Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9A D 72/98.G
Tenor
Das Verfahren wird eingestellt, soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben.
Im Übrigen werden die Feststellungen der Ergebnisse der Wertermittlung des Beklagten vom 26. März 1997 in der Fassung des Bescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung beim Landesamt für Agrarordnung N. -W. vom 31. März 1998 teilweise geändert. Das Flurstück 433 der Flur 20 ist zu bewerten mit der Wertverhältniszahl (WVZ) 3.769, das Flurstück 218 der Flur 20 (B. ) mit der WVZ 2.763, das Flurstück 351 (jetzt 1072) der Flur 20 (G. ) mit der WVZ 3.597, das Flurstück 438 der Flur 20 (W. -b. ) mit der WVZ 2.184. Die Fläche Flur 20, Flurstück 312 (B. ), erhält die Nutzungsklasse III mit 46 WVZ, soweit sie nach der Reichsbodenschätzung mit S 3 D 32 bewertet worden ist und in die Abfindung des Klägers fällt.
Die weiter gehende Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt eine Gerichtsgebühr von 25.917,50 DM und die außergerichtlichen Kosten des Beklagten. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen werden nicht erstattet.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
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T a t b e s t a n d
2Der Kläger und die Beigeladene, seine Ehefrau, sind mit ihrem in Gütergemeinschaft stehenden landwirtschaftlichen Betrieb Teilnehmer der Flurbereinigung B. . Ihre Einlage betrug 29,3368 ha. Der Kläger ist im Jahre 1998 Alleineigentümer der hier noch im Streit stehenden Grundstücke der Einlage geworden.
3Die Einleitung des Flurbereinigungsverfahrens erfolgte durch Beschluss vom 30. April 1969. Die Bewertung der Einlageflächen wurde in der Örtlichkeit vom 2. August bis 7. Oktober 1971 durchgeführt. Mit öffentlich bekannt gemachter Anordnung vom 10. Juli 1975 stellte der Beklagte der Ergebnisse der Wertermittlung fest. Mit Anordnung vom 16. August 1976 erging die vorläufige Besitzeinweisung. Im Mai 1977 wurde der Flurbereinigungsplan bekannt gegeben, durch den dem Kläger und der Beigeladenen die Einlageflächen ganz überwiegend wieder zugeteilt wurden; Verfahren über die Wertgleichheit ihrer Abfindung sind noch beim Senat - 9 G 24/86, 9 G 22/89 - anhängig.
4Gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung legten der Kläger und die Beigeladene bezüglich ihrer Altbesitzflurstücke und verschiedener fremder Einlageflurstücke Widerspruch ein. Sie stellten nicht nur die Richtigkeit des Wertermittlungsrahmens in Frage, sondern rügten auch in zahlreichen Punkten die Einzelbewertung der Grundstücke. Die Spruchstelle für Flurbereinigung beim Landesamt für Agrarordnung N. -W. (im Folgenden: Spruchstelle) wies den Widerspruch durch Bescheid vom 10. April 1986 zurück. Hiergegen erhob nur der Kläger fristgerecht Klage. Durch Urteil des Senats vom 19. Mai 1992 - 9 G 11/86 - wurde das Verfahren eingestellt, soweit der Kläger die Klage gegen die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung bezüglich diverser Grundstücke zurückgenommen hatte. Der Bescheid der Spruchstelle wurde aufgehoben, soweit sich die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung bezogen auf die auch im vorliegenden Verfahren streitigen Grundstücke der Flur 19, Flurstück 105, der Flur 20, Flurstücke 125 (jetzt 1071 G. ), 218 (B. ), 220, 221, 222, 225, schmaler Streifen auf den Flurstücken 312 (B. ) und 337 (jetzt 1158, B. ), der jetzt in die Abfindung des Klägers fällt, 351 ( jetzt 1072 G. ), 352 (jetzt 1073), 360, 364, 433, 436, 437, 438 (W. ), 439, 440, 485, 1074 (W. ), 1179 (Teil von früher 930), 1180 (Teil von früher 121), 1181 (früher 123), 1182 (früher 124), der Flur 22, Flurstück 59, der Flur 25, Flurstück 237, und der Flur 27, Flurstücke 40, 77, 94 (Teil von früher 18). Im Umfang dieser Aufhebung wurde die Sache zur erneuten Verhandlung und Bescheidung an die Spruchstelle zurückverwiesen, da der Wertermittlungsrahmen insoweit nicht den gesetzlichen Anforderungen entspreche. Im Übrigen wurde die Klage abgewiesen.
5Die Spruchstelle beauftragte durch Beschluss vom 14. Dezember 1993 den Beklagten, den Wertermittlungsrahmen für das Flurbereinigungsverfahren B. unter Beachtung der Auffassung des Gerichts neu zu erstellen, die Bewertung der im Urteil aufgeführten Flurstücke neu durchzuführen und die Ergebnisse der Wertermittlung festzustellen. Der Wertermittlungsrahmen wurde vom Beklagten im Jahre 1994 neu aufgestellt. Auf der Basis des neuen Wertermittlungsrahmens wurde im November 1994 eine Nachschätzung durchgeführt. Die Wertermittlungsergebnisse der Nachschätzung wurden festgestellt und öffentlich bekannt gemacht. Auf den Widerspruch des Klägers kam der Beklagte zu dem Ergebnis, dass dem Widerspruch abgeholfen werden müsse. Er nahm nunmehr auf der Basis des neuen Wertermittlungsrahmens und der in den Jahren 1971 ermittelten tatsächlichen Gegebenheiten eine Neubewertung vor. Die Ergebnisse wurden ausgelegt und dem Kläger in dem Anhörungstermin vom 18. März 1997 erläutert. Die korrigierten Wertermittlungsergebnisse wurden am 26. März 1997 festgestellt und nach Angaben des Beklagten am 4. April 1997 öffentlich bekannt gemacht. Hiergegen legte der Kläger erneut Widerspruch ein. Er rügte nochmals die Richtigkeit des Wertermittlungsrahmens und bemängelte, dass zahlreiche im Urteil vom 19. Mai 1992 genannte Flurstücke nicht richtig bewertet worden seien.
6Nach Zurückweisung des Widerspruchs durch Bescheid der Spruchstelle vom 31. März 1998 hat der Kläger fristgerecht Klage erhoben.
7Er trägt vor: Der Verwaltungsakt leide an einem nicht heilbaren Verfahrensmangel. Das Gericht habe seinerzeit der Spruchstelle und nicht dem beklagten Amt - wie es auch möglich gewesen sei - aufgegeben, im Umfang der Aufhebung die Sache neu zu verhandeln und zu entscheiden. Entscheidungsträger könne also allein und ausschließlich die Spruchstelle sein. Sie habe jedoch in Abweichung von der bindenden Anordnung des Gerichts nicht selbst entschieden, sondern den Beklagten im Wege der Amtshilfe aufgefordert, die Vorgaben des Gerichts zu erfüllen und die Ergebnisse der Wertermittlung festzustellen. Damit sei der feststellende Verwaltungsakt des Beklagten unwirksam und der Widerspruchsbescheid ohne Grundlage. Selbst wenn die Spruchstelle den Beklagten habe beauftragen dürfen, die notwendigen Vorarbeiten zu verrichten, dann hätte jedenfalls die Neubescheidung durch die Spruchstelle ergehen müssen. Die nun vorliegende Entscheidung der Spruchstelle sei nur ein Annex zur Entscheidung des beklagten Amtes und keine originäre eigene Entscheidung der Spruchstelle. Es sei Lebenserfahrung, dass eine Widerspruchsstelle die Sach- und Rechtslage in einer Entscheidung einer nachgeordneten Stelle weniger scharf prüfe, als wenn sie unbefangen selbst abschließend prüfe und entscheide. Rücksichtnahmen seien dann ausgeschlossen. Außerdem habe er keine Ladung zur Schätzungsbeschwerde erhalten, sodass er sich nicht habe vorbereiten und im Termin keine entsprechenden Anregungen und Bedenken habe vortragen können. Auch zur Verhandlung der Spruchstelle sei er nicht ordnungsgemäß geladen und deshalb vor der Entscheidung nicht angehört worden. Weder das beklagte Amt noch die Spruchstelle hätten sich mit seinen Einwendungen, soweit diesen nicht abgeholfen worden sei, im Einzelnen auseinander gesetzt. Mangels Begründung könnten die einzelnen Feststellungen nicht darauf überprüft werden, inwieweit seinem Anliegen gefolgt worden sei. Der Wertermittlungsrahmen, insbesondere seine sieben Ackerklassen, sei als Grundlage für die Herstellung der wertgleichen Abfindung ungeeignet. Weder seien die schweren Böden untereinander noch nach den Eschlagen zutreffend erfasst. Die Vorkriegsschätzung sei für das heutige Maschinenzeitalter unbrauchbar. Eine gesetzmäßige, korrekte Wertermittlung bezogen auf den Zeitpunkt 1971 bzw. 1976 sei nicht mehr möglich. Die Flurbereinigung habe dafür einzustehen, was nach dem Stichtag an Wertveränderungen an den Grundstücken eintrete, ehe die endgültige Zuteilung erfolge. Der Bewertung seien nicht die wirklichen Grundstücksgrößen, sondern lediglich vom Beklagten geschätzte Größen zu Grunde gelegt worden. Hierdurch sei er ebenfalls benachteiligt. So seien die Parzellen Flur 20, Flurstücke 225 und 1182 (früher 124), sowie der Flur 25, Flurstück 237, und Flur 27, Flurstück 40, tatsächlich größer als im Kataster angegeben.
