Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 10A D 99/99.NE
Tenor
Der Bebauungsplan Nr. 51 "O. " 1. Änderung der Stadt I. (Satzungsbeschluss vom 18. Februar 1999) ist nichtig, soweit die 1. Änderung in Verlängerung des L. -L. -Weges bis zur östlichen Grenze der Parzelle des an der Westgrenze des Geltungsbereichs des Bebauungsplans Nr. 51 entlang verlaufenden Fußweges eine Straßenverkehrsfläche festsetzt.
Die weiter gehenden Anträge werden abgelehnt.
Die Antragsteller zu 1. und die Antragsteller zu 2. tragen die Kosten des Verfahrens je zur Hälfte, wobei die Antragsteller zu 1. und die Antragsteller zu 2. für ihren Kostenanteil jeweils als Gesamtschuldner haften.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 40.000,- DM festgesetzt.
1
G r ü n d e :
2I.
3Die Antragsteller wenden sich mit ihrem Normenkontrollantrag gegen die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 "O. " der Antragsgegnerin.
4Der Bebauungsplan Nr. 51 "O. " der Antragsgegnerin setzt in seiner ursprünglichen Fassung für einen Bereich westlich der B. -G. -Straße und südlich der A. Straße allgemeine Wohngebiete fest. Von einem kleinen Bereich im Südosten des Plangebiets und von der Bauzeile südlich der A. Straße abgesehen, lässt der Bebauungsplan eine eingeschossige Bebauung bei offener Bauweise zu. Im Südosten des Plangebiets und südlich der A. Straße ist eine zweigeschossige Bebauung zulässig. Das Plangebiet wird von der B. -G. -Straße erschlossen. Von dieser Straße aus führt zum einen im Südosten der O. weg in einem Bogen durch das Plangebiet. An ihn sowie an die B. -G. -Straße ist die W. -B. -Straße angebunden, von der zahlreiche Stichstraßen abzweigen. An die W. -B. -Straße angebunden ist der L. -L. -Weg, der sich seinerseits in zwei Stichstraßen verzweigt. Im Nordwesten des Plangebiets ist entlang der Plangrenze ein Fußweg festgesetzt, der einerseits in die A. Straße, andererseits in eine von der W. -B. -Straße abgehende Stichstraße mündet. Der L. -L. -Weg läuft mit einem seiner Zweige auf diesen Fußweg zu. In der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans ist eine Straßenverkehrsfläche bis unmittelbar an den an der Plangrenze entlang laufenden Fußweg festgesetzt. Die festgesetzte Straßenverkehrsfläche verbreitert sich unmittelbar vor dem festgesetzten Fußweg. Sie lässt hier die Anlage eines Wendehammers und von Stellplätzen zu.
5Auf der Grundlage dieses Bebauungsplans ist im Planbereich an der W. -B. -Straße und dem L. -L. -Weg mit ihren Verzweigungen eine Bebauung mit Einfamilienwohnhäusern entstanden. Der im Plan festgesetzte Fußweg entlang der Nordwestgrenze des Plangebiets ist plangemäß angelegt. Der auf ihn zulaufende Abzweig des L. -L. -Wegs ist abweichend von den Festsetzungen des Bebauungsplans angelegt worden. Er endet in einem Wendehammer, der nicht an den Fußweg heranreicht, sondern nach Norden in eine Fläche verschwenkt ist, die im Bebauungsplan als überbaubare Grundstücksfläche für ein Wohnhaus festgesetzt ist. Zwischen dem Wendehammer und dem Fußweg entlang der Plangrenze ist ein Fußweg angelegt, der den L. -L. -Weg mit dem Fußweg entlang der Plangrenze verbindet. Dieser Verbindungsweg hat eine Länge von etwa 10 m. Die Antragsgegnerin hat in der Praxis, namentlich bei der Erteilung von Baugenehmigungen, einen Abdruck des Bebauungsplans verwandt, der in diesem Bereich nicht die Festsetzungen des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung, sondern die tatsächliche Umsetzung des Bebauungsplans als Festsetzung wiedergibt.
6Das Gelände westlich des Plangebiets war unbebaut. Hier waren Wiesen, mit Buschwerk und Bäumen durchsetzt, vorhanden.
7Die Antragsteller zu 1. sind Eigentümer eines Wohngrundstücks am L. -L. -Weg, und zwar an dem Abzweig, der auf den Fußweg entlang der nordwestlichen Plangrenze zuläuft. Die Antragsteller zu 2. sind Eigentümer eines Wohngrundstücks an der W. -B. -Straße. Ihr Grundstück liegt am Ende eines Abzweigs der W. -B. - Straße, der auf die Grenze des Plangebiets zuläuft. Vor ihrem Grundstück verschwenkt der entlang der Plangrenze verlaufende Fußweg nach Osten und mündet hier in den Wendehammer am Ende des Abzweigs der W. -B. -Straße.
8Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 22. Oktober 1998, einen Bebauungsplan Nr. 51 a "O. West" aufzustellen. Das Plangebiet grenzt unmittelbar westlich an das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 51 "O. " an. Vorgesehen war eine Festsetzung von allgemeinen Wohngebieten mit ein- bis zweigeschossiger Bebauung in offener Bauweise. Im Westen wird das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 51 a von der vorgesehenen Trasse der geplanten Kreisstraße K 24 n begrenzt. Diese Kreisstraße soll in die A. Straße münden. Für das Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 51 a war eine Erschließung von der geplanten Kreisstraße K 24 n aus vorgesehen. Im Übrigen soll das Plangebiet durch eine Vielzahl von Stichstraßen erschlossen werden. Im Südosten des Plangebiets bindet eine Straßenverkehrsfläche an eine Straßenverkehrsfläche im Bereich des Bebauungsplans Nr. 51 an, die auf den O. weg weiter führt. Andere öffentliche Verkehrsflächen führen im Plangebiet des Bebauungsplans Nr. 51 a bis an die östliche Plangrenze heran. Sie enden hier u.a. gegenüber dem Abzweig des L. -L. -Wegs mit dessen Verlängerung durch einen Fußweg sowie zum anderen gegenüber dem Abzweig der W. -B. -Straße an der Stelle, an der der Fußweg entlang der Plangrenze nach Osten verschwenkt und in die W. -B. -Straße einmündet.
9Der Rat der Antragsgegnerin beschloss in seiner Sitzung vom 24. September 1998, eine 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 "O. " aufzustellen. Ziel der Änderung war es, die Festsetzung von Fußwegen an zwei Stellen durch die Festsetzung einer Straßenverkehrsfläche zu ersetzen, um eine Anbindung an die im Planbereich des Bebauungsplans Nr. 51a vorgesehenen Verkehrsflächen zu erreichen. Der Rat der Antragsgegnerin legte dabei für die Abgrenzung der Änderungsbereiche den Abdruck des Bebauungsplans zugrunde, der die tatsächliche Ausführung wiedergibt, nicht aber einen Abdruck des Bebauungsplans mit den tatsächlich getroffenen Festsetzungen. Vorgesehen war, den tatsächlich vorhandenen Fußweg, der den L. -L. -Weg mit dem Fußweg entlang der Grenze des Plangebiets verbindet, ebenso wie ein Teilstück dieses Fußweges als öffentliche Straßenverkehrsfläche festzusetzen. Als öffentliche Straßenverkehrsfläche sollten ferner das südliche Ende des Fußweges entlang der Plangrenze festgesetzt werden.
10Nach einer frühzeitigen Beteiligung der Bürger und der Träger öffentlicher Belange beschloss der Rat der Antragsgegnerin in seiner Sitzung vom 18. Dezember 1998 die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 als Entwurf und dessen öffentliche Auslegung. Der Planentwurf lag in der Zeit vom 11. Januar bis zum 10. Februar 1999 öffentlich aus. Die Antragsgegnerin beteiligte erneut die Träger öffentlicher Belange.
11Zahlreiche Anwohner der W. -B. -Straße und des L. -L. -Wegs, darunter die Antragsteller, brachten wie schon bei der frühzeitigen Beteiligung der Bürger Anregungen vor. Sie machten geltend: Sie hätten bei Erwerb ihrer Baugrundstücke auf das Verkehrskonzept des Bebauungsplans vertraut. Der Bebauungsplan sehe insbesondere zum Schutz älterer Menschen und der Kinder ein durchdachtes Fußwegenetz im westlichen Bereich vor. Die nach Westen abzweigenden Stichstraßen endeten in Wendehämmern. Das gesamte Verkehrssystem sei im westlichen Bereich des Plangebiets auf Verkehrsberuhigung angelegt. Der Ausbau als Sackgasse mit Wendehammer habe garantiert, dass die Straßen ausschließlich vom Anliegerverkehr zu den Grundstücken benutzt würden. Ihr Vertrauen in den Bebauungsplan und dessen Fortbestand wäre nachhaltig erschüttert, wenn das neue westlich gelegene Plangebiet zweifach unter Aufgabe der Fußwege angebunden werde. Der Durchgangsverkehr werde insbesondere Kinder und ältere Menschen gefährden. Das Fußwegenetz werde unterbrochen. Der Fußweg im Westen des Plangebiets werde an zwei Stellen von Durchgangsstraßen durchschnitten. Die Zulassung des Fahrverkehrs werde durch seine Belästigung mit Lärm und Abgasen die Wohnqualität auf den angrenzenden Grundstücken erheblich mindern.
