Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 5065/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Von den Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin zu 1. 4/5, der Kläger zu 2. 1/5.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.357,19 DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.
3Die Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 i.V.m. § 138 Nr. 3 VwGO) scheitert schon an der nicht ausreichenden Darlegung der Gründe nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Zu einer ordnungsgemäßen Gehörsrüge gehört nicht nur die Bezeichnung des Verfahrensfehlers, sondern auch die substantiierte Darlegung, was bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch vorgetragen worden wäre und inwieweit der weitere Vortrag zur Klärung des geltend gemachten Anspruchs geeignet gewesen wäre.
4Vgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261/97 -, NJW 1997, 3328 m.w.N.
5Hieran fehlt es vorliegend. Die Kläger machen keinerlei Ausführungen dazu, dass die seitens des Verwaltungsgerichts anhand der Unterlagen K 10 und K 11 getroffene Feststellung fehlerhaft sei, dass das seitens der Stadt M. festgelegte Restmüllvolumen von 15 l/E und Woche und Altstoffvolumen von 10 l/E und Woche im Vergleich mit den anderen Städten relativ gering sei.
6Im Übrigen greift die Verfahrensrüge auch deshalb nicht, weil die vom Verwaltungsgericht ausgewerteten Unterlagen K 10 und K 11 aus zwei einzelnen Übersichtsblättern bestehen, die das Restmüllbehältervolumen in elf Vergleichsstädten angeben. Eine entsprechende vergleichende Übersicht mit 21 Städten und Gemeinden (davon 8, die auch in der 11er Liste aufgeführt waren), war bereits in der Anlage K 2 enthalten, die der Prozessbevollmächtigte der Kläger während des Prozesses eingesehen hatte.
7Auf der Grundlage der Begründung des Zulassungsantrags kommt eine Zulassung wegen der des Weiteren geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) ebenfalls nicht in Betracht. Ernstliche Zweifel an der Richtigkeit der angefochtenen Entscheidung sind erst dann gegeben, wenn die Umstände, die für die Fehlerhaftigkeit der Entscheidung i.S.d. Entscheidungsergebnisses sprechen, deutlich überwiegen. Die nach § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO erforderliche Darlegung setzt demgemäß voraus, dass sich der Zulassungsantrag mit den entscheidenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzt und im Einzelnen erläutert, in welcher Hinsicht und aus welchem Grund diese mit der Folge eines unrichtigen Entscheidungsergebnisses ernsthaften Zweifeln begegnen. Daran fehlt es vorliegend.
8Das Verwaltungsgericht hat bezüglich der Anforderungen, die aus dem Anreizgebot zur Vermeidung und Verwertung von Abfällen des § 9 Abs. 2 Satz 3 Landesabfallgesetz vom 21. Juni 1988, GV NRW S. 250 i.d.F. des Änderungsgesetzes vom 7. Februar 1995, GV NRW S. 134 (LAbfG 1995) an die Maßstabsgestaltung folgen, ausgeführt, dass der Gesetzgeber den Gemeinden die Ausgestaltung des Anreizgebotes überlassen habe und die Gemeinden insoweit berechtigt seien, ihre abfallwirtschaftlichen Zielvorstellungen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung zu verfolgen, und dabei auch die organisatorische Ausgestaltung der Entsorgungseinrichtung in den Blick nehmen dürften. Mit dieser Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG 1995 befindet sich das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung mit der Rechtsprechung des Senats, der hierzu in seinem Urteil vom 2. Februar 2000 - 9 A 3915/98 - ausgeführt hat:
9Mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Vermeidung von Abfällen schaffen bedeutet, den Gebührenmaßstab so zu gestalten, dass die Benutzer der öffentlichen Einrichtung im Sinne einer Verhaltenssteuerung veranlasst werden sollen, den in ihrem Haushalt oder auf ihrem Grundstück anfallenden Abfall möglichst gering zu halten. Mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zur Verwertung von Abfällen schaffen bedeutet, dass die Benutzer der öffentlichen Einrichtung im Sinne einer Verhaltenssteuerung veranlasst werden sollen, den bei ihnen anfallenden und der Einrichtung angedienten Abfall entsprechend den seitens der öffentlichen Einrichtung für verwertbare und nicht verwertbare Abfälle angebotenen Erfassungssystemen zu trennen und den getrennten Abfall dem jeweils speziellen Erfassungszweig zuzuführen.
10Vgl. Urteil des Senats vom 17. März 1998 - 9 A 3871/96 -, KStZ 1999, 37.
11Das Gebot, mit dem Gebührenmaßstab wirksame Anreize zu schaffen, ist nur als Sollvorschrift, nicht als Mussvorschrift ausgebildet. Es fehlt darüber hinaus eine nähere Präzisierung, in welcher Weise und in welcher Form solche Anreize geschaffen werden sollen. Dies rechtfertigt den Schluss, dass dem Satzungsgeber ein Gestaltungsspielraum eingeräumt ist. Die Weite dieses Gestaltungsspielraums wird daran deutlich, dass der Gesetzgeber im Rahmen der Novellierung des Landesabfallgesetzes im Jahre 1992 bewusst davon abgesehen hat, die nach § 6 Abs. 3 Satz 3 KAG zulässige Erhebung einer Grundgebühr für den Bereich der Abfallentsorgung auszuschließen, wie dies ursprünglich vorgesehen war.
