Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 4631/97

Tenor

Die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Düssel¬dorf vom 21. August 1997 wird zurück¬gewiesen.

Die Kosten des Berufungs- und Revisionsverfahrens trägt der Beklagte.

Das Urteil ist wegen der Kosten vor¬läufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstre¬ckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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