Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 B 1775/99

Tenor

Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, die Antragsteller für die Dauer der im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland erforderlichen psychotherapeutischen Behandlung des Antragstellers zu 1. nicht nach Bosnien-Herzegowina abzuschieben. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller und der Antragsgegner jeweils zur Hälfte.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Rechtszüge auf jeweils 8.000,- DM festgesetzt.


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