Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 3 A 2156/98

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert; der Vorausleistungsbescheid der Beklagten vom 29. Oktober 1993 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 13. Dezember 1994 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Be- klagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in glei- cher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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