Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 15 A 3873/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin.
Der Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 29.373,11 DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht vorliegen oder bereits nicht hinreichend dargelegt sind.
3Der Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) liegt nicht vor. Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass der Klage in einem durchzuführenden Berufungsverfahren aus den im Antrag genannten Gründen stattzugeben wäre. Die Ansicht des Verwaltungsgerichts, für die gesamte veranlagte Fläche sei eine Beitragspflicht entstanden, erscheint vielmehr richtig. Grundstück im Sinne des Straßenbaubeitragsrechts ist die wirtschaftliche Einheit. Dieser Begriff bedeutet bei größeren Grundstücken im grundbuchrechtlichen Sinne (wie hier für das veranlagte Flurstück 622), dass sie nach etwa vorhandenen wirtschaftlichen Einheiten aufgeteilt werden können, sei es, dass ein solches Grundstück eine einzige auf eine Teilfläche beschränkte wirtschaftliche Einheit aufweist, sei es, dass ein Grundstück aus mehreren wirtschaftlichen Einheiten besteht. Ausgangspunkt bei der Bildung wirtschaftlicher Einheiten ist allerdings das Buchgrundstück, denn in der Mehrzahl der Fälle sind Grundstücke im Sinne des Grundbuchrechts zugleich auch wirtschaftliche Einheiten. Davon ausgehend ist festzustellen, ob das Buchgrundstück zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit um Flächen verkleinert werden muss. Die Beantwortung der Frage, ob es sich bei einem Buchgrundstück um eine wirtschaftliche Einheit oder mehrere handelt, beurteilt sich nicht nach der tatsächlichen, sondern der zulässigen Nutzung des Grundstücks. Sie hängt von den tatsächlichen Umständen wie Lage, Zuschnitt und Größe des Grundstücks und von rechtlichen Gesichtspunkten, nämlich der Zuordnung des Grundstücks zu einem bestimmten Baugebiet und den hierfür festgesetzten Bezugsgrößen für Maß und Art der baulichen Nutzung, ab.
4Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 10. August 1999 - 15 A 2056/95 -, Seite 9 f. des amtlichen Umdrucks.
5Dabei ist in beplanten Gebieten von dem auszugehen, was der Bebauungsplan selbst als Einheit vorsieht.
6Vgl. OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1995 - 15 A 3408/92 -, Gemhlt 1996, 288 (289); Beschluss vom 24. Juli 1997 - 15 A 687/95 -, Gmhlt. 1999, 260.
7Ausgehend von diesen Maßstäben ist die veranlagte Fläche nicht zur Bildung einer wirtschaftlichen Einheit zu verkleinern. Der Bebauungsplan sieht durch Festlegung einer überbaubaren Fläche durch Baugrenzen vor, dass die veranlagte Fläche durch einen karreeförmigen, nach Süden hin offenen Wohnungskomplex bebaut wird, in dessen umschlossenem Innenhof ein privater Spielbereich vorgesehen ist. Stellplätze sind auf dem Grundstück nördlich des Gebäudekomplexes zur U. straße hin orientiert vorgesehen. Die Bauleitplanung sieht daher nicht die Errichtung einzelner Gebäude auf abgrenzbaren Grundflächen, sondern einen einheitlichen Gebäudekomplex und damit die veranlagte Fläche als wirtschaftliche Einheit vor. Für eine Tiefenbegrenzung ist in dem beplanten Gebiet von vornherein kein Raum.
8Vgl. OVG NRW, Urteil vom 22. November 1990 - 2 A 357/87 -, Seite 22 f. des amtlichen Umdrucks.
9Allerdings stellt sich bei einer wie hier vorliegenden Drei- facherschließung die Frage eines Billigkeitserlasses (§ 12 Abs. 1 Nr. 4 Buchstabe b) KAG NRW i.V.m. § 163 Satz 1 und 3 AO). Nach dieser Vorschrift können Beiträge niedriger festgesetzt werden wenn die Erhebung nach Lage des einzelnen Falles unbillig wäre, wobei diese Billigkeitsentscheidung mit der Beitragsfestsetzung verbunden werden kann. Hat die Behörde eine sich von Amts wegen aufdrängende Billigkeitsentscheidung nicht getroffen, so ist nach der Rechtsprechung des früher für das Straßenbaubeitragsrechts zuständigen 2. Senats des beschließenden Gerichts der Bescheid auf eine Anfechtungsklage hin als verfrüht und deshalb rechtswidrig aufzuheben.
10Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. März 1996 - 15 B 3424/95 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks.
11Ob dieser Auffassung zu folgen ist, kann hier dahinstehen, da die Gewährung eines Billigkeitserlasses nicht geboten ist. In Betracht kommt allein eine Unbilligkeit aus sachlichen Gründen, die voraussetzt, dass die Erhebung der Abgabe im Einzelfall mit dem Sinn und Zweck des Abgabengesetzes nicht vereinbar ist, dass also mit anderen Worten ein Überhang des gesetzlichen Tatbestands über die Wertungen des Gesetzgebers feststellbar ist und der gegebene Sachverhalt zwar den gesetzlichen Tatbestand erfüllt, die Abgabenerhebung aber dennoch den Wertungen des Gesetzes zuwiderläuft.
12Vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. März 2000 - 15 A 3494/96 -, Seite 7 des amtlichen Umdrucks.
13Hier läuft die Erhebung der Abgabe in der vollen Höhe den Wertungen des Normgebers nicht zuwider. Das Grundstück erfährt wegen seiner Größe, der vorgesehenen Bebauung mit einem zusammengehörenden Wohnhauskomplex und der diesem zugeordneten Einrichtungen wie dem Spielplatz und den Stellplätzen in seiner gesamten Fläche von jeder der drei umschließenden Straßen den beitragsrechtlich relevanten Erschließungsvorteil. Die verkehrliche Erreichbarkeit des Grundstücks parallel zu allen drei Flügeln des Gebäudekomplexes und insbesondere auch, was die hier abgerechnete U. straße betrifft, im Hinblick auf die Stellplätze bewirkt jeweils einen zusätzlichen Erschließungsvorteil gemessen an einer Erschließungssituation, in der das Grundstück nur von einer oder von zwei Seiten erschlossen wäre.
14Der geltend gemachte Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) ist bereits nicht hinreichend dargelegt (§ 124a Abs. 1 Satz 4 VwGO). Dazu wäre erforderlich gewesen, die im Berufungsverfahren klärungsbedürftige und klärungsfähige grundsätzliche Rechtsfrage darzulegen.
15Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über den Streitwert ergibt sich aus §§ 13 Abs. 2, 14 Abs. 1 und 3 GKG.
16Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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