12Der Rat der Antragsgegnerin befasste sich in seiner Sitzung vom 18. Februar 1999 mit den vorgebrachten Anregungen. Er wies die von den Antragstellern gemeinsam mit anderen Anwohnern vorgebrachten Anregungen zurück: Die Änderung des Bebauungsplans solle eine städtebaulich sinnvolle ergänzende verkehrstechnische Anbindung des westlich gelegenen neu ausgewiesenen Siedlungsbereichs ermöglichen. Die Anwohner hätten zwar auf den Bestand des Bebauungsplans mit den dort festgesetzten Fußwegen vertraut. Dieses Vertrauen sei auch grundsätzlich schutzwürdig. Die Stadt habe aber die Möglichkeit, ihre Planung zu ändern, wenn städtebauliche Gründe dies erforderten. Zur Deckung dringenden Wohnbedarfs sollten kurzfristig Wohnbauflächen für private Bauherrn ausgewiesen werden. Der neu aufgestellte Bebauungsplan Nr. 51a erweitere die vorhandene Bebauung in westlicher Richtung. Aus städtebaulicher Sicht sei es sinnvoll, die beiden nebeneinander liegenden Planbereiche auch verkehrstechnisch zu verbinden, um große Umwege für die Zielverkehre aus den Siedlungsbereichen zu vermeiden. Dafür müsse die Zweckbestimmung "Fußweg" der öffentlichen Verkehrsfläche am Ende des L. -L. -Wegs und der W. -B. -Straße aufgehoben werden. Die damit ermöglichten Anbindungen stellten wegen ihrer Breite von nur 3 m ausschließlich untergeordnete Verbindungen dar. Ein Begegnungsverkehr sei hier nicht möglich. Durchgangsverkehr werde aufgrund der Breite und des Ausbauzustands der Straßen nicht stattfinden. Das Baugebiet O. -West sei ausreichend über die geplante K 24 n und die Straße U. erschlossen. Durch die Öffnung der Fußwege werde nicht das gesamte westliche Fußwegenetz aufgehoben. Die Verkehrssicherheit werde nicht erheblich beeinträchtigt. Eine wesentliche Minderung der Wohnqualität durch erheblich steigende Lärm- und Abgasbelästigungen sei nicht zu erwarten.
13Ebenfalls in seiner Sitzung vom 18. Februar 1999 beschloss der Rat die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 "O. " als Satzung.
14Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 umfasst zwei räumliche Geltungsbereiche. Sie erfasst zum einen den Fußweg in der Verlängerung der W. -B. -Straße bis zur Grenze des Plangebiets und ein etwa 15 m langes Teilstück dieses hier nach Norden abknickenden Fußweges. Er erfasst zum anderen in der Verlängerung des tatsächlich ausgebauten L. -L. - Wegs den dort angelegten Fußweg und das ihm unmittelbar bis zur Plangrenze vorgelagerte Teilstück des an der Plangrenze entlang führenden Fußwegs. Die 1. Änderung setzt für diese räumlichen Geltungsbereiche Straßenbegrenzungslinien und Straßenverkehrsflächen fest.
15Die Antragsgegnerin machte den Satzungsbeschluss zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 "O. am 12. März 1999 ortsüblich bekannt.
16Die Antragsteller haben am 22. September 1999 einen Normenkontrollantrag gegen diese 1. Änderung eingereicht. Sie machen geltend: Die Änderung des Bebauungsplans sei abwägungsfehlerhaft. Die Antragsgegnerin habe Inhalt und Grenzen des Vertrauensschutzes verkannt. Ihr Interesse, von Durchgangsverkehr verschont zu bleiben, habe Niederschlag in dem Bebauungsplan vor dessen Änderung gefunden. In der Begründung des Bebauungsplans sei ausdrücklich von einer verkehrsberuhigten Gestaltung auch durch Sackgassen die Rede gewesen, die Durchgangsverkehr verhindern sollten. Die Antragsgegnerin habe verkannt, dass sie bei der Änderung eines Bebauungsplans nicht mehr das gleiche Maß an Gestaltungsfreiheit für sich in Anspruch nehmen könne wie bei einer Erstplanung. Es reiche nicht aus, wenn städtebauliche Gründe eine Änderung des Verkehrssystems forderten. Diese zwingenden städtebaulichen Gründe lägen nicht vor. Die Antragsgegnerin habe zu den vorgebrachten Anregungen ausgeführt, aufgrund der Breite und des Ausbaus der Straßen werde Durchgangsverkehr nicht stattfinden, zumal das Baugebiet O. -West ausreichend über die geplante K 24n und die Straße U. erschlossen werde. Damit stelle die Antragsgegnerin die Planänderung selbst in Frage. Sie zeige nämlich deutlich auf, dass es nicht notwendig gewesen wäre, die beiden Sackgassen im Bereich des Bebauungsplans Nr. 51 zu öffnen. Darüber hinaus leide der Änderungsplan an einem schweren formellen Fehler. Das als Satzung verabschiedete Original des Bebauungsplans Nr. 51 "O. " sei nicht identisch mit der Plangrundlage des angegriffenen Änderungsplans. Gegenstand einer Planänderung könne nur der bisherige Plan sein. Der richtige Verfahrensgegenstand, der verabschiedete Originalplan "O. ", habe dem Änderungsverfahren nicht zugrunde gelegen. Zugrunde gelegen habe eine andere Kartenvorlage, die nicht vorher als Bebauungsplan verabschiedet worden sei. Da der Änderungsplan nicht auf dem ordnungsgemäß verabschiedeten Bebauungsplan aufbaue, fehle es an der Ordnungsgemäßheit des Planverfahrens. Der Änderungsplan sei ungültig, weil bereits die Plangrundlage ungültig gewesen sei.
