Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 588/00

Tenor

Der Antrag des Antragstellers auf Zulassung der Beschwerde gegen den Beschluss des Verwaltungsgerichts Arnsberg vom 22. März 2000 wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.

Der Wert des Streitgegenstandes wird für beide Instanzen - für den ersten Rechtszug unter Abänderung der erstinstanzlichen Streitwertfestsetzung - auf 76.250,-- DM festgesetzt.


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