Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 2 E 451/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens jeweils zu einem Viertel. Kosten werden nicht erstattet.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag der Kläger auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg. Die geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des Beschlusses (§ 124 Abs. 2 Nr. 1, 146 Abs. 4 VwGO) rechtfertigen die Zulassung der Beschwerde nicht.
3Das Verwaltungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, dass die Klage auf Erteilung eines Aufnahmebescheides nach dem derzeitigen Sachstand keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. Soweit dagegen in der Zulassungsschrift geltend gemacht wird, das Verwaltungsgericht habe bei der rechtlichen Beurteilung das Ergebnis des Sprachtests nicht übernehmen dürfen, greifen diese Einwände nicht durch. Bei dem Vermerk des Mitarbeiters der Deutschen Botschaft Almaty vom 1. Juni 1999 handelt es sich um die schriftliche Fixierung von Wahrnehmungen, die der Mitarbeiter in einer dienstlichen Funktion anlässlich der Vorsprache der Klägerin zu 1) in Karaganda und im Rahmen des dabei durchgeführten Sprachtests gemacht hat. Dem Vermerk kommt insoweit der Charakter einer dienstlichen Feststellung zu.
4Vgl. Urteil des Senats vom 12. April 2000 - 2 A 1124/98 -.
5Die inhaltliche Richtigkeit des Vermerks wird deshalb nicht allein durch die schlichte Behauptung, die darin wiedergegebenen Wahrnehmungen seien unzutreffend, in Frage gestellt. Um die Aussagekraft des Vermerks zu erschüttern, ist es vielmehr erforderlich im Einzelnen und nachvollziehbar darzulegen, inwieweit die Feststellungen in dem Vermerk unzutreffend sind. Hierzu hat die Klägerin zu 1) bislang irgendetwas Konkretes weder im Hauptsacheverfahren noch in der Zulassungsschrift vorgetragen.
6Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§§ 124 a Abs. 2 Satz 2, 146 Abs. 6 Satz 2 VwGO).
7Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 159 Satz 1 VwGO i.V.m. §§ 100 Abs. 1, 127 Abs. 4 ZPO. n Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.