Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 A 5494/99
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 3.014,10,- DM festgesetzt.
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Gründe:
2Der Senat versteht die vom Kläger eingelegte "Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung" als das statthafte Rechtsmittel eines Antrags auf Zulassung der Berufung. Entgegen der Auffassung des anwaltlich vertretenen Klägers hat das Verwaltungsgericht nicht über die Zulassung der Berufung zu entscheiden und ist dementsprechend in der Verwaltungsgerichtsordnung eine Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Berufung durch das Verwaltungsgericht nicht vorgesehen. Die Entscheidung über die Zulassung der Berufung obliegt vielmehr gemäß § 124 Abs. 1 VwGO dem Oberverwaltungsgericht.
3Der Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die vom Kläger geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt sind.
4Nach dieser Vorschrift sind in dem Zulassungsantrag die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. "Dargelegt" im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO ist ein Zulassungsgrund nur, wenn er zweifelsfrei benannt und darüber hinaus konkret ausgeführt wird, warum dieser Zulassungsgrund vorliegen soll. Diesem Darlegungserfordernis ist hinsichtlich des Zulassungsgrundes der ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils nur genügt, wenn sich der Zulassungsantrag mit den entscheidungstragenden Annahmen des Verwaltungsgerichts auseinander setzt und im Einzelnen dargelegt wird, in welcher Hinsicht und aus welchen Gründen diese - mit der Folge eines unrichtigen Entscheidungsergebnisses und nicht nur einer unrichtigen Entscheidungsbegründung - ernstlichen Zweifeln begegnen.
5Vgl. nur OVG NW, Beschluss vom 16. April 1998 - 19 B 535/98 -, m. w. N.
6Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht.
7Soweit er rügt, der Beklagte habe die Rechtsbeziehungen zwischen seinem verstorbenen Halbbruder W. H. und Herrn B. H. nicht überprüft, geht der Vortrag des Klägers an den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil vorbei. Danach kam eine Inanspruchnahme von B. H. von vornherein nicht in Betracht, weil er nach den Ermittlungen des Beklagten nicht mit dem Verstorbenen verwandt sei. Gegen diese Auffassung des Verwaltungsgerichts hat der Kläger keine begründeten Einwände vorgetragen.
8Der Kläger hat auch nicht im Sinne des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO dargelegt, dass sein Bruder D. H. herangezogen werden konnte. Das Verwaltungsgericht hat insofern ausgeführt, dass der Beklagte angesichts seiner zahlreichen vergeblichen Bemühungen, die Anschrift des Bruders des Klägers in Erfahrung zu bringen, ermessensfehlerfrei von einer Heranziehung des Bruders abgesehen habe. Soweit der Kläger hiergegen im Zulassungsverfahren einwendet, es sei nicht nachvollziehbar, warum der Beklagte keine Informationen über seinen Bruder erhalten konnte, genügt dieser Vortrag nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO, weil der Kläger nicht darlegt, welche konkreten weiteren Ermittlungen der Beklagte hätte durchführen müssen. Im Übrigen hat der Kläger selbst weder im Zulassungsverfahren noch im Verwaltungsverfahren die genaue Anschrift seines Bruders oder dessen Geburtsdatum genannt. Er hat im Zulassungsverfahren nur angegeben, sein Bruder lebe in D. , und in seinem Widerspruch vom 14. Februar 1997 als Adresse lediglich "G. ?" genannt.
9An den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil vorbei geht auch der Vortrag des Klägers, der Beklagte habe das Heranziehungsverfahren gegen seinen Vater J. W. H. schnell und "diskret" eingestellt, ohne abschließend zu prüfen, ob der Vater die Bestattungskosten bezahlen könne. Nach den Ausführungen des Verwaltungsgerichts hat der Beklagte die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Vaters des Klägers überprüft. Dieser habe nach den Feststellungen des Beklagten im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides Sozialhilfe bezogen, sodass der Beklagte ermessensfehlerfrei von einer Heranziehung des Vaters abgesehen habe. Dass Angehörige eines Verstorbenen auch zur Kostentragung heranzuziehen sind, wenn sie Sozialhilfe beziehen, macht der Kläger nicht geltend.
10Er hat schließlich nicht hinreichend dargelegt, dass er auf Grund seiner eigenen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht zur Kostentragung hätte herangezogen werden dürfen. Allein der Hinweis darauf, dass er seinerzeit die - der Höhe nach nicht bezifferten - Beerdigungskosten seiner verstorbenen Ehefrau tragen musste, genügt nicht den Anforderungen des § 124 a Abs. 1 Satz 4 VwGO. Der Beklagte kann nach § 14 Abs. 2 KostO NRW nur dann nach Ermessen von einer Inanspruchnahme des Klägers absehen, wenn die Inanspruchnahme eine unbillige Härte bedeuten würde. Das wäre nur dann der Fall, wenn die Heranziehung zu den Bestattungskosten die persönliche wirtschaftliche Existenz des Klägers gefährden, d. h. wirtschaftlich existenzgefährdend oder -vernichtend wirken würde.
11Vgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Juli 1996 - 19 A 2393/96 -, m. w. N.
12Dementsprechend hätte der Kläger seine gesamten wirtschaftlichen Verhältnisse im maßgeblichen Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheides darlegen müssen. Das ist nicht geschehen.
13Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 13 Abs. 2, 14 GKG).
14Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG).
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