8Zur Wertermittlung der einzelnen Flurstücke sei ergänzend Folgendes vorzutragen:
9Die Einlagefläche Flur 19, Flurstück 105, sei 1971/1972 durch den Ausbau des B. bach verändert worden. Sie sei angeschnitten, nach dem Brückenbau 1972/1973 und anschließendem Straßenbau und zur Verfüllung des Altweges abplaniert worden. Örtliche Unebenheiten seien angeglichen worden. Der Urzustand sei nicht mehr vorhanden. Die Parzelle besitze keine Grünlandklasse 5. Sie gehöre als Altackerfläche in die Ackerklasse 2 bis 3. Sie sei teilweise dräniert gewesen, heute sei sie undräniert und wesentlich nasser. Die nebeneinander liegenden Flurstücke 125 (jetzt 1071 G. ) und 351 (jetzt 1072 G. ) der Flur 20 seien falsch bewertet worden. Die Parzelle 125 müsse als Holzboden bewertet werden. Sie habe seit altersher einen Holzbestand gehabt. Die Stämme seien 1971 noch sichtbar vorhanden gewesen und seien beim Verfüllen des Altbaches mit einplaniert worden. Die Parzelle 351 habe ebenfalls entlang des B. baches im Süden und Westen Holz in unterschiedlicher Breite gehabt. Einzelne Stämme seien noch vorhanden. Die sonst übliche niedrige Bewertung der Schattenfläche mit den Wurzeleinwüchsen sei hier nicht vorgenommen worden. Ca. 10 Pappelstämme seien etwa 1975 von der Flurbereinigungsbehörde gerodet und in deren Auftrag im nördlichen Teil der Parzelle vergraben worden. Die Fläche habe an drei Seiten stark vernässte Randstreifen. Im Süden habe sie undurchlässigen Ton im Untergrund. Nur die Mitte sei als ackerfähig zu bezeichnen, jedoch müsse auch hier dräniert werden. Die Parzelle 351 sei ca. 1974/1975 beim vorzeitigen Grabenausbau und Straßenbau verkleinert worden. Dabei sei der Altwasserabfluss zum Osten hin abgeschnitten worden, der schon nasse Grünlandanteil sei noch stärker vernässt. Das sei bis heute trotz Dränung immer noch so. Das Grundstück Flur 20, Flurstück 218 (B. ), sei nicht neu bewertet worden. Das Flurstück 220 der Flur 20 sei beim Grabenausbau ca. 1975 ganz abplaniert worden. Boden sei teilweise abgefahren worden. Auf ihm sei auch altes Straßenbaumaterial (u.a. große Grenzsteine) gelagert, aber später nicht abgefahren worden, sondern auf der Parzelle eingegraben und einplaniert worden. Die ganze Parzelle 220 einschließlich der Flurstücke 221 und 225 sei überplaniert worden. Die Flurstücke seien dabei tiefgründig verdichtet worden (grün-blau-Verfärbung, wasserundurchlässig). Das sei trotz der engmaschig angeordneten 4 m Dränung bis heute noch so. Als Folge entstünden Totalausfälle der Ernten; es wachse nur eine schlechte Frucht. Im Übrigen sei festzustellen, dass über die Flächen 220, 221 und 222 eine Baustraße mit Packlage angelegt worden sei, die nach der gemeindlichen Planung eine Erschließungsstraße hätte werden sollen. Durch die spätere flurbereinigungsbedingte Änderung der städtebaulichen Planung sei die Baustraße nicht mehr benötigt worden und einfach liegen geblieben. Das bedinge die monierten Schäden. Im Übrigen müsse der Beklagte die Flurstücke als Sonderwertflächen der Klasse 3 oder 4 einstufen. Die Grundstücke seien im Flächennutzungsplan als Bauland vorgesehen gewesen. Der östliche Randbereich der Fläche Flur 20, Flurstück 225, sei in ca. 20 m abplaniert worden. Der Mutterboden sei teilweise abgefahren worden. Die Fläche sei teilweise wie das Flurstück 220 mit engmaschiger Dränage versehen worden. Die Ackerklasse 6 bzw. 7 sei bei der Schätzung 1970 nicht mehr vorhanden gewesen. Die Schätzer hätten sich mehr nach den alten Karten als der Wirklichkeit gerichtet. Auch der südliche Teil der Parzelle sei abplaniert und teilweise für den Straßenbau verwendet worden (ca. 1975). Die Fläche sei ebenfalls im Flächennutzungsplan als Bauland vorgesehen gewesen. Das Flurstück gehöre in die Sonderwertklasse 3 oder 4. Der schmale Streifen der Fläche Flur 20, Flurstücke 312 und 337 (jetzt Flurstück 1158), B. , enthalte undränierte, nasse, abgegrabene Teile, die nur als Grünland nutzbar seien. Nach der neuen Wertermittlung sei die Fläche zu Unrecht bis zur Nutzungsklasse 2 bewertet worden. Das Grundstück Flur 20, Flurstück 352 (jetzt Flurstück 1073), sei nicht neu bewertet worden; die Feststellungen seien daher insgesamt aufzuheben. Wegen der angrenzenden Bebauung gehöre ein kleiner Teil in die Sonderwertklasse 3 bzw. 4. Beim B. bachausbau 1971/1972 sei der Dränsammler für diese Fläche und die Fläche Flur 20, Flurstück 360, abgeschnitten worden. Alle Mängel beim Abplanieren und Auffüllen mit Ton, Schluff usw. träfen auch hier zu. Wegen des Ausfalls des Dränsammlers sei für die gesamte Fläche eine starke Vernässung bis Staunässe aufgetreten, besonders in einem 80 m bis 100 m großen Bereich des A. baches. Die Dränung sei 1982/1983 vom Beklagten repariert worden. Es seien heute noch trotz der reparierten Dränung Nassstellen im Ton-Mergel-Schluff-Verfüllbereich vorhanden. Beim Verfüllen des A. baches seien durch die Lkw- Fahrten bei Nässe starke Verdichtungen mit Blaufärbung entstanden, die heute noch nicht ganz behoben seien. Die Fläche im Übrigen sei Ackerland, sie sei trocken und ertragsfähiger, aber schlechter geschätzt als die Nassflächen und die Abgrabungen bei B. (Flurstück 337 (jetzt 1158) und Flurstück 312). In dem Flurstück 360 der Flur 20 sei infolge des zerstörten Sammlers in dem Flurstück 352 (jetzt 1073) und Flurstück 138 (jetzt 1076) beim Grabenausbau ca. 1974 die Tondränage wirkungslos geworden. Es sei Staunässe entstanden. Teile der Parzelle seien beim Grabenausbau verbraucht worden. Ca. 1976 sei im östlichen Bereich Boden aufgefüllt bzw. von der Nachbarparzelle abplaniert worden. 1976 sei die Parzelle vom neuen Eigentümer trotz der starken Vernässungen wiederholt tief gepflügt worden. Der Boden sei wasserundurchlässig geworden mit starker blau-grün-Verfärbung. Die Parzelle werde 25 bis 30 Jahre zur Regenerierung und zum Abbau der Verdichtungen brauchen. Der Urzustand sei nicht mehr vorhanden. Die Parzelle Flur 20, Flurstück 433, sei ebenso wie die Grundstücke Flur 20, Flurstücke 436 und 437 im Flächennutzungsplan als Bauland vorgesehen gewesen. Im Jahre 1961, dem letzten Amtsjahr des Gemeindedirektors Dr. L. und dem ersten Amtsjahr des neuen Gemeindedirektors M. , und später hätten Gemeindevertreter, teilweise im Beisein des Bürgermeisters R. , Verkaufsverhandlungen über den Erwerb der oben genannten Parzellen und weiterer Parzellen im Bereich geführt worden. Die Gemeinde habe beabsichtigt, die Flächen zu bebauen und später die Bebauung zum Ort hin zu entwickeln. Auf Grund eines Ratsbeschlusses vom 6. Mai 1974 seien die Parzellen zum Bebauungsgebiet hinzugezogen worden. Der Beschluss sei veröffentlicht worden. Die Parzellen seien später wieder aus dem Bebauungsplan herausgenommen worden. Dies sei ihm - dem Kläger - vom Gemeindedirektor M. berichtet worden. Wegen der weiteren Bebauungsabsichten der Gemeinde sei dennoch die Erschließungsstraße bis zur L. Straße geplant und ausgewiesen worden. Weitere Erschließungsstraßenbaumaßnahmen seien geplant gewesen. Nahe der Bebauungsgrenze sei eine Pumpstation in die Kanalisation eingebaut worden und zwar zur Erschließung der oberhalb liegenden Flächen Flurstücke 439, 440, 220, 221, 222, 225 und 485. Das Flurstück 433 gehöre wegen der gezahlten Kaufpreise in die Sonderwertklasse 3. Die Nordostecke rage in die Baugebiete B. und V. hinein. Das Flurstück besitze keine Fläche mit der Klasse 8. Es sei voll bewirtschaftet. Der Randbereich sei 1975 beim Grabenbau abplaniert worden. Der weitere Randbereich der Fläche und der der Parzellen 220, 225 gehörten zum Flächennutzungsplan V. oder grenze an ihn an. Der Erschließungsstraßenbau sei bis an die Neuzuteilung herangeführt und weiter bis an die L. Straße in breiter Trasse geplant worden. Die Straße habe an beiden Enden bebaut werden können. Straßen- und Kanalanschlüsse seien vorhanden. Eine Blockade der Flurbereinigung habe das verhindert. Das Grundstück Flur 20, Flurstück 438 (W. ), sei nicht neu bewertet worden. Der Randbereich der beiden Flurstücke Flur 20, Flurstücke 439 und 440, gehöre zum Flächennutzungsplan V. als Bauland. Die Flächen seien als Sonderwertklasse 3 bis 4 zu bewerten. Die östliche Randlage der beiden Flurstücke sei in ca. 20 m Breite etwa 1975 voll abplaniert worden. Der Mutterboden sei teilweise abgefahren worden. Die Flächen seien teilweise zu Straßenbauzwecken freigegeben und bei Durchführung dieser Maßnahmen verschlechtert worden. Die Einlagefläche besitze keinen Acker der Klasse 7. Zum Grundstück gehöre auch kein Graben. Gräben gehörten immer zu den tiefergelegenen Parzellen. Das Flurstück 485 der Flur 20 sei als Sonderwertklasse 3 oder 4 einzustufen, da es im Flächennutzungsplan als Bauland vorgesehen gewesen sei. Von der ihm zugeteilten Parzelle Flur 20, Flurstück 1074 (W. ), sei beim Ausbau des B. bach 1971/1972 im Neubachbereich an der östlichen Seite der Mutterboden abgefahren worden. Schluff, Ton und Mergelaushub seien dort gelagert, später zum Teil abgefahren bzw. die Fläche damit wieder angeglichen worden. Die Tonschluffauffüllung sei bis heute sichtbar. Beim Pflügen komme der grobsandige Untergrund am N. bach nach oben. Der Zustand der Altschätzung sei nicht mehr vorhanden. Die Schätzung sei immer wieder beanstandet worden. Die Neuschätzung sei absolut nicht zutreffend. Die Fläche sei immer Grünland, undräniert, teilweise sehr tonig und nass gewesen. Sie weise vom schweren Ton bis zum Grobsand alle Bodenarten auf. Sie habe auch von Herrn W. mit seinen Maschinen nicht beackert werden können. Eine gleichwertige Abfindung sei mit dieser Schätzung nicht gegeben. Das Flurstück 1179 (früher 930) der Flur 20 sei 1971 im Auftrage der Flurbereinigung größtenteils zum Bachausbau verbraucht worden. Die Reste seien abplaniert und abgefahren worden. 