17Die Antragsteller beantragen,
18die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 "O. " der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.
19Die Antragsgegnerin beantragt,
20den Antrag abzuweisen.
21Sie macht geltend: Der Bebauungsplan habe bereits in seiner ursprünglichen Fassung die Möglichkeit berücksichtigt, im Westen des Plangebiets einen weiteren Siedlungsbereich durch die Ausweisung einer öffentlichen Verkehrsfläche im Südosten des Gebiets anzubinden. Dieser neue Siedlungsbereich werde in der Hauptsache durch die im Westen geplante Umgehungsstraße K 24n an das öffentliche Verkehrsnetz angebunden. Das Westfälische Landesstraßenbauamt habe eine Anbindung des neuen Siedlungsbereichs an die A. Straße abgelehnt. Zur Erschließung in östlicher Richtung sei deshalb nur noch die im Südwesten des Bebauungsplans "O. " eingeplante Anschlussmöglichkeit geblieben. Hiergegen hätten sich bei der Bürgeranhörung Bedenken dortiger Anlieger gerichtet, die eine Verteilung des in östlicher Richtung abfließenden Verkehrs auf mehrere Anbindungen angeregt hätten. Die 1. Änderung des Bebauungsplans sehe als Lösung des Konflikts vor, die beiden nach Westen führenden Fußwegeverbindungen für den Kraftfahrzeugverkehr zu öffnen und auf diese Weise Verbindungsstraßen zu dem neu entstehenden Wohngebiet O. -West zu schaffen. Diese Lösung habe aus der Sicht des Rates den besten Weg dargestellt, die widerstreitenden Belange zum Ausgleich zu bringen. Gegen eine Anbindung des neuen Wohnbaugebiets an die A. Straße über den vorhandenen Fußweg spreche, das hierdurch die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs auf der A. Straße durch zwei Anbindungen mit relativ kurzem Abstand zueinander beeinträchtigt würde. Außerdem müsste in diesem Falle die Nord-Süd-Verbindung als Fußweg vollständig aufgehoben werden. Ein Anschluss des Plangebiets O. -West allein über die Anschlussmöglichkeit im Südosten dieses Plangebiets halte den Gesamtverkehr unnötig lange im Wohngebiet und belaste die dortigen Anlieger. Die geplante Umwandlung der beiden Sackgassen zu Verbindungsstraßen ergänze dagegen die Straßenanbindung im Südosten in sinnvoller Weise. Wegen der Verkehrsfläche von lediglich 3 m Breite und des verkehrsberuhigten Ausbaus würden beide Verbindungen nur von untergeordnetem Rang sein. Ein Großteil des Verkehrs in Ost- West-Richtung werde schon ihres großzügigen Ausbaus wegen die südöstliche Straßenanbindung nehmen. Dennoch werde durch die zwei zusätzlichen Verbindungen eine gewisse Verteilung der Verkehrsströme erreicht. Große Umwege würden vermieden und beide Siedlungsbereiche insgesamt weniger belastet. Weil ein Begegnungsverkehr aufgrund der geringen Fahrbahnbreite in den Durchstichen nicht möglich sein werde, werde die erforderliche Sicherheit durch ausreichend Stauraum vor den Engpässen und eine gute Einsehbarkeit sichergestellt. Zwar werde der in Nord-Süd-Richtung verlaufende Fußweg künftig zweimal vom Kraftfahrzeugverkehr gekreuzt. Diesem Nachteil könne aber durch entsprechende verkehrsregelnde Maßnahmen wirksam begegnet werden. Der Vertrauensschutz der Anlieger sei in die Abwägung eingestellt worden. Plangewährleistung und Vertrauensschutz bedeuteten jedoch nicht, dass sich die privaten Belange bei der Abwägung zwangsläufig durchsetzen müssten. Die Anlieger dürften lediglich darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert werde. Zwar sei bei Aufstellung des Bebauungsplans Nr. 51 O. lediglich im Südwesten des Plangebiets eine Anschlussmöglichkeit für das schon damals beabsichtigte weitere Wohngebiet vorgesehen worden. Aus heutiger Sicht erscheine es aber als städtebaulich sinnvoll, den in östlicher Richtung abfließenden Verkehr auf mehrere Anbindungen zu verteilen, um die Gesamtbelastung der beiden Wohngebiete durch den Anliegerverkehr zu senken. Die Verknüpfung der Wohngebiete an den Sackgassen werde weder eine wesentliche Beeinträchtigung der Verkehrssicherheit noch erhebliche Lärm- oder Abgasbelästigungen zur Folge haben. Am Charakter des Wohngebiets O. als verkehrsberuhigtes überschaubares Wohngebiet werde sich nichts ändern. Die Nutzung der Straßen werde weiter auf den Anliegerverkehr beschränkt sein. Von einem Durchgangsverkehr könne nicht die Rede sein. Von den Anwohnern des Siedlungsbereichs O. -West - ohnehin eine überschaubare Zahl - werde wegen der günstigeren Anbindung an die K 24n und die Südost-Anbindung nur ein Bruchteil die zwei zusätzlichen Verbindungen zum Wohngebiet O. nutzen. Dass die Antragsgegnerin für das 1. Änderungsverfahren nur Kartenmaterial zugrunde gelegt habe, das den tatsächlichen Gegebenheiten entspreche, stelle keinen formellen Fehler, sondern einen davon zu unterscheidenden Abwägungsfehler dar. Welches Kartenmaterial als Vorlage für die Änderung eines Bebauungsplans herangezogen werde, gehöre zur Zusammenstellung des Abwägungsmaterials. Dieser Fehler führe nicht zur Gesamtnichtigkeit der 1. Änderung. Von ihm sei ausschließlich der nördlich gelegene Änderungsbereich betroffen.
