Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 E 497/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Für das Zulassungsverfahren werden Gerichtskosten nicht erhoben. Außergerichtliche Kosten werden nicht erstattet.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, da die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht dargelegt sind bzw. nicht vorliegen.
31. Die Zulassungsschrift zeigt nicht ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Beschlusses auf. Ernstliche Zweifel im Sinne des § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO sind nur gegeben, wenn durch die Antragsbegründung, soweit sie zu berücksichtigen ist, das Ergebnis der Entscheidung des Verwaltungsgerichts ernstlich in Frage gestellt wird.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 17. Juni 1998 - 24 B 370/98 -, m.w.N.; Beschluss vom 28. Januar 2000 - 22 A 830/99 - und vom 14. Juni 2000 - 22 B 667/00 -.
5Das ist hier nicht der Fall. Die vom Verwaltungsgericht mit erheblichen Zweifeln an der von den Antragstellern behaupteten gegenwärtigen Mittellosigkeit begründete Prognose mangelnder Erfolgsaussicht ihres angekündigten Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird durch die Ausführungen in der Zulassungsschrift nicht erschüttert.
6Entgegen der Auffassung der Antragsteller führen Zweifel an der sozialhilferechtlichen Bedürftigkeit, die auf einem lückenhaften Vortrag des Hilfe Suchenden zu entscheidungserheblichen Punkten beruhen, ohne Weiteres zur Ablehnung des Prozesskostenhilfe-Antrags für einen beabsichtigten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung. Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe setzt nach § 166 VwGO i.V.m. § 114 ZPO nämlich unter anderem voraus, dass die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet. In einem Verfahren auf Erlass einer einstweiligen Anordnung obliegt es dem Antragsteller, die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes und eines Anordnungsanspruchs glaubhaft zu machen. Das Nichtvorhandensein eigener Mittel gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 BSHG ist negatives Tatbestandsmerkmal für den Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt. Der Hilfe Suchende trägt hierfür die materielle Beweislast und es ist seine Sache, Zweifel an seiner Hilfebedürftigkeit durch konkrete nachprüfbare Angaben auszuräumen. Insbesondere bei anwaltlicher Vertretung des Antragstellers ist es nicht Aufgabe des Gerichts, von sich aus Nachforschungen mit dem Ziel einer durch den Antragsteller nicht erreichten Glaubhaftmachung des Anordnungsgrundes und des Anordnungsanspruchs anzustellen.
7Vgl. Beschluss des Senats vom 7. Februar 2000 - 22 B 171/00 -.
8Dies hat insoweit Bedeutung für die Entscheidung über ein Prozesskostenhilfe-Gesuch, als bei Unklarheiten und Lücken in einem Vortrag, mit dem ein anwaltlich vertretener Antragsteller Mittellosigkeit geltend macht, ein angekündigter Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nicht hinreichend aussichtsreich im Sinne des 114 ZPO ist.
9Die bereits bei Eingang des Antrags auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe vorhandenen und für das Verwaltungsgericht zu Recht ausschlaggebenden Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller sind durch ihr Vorbringen im Zulassungsverfahren nicht in Frage gestellt worden. Die Antragsteller führen insoweit aus, sie hätten nach wie vor kein verwertbares Vermögen, Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller im entscheidungserheblichen Zeitraum (29. März 2000 bis 31. Mai 2000) dürften nicht aus Vorgängen - "Jobben" der Antragsteller in der Gaststätte "C. " - im Jahre 1999 hergeleitet werden und der Antragsteller zu 2. habe wegen einer Aufrechnung durch die Bundesanstalt für Arbeit mindestens für 12 Wochen keine Arbeitslosenhilfe erhalten.
10Die Behauptung, kein verwertbares Vermögen zu haben, ist nicht entscheidungserheblich, da die Zweifel an der Hilfebedürftigkeit der Antragsteller ausschließlich wegen ihrer unklaren Einkommensverhältnisse bestehen.