1971/1972 sei das Flurstück für das Verfüllen der Nachbarabschwemmung nochmals abplaniert worden. Sie sei teilweise mit schlechtem Aushubboden überplaniert und angefüllt worden. Vom Urzustand sei nichts mehr vorhanden. Die Fläche sei wegen des tiefgründigen, sandigen Ober- und Untergrundes fast vollständig Acker der Klasse 2, teilweise der Klasse 3. Die Fläche sei in die Sonderwertklasse 3 einzustufen. Eine ursprünglich zur Parzelle gehörende Teilfläche, die mit der Sonderwertklasse 4 - dies entspreche etwa einem Wert von 10,00 DM je qm - bewertet gewesen sei, sei tatsächlich für 60,00 DM je qm verkauft worden. Auf dem Flurstück habe sich keine Holzfläche befunden. Bei der Verfüllung des A. bach sei der früher höher gelegene Randbereich des Flurstücks 1180 der Flur 20 auf ca. 25 m Breite in den A. bach abgeschoben und dann mit Schluff, Mergel und Ton aus dem N. bach überplaniert und aufgefüllt worden. Die der Sonderwertklasse zugeordnete Teilfläche sei größer als vom Beklagten bei der Wertermittlung angenommen. Außerdem sei der Sonderwert der Klasse 2 bzw. 3 anzuhalten. Die als Acker Klasse 7 bzw. Klasse 9 geschätzten Flächen seien als Sonderwertflächen zu deklarieren. Zum Flurstück gehöre kein Waldboden. Die Fläche Flur 20, Flurstück 1181 (früher 123), sei nach dem Bachausbau 1971/1972 und anschließendem Brückenbau 1973 und daran anschließendem Straßen- und Wegebau fast ganz verbraucht worden. Der Rest sei abplaniert, abgefahren und für den Altweg zum Auffüllen verbraucht worden. Der verfüllte Boden habe jahrelang keine Erträge erbracht. Vom Originalzustand der Fläche sei nichts mehr vorhanden. Es handele sich um "Uraltacker", der in die Klasse 2 gehöre. Die Parzelle habe keine Holzfläche besessen. Bei der Einlagefläche Flur 20, Flurstück 1182 (früher 124), seien die Mängel, die bei den Parzellen 1073, 1138, 1076 und 1180 beim Bachausbau 1971/1972 durch die Flurbereinigungsbehörde verursacht worden seien, noch ärger, dauerhafter, schwer wiegender als bei den vorgenannten Flurstücken. Die Parzelle sei als Acker der Klasse 2 - wie die angrenzenden Zuteilungsflächen im Süden von G. - zu bewerten. Die Einstufung von Teilflächen als Wald der Klasse 8 und Acker der Klasse 4 sei nicht richtig. Der Beklagte habe auf der Fläche Flur 22, Flurstück 59, für Straßenbaumaßnahmen in den Jahren 1974 bis 1976 Bodenentnahmen vorgenommen. Teile im Süden und Westen der Fläche seien abgetrennt und verbraucht worden. Die Dränage sei dabei zerstört und später nur teilweise und schlecht repariert worden. Eine reale Schätzung sei daher für eine gleichwertige Abfindung nicht mehr möglich. Ein Brunnen sei verfüllt und nicht geschätzt worden. Die Parzelle sei auch in der heutigen Bewertung mit verschiedenen hochwassergefährdeten Parzellen der Flur 20 nicht tauschbar. Das Flurstück 237 der Flur 25 habe eine mildlehmige bis lehmig-sandige Ackerkrume und gehöre auf Grund der Bonitierung insgesamt als Acker in die Klassen 2 bis 3. Die Fläche sei vom Wasser- und Bodenverband W. - S. vollständig überplaniert und teilweise mit schlechtem Fremdboden angefüllt worden. Es seien Vergrabungen durchgeführt worden. Die Fläche Flur 27, Flurstück 40, gehöre wegen der gezahlten tatsächlichen Grundstückspreise in die Sonderwertklasse 2 bzw. 3. In den 70er-Jahren sei durch die Fläche ein Kanal verlegt worden. Die Fläche Flur 27, Flurstück 77, müsse als Sonderwertfläche der Klasse 4 bewertet werden. Sie gehöre zur Gemeindebedarfsfläche. Das Grundstück sei beim Grabenausbau der Umflut im Jahre 1966/1967 bzw. bei der in den 70er-Jahren erfolgten Kanalverlegung total durchwühlt worden. Die Fläche Flur 27, Flurstück 94 (Teil vom früheren Flurstück 18), müsse als Sonderwertfläche mit der Sonderwertklasse 3 bewertet werden. Die Fläche sei ebenfalls beim Bachausbau 1966/1967, dem Grabenausbau und der in den 70er-Jahren erfolgten Kanalverlegung total durchwühlt, auf- und abplaniert worden. Die Fläche gehöre zur Gemeindebedarfsfläche wegen des Anspruchs der Gemeinde auf Zuteilung der neuen Kanaltrasse. Die Fläche Flur 20, Flurstück 138/1, - möglicherweise handele es sich hierbei um das Flurstück 138/1076 oder 1138 bzw. 1158 - sei beim B. bach 1971/1972 stark bearbeitet worden. Der Bereich der Sonderwertklasse sei größer als tatsächlich geschätzt. Die Fläche gehöre in die Sonderwertklasse 2 bzw. 3. Wegen der Lage des Grundstücks wäre heute ein Kaufpreis von 150,00 DM pro qm zu erzielen.
10Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Beklagte dem Begehren des Klägers bezüglich folgender Grundstücksbewertungen nachgekommen: Das Flurstück 125, Flur 20, ist, soweit es bisher als Acker der Klasse 3 geschätzt worden ist, nunmehr mit der Holzbodenklasse 8 bewertet worden, was zu einer Minderung von 35 Wertzahlen geführt hat. Die im Flurstück 225 der Flur 20 mit der Ackerklasse 6 bzw. 7 geschätzten Flächen in Größe von 1120 qm und 680 qm sind insgesamt mit der Ackerklasse 4, einem Mehr an 221 Wertzahlen, bewertet worden. Im Flurstück 1073 der Flur 20 ist die mit der Ackerklasse 7 geschätzte Fläche in Größe von 1050 qm in die Ackerklasse 4, einem Mehr an 168 Wertzahlen, und eine Teilfläche von 796 qm in die Ackerklasse 3, einem Mehr von 167 Wertzahlen, aufgewertet werden. Des Weiteren ist aus der mit der Ackerklasse 4 bewertete Fläche eine Teilfläche von 8639 qm nach der Ackerklasse 3 aufbonitiert worden, einem Mehr von 432 Wertzahlen. In diesem Umfang haben Kläger und Beklagter den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
11Der Kläger beantragt,
12die Feststellung der Wertermittlung des Beklagten vom 26. März 1997 i.d.F. des Bescheides der Spruchstelle für Flurbereinigung bei dem Landesamt für Agrarordnung NW vom 31. März 1998 aufzuheben und die Wertermittlung entsprechend seinem Vorbringen zu ändern.
13Der Beklagte beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Er erwidert: Verfahrensfehler lägen nicht vor. Die Durchführung des Wertermittlungsverfahrens durch den Beklagten könne für den Kläger keinen Nachteil bedeuten, da er allenfalls eine zusätzliche Möglichkeit einer Überprüfung durch die Spruchstelle gewonnen habe. Der Verwaltungsakt der Feststellung der Wertermittlung habe durch den Bescheid der Spruchstelle seine endgültige Form gefunden. Die Spruchstelle habe in keinem Punkt die Wertermittlung verändert. Der Kläger sei auch zur Verhandlung vor der Spruchstelle ordnungsgemäß geladen worden. Er habe in diesem Zusammenhang gegenüber dem Vorsitzenden der Spruchstelle für Flurbereinigung fernmündlich erklärt, ihn gehe die ganze Angelegenheit nichts mehr an. Eine Begründung für die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung sei gesetzlich nicht vorgesehen.
16Der Wertermittlungsrahmen sei rechtmäßig. Die Einstufung der Sonderwertklassen 1 bis 4 sei unter Zugrundelegung der Richtwertkarte des Katasteramtes W. und der Bebauungspläne der Gemeinde B. festgelegt worden. Die Begrenzung und Bewertung sei mit dem Vorsitzenden des Gutachterausschusses des Kreises W. erörtert und in einer schriftlichen Stellungnahme vom 21. Februar 1974 bestätigt worden. Er - der Beklagte - habe die Ergebnisse des Gutachterausschusses des Kreises W. als Sonderwerte übernommen. Zum Zeitpunkt des Besitzübergangs sei die Einstufung in Sonderwertklassen ein Spiegelbild der Bauleitpläne gewesen. Auch die weitergeführte Bauleitplanung im Bereich der Gemeinde B. bringe heute für die Bewertung der angesprochenen Flurstücke keine anderen Ergebnisse mit sich. Wenn der Kläger einen besonderen Lagevorteil geltend mache, so sei dies nicht bei der Wertermittlung vorzutragen, sondern bei der Beurteilung der wertgleichen Abfindung zu berücksichtigen. Für die Größe der Grundstücke seien die Eintragungen des Liegenschaftskatasters maßgeblich. Der maßgebliche Bewertungsstichtag sei grundsätzlich der Tag der vorläufigen Besitzeinweisung. Eine Höherbewertung der landwirtschaftlich genutzten Einlageflächen des Klägers als Sonderwertflächen komme nicht in Betracht; eine aus Spekulationsgesichtspunkten begründete Bauerwartungslandeigenschaft bestehe ebenfalls nicht.
17Zu den vom Kläger erhobenen Rügen bezüglich einzelner Grundstücke erwidert der Beklagte, soweit er diesen nicht in der mündlichen Verhandlung durch eine Änderung der Wertermittlung nachgekommen ist, im Wesentlichen wie folgt:
18Eine Einstufung der vom Kläger genannten Flächen Flur 20, Flurstücke 220, 221 und 222, als Bauerwartungsland und damit als Sonderwertgebiet sei nicht gerechtfertigt. Die Voraussetzungen hätten 1976 nicht vorgelegen und lägen auch heute noch nicht vor. Die vom Kläger beschriebenen Planierungsarbeiten seien erst nach 1976 durchgeführt worden und hätten keinen Einfluss auf die Wertermittlung gehabt. An dem Flurstück 225, Flur 20, seien Planinstandsetzungen bis 1976 von ihm - dem Beklagten - nicht vorgenommen worden. Das Flurstück sei als Eschfläche durch den geänderten Wertermittlungsrahmen größtenteils in die gute Ackerklasse 2 eingestuft worden. Eine Einstufung als Sonderwertfläche sei nicht gerechtfertigt. Auf dem Flurstück 351 (jetzt 1072) der Flur 20 (G. ) sei 1971 kein Holzvorkommen vorgefunden worden. Es sei denkbar, dass der Kläger Flächen des angrenzenden B. bach gemeint habe, an dem die beschriebenen Pappeln gestanden haben könnten. Bei der jetzt vorgelegten Wertermittlung sei das Flurstück wegen seiner Eschlage von der 4. Klasse Ackerland in die 3. Klasse aufbonitiert worden. Die vom Kläger vorgetragenen Verschlechterungen der Fläche könnten höchstens bei der Beurteilung der wertgleichen Abfindung berücksichtigt werden. Der Kläger habe aus den beiden früheren Eigentumsflächen Flur 20, Flurstücke 312 und 337 (jetzt 1158) des Teilnehmers B. eine Fläche von nicht ganz 600 qm Größe zugeteilt bekommen. Die Flächen seien neu bewertet und die Bewertung dem Kläger vorgelegt worden. Die Fläche Flur 20, Flurstück 352 (jetzt 1073), sei Hofraumfläche des Klägers. Die geforderte Einstufung der Fläche in Sonderwertklassen sei nicht möglich, da dieses Flurstück 1976 außerhalb des Bebauungsplanes gelegen habe und auch heute noch liege. Die vom Kläger aufgeführten Maßnahmen bezüglich des Flurstücks 360 der Flur 20 seien erst nach 1976 durchgeführt worden. Die beschriebene Verschlechterung sei also in die Wertermittlung nicht eingegangen. Die Fläche sei nach wie vor in der Klasse 4 eingestuft. Der Kläger habe schon 1975 erfolglos die Forderung erhoben, die Flächen der Flur 20, Flurstücke 433, 436 und 437, als Sonderwertgebiet einzustufen. Die Forderung sei zurückzuweisen, zumal durch das Urteil 1992 eine Änderung in Sonderwertgebiet ausgeschlossen worden sei. Lediglich 840 qm des Flurstücks 433 seien nach dem Flächennutzungsplan in der im Jahre 1979 rechtskräftig gewordenen Fassung als Wohnbaufläche ausgewiesen gewesen. Diese Ausweisung sei schon bei der nächsten Änderung des Flächennutzungsplans korrigiert worden. Die vom Kläger