Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 738/00
Tenor
Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 20. April 2000, durch den der Antrag des Antragstellers abgelehnt worden ist,
3den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihm die Kosten der Unterbringung, der Betreuung, Krankenbehandlung und Pflege im Westfälischen Pflege- und Förderzentrum W. einschließlich eines Barbetrages von 80,-- DM monatlich zur persönlichen Verfügung ab dem Zeitpunkt der Antragstellung im vorliegenden Verfahren zu gewähren,
4bleibt ohne Erfolg, weil keiner der vom Antragsteller geltend gemachten Zulassungsgründe eingreift.
5Der angefochtene Beschluss gibt keinen Anlass zu ernstlichen Zweifeln im Sinne von § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO; es spricht vielmehr Überwiegendes für die Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses. Das gilt sowohl für die geltend gemachten Kosten für die Unterbringung, Betreuung usw. im Westfälischen Pflege- und Förderzentrum W. , d.h. die Kostenzusage, als auch für den geltend gemachten Anspruch auf den Barbetrag von 80,-- DM monatlich, d.h. das Taschengeld. Der Senat teilt die Annahme des Verwaltungsgerichts, es fehle an einem Anordnungsgrund, weil nicht ersichtlich sei, dass der Antragsteller ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung in eine Notlage mit unzumutbaren Folgen geraten würde.
6Hinsichtlich der Kostenzusage kommt hinzu, dass der Antragsteller nicht in dem Heim eines privaten Trägers untergebracht ist, sondern im Westfälischen Pflege- und Förderzentrum W. , dessen Rechtsträger der Landschaftsverband W. -L. ist, von dem - so sieht es der Antragsteller ausweislich der Ausführungen auf Seite 4 der Antragsschrift - nicht angenommen werden kann, er werde den Antragsteller ohne die Kostenzusage auf die Straße setzen.
7Entgegen dem Vortrag des Antragstellers lässt sich nicht feststellen, dass der Antragsgegner das W. Pflege- und Förderzentrum "unverfroren" in Anspruch nimmt. Es spricht vieles dafür, dass der Antragsgegner nicht zuständig für den geltend gemachten Anspruch ist, so dass auch ein Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht worden ist. Aus der Tatsache, dass der Antragsteller im Zeitpunkt der Erteilung der Duldung (17. Oktober 1994) und damit des Eintritts seiner Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sich bereits (seit dem 3. Juni 1994) in den Westfälischen Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie in W. aufhielt, dürfte sich die Zuständigkeit des Antragsgegners nicht herleiten lassen. Nach § 10a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG ist für Leistungen in derartigen Kliniken die Behörde örtlich zuständig, in deren Bereich der Leistungsberechtigte seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zeitpunkt der Aufnahme hat oder in den zwei Monaten vor der Aufnahme zuletzt gehabt hat. Für den Regelfall, dass mit der Aufnahme Leistungen begehrt werden, ist die Gesetzesformulierung eindeutig, wenn sie auf den bestehenden oder bis kurz zuvor bestandenen gewöhnlichen Aufenthalt abstellt. Aber auch wenn erst nach der Aufnahme Leistungen begehrt werden, dürfte es auf den gewöhnlichen Aufenthalt vor der Aufnahme ankommen. Das ergibt sich mittelbar aus § 10 a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG; denn dort ist der Fall geregelt, dass bei Einsetzen der Leistung der Leistungsberechtigte sich nicht erstmals in einer Einrichtung im Sinne des Satzes 1 aufhält, sondern dorthin aus einer anderen Einrichtung übergetreten war. Die einschränkende Interpretation des Innenministeriums NRW im Schreiben vom 9. Dezember 1999, im Falle des § 10 a Abs. 2 AsylbLG trete an die Stelle der Aufnahme in der Einrichtung die Begründung der Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz, wenn der Betreffende bei der Aufnahme nicht zum Kreis der Leistungsberechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz gehört habe, dürfte sich weder mit dem Gesetzeswortlaut noch mit dem Sinn und Zweck der gesetzlichen Regelung in Einklang bringen lassen. Die Regelung der örtlichen Zuständigkeit in § 10 a Abs. 2 AsylbLG, die der Regelung in § 97 Abs. 2 BSHG nachgebildet worden ist, dient dem Schutz des Anstaltsortes, und dieser Schutz ist nur gewährleistet, wenn auf den Zeitpunkt der Aufnahme in der Einrichtung abgestellt wird und nicht auf den Zeitpunkt des Inkrafttretens des Änderungsgesetzes betr. § 10 a AsylbLG oder auf den Zeitpunkt der Begründung der Leistungsberechtigung nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der Einführung des § 10 a AsylbLG die Anstaltsorte nur insoweit begünstigen wollte, als es sich um Leistungsberechtigte handelt, die bereits vor der Aufnahme leistungsberechtigt nach dem Asylbewerber- leistungsgesetz waren.
