Arbeitswillen des Hilfeempfängers bestimmenden Faktoren und Motive vollständig und genau festzustellen.
119Vgl. BVerwG, Beschluss vom 7. April 1995 - 5 B 36.94 -, FEVS 46, 8 (10) m.w.N.
120Die den Empfehlungen des Deutschen Vereins zu Grunde liegenden Prinzipien und Methoden sind nicht zu beanstanden. Einwände dagegen sind weder vom Beklagten substantiiert erhoben worden noch sonst ersichtlich. Die entwickelten Kriterien stützen sich auf eingehende Prüfungen auf dem Gebiet des Sozialhilferechts, der Ernährungswissenschaft und der Statistik durch die vom Deutschen Verein herangezogenen Fachleute.
121Vgl. zu den Beteiligten an den Beratungen im Arbeitskreis: Deutscher Verein, a.a.O., Heft 55, Seite 19/20.
122Die gezogenen Folgerungen gehen von zutreffenden Annahmen tatsächlicher und rechtlicher Art aus. Insbesondere tragen sie dem sozialhilferechtlichen Maßstab für die Bemessung der Bedarfslage Erwerbstätiger angemessen Rechnung. Insoweit wird zutreffend ausgeführt, dass der zusätzliche Bedarf bei erwerbstätigen Hilfeempfängern uneinheitlich ist und diese auch in unterschiedlichem Maße der Stützung ihres Willens zur Selbsthilfe bedürfen.
123Vgl. Deutscher Verein, a.a.O., Heft 55, Seite 29.
124Die weitere Einschätzung, wonach der zusätzliche Bedarf Erwerbstätiger vor allem einen Bedarf an zusätzlicher Ernährung und Körperpflege, an Instandhaltung von Kleidung, Wäsche und Schuhen sowie zusätzliche Bedürfnisse des täglichen Lebens umfasst, ist plausibel.
125Vgl. Deutscher Verein, a.a.O., Heft 55, Seite 55,
126Dass im vorliegenden Normenzusammenhang der zusätzliche Bedarf an Bekleidung einschließlich Wäsche und Schuhen in seiner Eigenschaft als einmaliger Bedarf außer Betracht zu bleiben hat,
127vgl. Deutscher Verein, a.a.O., Heft 55, Seite 55,
128entspricht der Rechtslage.
129Die Tatsache, dass die Empfehlungen des Deutschen Vereins aus dem Jahr 1976 stammen, weckt keine durchgreifenden Zweifel an ihrer derzeitigen Aussagekraft. Die darin vorgesehene Bemessung des Mehrbedarfs für Erwerbstätige besteht nämlich in einem prozentualen Anteil des Eckregelsatzes und hat daher die Regelsatzerhöhungen, die durch das veränderte Preisniveau erforderlich geworden sind, mitvollzogen.
130Bis zum Erlass einer Rechtsverordnung der Bundesregierung nach § 76 Abs. 3 BSHG kann die Heranziehung der Empfehlungen des Deutschen Vereins als antizipiertes Sachverständigengutachten eine gleichmäßige Rechtsanwendung (Art. 3 Abs. 1 GG) bei der Bemessung des Absetzungsbetrages nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG gewährleisten.
131Vgl. zur Anwendung der Empfehlungen des Deutschen Vereins für die Heranziehung Unterhaltspflichtiger in der Sozialhilfe im Rahmen des § 16 BSHG: BVerwG, Urteil vom 1. Oktober 1998 - 5 C 32.97 -, FEVS 49, 55 unter Fortführung seines Urteils vom 29. Februar 1996 - 5 C 2.95 - Buchholz, Sammel- und Nachschlagewerk der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, 436.0 § 16 BSHG Nr. 4 und unter Bestätigung des Berufungsurteils OVG NRW, Urteil vom 18. August 1997 - 8 A 4742/96 -.
132Dass diese Empfehlungen eine überzeugende Bemessung des Mehrbedarfs eines Erwerbstätigen sicherstellen, liegt nicht nur der langjährigen Verwaltungspraxis vieler Sozialhilfeträger zu § 23 Abs. 4 Nr. 1 BSHG a.F. und der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zum steuerlichen Existenzminimum zugrunde,
133vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 1992 - 2 BvL 5/91 - BVerfG 87, 153 (171) unter Bezugnahme auf eine vom Deutschen Verein 1991 herausgegebene gutachtliche Äußerung zum Mehrbedarf nach §§ 23,24 BSHG und den Einkommensgrenzen nach §§ 79, 81 BSHG. In diesem Gutachten wird unter Punkt 2.2.6. (Seite 23 bis 25) auf die hier in Rede stehenden Empfehlungen aus dem Jahr 1976, Heft 55, verwiesen,
134sondern auch parlamentarischen Beratungen zum Prozesskostenhilferecht.