angegebenen Planinstandsetzungen auf den Flurstücken 439 und 440 der Flur 20, die 1975 durchgeführt worden sein sollten, könnten nicht von der Flurbereinigung herrühren. Das örtliche Baugebiet V. grenze nicht direkt an die Flächen des Klägers an. Es lägen noch zwei Fremdparzellen dazwischen. Die Altflächen des Klägers hätten eine Entfernung von ca. 40 bis 50 m bis zur Grenze des Baugebietes gehabt. Die vom Kläger geforderte Einstufung als Sonderwertgebiet sei weder 1976 gerechtfertigt gewesen noch heute gerechtfertigt. Das Flurstück 485 der Flur 20 sei ebenfalls kein Bauerwartungsland. Es liege an der L. Straße. Es handele sich um eine rein landwirtschaftlich genutzte Ackerfläche. Die Fläche Flur 20, Flurstück 1074 (W. ), sei 1971 als Ackerland der Klassen 3 und 4 eingestuft worden. Im Rahmen des 1972/1973 durchgeführten Gewässerausbaus sei der an dieser Parzelle vorbeiführende alte Beilbach verfüllt worden. Der Beilbach sei in der Schätzung als 9. Klasse - also Gewässerklasse - ausgewiesen worden, obwohl dieser verfüllte Teilbereich seit dem Ausbau 1973 landwirtschaftlich voll nutzbar sei. Eine Nachbewertung habe nicht stattgefunden, sodass der Kläger dadurch einen großen Vorteil bei der Zuteilung dieser Flächen erhalten habe. Die durch den Ausbau 1972/1973 verursachte Veränderung an dem Flurstück 1179 (früher 930) der Flur 20 könne mit der Auswirkung zum Stichtag 1976 heute nicht mehr nachvollzogen werden. Der 1973 durchgeführte Ausbau des B. bach habe größtenteils diese Parzelle zur neuen Gewässerfläche umgewandelt. Heute bestehe lediglich noch die oben erwähnte ca. 2000 qm große Restfläche auf der Südwestseite des B. bach. Unter Berücksichtigung des Bebauungsplanes sei diese Fläche nie als Sonderwertfläche vorgesehen gewesen, weil die Nordostgrenze des neu ausgebauten B. bach Grenze des Bebauungsgebiets gewesen und heute noch sei. An dem Flurstück 1180 (Teil von früherem Flurstück 121), Flur 20, seien im Jahre 1971/1972 Veränderungen durch den Ausbau des B. bach entstanden. Bei der Vorlage der Schätzung 1975 und bei der vorläufigen Besitzeinweisung 1976 seien die Werte, wie sie jetzt auch noch im Einlagenachweis vorhanden seien, örtlich wohl nicht mehr gegeben gewesen. Die örtliche Überprüfung im Jahre 1994 habe tatsächlich die Klasse 3, also eine Verbesserung gegenüber 1971, ergeben. Die Sonderwertgrenze, die durch die Festsetzung des Bebauungsplanes vorgegeben worden sei, sei durch den Ausbau des B. bach nicht verändert worden, sodass die Sonderwertfestsetzung schon vor 1976 so existiert habe, wie sie auch heute noch durch die Bebauungspläne vorgegeben sei. Der 1971 auf der Fläche Flur 20, Flurstück 1181 (früher 123), noch vorhandene Holzbestand sei durch den Ausbau des B. bach beseitigt worden. Die Fläche sei 1971 in die Ackerklasse 4 eingestuft worden. Nach dem geänderten Wertermittlungsrahmen sei eine Klassifizierung in die Ackerklasse 3 vorgenommen worden. Die Forderung nach Einstufung der Fläche in die Ackerklasse 2 sei nicht gerechtfertigt, zumal bei der örtlichen Überprüfung 1994 Ackerböden nur in der 4. Klasse vorgefunden worden seien. Die Fläche Flur 20, Flurstück 1182, sei bei dem Ausbau 1972 bis 1974 verändert worden. Eine Nachschätzung sei nicht vorgenommen worden, sodass der Zustand von 1971 - also vor dem Ausbau - in der Wertermittlung angehalten worden sei. Die vom Kläger angegebenen baulichen Veränderungen an der Fläche Flur 22, Flurstück 59, könnten nicht nachvollzogen werden und müssten nach 1976 erfolgt sein. Entsprechend der Forderung des Klägers sei die Fläche nunmehr in die Ackerklasse 3 eingestuft worden. An dem Flurstück 237 der Flur 25 seien vor dem Stichtag 1976 von der Flurbereinigung keine Arbeiten bzw. Veränderungen vorgenommen worden. Eine Umklassifizierung komme nicht in Betracht, da bei der örtlichen Wertermittlung 1971 wie auch 1994 Grünlandboden und gebrochenes Grünland und damit eine Grünlandeinstufung festgestellt worden sei. Das Flurstück 40 der Flur 27 gehöre zum Bebauungsplan A. bachtal und sei als nicht überbaubare Fläche ausgewiesen. Aus diesem Grunde sei es in der Wertermittlung mit der Sonderwertklasse 4 eingestuft worden. Eine Höherwertigkeit sei auch nach den heutigen Gesichtspunkten nicht gegeben. Bei den Flurstücken 77 und 94 (Teil von früherem Flurstück 18) der Flur 27 handele sich um landwirtschaftliche Grünlandfläche, die nach dem neuen Wertermittlungsrahmen eine Klasse niedriger eingestuft worden sei. Die Forderung nach Ausweisung als Sonderwertgebiet sei nicht gerechtfertigt, da sie im Flächennutzungsplan der Gemeinde als solche nicht vorgesehen sei. Eine Benutzung für den Abwasserkanal rechtfertige keine Einstufung als Sonderwertgebiet. Die Verlegung des Abwasserkanals sei bei dem Ausbau des A. bachtales im Jahre 1966/1967, also vier bis fünf Jahre vor der örtlichen Durchführung der Wertermittlung im Flurbereinigungsverfahren, erfolgt, sodass diese Änderung bereits bei der Wertermittlung 1971 bis 1976 berücksichtigt worden sei.
19Die Beigeladene äußert sich nicht zur Sache und stellt keinen Antrag.
20Der Senat hat zu den Fragen, a) nach welchen Kriterien die Sonderwertgebiete im Flurbereinigungsverfahren B. gebildet und voneinander abgegrenzt worden sind, b) welche örtlichen Gegebenheiten im Flurbereinigungsverfahren B. im Rahmen der Schätzung im Jahre 1971 vorgefunden worden sind, Beweis erhoben durch Vernehmung des Dipl.-Ing. J. J. zu a) und des Herrn J. S. zu b) als sachverständige Zeugen. Außerdem hat der Senat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 15. August 2000 Bezug genommen.
21Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt dieser und der Gerichtsakten 9 G 11/86, 9 G 24/86, 9 G 22/89, 9a D 141/93.G sowie der vom Beklagten und der Gemeinde B. vorgelegten Verwaltungsvorgänge Bezug genommen, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen sind.
22Entscheidungsgründe
23Soweit die Parteien den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren gemäß § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG, § 92 Abs. 3 VwGO entsprechend einzustellen.
24Die weiter gehende Klage ist zulässig. Der Kläger ist auf Grund des notariellen Ehe- und Erbvertrag vom 25. August 1956 zwischen ihm und seiner Ehefrau gemäss §§ 1421 Satz 1, 1422 Satz 1 Halbsatz 2 BGB befugt, auch für seine beigeladene Ehefrau den Prozess zu führen. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob der Umstand, dass der Kläger vor Erlass des Bescheides der Spruchstelle Alleineigentümer der streitigen Flächen geworden ist, ihn nicht ohnehin zur alleinigen Prozessführung befugt.
25Die Klage ist aber nur in dem im Tenor genannten Umfang begründet; insoweit ist die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung des Beklagten aus dem Jahre 1997 in der Fassung des Bescheides der Spruchstelle vom 31. März 1998 rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 2 VwGO). Im Übrigen ist die Klage unbegründet.
26Die Feststellung der Ergebnisse der Wertermittlung ist nicht wegen formeller Fehler aufzuheben.
27Insbesondere ist der angefochtene Verwaltungsakt nicht deswegen aufzuheben, weil der Beklagte im Auftrag der Spruchstelle den Wertermittlungsrahmen erstellt sowie die darauf aufbauende Wertermittlung durchgeführt und festgestellt hat und die Spruchstelle erst im Rahmen des Widerspruchsverfahrens darüber entschieden hat. Es kann offen bleiben, ob diese Verfahrensweise dem Gesetz entspricht. Jedenfalls geben Verfahrensmängel des Verwaltungsverfahrens regelmäßig keinen Anlass, die angefochtene Entscheidung aufzuheben und das Verfahren zurückzuverweisen. Dies gebietet der auch in §§ 144 Satz 1 1. Alt., 146 Nr. 2 FlurbG zum Ausdruck kommende, das gesamte Flurbereiniungsrecht beherrschende Beschleunigungsgrundsatz (§ 2 Abs. 2 Satz 1 FlurbG). Nach diesen Vorschriften kommt dem Gericht insbesondere bei Bewertungsstreitigkeiten i.S.d. § 32 FlurbG nicht nur eine abweichend vom allgemeinen gerichtlichen Entscheidungsauftrag und Prüfungsumfang (vgl. §§ 113, 114 VwGO) erheblich umfassendere Kompetenz zu, sondern das Flurbereinigungsgericht ist auch mit seiner erweiterten Entscheidungsbefugnis grundsätzlich gehalten (§ 144 Satz 1 1. Alternative FlurbG), selbst in der Sache zu entscheiden.
28Vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Juli 1962 - I C 89.61 -, RzF 144 Seite 9 = RdL 1962, 328 und Beschluss vom 8. Januar 1971 - IV B 105.69 -, RzF 146 Nr. 2, Seite 7 f = RdL 1971, 193.
29Nur wenn sich das Gericht nicht in der Lage sieht, selbst eine Entscheidung herbeiführen zu können, räumt ihm das Gesetz die Möglichkeit ein, den Widerspruchsbescheid ganz oder teilweise aufzuheben und die Sache an die Widerspruchsbehörde zurückzuverweisen (§ 144 Satz 1 2. Alternative FlurbG). Eine Verweisung der Sache unmittelbar an die Ausgangsbehörde ist entgegen der Auffassung des Klägers gesetzlich überhaupt nicht vorgesehen.
30Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Dezember 1992 - 11 C 3.92 -, RdL 1993, 98, 101; BVerwG, Urteil vom 8. September 1988 - 5 C 8.85 - BVerwGE 80, 193.
31Auf Grund dieser gesetzlichen Vorgaben kommt eine vom Kläger offensichtlich begehrte nochmalige Zurückverweisung an die Spruchstelle nicht in Betracht. Das Gericht ist gehalten, die angefochtene Wertermittlung, deren Ergebnis sich die Spruchstelle im Übrigen auch zu Eigen gemacht hat, auf ihre Recht- und Zweckmäßigkeit zu überprüfen und erforderlichenfalls zu korrigieren.
32Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 18. Oktober 1968 - Nr. 65 VII 67 -.
33Die Rüge des Klägers, er sei nicht ordnungsgemäß zum Anhörungstermin über die Ergebnisse der Wertermittlung vom 18. März 1997 geladen worden, greift nicht durch. Auf die Einhaltung der gesetzlichen Ladungsfristen und der anderen Vorschriften für die Ladung können die Beteiligten - unabhängig von der Frage, welche Formalitäten die Flurbereinigungsbehörde bei einem Anhörungstermin nach § 32 Satz 2 FlurbG einhalten muss - gemäß § 114 Abs. 3 Satz 1 FlurbG verzichten. Als Verzicht gilt gemäß § 114 Abs. 3 Satz 2 FlurbG auch, wenn ein Beteiligter im Termin erscheint und nicht vor der Verhandlung über seine Sache den Mangel rügt. Letzteres ist vorliegend der Fall. Der Kläger hat sich ausweislich der über den Anhörungstermin vom 18. März 1997 gefertigten Niederschrift rügelos zur Sache eingelassen.
