Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 A 2690/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, die dieser selbst trägt.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 25.000,00 DM festgesetzt
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Er ist unzulässig, soweit die Klägerin die Zulassung der Berufung im Hinblick auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechts-sache (Zulassungsgrund gemäß 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) begehrt. Insofern genügt er nicht den Darlegungserfordernissen des § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO.
4Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im betreffenden Rechtsmittelverfahren klärungsbedürftige und für die Entscheidung dieses Verfahrens erhebliche Frage des materiellen oder formellen Rechts aufwirft, die über die Bedeutung für den konkreten Fall hinaus wesentliche Bedeutung für die einheitliche Auslegung und Anwendung oder für die Weiterentwicklung des Rechts hat. Dabei ist zur Darlegung dieses Zulassungsgrundes die Rechtsfrage auszuformulieren und substantiiert auszuführen, warum sie klärungsbedürftig und entscheidungserheblich ist und warum sie für grundsätzlich gehalten wird.
5Vgl.: OVG NW, Beschluss vom 27. Juni 1997 - 11 B 1136/97 -, NVwZ 1998, S. 306.
6Die Ausführungen der Klägerin erfüllen keine dieser Voraussetzungen. Weder ist eine konkrete Rechtsfrage, auf deren grundsätzliche Bedeutung es ankommen soll, auch nur ansatzweise herausgearbeitet, noch wird die Klärungsbedürftigkeit oder Entscheidungserheblichkeit bestimmter rechtlicher oder tatsächlicher Gesichtspunkte in einer für den Senat nachvollziehbaren Weise dargestellt.
7Mangels hinreichender Darlegung ist der Antrag auch insoweit unzulässig, als die Klägerin ihn auf die unsubstantiierte Behauptung stützt, das angefochtene Urteil weiche von Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts und des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ab (Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Satz Nr. 4 VwGO). Das Zulassungsvorbringen lässt jede Präzisierung der behaupteten Abweichung vermissen. Die Klägerin gibt nicht einmal Datum, Aktenzeichen und Fundstelle der Entscheidungen an, von denen das Verwaltungsgericht abgewichen sein soll. Ob möglicherweise eine, mehrere oder alle Entscheidungen gemeint sind, die sie - nach Fundstellen bezeich-net - in der im Zulassungsantrag in Bezug genommenen erstinstanzlichen Klageschrift erwähnt hat, mag offenbleiben. Ungeachtet der Frage, ob durch eine bloße Bezugnahme Rechtsausführungen oder Tatsachenvorträge zum Gegenstand des Zulassungsverfahrens gemacht werden können, ist eine Abweichung im Sinne des § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO nur anzunehmen, wenn das Verwaltungsgericht einen das Urteil tragenden abstrakten Rechtssatz aufgestellt hat, der mit den in der konkret bezeichneten obergerichtlichen oder höchstrichterlichen Entscheidung enthaltenen Rechtssätzen nicht vereinbar ist. Eine solche Divergenz legt die Klägerin nicht dar.
8Da sie im Zulassungsantrag keinen weiteren Zulassungsgrund herausstellt, spricht einiges dafür, dass der Antrag insgesamt unzulässig ist. Eine § 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO genügende Darlegung erfordert nämlich regelmäßig, dass die gesetzlichen Zulassungsgründe, die im Rechtsmittelverfahren einschlägig sein sollen, benannt werden.
9Wenn man gleichwohl zugunsten der Klägerin die Zulässigkeit des Antrags insoweit annimmt, als sie mit ihrem Zulassungsvorbringen der Sache nach ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) beziehungsweise einen der Beurteilung des Senats unterliegenden Verfahrensmangel, auf dem die Entscheidung des Verwaltungsgerichts beruhen kann (Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO), geltend macht, ist er jedenfalls unbegründet.
10Dass die tragenden Erwägungen des Verwaltungsgerichts, wonach sich das Baugrundstück im Außenbereich der Stadt W. befindet, das Vorhaben der Klägerin nicht gemäß § 35 Abs. 1 BauGB privilegiert ist, seine Verwirklichung öffentliche Belange beeinträchtigt (§ 35 Abs. 2 und 3 BauGB) und die auf dem Grundstück vorhandene Verrieselungsanlage keinen Anspruch auf die begehrte Bebauungsgenehmigung vermittelt, unrichtig sind, ergeben die Ausführungen im Zulassungsantrag nicht.
11Es ist nicht ersichtlich, dass die Genehmigung diverser baulicher Anlagen in der näheren oder weiteren Umgebung des Baugrundstücks, auf die die Klägerin sich beruft, Einfluss auf die Zulässigkeit des hier in Frage stehenden Vorhabens hat. Die Klägerin legt nicht etwa konkret dar, dass das Baugrundstück durch eine oder mehrere dieser Anlagen in einen im Zusammenhang bebauten Ortsteil oder eine sonstige Ansiedlung im Außenbereich einbezogen wird. Abgesehen davon sind hierfür auch objektiv keine hinreichenden Anhaltspunkte gegeben. Das Vorhaben der Klägerin schließt insbesondere auch nicht - wie sie meint - eine "eindeutig baulich vorgeprägte Lücke", denn unter einer Baulücke versteht man eine freie Fläche zwischen zwei bebauten Parzellen, die ihrerseits Elemente eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils sind. Für eine solche Bewertung des Baugrundstücks trägt die Klägerin nichts vor.
12Die Behauptung der Klägerin, der Flächennutzungsplan, der das Baugrundstück nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Verwaltungsgerichts als Fläche für die Landwirtschaft darstellt, sei wegen mangelnder Aussagekraft unbeachtlich, entbehrt jeder tatsächlichen Grundlage. Dass er auch einzelne bebaute Grundstücke als landwirtschaftliche Fläche darstellt, nimmt ihm nicht die Aussagekraft für das bisher unbebaute streitbefangene Grundstück selbst, an das sich ausweislich des vorliegenden Kartenmaterial nach Norden, Westen und Südwesten die freie Flur anschließt.
13Soweit die Klägerin bemängelt, das Verwaltungsgericht habe den Sachverhalt nicht hinreichend aufgeklärt, hat sie dies im Zulassungsantrag nicht belegt. Sie hat nicht näher ausgeführt, weshalb es über das Kartenstudium hinaus einer Ortsbesichtigung bedurft hätte, um eine sachgerechte Entscheidung treffen zu können.
14Von einer weiteren Begründung sieht der Senat gemäß § 124a Abs. 2 Satz 2 VwGO ab.
15Die Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.
16Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
17Mit der Ablehnung des Antrags wird das angefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 2 Satz 3 VwGO).
18
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.