Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 A 5137/98

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens zu je einem Viertel. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.

Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 32.000,00 DM festgesetzt.


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