22Der Berichterstatter hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen.
23Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Planurkunde zur 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 "O. ", der Aufstellungsvorgänge zu dieser 1. Änderung sowie der weiteren eingereichten Pläne.
24II.
25Die Normenkontrollanträge der Antragsteller haben nur zu einem geringen Teil Erfolg.
26Die Anträge sind allerdings zulässig. Insbesondere sind die Antragsteller antragsbefugt. Sie können geltend machen, durch die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 "O. " der Antragsgegnerin in ihren Rechten verletzt zu sein (§ 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO). Als solches Recht kommt das Recht auf Abwägung der eigenen Belange aus § 1 Abs. 6 BauGB in Betracht. Das Gebot der Abwägung gibt dem Privaten ein subjektives Recht darauf, dass seine Belange in der Abwägung ihrem Gewicht entsprechend abgearbeitet werden,
27Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 24. September 1998 - 4 CN 2.98 - BVerwGE 107, 215 = BRS 60 Nr. 46.
28Die streitige 1. Änderung des Bebauungsplans ändert die Zweckbestimmung öffentlicher Verkehrsflächen. Anstelle der Zweckbestimmung "Fußweg" tritt die Zweckbestimmung "Straßenverkehrsfläche". Wird ein Bebauungsplan geändert und erweist sich die Änderung für einzelne Planbetroffene als nachteilig, so können sie die Änderung regelmäßig im Normenkontrollverfahren zur Überprüfung bringen. Denn sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Interessen geändert wird. Zwar gewährt das Baugesetzbuch keinen Anspruch auf den Fortbestand eines Bebauungsplans. Änderungen des Bebauungsplans sind nicht ausgeschlossen. Das bedeutet aber nur, dass die Aufhebung oder Änderung eines Bebauungsplans, auch wenn sie für den Planbetroffenen nachteilig ist, rechtmäßig sein kann; in einem solchen Fall erweist sich der Normenkontrollantrag als unbegründet. Für die Antragsbefugnis ist jedoch unerheblich, dass mit der Aufhebung oder Änderung bestehender Bebauungspläne stets gerechnet werden muss. Entscheidend ist vielmehr, ob die Änderung eines Bebauungsplans ein nicht nur geringwertiges privates Interesse berührt. Ein solches Interesse ist nicht nur dann gegeben, wenn der Bebauungsplan in seiner ursprünglichen Fassung ein subjektives öffentliches Recht begründet hat. Auch die Änderung von Festsetzungen, die nicht nachbarschützend sind, können abwägungserhebliche private Belange berühren. Führt eine Planänderung dazu, dass Nachbargrundstücke anders als bisher genutzt werden dürfen, gehören die Interessen des Nachbarn an der Beibehaltung des bestehenden Zustandes ebenfalls grundsätzlich zum notwendigen Abwägungsmaterial. Die ortsrechtlichen Festsetzungen begründen regelmäßig ein schutzwürdiges Vertrauen darauf, dass Veränderungen, die sich für den Nachbarn nachteilig auswirken können, nur unter Berücksichtigung ihrer Interessen vorgenommen werden. Zwar bedeutet die Annahme der Abwägungsbeachtlichkeit nachbarlicher Interessen nicht, dass sie sich in der Abwägung auch durchsetzen müssen. Ob sie aber Gegenstand der Abwägung waren und dabei hinreichend berücksichtigt worden sind, kann der betroffene Nachbar im Wege der Normenkontrolle überprüfen lassen,
29Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 8. September 1988 - 4 NB 15.88 - BRS 48 Nr. 33; Beschluss vom 20. August 1992 - NB 3. 92 - BRS 54 Nr. 21; OVG NRW, Urteil vom 27. November 1992 - 11a NE 40/88 - NWVBl. 1993, 386; Urteil vom 13. Dezember 1993 -11a NE 108/90 -.
30Die geänderte Zweckbestimmung der öffentlichen Verkehrsflächen verändert die Verkehrsbedeutung der Straßen, an denen die Grundstücke der Antragsteller liegen. Sie dienten als kurze, in einem Wendehammer endende Stichstraßen bisher nur der Erschließung der wenigen Anliegergrundstücke. Die Änderung des Bebauungsplans ermöglicht zusätzlichen Kraftfahrzeugverkehr, weil die Straße eine Erschließungsfunktion für weitere Baugebiete erlangt. In der Abwägung hatte die Antragsgegnerin das private Interesse der Antragsteller zu berücksichtigen, die Straßen in ihrer bisherigen Verkehrsbedeutung zu erhalten und sie - die Antragsteller - vor den Beeinträchtigungen durch zusätzlichen Verkehr zu verschonen. Die Antragsteller haben hinreichend substantiiert Tatsachen vorgetragen, die es zumindest als möglich erscheinen lassen, dass ihre privaten Belange fehlerhaft abgewogen worden sind.
