Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 13 B 2019/99

Tenor

I. Der Zulassungsantrag der Antragstellerin, soweit er gegen den ihren erstinstanzlichen Antrag zu 1.1 ablehnenden Teil des angegriffenen Beschlusses gerichtet ist, wird zurückgewiesen.

II. Das Zulassungsantragsverfahren wird eingestellt, soweit die Antragstellerin ihren Zulassungsantrag gegen den ihren erstinstanzlichen Hilfsantrag zu 1.2 ablehnenden Teil des angegriffenen Beschlusses für in der Hauptsache erledigt erklärt hat.

III. Die Kosten des Zulassungsverfahrens der Antragstellerin, für das der Streitwert auf 2.06 Mio. DM festgesetzt wird, trägt die Antragstellerin.

IV. Die Beschwerden der Antragsgegnerin und der Beigeladenen werden zugelassen.


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