8Vgl. BT-Drs. 13/2746, S. 18.
9In § 10 a Abs. 2 Satz 2 AsylbLG ist ausdrücklich abgestellt auf den gewöhnlichen Aufenthalt, der für die erste Einrichtung maßgebend war, und diese Bestimmung macht die Zuständigkeit nicht davon abhängig, dass der jetzt Leistungsberechtigte auch bereits damals leistungsberechtigt war.
10Auch wenn der Antragsteller bei bzw. vor seiner Aufnahme in die Westfälischen Kliniken für Psychiatrie und Psychotherapie wahrscheinlich in Deutschland keinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und § 10 a Abs. 2 AsylbLG ausdrücklich nur jeweils auf den gewöhnlichen Aufenthalt abstellt, so dürfte in den Fällen des Fehlens eines gewöhnlichen Aufenthalts hilfsweise auf den tatsächlichen Aufenthalt abzustellen sein; denn insofern dürfte die in § 10 a Abs. 1 Satz 2 AsylbLG bestimmte Auffangklausel, die an Stelle des gewöhnlichen Aufenthalts auf den tatsächlichen Aufenthalt abstellt, entsprechend anzuwenden sein.
11Vgl. GKG - AsylbLG, III-§ 10 a Rn. 60.
12Der tatsächliche Aufenthalt des Antragstellers vor der erstmaligen Aufnahme in eine Einrichtung im Sinne des § 10 a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG war offensichtlich die Gemeinde W. /R. , jedenfalls nicht die Stadt W. .
13Die Zuständigkeit des Antragsgegners dürfte sich auch nicht aus § 10 a Abs. 2 Satz 3 AsylbLG ergeben; denn - wie bereits ausgeführt - fehlt es am Vorliegen eines Anordnungsgrundes, so dass zurzeit wohl auch nicht vom Vorliegen eines Eilfalles ausgegangen werden kann. Dies gilt jedenfalls hinsichtlich der ausstehenden Kostenzusage.
14Hinsichtlich des geltend gemachten Barbetrages in Höhe von monatlich 80,-- DM ist zu berücksichtigen, dass dieser pauschale Betrag in der Regel für diejenigen vorgesehen ist, die innerhalb oder außerhalb von Einrichtungen im Sinne des § 44 AsylVfG untergebracht sind (vgl. § 3 Abs. 1 Satz 4 und Abs. 2 Satz 3 AsylbLG). Bei der vollstationären Unterbringung des Klägers dürfte der im Rahmen einer einstweiligen Anordnung zur Verfügung zu stellende Geldbetrag zur Deckung persönlicher Bedürfnisse deutlich niedriger anzusetzen sein. So sieht der Gesetzgeber in § 3 Abs. 1 Satz 5 AsylbLG für den Fall der Abschiebungs- oder Untersuchungshaft bereits regulär eine Reduzierung auf 70 % vor. In welcher Höhe bei einer Unterbringung in einer Einrichtung im Sinne des § 10 a Abs. 2 Satz 1 AsylbLG das sog. Taschengeld mittels einer einstweiligen Anordnung beansprucht werden kann, ob in Höhe von 80 %, 70 %, 50 % oder noch weniger, braucht im vorliegenden Verfahren nicht zu entschieden werden; denn der Antragsteller hat bisher nicht hinreichend dargelegt, für welche persönlichen Bedürfnisse er dringend auf Geldbeträge angewiesen ist. Wenn darauf hingewiesen wird, dass er sich nicht einmal eine Schachtel Zigaretten kaufen könne, ist damit noch nicht vorgetragen, dass er überhaupt Raucher ist. Und wenn vorgetragen wird, der Antragsteller sei hinsichtlich der nicht durch Sachleistungen abgedeckten Bedürfnisse des täglichen Lebens auf Almosen abgewiesen, lässt dies auch die Annahme zu, er erhalte insofern von Dritten Geschenke. Es könnte immerhin sein, dass seine Schwester sich um ihn kümmert und ihm einiges zukommen lässt. Zu den Ausführungen des Verwaltungsgerichts, dass konkrete ungedeckte Bedarfslücken für den Antragszeitraum nicht substantiiert dargelegt worden seien und dass ein persönlicher Barbetrag bereits seit Dezember 1998 nicht mehr ge- leistet worden sei, ohne dass sich dies bislang in einer erkennbaren Notsituation des Antragstellers manifestiert hätte, finden sich in der Zulassungsbegründung keine Gegenargumente, jedenfalls keine durchgreifenden.