31Die Normenkontrollanträge sind nur zu einem geringen Teil begründet. Überwiegend sind sie hingegen unbegründet. Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 "O. " der Antragsgegnerin leidet zwar an einem rechtlich beachtlichen Mangel. Dieser Mangel führt aber nur zu einer Teilnichtigkeit der 1. Änderung. Andere Mängel, die sich auf andere Teilbereiche beziehen und zu einer Gesamtnichtigkeit der 1. Änderung führen könnten, liegen nicht vor.
32Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 leidet nicht an formellen Mängeln, die zu ihrer Ungültigkeit führen.
33Der Rat der Antragsgegnerin hat bei seiner Beschlussfassung über die 1. Änderung zwar einen Abdruck des Bebauungsplans in seiner ursprünglichen Fassung zugrunde gelegt, der die satzungsgemäß getroffenen Festsetzungen unzutreffend wiedergab. Die Antragsgegnerin hat damit aber nicht verfahrensfehlerhaft einen Bebauungsplan geändert, den es so nicht gibt, mit der rechtlichen Folge, dass die 1. Änderung des Bebauungsplans sich auf einen so nicht wirksamen Bebauungsplan bezog und daher mangels eines geeigneten Substrats ihrerseits unwirksam wäre. Verfahrensrechtlich bezieht die 1. Änderung sich auf den Bebauungsplan Nr. 51 "O. " mit den satzungsrechtlich beschlossenen Festsetzungen. Dass der Beschlussfassung des Rats ein unzutreffender Abdruck des Bebauungsplans zugrunde lag, hat eine Fehlvorstellung des Rats über den Inhalt des zu ändernden Bebauungsplans bewirkt. Dies führt zu einem materiellen Mangel, nicht aber dazu, dass dem Satzungsbeschluss über die 1. Änderung mangels eines änderungsfähigen Bebauungsplans von vornherein die Grundlage gefehlt hätte.
34Im Übrigen haben die Antragsteller eine Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften nicht geltend gemacht. Auch sonst ist eine Verletzung solcher Vorschriften gegenüber der Antragsgegnerin innerhalb der Frist des § 215 Abs. 1 Nr. 1 BauGB nicht geltend gemacht worden. Gegen Verfahrens- und Formvorschriften, deren Verletzung ohne Rüge jetzt noch beachtlich wäre, ist nicht verstoßen worden.
35Die 1. Änderung des Bebauungsplans Nr. 51 "O. " leidet an einem materiellen Mangel. Die Änderung des Bebauungsplans ist (teilweise) nicht im Verständnis von § 1 Abs. 3 BauGB erforderlich. Die damit angesprochene Planrechtfertigung ist nur gegeben, wenn der Bebauungsplan nach seinem Inhalt auf die städtebauliche Entwicklung und Ordnung ausgerichtet und nach der planerischen Konzeption der zur Planung berufenen Gemeinde als Mittel hierfür erforderlich ist,
36vgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 - BVerwGE 45, 309 = BRS 28 Nr. 4; Urteil vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 - BVerwGE 48, 56.
37Nicht erforderlich in diesem Sinne ist ein Bebauungsplan u.a. bei groben und einigermaßen offensichtlichen, von keiner nachvollziehbaren Konzeption getragenen planerischen Missgriffen. Ein solcher Missgriff ist der Antragsgegnerin unterlaufen, soweit sie eine durch Straßenbegrenzungslinien abgegrenzte öffentliche Straßenverkehrsfläche in der Verlängerung des L. -L. -Wegs bis an die öffentliche Verkehrsfläche festgesetzt hat, die in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans als Fußweg festgesetzt war. Dieser Teilabschnitt der jetzt festgesetzten öffentlichen Straßenverkehrsfläche erfasst zwar einen tatsächlich vorhandenen Fußweg. Rechtlich liegt dieser Teilabschnitt aber vollständig innerhalb einer Straßenverkehrsfläche, die bereits in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans festgesetzt war. Die dort festgesetzte öffentliche Straßenverkehrsfläche weitete sich hier vor der öffentlichen Verkehrsfläche mit der Zweckbestimmung Fußweg auf. Tatsächlich ist allerdings der damit ermöglichte Wendehammer an anderer Stelle angelegt worden. Die Antragsgegnerin hat durch die 1. Änderung des Bebauungsplans eine öffentliche Straßenverkehrsfläche mit Straßenbegrenzungslinien innerhalb einer größeren öffentlichen Straßenverkehrsfläche festgesetzt, ohne dass die Straßenbegrenzungslinien hier Verkehrsflächen unterschiedlicher Zweckbestimmung abgrenzten. Ein nachvollziehbares Konzept gibt es für diese Festsetzung nicht. Es läge allenfalls dann vor, wenn die Antragsgegnerin die ursprünglich festgesetzte Straßenverkehrsfläche hätte verringern wollen. Das war jedoch nicht ihre planerische Absicht. Der zeichnerisch festgesetzte Geltungsbereich der 1. Änderung und damit ihr Planwille beschränkte sich auf die in der 1. Änderung festgesetzte Straßenverkehrsfläche. Es lag ersichtlich nicht in ihrer Absicht, für den angrenzenden Bereich die Festsetzung einer öffentlichen Verkehrsfläche aufzuheben und eine andere Nutzung festzusetzen.