34Auch das Vorbringen des Klägers, er sei zur Verhandlung der Spruchstelle vom 31. März 1998 nicht ordnungsgemäß geladen worden, führt nicht zum Erfolg. Selbst wenn der Vortrag zuträfe, hätte die Spruchstelle bei Durchführung der Verhandlung nicht gegen zwingende verfahrensrechtliche Vorschriften verstoßen. Denn § 9 Abs. 2 des Ausführungsgesetzes zum Flurbereinigungsgesetz normiert nur dann eine zwingende Verpflichtung des Spruchstellenvorsitzenden zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung, wenn ein Beteiligter sie beantragt. Der Kläger hat hier einen entsprechenden Antrag nicht gestellt. Ist die Spruchstelle zur Durchführung einer mündlichen Verhandlung aber nicht verpflichtet, ist es nicht zu beanstanden, wenn sie sodann beschließt, ohne Anhörung in einer mündlichen Verhandlung eine Entscheidung zu treffen. Das gilt jedenfalls unter den hier vorliegenden Umständen, wonach der Kläger sich im Vorfeld umfassend schriftlich geäußert hatte sowie auf telefonische Nachfrage des Vorsitzenden der Spruchstelle zu Beginn des vorgesehenen Verhandlungstermins ausweislich der darüber gefertigten Niederschrift durch den Vorsitzenden der Spruchstelle geäußert hat, ihn gehe die gesamte Angelegenheit nichts an, und damit zu erkennen gegeben hat, dass er keinen Wert auf eine mündliche Verhandlung lege.
35Auch ein beachtlicher Begründungsmangel liegt nicht vor. Denn selbst wenn ein entsprechender Fehler im vorgerichtlichen Verfahren vorgelegen hätte, wäre dieser jedenfalls durch den Vortrag des Beklagten im gerichtlichen Verfahren - abweichend von § 45 Abs. 2 VwVfG NRW - geheilt.
36Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Novem-ber 1988 - 5 B 164.88 -, RzF 4, Seite 116.3; Schoof in Seehusen/Schwede, Kommentar zum Flurbereinigungsgesetz, 7. Auflage, Münster 1997, § 146 Rdnr. 8.
37Materiellrechtlich hat der Kläger mit seiner Rüge, dass der maßgebliche Wertermittlungsrahmen nicht den gesetzlichen Erfordernissen entspreche, keinen Erfolg.
38Insoweit hat der Senat entgegen der Auffassung des Beklagten nicht nur den Wertermittlungrahmen der landwirtschaftlich genutzten Flächen zu überprüfen; Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens ist vielmehr der Wertermittlungsrahmen mit allen seinen Teilen. Der Senat hat zwar in seinem Urteil vom 19. Mai 1992 die Feststellung, der Wertermittlungsrahmen entspreche nicht den gesetzlichen Anforderungen, auf die landwirtschaftlich genutzten Flächen beschränkt. Gleichzeitig hat der Senat aber in seiner Entscheidung ausdrücklich ausgeführt (Seite 15 des Urteilsabdrucks), dass der verbleibende Teil des Wertermittlungsrahmens, hier die Klassen 8 und 9, die Hofraumklasse, die drei Holzflächenklassen und die vier Sonderwertklassen (Bauland), für sich allein keinen Bestand haben könne und deshalb ebenfalls aufzuheben sei.
39Der Wertermittlungsrahmen in seiner jetzigen Fassung entspricht den gesetzlichen Vorgaben, wie sie sich aus § 44 Abs. 1 i.V.m. §§ 27 ff FlurbG erschließen. Nach § 44 Abs. 1 FlurbG ist jeder Teilnehmer eines Flurbereinigungsverfahrens für seine Grundstücke mit Land von gleichem Wert abzufinden. Um diese Verpflichtung erfüllen zu können, ist nach § 27 Abs. 1 Satz 1 FlurbG der Wert der alten Grundstücke zu ermitteln. Die Bewertung hat in der Weise zu erfolgen, dass der Wert der Grundstücke eines Teilnehmers im Verhältnis zu dem Wert aller Grundstücke des Flurbereinigungsgebietes zu bestimmen ist (§ 27 Abs. 1 Satz 2 FlurbG). Das geschieht dadurch, dass jedes Grundstück im Flurbereinigungsgebiet mit einer Wertverhältniszahl bedacht wird, die das Verhältnis zum Wert aller anderen Grundstücke ausdrückt. Dabei kommt es nicht auf absolute, in Geld ausgedrückte Werte an; es wird vielmehr ein relativer, auf die Verhältnisse im jeweiligen Flurbereinigungsgebiet bezogener Wert (Tauschwert) ermittelt. Maßgeblich ist der objektive Wert, den das Grundstück für jedermann hat, der es im Verfahrensgebiet ortsüblich bewirtschaftet.
40Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Februar 1963 - 1 C 56.61 -, RdL 1963, 249 = RzF 27, Seite 11 ff.
41Die Wertverhältniszahlen werden ermittelt durch das Aufstellen und Verwenden eines geeigneten Wertermittlungsrahmens als eines Ordnungssystems, das es ermöglicht, die im Verfahrensgebiet vorgefundenen Böden mit annähernd gleicher Nutzungsmöglichkeit in entsprechende Klassen einzugliedern. Der Schätzungsrahmen kann nur dann alle Tauschwerte erfassen und in ihrem Verhältnis richtig wiedergeben, wenn er die einzelnen Wertelemente hinreichend berücksichtigt. Das geschieht üblicherweise dadurch, dass entsprechend den Gegebenheiten des Verfahrensgebietes eine Klassifizierung für landwirtschaftliche Nutzflächen und eine solche für die übrigen Flächen vorgenommen wird, und Regelungen für Zu- und Abschläge wegen Besonderheiten des Verfahrensgebietes getroffen werden. Alle Festlegungen müssen auf eine einheitliche Flächen- und Geldwerteinheit bezogen werden, damit die Tauschwertzahl aus der Summe der für die einzelnen Wertelemente aufgestellten Zahlen resultieren kann. Sie müssen rechtsstaatlichen Anforderungen entsprechen und sichern, dass der durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützte Anspruch auf wertgleiche Abfindung tatsächlich verwirklicht wird.
42Vgl. BVerwG 23. August 1962 - I C 130.56 -, RdL 1963, 107 = RzF 28 I, Seite 29 und 10. August 1961 - I CB 133.60 -, RdL 1961, 324 = RzF 2 I, Seite 1.
43Das Wertverhältnis ist für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke (Ackerland, Grünland und Sonderkulturen) gemäß § 28 Abs. 1 FlurbG nach dem Nutzen zu ermitteln, den die Grundstücke bei gemeinüblicher ordnungsgemäßer Bewirtschaftung jedem Besitzer ohne Rücksicht auf ihre Entfernung von ihrem Wirtschaftshofe oder von der Ortslage nachhaltig gewähren können, d.h. nach ihrer natürlichen Ertragsfähigkeit. Dabei sind zwar gemäß § 28 Abs. 1 Satz 2 FlurbG die Ergebnisse einer Bodenschätzung nach dem Gesetz über die Schätzung des Kulturbodens (Bodenschätzungsgesetz -BodSchätzG-) vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1050), zuletzt geändert durch die Finanzordnung vom 6. Oktober 1965 (BGBl. I S. 1477) zu Grunde zu legen. Das Bewertungsverfahren genügt aber nur dann rechtsstaatlichen Anforderungen, wenn die Feststellung in einem einheitlich geregelten Verfahren erfolgt, dabei von den natürlichen Ertragsbedingungen des Bodens und seiner Lage ausgegangen wird und unter Zugrundelegung dieser Vorgaben die produktionstechnische und betriebswirtschaftliche Leistungsfähigkeit der verschiedenartigen Böden des Verfahrensgebiets durch entsprechende Zu- oder Abschläge berücksichtigt wird.
44Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22. Januar 1975 - V B 98.72 -, RzF 28 I, Seite 61 = RdL 1975, 127, so auch BVerwG, Beschluss vom 5. September 1995 - 11 B 111/95 -.
45Die einzelnen Nutzungsklassen müssen sachgerecht gegeneinander abgegrenzt werden. Die Anzahl der zu bildenden Klassen hängt dabei von dem Unterschied im Ertrag zwischen dem besten und dem geringsten Boden im Verfahrensgebiet und ferner von der Höhe der Zwischenstufen ab.
46Diesen Anforderungen in Bezug auf landwirtschaftlich genutzte Flächen genügt der nunmehr zur erneuten gerichtlichen Überprüfung vorliegende Wertermittlungsrahmen. Denn nach der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Senats fest, dass die Einstufungen des Wertermittlungsrahmens die Besonderheiten des örtlichen Flurbereinigungsverfahrens in rechtlich ausreichendem Maße berücksichtigen.
47Der Beklagte hat ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge zunächst die Einstufung aus der Reichsbodenschätzung der Wertermittlung zu Grunde gelegt. Diese Vorgehensweise ist nicht zu beanstanden. Denn die Ergebnisse der Reichsbodenschätzung sind als Grundlage der Wertermittlung im Flurbereinigungsverfahren B. verwertbar. Nach den dem Gericht vorliegenden Unterlagen hat der Beklagte sich davon hinreichend überzeugt, dass die Ergebnisse der Reichsbodenschätzung, welche eine Festlegung des Wertverhältnisses aller im ehemaligen Reichsgebiet liegenden Kulturböden nach einem einheitlichen Maßstab bezweckt hat, auch für die Ermittlung der Verhältnisse aller in dem Flurbereinigungsgebiet liegenden Kulturböden als Grundlage für den gegenseitigen Austausch der Grundstücke herangezogen werden können. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat auf Grund seiner eigenen örtlichen Erhebungen. Er hat die für die Erstellung des Wertermittlungsrahmens angehaltenen Vergleichsstücke Nrn. 1, 4 und 7 (siehe Bl. 96 der Gerichtsakte) in der Örtlichkeit aufgesucht und sich von der Richtigkeit der Beschreibung und der Bewertung im Ergebnis überzeugen können. Für die Richtigkeit der vom Senat vertretene Auffassung sprechen außerdem die Bekundungen der am 5. Februar 1991 vom früheren Vorsitzenden des Senats in dem Verfahren 9 D 11/86 vernommenen Zeugen J. S. (seinerzeit als landwirtschaftlicher Sachverständiger mit der Durchführung der Schätzung beauftragt) und Franz Danzebrink (damals zuständiger Planungsdezernent des Verfahrens). Beide Zeugen haben übereinstimmend ausgesagt, dass die örtliche Überprüfung im Jahre 1971 im Wesentlichen eine Übereinstimmung mit der Beschreibung der Reichsbodenschätzung ergeben habe.
48Von den nach der Reichsbodenschätzung ermittelten Acker- und Grünlandzahlen ausgehend weist der Wertermittlungsrahmen für landwirtschaftliche Nutzflächen beanstandungsfrei insgesamt Nutzungsklassen von I bis VII aus. Insoweit hat der Beklagte Wertzahlengruppen der Reichsbodenschätzung von 6 bis 8 Zahleneinheiten zu je einer Klasse zusammengefasst und in der Reihenfolge ihrer Ertragsfähigkeit in die Klassen I bis VII geordnet. Böschungen und Wege sowie Wasserflächen und Straßen sind jeweils mit einer weiteren Klasse VIII sowie IX angegliedert. Eine Einteilung der landwirtschaftlich genutzten Flächen in eine größere Zahl von Nutzungsklassen ist nicht geboten gewesen. Auch bei nur sieben Nutzungsklassen wird eine rechtsstaatlichen Anforderungen genügende, hinreichend genaue Zuordnung noch ermöglicht, um den durch die Eigentumsgarantie des Art. 14 GG geschützten Anspruch auf wertgleiche Abfindung tatsächlich verwirklichen zu können.