135Die Ermittlung des Mehrbedarfs für Erwerbstätige ist im Prozesskostenhilferecht erforderlich, weil dieser Bedarf der Prozesspartei zu ihrem Existenzminimum rechnet,
136vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. September 1992 - 2 BvL 5/91 - BVerfG 87, 153 (171).
137das durch den Einkommenseinsatz zur Prozessführung nicht gefährdet werden darf,
138vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. April 1988 - 1 BvL 84/86 -, BVerfGE 78, 104; Neumann, in: Sodan/Ziekow, Nomos- Kommentar zur Verwaltungsgerichtsordnung, Loseblatt (Stand: November 1999), § 166 Rn. 110, 111.
139Im Prozesskostenhilfeänderungsgesetz vom 10. Oktober 1994 (BGBl. I 2954) hat der Gesetzgeber dies durch eine Verweisung des § 115 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 der Zivilprozessordnung auf § 76 Abs. 2, 2a Nr. 1 des Bundessozialhilfegesetzes berücksichtigt.
140In der Gesetzesbegründung heißt es dazu, bei der Bemessung des Mehrbedarfs für Erwerbstätige richteten sich "derzeit viele Sozialhilfeträger nach den Empfehlungen des Deutschen Vereins für öffentliche und private Fürsorge (kleinere Schriften des DV, Heft 55)". Davon ausgehend stellt die Bundesregierung im weiteren Gang ihrer Begründung die von den Empfehlungen vorgeschlagene Berechnungsformel dar und zieht sie heran, um den Absetzungsbetrag gemäß § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG für das Prozesskostenhilferecht zu bemessen.
141Vgl. die Begründung des Regierungsentwurfs eines Prozesskostenhilfeänderungsgesetzes, Bundestagsdrucksache 12/6963 S. 12; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 28. November 1995 - 8 E 861/95 -; Bundessozialgericht, Beschluss vom 4. April 1995 - 11 Ar 153/94 - FEVS 46, 306 (308).
142Nach den hier zugrunde zu legenden Berechnungsmodalitäten für den Absetzungsbetrag nach § 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG ist der Beklagte verpflichtet, der Klägerin für die streitbefangenen Monate weitere Sozialhilfe zu gewähren. Anhand des für September 1993 gegebenen Zahlenmaterials ergibt sich exemplarisch folgende Berechnung der Absetzung vom Einkommen:
143Erwerbseinkommen: 969,50 DM ./. Arbeitsmittelpauschale: 10,00 DM ./. Fahrtkosten zur Arbeitsstelle: 37,00 DM
144bereinigtes Einkommen: 922,50 DM Sockelbetrag 25 v.H. von 514,-- DM (Eckregelsatz) 128,50 DM
145Steigerungsbetrag 15 v.H. von 794,-- DM (den Sockel- betrag übersteigendes Einkommen) 119,10 DM
146Absetzungsbetrag(§76 Abs.2a Nr.1 BSHG) 247,60DM
147Zur Abweichung von diesen Sätzen besteht kein Anlass. Die Klägerin befand sich nicht in einer Situation, die ausnahmsweise eine Abweichung von der Typisierung rechtfertigt.
148Zwar mag es sein, dass die Klägerin als Sozialarbeiterin im Anerkennungsjahr ein hohes Maß an Selbstmotivation bei der Ausübung ihrer Tätigkeit aufwies. Denn sie absolvierte die Praktikantenzeit, um danach als staatlich anerkannte Sozialarbeiterin bessere Berufschancen zu besitzen und bedurfte unter diesem Blickwinkel möglicherweise keines besonderen finanziellen Anreizes zur Stärkung ihres Arbeitswillens.
149Andererseits ist zu berücksichtigen, dass sie ihren im Juli 1993 drei Jahre alt gewordenen Sohn J. zu betreuen und zu erziehen hatte. Einen Anreiz dazu zu geben, die der Selbsthilfe dienende zusätzliche Belastung durch eine Berufstätigkeit auf sich zu nehmen, entspricht der Absicht des Gesetzes.
150Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. Nach Maßgabe des § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO waren dem Beklagten auch die Kosten des ersten Rechtszuges in vollem Umfang aufzuerlegen, da die im erstinstanzlichen Verfahren von dem Sohn der Klägerin zurückgenommene Klage einen so geringen Teil des dortigen Streitgegenstandes ausmachte, dass er kostenmäßig nicht ins Gewicht fällt.
151Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
152Die Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen, da die Frage, nach welchen Grundsätzen sich die Bemessung des Absetzungsbetrages für Erwerbstätige (§ 76 Abs. 2a Nr. 1 BSHG) beurteilt, höchstrichterlich noch nicht geklärt ist.
153
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