38Dieser Mangel der 1. Änderung des Bebauungsplans führt nur zu ihrer Teilnichtigkeit. Ist ein Teil des Bebauungsplans ungültig, führt das nicht zu dessen Gesamtnichtigkeit, wenn die verbleibenden Bestimmungen für sich betrachtet, also auch ohne den nichtigen Teil, noch eine städtebauliche Ordnung bewirken können, die den Anforderungen des § 1 BauGB gerecht wird und wenn ferner mit Sicherheit anzunehmen ist, dass die Gemeinde nach ihrem Willen, wie er im Planaufstellungsverfahren zum Ausdruck gekommen ist, den Bebauungsplan auch ohne den unwirksamen Teil erlassen hätte. Die Antragsgegnerin verfolgte mit der 1. Änderung des Bebauungsplans das städtebauliche Ziel, den angrenzenden neuen Wohnsiedlungsbereich an den L. -L. -Weg und die W. -B. -Straße anzubinden, um für den angrenzenden Wohnsiedlungsbereich zusätzliche Möglichkeiten der Erschließung zu schaffen. Dieses Ziel kann auch ohne den nichtigen Teil ohne weiteres erreicht werden. Der Bebauungsplan lässt bereits in seiner ursprünglichen Fassung ohne weiteres die Anlage der Fahrstraße zu, welche die Antragsgegnerin mit der 1. Änderung des Bebauungsplans ermöglichen wollte. Zur Erreichung des Planziels bedurfte es in diesem Teilabschnitt einer Änderung des Bebauungsplans nicht. Aus diesem Grunde liegt auch ohne weiteres auf der Hand, dass die Antragsgegnerin die 1. Änderung des Bebauungsplans auch ohne den (nicht erforderlichen und deshalb) unwirksamen Teil erlassen hätte.
39Im Übrigen leidet der Bebauungsplan nicht an materiellen Mängeln, die zu seiner Gesamtunwirksamkeit führen. Namentlich hat die Antragsgegnerin das Gebot gewahrt, die von der 1. Änderung berührten öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen (§ 1 Abs. 6 BauGB).
40Das Abwägungsgebot verlangt, dass eine sachgerechte Abwägung überhaupt stattfindet. In sie ist an Belangen einzustellen, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden muss. Die Bedeutung der betroffenen Belange darf nicht verkannt werden. Der Ausgleich zwischen ihnen muss in einer Weise vorgenommen werden, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange nicht außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem Abwägungsgebot jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene Gemeinde im Widerstreit verschiedener Belange für die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung des anderen Belangs entscheidet.
41Gemessen hieran hat die Antragsgegnerin die privaten Belange insbesondere der Anlieger der betroffenen Stichstraßen für ihre Abwägung zutreffend erfasst, mit der ihnen zukommenden Bedeutung in die Abwägung eingestellt und den Ausgleich zu berührten anderen Belangen nicht unverhältnismäßig vorgenommen.
42Wird ein Bebauungsplan geändert, so ist das Interesse der Planbetroffenen an der Beibehaltung des bisherigen Zustandes abwägungserheblich. Sie dürfen darauf vertrauen, dass der Plan nicht ohne Berücksichtigung ihrer Belange geändert wird. Dieses Interesse hat die Antragsgegnerin hier indes nicht enttäuscht. Ihr ist bewusst gewesen, dass mit der Änderung des Bebauungsplans sich die Verkehrsbedeutung der betroffenen Straßen ändert und dadurch Nachteile für die Anlieger eintreten können. Statt an einer Stichstraße mit nur wenigen Anliegergrundstücken liegen ihre Grundstücke jetzt an einer Straße, über die der Kraftfahrzeugverkehr eines größeren Wohngebiets jedenfalls teilweise in das übergeordnete Verkehrsnetz weitergeleitet werden soll. Mit der dadurch bedingten Zunahme des Kraftfahrzeugverkehrs können größere Einwirkungen von Lärm, aber auch von Abgasen auf die angrenzenden Wohngrundstücke einhergehen. Das Interesse der Anlieger an der Vermeidung dieser Folgen hat die Antragsgegnerin gesehen und in ihre Abwägung einbezogen. Sie hat aber städtebauliche Gründe von Gewicht dafür angeführt, den Bebauungsplan zu ändern und dort vorgesehenen Stichstraßen eine weiterreichende Erschließungsfunktion beizugeben. Die Antragsgegnerin stand im Begriff, durch Erlass eines Bebauungsplans im Anschluss an die vorhandene Wohnsiedlung weitere Wohnbebauung zuzulassen. Diese geplante Wohnsiedlung bedarf der Erschließung. Sie soll zum einen im Westen an die noch nicht vorhandene, aber geplante Umgehungsstraße K 24n angebunden werden. Sie bedurfte aber