49Vgl. auch OVG Koblenz, Urteil vom 2. Dezember 1969 - 3 C 109/68 -, RdL 1970, 134 = RzF 27, Seite 15.
50Insoweit ist maßgeblich zu berücksichtigen, dass der Wertermittlungsrahmen nochmals innerhalb der sieben Nutzungsklassen nach Ackerland Bodentyp E, Ackerland und Grünland differenziert. Denn ausgehend von der Reichsbodenschätzung hat der Beklagte zu Recht für den Ackerboden S 2 D, S 3 D und S 4 D, soweit der Bodentyp E betroffen ist, die Wertzahlengruppe insgesamt eine Nutzungsklasse höher eingestuft als die normalen sonstigen Ackerböden der Bodenarten Sand bis Ton mit der gleichen Ackerzahl. Damit wird nunmehr dem besseren Ertragswert der Eschböden im Verhältnis zu den sonstigen vorhandenen Böden, die ausweislich der vorliegenden Bodenkarten des Geologischen Landesamtes und den Erläuterungen hierzu durch hohe Grundwasserstände stark geprägt sind, hinreichend Rechnung getragen. Die sieben Nutzungsklassen mit der vorgenommenen Differenzierung stellen nach Auffassung des Senat ein generalisierendes abgestuftes, aber geeignetes Bewertungssystem zur Verfügung, das geeignet ist, der unterschiedlichen nachhaltigen Ertragskraft der jeweiligen Böden von schwerem Ton bis Grobsand Rechnung zu tragen. Eine vom Kläger geforderte nochmalige Höherbewertung der Eschböden um eine weitere Nutzungsklasse im Verhältnis zum "normalen Ackerboden" hält der sachverständig besetzte Senat unter Berücksichtigung des im Verfahrensgebiet vorgefundenen Eschbodens für rechtlich nicht zwingend geboten. Die Ertragskraft des Eschbodens im Verhältnis zu der sonstigen landwirtschaftlichen Nutzfläche erfordert eine solche Entscheidung nicht.
51Die für die Wertermittlung des Grünlands gebildeten sechs Wertzahlengruppen sind im Verhältnis zueinander und im Verhältnis zum Ackerland ebenfalls nicht zu beanstanden. Die nach § 28 Abs. 1 Satz 2 FlurbG anzuhaltenden Wertzahlen der Bodenschätzung nach dem Bodenschätzungsgesetz stehen in einem starren Wertverhältnis von Ackerland zu Grünland. Dieses Verhältnis hat sich anerkanntermaßen,
52vgl. Allg. Verwaltungsvorschrift über Richtlinien zur Bewertung des land- und forstwirtschaftlichen Vermögens vom 17. November 1967, BStBl. 1967 I, 399, 406,
53seit 1934 zu Lasten des Grünlands verschoben, insbesondere zu Lasten der schweren tonigen Böden. Diese Verschiebung der Erträge zwischen Ackerland und Grünland, die insbesondere im hiesigen Verfahrensgebiet anzutreffen ist, findet zu Recht im Wertermittlungsrahmen ihren Niederschlag dadurch, dass das Grünland (Bodenarten Sand bis Ton) jetzt entsprechend seiner geringeren Ertragsfähigkeit jeweils eine Nutzungsklasse niedriger bewertet wird als das "normale" Ackerland. Von der Richtigkeit der "Abstufung" hat sich der Senat durch eine entsprechende Überprüfung vor Ort überzeugt. Bei der vom Beklagten vorgenommenen generalisierenden Klassenbildung sind die unterschiedlich landwirtschaftlich genutzten Böden in Nutzungsklassen zusammengefasst, die jeweils in ihrer Ertragskraft vergleichbar sind. Auf den so gefundenen Nutzungsklassen ist sodann die Schätzung der Flurbereinigung aufgebaut. Jeder Nutzungsklasse ist eine bestimmte Wertverhältniszahl (52, 50, 46, 41, 36, 31, 25) zugewiesen. Die dadurch bedingte Ungenauigkeit des Schätzungsrahmens ist nach Auffassung des Senats in dem vorgegebenen Umfang unter Berücksichtigung der im Flurbereinigungsverfahren vorhandenen Bodenarten noch tolerabel; sie ist im Übrigen auch von den Beteiligten nicht gerügt worden.
54Außerdem geben die im Wertermittlungsrahmen vorgesehenen Zu- und Abschläge, die Bewertung des Hofraums (Nutzungklasse I), der Böschungen und Wege (Nutzungsklasse VIII) sowie der Wasserläufe und Straßen (Nutzungsklasse IX) dem Senat keinen Anlass zu Beanstandungen, zumal auch der Kläger insoweit keine Einwendungen erhoben hat. Das Zuvorausgeführte gilt auch für die Einstufung der forstwirtschaftlich genutzten Flächen. Der Beklagte hat insoweit ausweislich des Schätzungsgutachtens vom 7. Oktober 1971 zunächst die verschiedenen Holzböden untereinander nach ihren Standorten unterteilt und gewichtet. Sodann hat er über den Kapitalisierungsfaktor eine Beziehung zwischen den sonstigen Nutzungsarten hergestellt. Dieses Verfahren ist nach Auffassung des Senats nicht zu beanstanden. Es stellt eine zulässige Relation zwischen den einzelnen Holzbodenklassen und zu den sonstigen Nutzungsklassen her.
55Der Wertermittlungsrahmen bedarf auch keiner Korrektur, soweit der Beklagte für Sonderwertflächen vier unterschiedliche Sonderwertklassen auf der Grundlage des § 29 FlurbG festgesetzt hat.
56Die Bestimmung der Sonderwertklassen 1 bis 4 erfasst nach Auffassung des Senats zutreffend die unterschiedlichen, im Verfahrensgebiet zu beachtenden Verkehrswerte für Bauflächen und Bauland i.S.d. § 29 Abs. 1 FlurbG.
57Der Verkehrswert wird gemäß § 29 Abs. 2 FurbG durch den Preis bestimmt, der in dem Zeitpunkt, auf den sich die Ermittlung bezieht, im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach den Eigenschaften, der sonstigen Beschaffenheit und der Lage des Grundstücks ohne Rücksicht auf ungewöhnliche oder persönliche Verhältnisse zu erzielen wäre. Diesen Anforderungen entsprechen die vier Sonderwertklassen. Ausweislich der vom Beklagten vorgelegten Niederschrift vom 10. Januar 1974 (Beiakte 6, Seite 9) ist die Festlegung der unterschiedlichen Sonderwertklassen unter Zugrundelegung der Richtwertkarte des Katasteramtes W. und der gemeindlichen Bebauungspläne erfolgt. Die Bewertung ist außerdem mit dem damaligen Vorsitzenden des Gutachterausschusses des Kreises W. , dem sachverständigen Zeugen Kreisvermessungsdirektor a.D. J. , abgestimmt worden. Die Richtigkeit der damals gefundenen Ergebnisse hat der Zeuge seinerzeit ausdrücklich in seiner schriftlichen Erklärung vom 21. Februar 1974 (Beiakte 6, Blatt 12) bestätigt. Bei seiner Vernehmung in der Sitzung des Senats vom 15. August 2000 hat der Zeuge die maßgeblichen Abgrenzungskriterien für die Bildung der Sonderwertklassen, die sich der Beklagte zu eigen gemacht hat, im Einzelnen nachvollziehbar und in sich schlüssig erläutert. Insoweit hat der Senat keine Bedenken, dass die Sonderwertklassen unter Auswertung der bereinigten Grundstückskaufpreise und der daraus gewonnenen Erkenntnissen ermittelt und die Höhe der in den jeweiligen Klassen gezahlten Kaufpreise für die Festlegung des jeweiligen Tarifpreises zu Grunde gelegt worden sind. Danach sind nach den örtlichen Richtwertgebieten vier Sonderwertgebiete territorial voneinander abzugrenzen gewesen. Die erste Sonderwertklasse mit 40,-- DM/qm bildete das Gebiet im Dorfkern unter Zugrundelegung einer bis zu zweigeschossigen Bauweise. Die zweite Sonderwertklasse mit 24,-- DM/qm betraf den erweiterten Dorfkern, ebenfalls unter Berücksichtigung einer zweigeschossigen Bauweise. Die dritte Sonderwertklasse mit 14,-- DM/qm erfasste das Gebiet, das in einem Bebauungsplan ausgewiesen war, teilweise schon bebaut, teilweise auch erst als Baugebiet ausgewiesen war, jedoch die Bebauungsmöglichkeit durch eine Erschließung oder zumindest durch eine vorhandene Baustraße und entsprechende Versorgungsleitungen mehr oder weniger sichergestellt war. Die vierte Sonderwertklasse mit 10,-- DM/qm erfasste das Bauerwartungsland, das die Möglichkeit einer späteren Bebauung wahrscheinlich erscheinen ließ, und die Gewerbeflächen. Zweifel an der Richtigkeit der gefundenen Tarifpreise hegt der Senat nicht, auch wenn der Kläger sich wegen der Höhe der Tarife gerühmt hat, seinerzeit im Sonderwertgebiet sogar ein Grundstück unter Missachtung der zwingenden Formvorschriften der §§ 313, 125 BGB für 60,-- DM/qm verkauft zu haben. Denn insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung selbst einräumen müssen, dass die Höhe des Kaufpreises im Wesentlichen durch die für den Käufer sich bietende Arrondierung seines Hofgrundstücks bestimmt gewesen sein dürfte und insoweit bei der Ermittlung durchschnittlich gezahlter Kaufpreise ohnehin nicht zu beachten gewesen wäre.
58Zusammenfassend ist mithin festzustellen, dass der Wertermittlungsrahmen nunmehr einer rechtlichen Überprüfung Stand hält.
59Unter Zugrundelegung dieses Ordnungssystems sind die Ergebnisse der Wertermittlung im Wesentlichen rechtmäßig. Lediglich bezüglich einzelner Grundstücke sind sie rechtswidrig und verletzten den Kläger in seinen Rechten. Gemäss § 144 Satz 1 1. Möglichkeit FlurbG hat der Senat insoweit die Feststellungen für das jeweilige Flurstück von sich aus korrigiert.
60Die bei der Bewertung der einzelnen Flächen angehaltenen, vom Kläger wiederholt gerügten Größen sind nicht zu beanstanden. Für die Größe der Einlageflächen ist nach § 30 FlurbG in der Regel die Eintragung im Liegenschaftskataster maßgebend und nicht die in der Örtlichkeit vorhandenen Abmarkungen. Sinn und Zweck der Vorschrift besteht darin, aufwändige und kostenintensive Vermessungen der Einlageflächen nach Möglichkeit zu vermeiden. Die gesetzliche Vermutung des § 30 FlurbG gilt bis zum Beweis der Unrichtigkeit des Katasters.
61vgl. hierzu Urteil des Senats vom 27. November 1972 -IX G 49/70-, RzF 30, S. 5.
