Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9A D 72/98.G

Tenor

Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.

Im Übrigen werden die Feststellungen der Ergebnisse der Wertermittlung des Beklagten vom 26. März 1997 in der Fassung des Bescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Landesamt für Agrarordnung N. -W. vom 31. März 1998 teilweise geändert. Das Flurstück 433 der Flur 20 ist zu bewerten mit der Wertverhältniszahl (WVZ) 3.769, das Flurstück 218 der Flur 20 (B. ) mit der WVZ 2.763, das Flurstück 351 (jetzt 1072) der Flur 20 (G. ) mit der WVZ 3.597, das Flurstück 438 der Flur 20 (W. -b. ) mit der WVZ 2.184. Die Fläche Flur 20, Flurstück 312 (B. ), erhält die Nutzungsklasse III mit 46 WVZ, soweit sie nach der Reichsbodenschätzung mit S 3 D 32 bewertet worden ist und in die Abfindung des Klägers fällt.

Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt eine Gerichtsgebühr von 25.917,50 DM und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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