15Da das Sozialgesetzbuch I im Bereich des Asylbewerberleistungsgesetzes - abgesehen von der Verweisung in § 7 Abs. 4 AsylbLG auf die §§ 60 bis 67 SGB I - nicht gilt, findet hinsichtlich der vorläufigen Leistungen § 43 Abs. 1 SGB I keine Anwendung.
16Vgl. auch GK-AsylbLG, III-§ 10 a Rn. 75.
17Soweit der Antragsteller sich dagegen wendet, dass das Verwaltungsgericht einen etwaigen Anspruch auf Asylbewerberleistungen im Wege der einstweiligen Anordnung in der Regel nur für den Zeitraum ab Eingang des Antrages bei Gericht bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung als zusprechungsfähig ansieht, weist der Senat darauf hin, dass er die Rechtsansicht des Verwaltungsgerichts in ständiger Rechtsprechung teilt.
18Vgl. etwa die Senatsbeschlüsse vom 19. Februar 1999 - 16 B 2699/98 - und vom 27. April 2000 - 16 B 485/00 -.
19Die Beschwerde kann auch nicht wegen besonderer rechtlicher Schwierigkeiten gemäß § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zugelassen werden. Die rechtlichen Schwierigkeiten, die die Frage betreffen, ob der Antragsgegner für die Erbringung der Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz zuständig ist und ob dem Antragsteller ein Leistungsanspruch zusteht, müssen im Hauptverfahren geklärt werden und entziehen sich einer Entscheidung im vorliegenden Verfahren, in dem nur eine summarische Prüfung stattfinden kann und im übrigen der Erfolg des Antrags bereits an der fehlenden Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes scheitert.
20Die Beschwerde kann schließlich auch nicht gemäß § 146 Abs. 4 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen einer grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zugelassen werden. Die beiden aufgeworfenen Fragen,
21"ob im Falle der Beantragung von Asylbewerberleistungen die Sicherung des sozialhilferechtlichen Existenzminimums durch einstweilige Anordnung unterschritten werden kann und ob selbst bei einer Eilzuständigkeit des Antragsgegners, der unberechtigt sich auf Hilfeleistungen Dritter verlässt, eine Kostenzusage für eine Heimunterbringung versagt werden kann",
22können in einem Beschwerdeverfahren einer Klärung nicht zugeführt werden. Die erste Frage des Unterschreitens des sozialhilferechtlichen Existenzminimums durch eine einstweilige Anordnung setzt voraus, dass eine einstweilige Anordnung zwar ergangen, aber nicht in der begehrten Höhe erlassen worden ist. Das Verwaltungsgericht hat aber den Erlass einer einstweiligen Anordnung wegen fehlender Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes insgesamt abgelehnt, ohne dass hiergegen ernstliche Zweifel bestehen. Die zweite Frage der Versagung der Kostenzusage im Falle der Eilzuständigkeit geht zunächst von der Eilzuständigkeit des Antragsgegners aus. Es spricht aber zunächst einiges dafür, dass bei fehlender Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes auch kein Eilfall gegeben sein kann. Außerdem versteht es sich von selbst, dass auch bei einer gegebenen Eilzuständigkeit die Kostenzusage für eine Heimunterbringung versagt werden kann, nämlich dann, wenn ein Anspruch auf die Kostenzusage nicht besteht oder nicht glaubhaft gemacht worden ist.
23Die Kostenentscheidung beruht auf den § 154 Abs. 2 und § 188 Abs. 2 VwGO.
24Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.
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