62Danach kann der Senat unter Auswertung der vom Beklagten vorgelegten Unterlagen (Beiakte 15) die Rüge des Klägers nicht bestätigen, dem Beklagten seien bei den vom ihm angehaltenen Größen der Einlageflächen Flur 20, Flurstücke 225 und 1182 (früher 124), Flur 25, Flurstück 237 sowie Flur 27, Flurstück 40, Fehler unterlaufen. Die Flächengrößen in den Wertermittlungsnachweisen stimmen mit denen in den Katasterangaben überein. Umstände, die die Vermutung der Richtigkeit der Katasterangaben widerlegen könnten, sind weder vom Kläger vorgetragen worden noch sind sie erkennbar.
63Desweiteren ist als maßgeblicher Zeitpunkt für die gerichtliche Überprüfung in Wertermittlungsstreitigkeiten der vorliegenden Art wie folgt zu differenzieren:
64Grundsätzlich ist das tatsächliche Wertverhältnis der Grundstücke für den Zeitpunkt zu ermitteln, in dem die Bewertung vor Ort durchgeführt wird. Es kommt auf den in diesem Zeitpunkt vorhandenen Zustand des Bodens an.
65Vgl. BVerwG, Urteil vom 23. August 1962 - I C 130.56 -, a.a.O., und Beschluss vom 14. Januar 1971 - IV CB 145.68 -, RdL 1971, 184 = RzF 27, Seite 17.
66Andererseits ist für die Abfindung nicht der Wert zum Wertermittlungszeitpunkt maßgeblich, sondern der Zeitpunkt, in dem der neue Rechtszustand an die Stelle des bisherigen tritt (vorzeitige Ausführungsanordnung/Ausführungsanordnung). In den Fällen der vorläufigen Besitzeinweisung ist der Zeitpunkt maßgebend, in dem diese wirksam wird (§ 44 Abs. 1 Satz 3 und 4 FlurbG). Die Vorverlegung des Stichtags auf den Zeitpunkt der vorläufigen Besitzeinweisung, eingeführt durch das Gesetz zur Änderung des Flurbereinigungsgesetzes vom 15. März 1976, BGBl. I 533, in Kraft getreten am 1. April 1976 (Art. 6), findet hier Anwendung. Nach Art. 3 des Änderungsgesetzes ist der Stichtag (nur) auf (solche) anhängigen Verfahren nicht anzuwenden, in denen bei Inkrafttreten des Gesetzes bereits eine vorläufige Besitzeinweisung erfolgt war. Dies ist vorliegend nicht der Fall gewesen. Die Anordnung der vorläufigen Besitzeinweisung datiert erst vom 16. August 1976.
67Das sich hieraus für die Frage der Wertgleichheit ergebende Problem, wie eine Wertveränderung zwischen der tatsächlichen örtlichen Wertermittlung und dem maßgeblichen Zeitpunkt für die Wertgleichheit zu behandeln ist, ist in der Weise zu lösen, dass nach den Verursachern zu unterscheiden ist:
68Nach der örtlichen Wertermittlung eintretende Wertänderungen, die durch Maßnahmen der Flurbereinigung entstehen, lassen die Wertermittlungsergebnisse und damit den Abfindungsanspruch unberührt.
69Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. April 1975 - V C 38.74 -, RdL 1975, 242 (243) = RzF 27, Seite 31.
70Für Wertminderungen dieser Art gebietet dies Art. 14 GG. Der Abfindungsanspruch des Teilnehmers darf und kann nicht durch Maßnahmen erwähnter Art, die den Nutzwert landwirtschaftlicher Grundstücke mindern, abgewertet werden. Die Wertminderung des Anspruchs käme einer Enteignung gleich. In gleicher Weise erhöhen Wertsteigerungen den Abfindungsanspruch des Einlegers nicht. Nach der Gesetzessystematik, die mit Art. 14 GG im Einklang steht, sollen Wertsteigerungen bei einzelnen Grundstücken, die über den allgemeinen Vorteil hinausgehen, über §§ 46 und 54 Abs. 2 FlurbG der Gesamtheit der Teilnehmer zu Gute kommen. Für eine Erhöhung der festgestellten Werte zum Vorteil des bisherigen Eigentümers ist kein Raum.
71Anders liegen die Verhältnisse bei Wertänderungen, die nicht flurbereinigungsbedingt sind (z.B. im Zuge der gemeindlichen Bauleitplanung). Für sie schreibt § 44 Abs. 1 Sätze 3 und 4 FlurbG den maßgeblichen Zeitpunkt fest. Diesbezügliche Veränderungen müssen zwingend bezogen auf den vorgegebenen Zeitpunkt bei der Ermittlung des Abfindungsanspruchs berücksichtigt werden; spätere werterhöhende und wertmindernde Entwicklungen bleiben außer Betracht.
72Vgl. BVerwG, Beschluss vom 31. Januar 1979 - 5 B 72.77,5 B 76.77 - , RzF 32, 25.
73Vor diesem rechtlichen Hintergrund hat das Gericht die festgestellten Ergebnisse der Wertermittlung zum jeweils maßgeblichen Zeitpunkt überprüft.
74Unbeachtlich sind insoweit die vom Kläger gerügten Grundstücksverschlechterungen an seinen in der Flur 27 gelegenen Flurstücken wegen des Ausbaus des A. baches im Jahre 1966/1967. Eventuelle Verschlechterungen sind zwingend bei der erst später vom 2. August bis zum 7. Oktober 1971 durchgeführten Wertermittlung erfasst worden.
75Die nach der örtlichen Wertermittlung vorgenommenen Veränderungen an den im Streit befindlichen Grundstücken müssen unberücksichtigt bleiben, soweit sie im Rahmen der Flurbereingung durchgeführt worden sind. Dazu gehört u.a. der Ausbau des Gewässer-, Straßen- und Wegesystems, insbesondere auch der Ausbau des B. bach, in dessen Zuge es auf den Flurstücken des Klägers zu erheblichen Verschlechterungen bis hin zu immer noch vorhandenen erheblichen Verdichtungen mit einhergehenden Ernteausfällen gekommen sein soll. Derartige Einflüsse sind nicht im Rahmen der Wertermittlung nach §§ 27 ff. FlurbG, sondern bei der Abfindung im Flurbereinigungsplan zu regeln. Folglich kann der Kläger mit seinen Rügen der flurbereinigungsbedingten Verschlechterungen an seinen Grundstücken Flur 19, Flurstück 105, Flur 20, Flurstücke 125 (jetzt 1071 G. ), 220, 221, 222, 225, 351 (jetzt 1072 G. ), 352 (jetzt 1073), 360, 439, 440, 1074 (W. ), 1179 (früher 930), 1180 (Teil von früherem Flurstück 121), 1181 (früher 123), 1182 (früher 124), und Flur 22, Flurstück 59, sowie Flur 25, Flurstück 237, in diesem Verfahren kein Gehör finden.
76Auch das Vorbringen des Klägers, zahlreiche vom Beklagten als landwirtschaftlich genutzte Flächen eingestufte Grundstücke hätten als Sonderwertflächen eingestuft werden müssen, hat nur bezüglich der Einlagefläche Flur 20, Flurstück 433, im Umfang von 840 qm Erfolg; im Übrigen ist das Begehren unbegründet.
77Ob ein Grundstück nach dem landwirtschaftlichen Nutzwert klassifiziert wird oder einen über den landwirtschaftlichen Nutzwert hinausgehenden Verkehrswert hat und dann nach dem Klassentarif Sonderwert zu beurteilen ist, hängt von den örtlichen Verhältnissen ab.
78Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1975 - V C 32.75 -, RdL 1976, 74.
79In dem Flurbereinigungsverfahren B. ist die Einstufung von Flächen nach einem vom Beklagten erstellten, nach den bereits oben beschriebenen vier Sonderwertklassen gegliederten Plan vorgenommen worden. Insoweit ist die das Grundstück Flur 20, Flurstück 433, betreffende Abgrenzung teilweise, nämlich in vom Beklagten ermittelter und vom Kläger nicht bestrittener Größe von 840 qm (Beiakte 32), fehlerhaft; das Teilstück ist als Bauerwartungsland und damit als Sonderwertklasse 4 mit einer Wertverhältniszahl von 250 einzustufen. Im Ergebnis ist damit das gesamte Flurstück 433 mit einer Wertverhältniszahl von 3.769 statt mit 2.089 zu bewerten.
80Ein besonderer, zu berücksichtigender Lagewert als Bauerwartungsland kann schon entstehen, wenn entweder die tatsächliche bauliche Entwicklung im Gemeindegebiet der gemeindlichen Planung vorauseilt und diese präjudiziert oder wenn bestimmte Planungsabsichten der Gemeinde vorzeitig bekannt werden.
81Vgl. BVerwG vom 15. Oktober 1974 - V C 56.73 -, RdL 1975, 128.
82Die letztgenannte Konstellation ist vorliegend gegeben. Maßgeblicher Zeitpunkt für diese Beurteilung ist insoweit der Herbst 1976. Denn die Beteiligten des Flurbereinigungsverfahrens B. sind mit vorläufiger Besitzeinweisung vom 16. August 1976 mit Wirkung vom Herbst 1976 in den Besitz der neuen Grundstücke vorläufig eingewiesen worden.
83Abgestellt auf den Herbst 1976 sind nach Auffassung des Senats konkrete Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass für die Einlagefläche Flur 20, Flurstück 433 teilweise, greifbare Aussichten auf eine Wohnbebauung bestanden haben. Nach Auswertung der dem Gericht vorliegenden Unterlagen über das Aufstellungsverfahren des Flächennutzungsplans der Gemeinde B. in der ersten Fassung, rechtsverbindlich seit dem 28. Dezember 1979, (Beiakte 39) ist die Fläche in Größe von 840 qm in diesem Flächennutzungsplan als Wohnbaufläche ausgewiesen gewesen. Eine entsprechende Absicht seitens der zuständigen Gemeinde hat auch schon zum hier maßgeblichen Zeitpunkt bestanden. Dies ergibt sich eindeutig aus den aus den Verwaltungsvorgängen erkennbaren Vorplanungen der Gemeinde, die dieses Teilstück bereits in ihrem Entwurf als Wohnbaufläche ausweisen hatte. Auf der Grundlage dieses Entwurfs wurde im Juli 1975 die Anhörung der Träger öffentlicher Belange durchgeführt. Eine Änderung der Planungsabsichten bezüglich der hier in Rede stehenden Fläche ist trotz der vom Beklagten vorgebrachten Einwände in der Folgezeit bis zur Bestandskraft des Flächennutzungsplans nicht mehr erfolgt. Insoweit wäre es die Aufgabe des Beklagten gewesen, die Abgrenzung der Sonderwertgebiete mit den maßgeblichen Planungsabsichten der Gemeinde abzugleichen und entsprechend anzupassen. Unbeachtlich ist insoweit, dass bereits im Jahre 1982 mit einer Änderung des Flächennutzungsplans der Gemeinde B. die Festsetzung Wohnbaufläche für die Einlagefläche Flur 20, Flurstück 433 teilweise, wieder aufgehoben worden ist. Denn spätere Änderungen bei der gemeindlichen Bauleitplanung gehen nicht zu Lasten des Teilnehmers.