11Die Ausführungen der Antragsteller zur Tätigkeit in der "C. " erschüttern die Annahme des Verwaltungsgerichts nicht, die Einkommenslage der Antragsteller sei ungeklärt. Das gilt auch, wenn man das nicht in der Zulassungsschrift, aber in dem nach Erlass der erstinstanzlichen Entscheidung beim Verwaltungsgericht eingegangenen Schriftsatz vom 29. Mai 2000 enthaltene Vorbringen berücksichtigt. Denn die Antragsteller belassen es bei der bloßen Verweisung auf die dem früheren Inhaber der Gaststätte zugeschriebenen schriftlichen Erklärungen. Diese ergeben kein in sich stimmiges Bild. Die Argumentation der Antragsteller im Übrigen, den Vorgängen im Jahre 1999 komme kein Aussagewert für die wirtschaftliche Situation im ersten Halbjahr 2000 zu, ist nicht überzeugend. Wird Einkommen verschwiegen, das eventuell zeitnah zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt bezogen wurde, steht auch die Einkommenslosigkeit im entscheidungserheblichen Zeitpunkt selbst in Zweifel. Das gilt um so mehr, als die Antragsteller nach wie vor nichts zur Aufklärung der schon vom Verwaltungsgericht aufgeworfenen Frage beitragen, wie sie die Nutzung von zwei Pkws (amtliche Kennzeichen und ) finanziert haben.
12Auch hinsichtlich des Bezugs von Arbeitslosenhilfe geht das Vorbringen der Antragsteller in der Zulassungsschrift nicht über ihre Ausführungen zur Begründung des Antrags auf Erlass einer einstweiligen Anordnung hinaus. Nach wie vor sind die Modalitäten der (angeblichen) Aufrechnung durch das Arbeitsamt unklar. Nach einem - dem Prozessbevollmächtigten der Antragsteller telefonisch übermittelten - Vermerk des Berichterstatters im erstinstanzlichen Verfahren vom 24. Mai 2000 soll der Antragsteller zu 2. im entscheidungserheblichen Zeitraum zwei Arbeitslosenhilfe-Zahlungen erhalten haben. Der Antragsteller zu 2. hat durch Schreiben vom 10. März 2000 gegenüber dem Antragsgegner seine Absicht bekundet, den Bescheid des Arbeitsamts über eine Sperrzeit vom 13. Januar 2000 durch Klage anzufechten. Darüber hinaus haben die Antragsteller mit Schriftsatz vom 29. Mai 2000 selbst eingeräumt, dass der Antragsteller zu 2. "wieder ab dem Mai 2000" Arbeitslosenhilfe beziehe. Vor diesem Hintergrund hätte es den Antragstellern oblegen, detailliert unter Vorlage von Nachweisen zum Stand der Zahlung der bewilligten Arbeitslosenhilfe vorzutragen.
132. Die in diesem Zusammenhang angebrachte Verfahrensrüge (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) führt ebenfalls nicht zur Beschwerdezulassung. Wie aus den obigen Ausführungen hervorgeht, obliegt es dem anwaltlich vertretenen Antragsteller schon im Prozesskostenhilfeverfahren, die in seinem Wissen stehenden und zur Glaubhaftmachung der Hilfebedürftigkeit erforderlichen Tatsachen vorzutragen.
143. Die "hilfsweise" vorgebrachte Grundsatzrüge (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) haben die Antragsteller bereits nicht hinreichend dargelegt. Dass bei erheblichen Zweifeln an der Hilfebedürftigkeit ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung keine Aussicht auf Erfolg hat, entspricht der ständigen Rechtsprechung und ergibt sich unmittelbar aus dem Gesetz, da nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO der Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen ist.
15Die Kostenentscheidung folgt aus § 188 Satz 2 VwGO, § 166 VwGO i.V.m. § 127 Abs. 4 ZPO.
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