12Es liegt auf der Hand, dass der jeweilige Satzungsgeber bei der Ausübung seines Gestaltungsermessens die konkreten Umstände der jeweiligen Gebietskörperschaft in den Blick nehmen muss. Dazu zählen u.a. die vorhandene Struktur der Entsorgungseinrichtung, die Ziele und Vorgaben des kommunalen Abfallwirtschaftskonzeptes nach § 5 a LAbfG 1995, das bisherige Abfallverhalten der Bevölkerung und die Einschätzung des künftigen Abfallverhaltens und der Akzeptanz angebotener kommunaler Maßnahmen zur Abfallvermeidung und Abfallverwertung.
13Ausgehend hiervon hat das Verwaltungsgericht festgestellt, dass der kommunale Satzungsgeber sein Gestaltungsermessen nicht überschritten hat, wenn er für die Restmüllentsorgung einschließlich des Bioabfalls, der im Bereich der Stadt M. nicht getrennt erfasst wird, einen einwohnerbezogenen Maßstab - basierend auf einem Regelbehältervolumen von 30 l/E und pro 14 Tage - gewählt hat, und für zusätzliches Restmüllaufkommen zusätzliche Mehrwerte bezahlt werden müssen. Das satzungsmäßige Regelbehältervolumen sei im Verhältnis zu anderen Gemeinden, die teils zusätzliche Bioabfallbehälter bereithielten, teils ein größeres Regelbehältervolumen vorsähen, verhältnismäßig gering, so dass von diesem Maßstab für die Einwohner von M. tatsächlich Anreize zur Abfallvermeidung ausgingen. Denn die Einwohner, die mehr Abfall produzierten, als dem verhältnismäßig niedrigen Regelbehältervolumen entspräche, seien gezwungen, zusätzliches Behältervolumen (sog. Mehrwerte) zu bestellen und zu bezahlen.
14Diese Überlegung ist schlüssig. Zwar ist den Klägern zuzugeben, dass von einem Gebührenmaßstab, der den konkret angelieferten Restmüllabfall nach Volumen oder Gewicht erfasst, möglicherweise für den einen oder anderen Einwohner größere Anreize zur Abfallvermeidung ausgehen würden als von dem seitens der Stadt M. gewählten. Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es jedoch nicht darauf an, ob die Stadt M. den aus der Sicht der Kläger bestmöglichen oder zweckmäßigsten Maßstab gewählt hat, sondern nur, ob die Stadt M. innerhalb ihres Ermessensspielraum einen zulässigen und möglichen Maßstab gewählt hat. Die Kläger zeigen diesbezüglich keine Gesichtspunkte auf, weshalb der vom Rat der Stadt M. gewählte Wahrscheinlichkeitsmaßstab ermessensfehlerhaft sein könnte. Das konkrete Messen des Gewichts oder des Volumens des angelieferten Abfalls setzt ensprechende Messeinrichtungen an den Abfallbehältern oder den Entsorgungsfahrzeugen voraus, die im Bereich der Stadt M. zur Zeit nicht vorhanden sind und erst angeschafft werden müssten. Die Anschaffung solcher Messeinrichtungen würde zusätzliche Kosten verursachen, die von den Gebührenzahlern zu tragen wären. Ob mit der Einführung eines solchen Messprogramms ein nennenswertes zusätzliches Abfallvermeidungspotential - bezogen auf die Gesamteinwohnerschaft der Stadt M. und den Gesamtrestmüllanfall im Gebiet der Stadt - mobilisiert werden könnte, ist eine weitere offene Frage.
15Soweit die Kläger rügen, das Verwaltungsgericht habe den Begriff des Marktpreises i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1 (i.V.m. § 4) der Verordnung PR Nr. 30/53 über die Preise bei öffentlichen Aufträgen - VO PR 30/53 - i.d.F. vom 30. Juni 1989 (BGBl. I S. 1094) verkannt, fehlt es ebenfalls an einer ausreichenden Darlegung i.S.v. § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend ausgeführt, dass für die Beurteilung der Frage, welcher Preistyp vereinbart werden darf - Marktpreis nach § 4 VO PR 30/53 oder Selbstkostenpreise nach § 5 VO PR 30/53 -, auf die Verhältnisse im Zeitpunkt des Vertragsschlusses abzustellen ist.
16Vgl. Ebisch/Gottschalk, Preise und Preisprüfungen, 6. Auflage, 1994, § 1 VO PR 30/53 Rdnr. 32, 95.
17Der Vertrag zwischen der Stadt M. und der Abfallwirtschaftsgesellschaft M. mbH (AWL) datiert vom 17. Dezember 1991 und läuft bis zum Jahre 2015. Die Kläger haben keine Gesichtspunkte aufgezeigt, aus denen gefolgert werden könnte, dass sich zum damaligen Zeitpunkt bereits Marktpreise gebildet haben könnten.
18Schließlich fehlt es auch in Bezug auf die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung der Sache im Hinblick auf die Auslegung des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG 1995 an einer ausreichenden Darlegung i.S.v. § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Im Übrigen ist durch das oben zitierte Urteil des Senats vom 2. Februar 2000 geklärt, welchen weiten Gestaltungsspielraum der Gesetzgeber dem kommunalen Satzungsgeber zur Umsetzung des § 9 Abs. 2 Satz 3 LAbfG 1995 eingeräumt hat.
19Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO, § 100 Abs. 2 ZPO, die Streitwertfestsetzung aus § 13 Abs. 2 GKG.
20Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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