Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 2482/97.A
Tenor
Der Antrag des Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. April 1997 wird abgelehnt.
Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
1
G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg.
3Der vorliegenden Rechtssache kommt keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG zu. Die vom Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten als grundsätzlich klärungsbedürftig aufgeworfene Frage,
4"ob die Gewährung von Familienasyl gemäß § 26 AsylVfG ein unterschiedlicher Anerkennungsgrund ist, der von der Frage der Asylschädlichkeit terroristischer Aktivitäten unberührt bleibt, oder ob das Vorliegen einer die Berufung auf das Asylrecht ausschließenden terroristischen Betätigung auch bei der Gewährung des Familienasyls zu berücksichtigen ist",
5lässt sich bereits auf der Grundlage des Gesetzes und der darauf basierend in der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Leitlinien,
6vgl. BVerfG, Beschluss vom 20. Dezember 1989 - 2 BvR 958/86 -, BVerfGE 81, 142,
7nach allgemeinen Auslegungsregeln ohne weiteres dahingehend beantworten, das der Terrorismusvorbehalt wegen im Rahmen exilpolitischer Aktivitäten in Deutschland aufgenommener terroristischer Aktivitäten auch demjenigen entgegengehalten werden kann, der seinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter aus § 26 AsylVfG herleitet. Dem aufgeworfenen Problem fehlt es mithin an einer Klärungsbedürftigkeit in einem Berufungsverfahren mit der eventuellen Überprüfungsmöglichkeit durch das Bundesverwaltungsgericht.
8Vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. Dezember 1994 - 4 B 265.94 -, NVwZ 1995, 695.
9Es geht hier nicht um die in der vom Verwaltungsgericht angezogenen Kammerentscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 - (NVwZ 1992, 261, 262) angesprochene Problematik der Asylrelevanz außerhalb der Abwehr oder Ahndung terroristischer Aktivitäten des Klägers liegender Verfolgungsmaßnahmen des türkischen Staates, also die Tatbestandlichkeit der politischen Verfolgung. Weil vielmehr die Rechtsfolgen des Art. 16 a Abs. 1 GG und des § 26 AsylVfG - das Bleiberecht in der Bundesrepublik Deutschland - identisch sind,
10vgl. Senatsurteil vom 28. Oktober 1997 - 25 A 5510/95.A -, NVwZ-Beilage 7/1998, Seite 70; Senatsbeschluss vom 4. September 1996 - 25 A 5830/95.A -, DVBl. 1997, 192, jeweils mit eingehender Begründung und weiteren Nachweisen;
11darf nach dem Schutzzweck des Asylgrundrechts auch derjenige Asyl nicht erhalten, der als vom (Familien- )Asylrecht erfasster Angehöriger von deutschem Boden aus die Umsetzung politischer Ziele mit terroristischen Mitteln betreibt. Auch er sucht nicht den Schutz des Asylrechts in einer neuen Friedensordnung, sondern einen Kampfplatz zur Unterstützung des völkerrechtlich geächteten Terrorismus. Wer den - auch von der Völkerrechtsordnung missbilligten - politischen Kampf mit terroristischen Mitteln vom Boden der Bundesrepublik Deutschland zu führen gedenkt, soll aber grundsätzlich nicht in den Genuss des mit der Gewährung von Asyl verbundenen Rechts auf Aufenthalt und Abschiebungsschutz kommen.
12Vgl. zum Terrorismusvorbehalt grundlegend BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 23.98 -, NVwZ 1999, 1349 (1351: insbesondere zum Verständnis des Beschlusses des BVerfG vom 25. April 1991 - 2 BvR 1437/90 - NVwZ 1992, 261, 262).
13Vor dem Hintergrund dieser offensichtlichen Rechtslage bedarf es keiner abschließenden Klärung, ob die Grundsatzrüge nicht auch in entsprechender Anwendung des § 144 Abs. 4 VwGO,
14vgl. dazu Senatsbeschluss vom 7. April 1997 - 25 A 1460/97.A - m.w.N.,
15ohne Erfolg bleiben müsste, weil das Auftreten des Klägers bei der Autobahnblockade nicht als terroristische Aktivität anzusehen ist.
16Vgl. VGH Kassel, Urteil vom 14. Dezem-ber 1999 - 12 UE 2984/97.A -, NVwZ 2000, 294.
17Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 78 Abs. 5 Satz 1 AsylVfG abgesehen.
18Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b Abs. 1 AsylVfG.
19Dieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar. Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist nunmehr rechtskräftig (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG).
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