auch eines Anschlusses nach Osten und damit an den Ortskern. Ein solcher Anschluss führt durch den Südwesten des Planbereichs des Bebauungsplans Nr. 51. Hier sind bereits in der ursprünglichen Fassung des Bebauungsplans die öffentlichen Verkehrsflächen so festgesetzt, dass ein Anschluss des westlich angrenzenden Gebiets möglich ist. Über diesen Anschluss können die Straße O. weg und die B. -G. -Straße und damit das weiterführende Verkehrsnetz erreicht werden. Die Antragsgegnerin hat aus nachvollziehbaren Gründen weitere Anbindungen der neuen Wohnsiedlung nach Osten für erforderlich gehalten. Zu Unrecht halten die Antragsteller der Antragsgegnerin dabei vor, diese habe eine Anbindung des neuen Wohnsiedlungsbereichs an die Straße U. unerwähnt gelassen. An die Straße U. wird ausschließlich der südliche Teil des Plangebiets des Bebauungsplans Nr. 51a "O. -West" angebunden. Dieser Teilbereich ist mit dem Plangebiet im Übrigen ausschließlich über einen Fußweg, nicht aber durch Straßen verbunden, die vom Kraftfahrzeugverkehr benutzt werden können. Ohne die beiden hier streitigen zusätzlichen Anbindungen nach Osten wäre der Kraftfahrzeugverkehr aus dem weit überwiegenden Teil des Plangebiets in Richtung Ortskern über die Anbindung im Südwesten des Plangebiets abgeflossen. Hiergegen hatten die Anwohner der davon betroffenen Erschließungsstraße im Aufstellungsverfahren Anregungen und Bedenken geltend gemacht. Die Antragsgegnerin hat angestoßen durch diese Anregungen und Bedenken Anlass gesehen, für eine bessere Verteilung der Verkehrsströme und damit eine ausgewogenere Verteilung der dadurch verursachten Belastungen Sorge zu tragen. Sie hat aus diesem Grund die beiden zusätzlichen Anbindungen geschaffen und hierfür die bisherigen Stichstraßen geöffnet. Eine drastische Veränderung der Verkehrsbedeutung dieser Straßen geht nach den nachvollziehbaren Erwartungen der Antragsgegnerin damit nicht einher. Die zusätzliche Belastung der Anwohner wird sich mithin in Grenzen halten. Aufgrund der Breite und des Ausbauzustands der Straßen als verkehrsberuhigte Zone sind die Straßen nicht für schnellen Durchgangsverkehr geeignet. Andererseits kann aus der voraussichtlich nur untergeordneten Bedeutung dieser zusätzlichen Anbindungen nicht auf ihre Entbehrlichkeit geschlossen werden. Die Antragsgegnerin erreicht mit den beiden zusätzlichen Anbindungen eine Entlastung der sonst einzigen Verbindung nach Osten, ohne durch diese bessere Verteilung des Verkehrs die Anwohner an den bisherigen Stichstraßen künftig unzumutbaren Belästigungen auszusetzen. Insgesamt werden die beiden zusätzlichen Anbindungen nur von dem Anliegerverkehr aus den beiden Plangebieten benutzt werden. Es steht nicht zu erwarten, das Kraftfahrzeugverkehr von außerhalb der beiden Wohnsiedlungen durch diese hindurch seinen Weg auf weiterführende überörtliche Straßen suchen wird. Diese von den Antragstellern in der Ortsbesichtigung angedeutete Möglichkeit liegt fern. Für Kraftfahrzeuge von außerhalb der beiden Wohnsiedlungen stellt der Weg durch diese hindurch insbesondere keine kürzere Verbindung zur weiterführenden A. Straße dar. Der Weg durch die beiden Wohnsiedlungen bietet nicht nur nach der Entfernung, sondern auch nach dem Ausbauzustand der Straßen keinen attraktiven "Schleichweg" etwa aus dem Bereich östlich der B. -G. -Straße zur A. Straße. Aufgrund der verwinkelten Anlage der Straßen und ihrer geringen Breite ist die Durchquerung der beiden Wohnsiedlungen eher beschwerlich und lädt nicht dazu ein, hier einen Schleichweg zu den weiterführenden Straßen zu suchen.
43Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 3, § 159 VwGO, § 100 Abs. 1 ZPO. Die Antragsgegnerin ist nur zu einem geringen Teil unterlegen. Die Teilnichtigkeit des Bebauungsplans wirkt sich auf die Verwirklichung der Planungsabsichten nicht aus, welche die Antragsgegnerin mit ihrer 1. Änderung des Bebauungsplans verfolgt hat.
44Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO, § 708 Nr. 10, § 711, § 713 ZPO.
45Der Senat hat die Revision nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
46Die Festsetzung des Streitwerts folgt aus § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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