Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 5065/99

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Von den Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin zu 1. 4/5, der Kläger zu 2. 1/5.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.357,19 DM festgesetzt.


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