84Ein weiter gehender Anspruch des Klägers auf Einstufung der ebenfalls nur als landwirtschaftlich genutzt bewerteten Flächen Flur 20, Flurstücke 220, 221, 222, 225, 352 (jetzt 1073) teilweise, 436, 437, 439, 440, 485 und 1179 (früher 930), als Sonderwertflächen besteht aber nicht. Es sind keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass entsprechende, hier rechtlich erhebliche Planungen bezüglich der genannten Flächen bestanden haben könnten, die zu einer Einstufung als Sonderwertfläche hätten führen müssen. Insoweit kommt es nicht darauf an, dass seit 1961 und später - so der Kläger - Verhandlungen mit dem jeweiligen Gemeindedirektor der Gemeinde B. über den Verkauf aller hier genannten Flurstücke stattgefunden haben und selbst der Rat der Gemeinde diese Flächen als Bauerwartungsland betrachtet hat. Insoweit mag es sogar einen Entwurf für einen Flächennutzungsplan gegeben haben, in dem die vom Kläger als Sonderwertflächen beanspruchten Grundstücke als Bauflächen ausgewiesen werden sollten. Tatsache bleibt aber, dass der Entwurf nicht umgesetzt worden ist und die Verkaufsverhandlungen - aus welchen Gründen auch immer - für den hier maßgeblichen Zeitpunkt nachweislich zu keinem greifbaren Ergebnis geführt haben. Vielmehr hat die Gemeinde ihre hier rechtlich beachtlichen Planungsabsichten im Rahmen der Aufstellung des ersten Flächennutzungsplans für die Gemeinde B. kundgetan. Die hier noch in Streit stehenden Flächen sind für eine Wohnbebauung nicht vorgesehen gewesen. Einen vom Kläger behaupteten Ratsbeschlusses vom 6. Mai 1974, wonach die Parzellen sogar zu einem Bebauungsgebiet hinzugezogen worden seien, hat es offensichtlich nicht gegeben. Die Flurstücke sind selbst bis zum Zeitpunkt des vom Berichterstatter des Senats durchgeführten Erörterungstermins vom 18. August 1999, also rund 23 Jahre nach dem für die Bewertung maßgeblichen Zeitpunkt, nicht als Sonderwertflächen einzustufen. Auf den Flächen hat weder eine Bebauung statt gefunden noch ist eine Bebauung zulässig oder in Aussicht gestellt. Es ist noch nicht einmal ein Verfahren auf Änderung des Flächennutzungsplanes wegen einer möglichen Bebauung der hier interessierenden Flächen betrieben worden. Die Behauptung des Klägers, die von ihm benannten Flächen seien höher zu bewerten als landwirtschaftlich genutzte Flächen, stellt sich daher lediglich als eine theoretische Möglichkeit bzw. eine Spekulation dar.
85Die Feststellungen des Senats lassen auch keine Umstände erkennen, die eine Bewertung der Flächen als so genanntes begünstigtes Agrarland hätten rechtfertigen können.
86Vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 4. Februar 1991 - 5 B 91.90 -, RdL 1991, 67.
87Auch eine Vergrößerung der als Sonderwertfläche der Klasse 4 geschätzten Fläche von 160 qm bezüglich der Einlagefläche Flur 20, Flurstück 1180 (Teil vom früheren Flurstück 121), kommt nicht in Betracht. Denn auch hier sind insbesondere nach Überprüfung der vom Beklagten vorgelegten zeichnerischen Darstellung der Fläche (Beiakte 43) keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass das Sonderwertgebiet weitere Teile seines Flurstücks hätten erfassen müssen. Die Bewertung des Sonderwertgebietes in diesem Bereich mit der Klasse 4 ist ebenfalls nicht zu Lasten des Klägers ausgefallen. Dies ergibt ein Vergleich der Wertermittlungsreinkarte, die die Sonderwertgebietsabgrenzung enthält, (Beiakte 30) mit den Festsetzungen des Flächennutzungplans in der ersten Fassung (Beiakte 5 der Gerichtsakte 9 G 22/89) sowie des Flächennutzungplans in der 2. Änderung (Beiakte 7 der Gerichtsakte 9 G 22/89). Die Sonderwertfläche ist auch noch nach dem Flächennutzungsplan in der 3. Änderung aus dem Jahre 1992 (Beiakte 11) lediglich Bauerwartungsland und mit der Sonderwertklasse 4 zutreffend bewertet worden.
88Entgegen der Auffassung des Klägers sind ferner die beiden Einlageflurstücke 77 und 94 der Flur 27 zutreffend nicht als Sonderwertfläche eingestuft worden. Denn die Flächen sind weder als Baufläche noch als Bauland i.S.d. § 29 Abs. 1 FlurbG zu qualifizieren. Das Flurstück 77 war und ist bereits seit der Erstellung des Flächennutzungsplans in der ersten Fassung als Ver- und Entsorgungsfläche überplant und auch nach dem noch gültigen Bebauungsplan A. bach II (vgl. Beiakte 11) einer Bebauung nicht zugänglich. Das Flurstück 94 grenzt zwar an das 1985 ausgewiesene Baugebiet A. bach II an, ist aber bis heute von keiner hier relevanten Bebauungsabsicht betroffen. Im Übrigen ist die Einlagefläche Flur 27, Flurstück 40, zutreffend mit der Sonderwertklasse 4 bewertet worden, denn sie ist zum damaligen Zeitpunkt lediglich als Bauerwartungsland zu qualifizieren gewesen.
89Darüber hinaus ist neben den Rügen des Klägers bezüglich der Größe der Fläche, der Flächenverschlechterungen und der fehlerhaften Sonderwertflächenbewertung zur Wertermittlung der einzelnen Flächen Folgendes auszuführen:
90Die Bewertung des Einlagegrundstücks Flur 19, Flurstück 105, ist nicht zu Gunsten des Klägers zu ändern. Die vom Kläger geforderte Besserbewertung des als Acker der Klasse III geschätzten Teilstücks in Größe von 2.609 qm kommt unter keinem rechtlichen Aspekt in Betracht. Nach der dem Senat vorliegenden Originalkarte der Reichsbodenschätzung (Beiakte 22) ist die gerügte Teilfläche als S 3 D 27/30 geschätzt und vom Beklagten als Ackerklasse III bewertet worden. Diese Bewertung entspräche dem jetzt gültigen Wertermittlungrahmen nur dann, wenn der Bodentyp E vorgefunden worden wäre. Insoweit kann hier aber offen bleiben, ob die dem Senat sich aufdrängenden Zweifel im Hinblick auf die Eschbodenqualitäten begründet sind. Bei der im Jahre 1971 durchgeführten örtlichen Schätzung ist die Fläche ausweislich der dem Gericht vorgelegten Wertermittlungsreinkarte (Beiakte 29), nach dem damals gültigen Schätzungsrahmen mit der Ackerklasse IV bewertet worden, ohne dass der Schätzer - wie damals üblich - von sich aus die Notwendigkeit einer "Aufwertung" der Fläche (z.B. als Eschboden) in eine höhere Klasse vermerkt hätte. Zwar hat der Zeuge S. bei seiner Vernehmung in der Sitzung des Senats vom 15. August 2000 bekundet, dass er sich an den damaligen Schätzungsvorgang im Flurbereinigungsverfahren B. im Einzelnen nicht mehr erinnern könne, gleichwohl hat er die Richtigkeit der von ihm nach bestem Wissen und Gewissen in den Schätzungskarten getätigten Eintragungen versichert. Ob folglich die Fläche tatsächlich als Ackerklasse III zu bewerten ist oder nur als "normales Ackerland" einzustufen gewesen wäre - mit der Folge, dass die Ackerklasse IV anzuhalten gewesen wäre -, muss aber dahin stehen. Denn selbst wenn der Boden nur als "normales Ackerland" anzusprechen gewesen ist, kommt eine Verböserung des vom Beklagten ermittelten Ergebnisses nicht in Betracht. Das Flurbereinigungsgericht ist zwar gemäß § 146 Nr. 1 FlurbG in Streitigkeiten über die Bewertung nach § 32 FlurbG und über die Abfindung nach § 59 Abs. 2 FlurbG nicht an Anträge der Beteiligten gebunden, die Vorschrift erlaubt dem Gericht aber schon im Hinblick auf § 142 Abs. 3 FurbG, wonach allein dem Kläger die Befugnis vorbehalten bleibt, einen Antrag auf Änderung der Bewertung oder Abfindung zu stellen, nicht, zu Lasten des Klägers von seinem Begehren abzuweichen, selbst wenn ein Beigeladener eine Verböserung beantragt hätte.
91BVerwG, Urteil vom 27. Juni 1961 - I C 112.59 -, RdL 1961, 273 = RzF 146 Nr. 1, Seite 1.
92Eine Korrektur der Schätzung bezüglich der Teilfläche von 1.358 qm mit der Bewertung S II a 3 37 als Ackerklasse IV kommt ebenfalls nicht in Betracht. Die nach der Reichsbodenschätzung als Gründland eingestufte Fläche ist nach den örtlichen Ermittlungen der Schätzung aus dem Jahre 1971 als Ackerland zu klassifizieren. Diese Bewertung als Ackerland ist nicht zu beanstanden; sie nimmt lediglich auf die bei der örtlichen Ermittlung vorgefundenen Besonderheiten Rücksicht. Andererseits steht dem nicht entgegen, dass entgegen der Auffassung des Klägers ein Teil der Einlage - nach Reichsbodenschätzung bewertet als S II a 3 32 - weiterhin als Grünland und damit mit der Klasse 5 mit der WVZ 36 eingestuft worden ist. Die im Vergleich zur früheren Wertermittlung durchgeführte Abbonitierung des Grünlandbereichs von Klasse IV nach V entspricht nunmehr den Vorgaben des Wertermittlungsrahmens. Der Behauptung des Klägers, es handele sich um eine "Altackerfläche", ist eindeutig falsch. Denn ausweislich der dem Senat vorliegenden Luftbildaufnahme aus dem Jahre 1970 (Beiakte 37) ist jedenfalls auf dem als Grünland geschätzten Teil der Fläche eindeutig eine Weide- bzw. Wiesennutzung erkennbar.
93Entgegen der Auffassung des Klägers ist die früher dem Teilnehmer B. gehörende Einlagefläche Flur 20, Flurstück 218, neu bewertet worden. Die Bewertung ist aber fehlerhaft; tatsächlich beträgt die Wertverhältniszahl 2.763. Die Bewertung der Einlagefläche als Ackerklasse II mit der Bodenart S 3 D 35 des Bodentyps E in Größe von 5.937 qm steht mit dem neu aufgestellten Wertermittlungsrahmen nicht im Einklang. Denn die Eschfläche - der vorhandene Bodentyp E ist unstreitig - ist nach der Nutzungsklasse III mit einer WVZ von 46 zu bewerten. Die Wertverhältniszahl ist deshalb um 237 Wertzahlen zu reduzieren. Dem Vortrag des Beklagten, die Einstufung in die Nutzungsklasse II sei nach den Vorgaben des Urteils vom 19. Mai 1992 erfolgt, ist nicht zu folgen. Der Senat hat seinerzeit bemängelt, dass die Schätzer abweichend vom Wertermittlungsrahmen ohne Rechtsgrundlage von sich aus die Eschböden höher und Grünland niedriger eingruppiert hätten. Die erforderliche Besserbewertung des Eschbodens müsse in einem neuen Wertermittlungsrahmen ihren Niederschlag finden. Dem ist der Beklagte mit Erstellung des neuen Wertermittlungsrahmens nachgekommen. Danach ist die Ackerfläche S 3 D 35 des Bodentyps E richtigerweise in die Nutzungsklasse III einzustufen und nicht in die Nutzungklasse II. Das Flurstück 312 (B. ) der Flur 20 ist mit der Klasse III mit der WVZ 46 und nicht mit der Klasse II zu bewerten, soweit die Fläche nach der Reichsbodenschätzung als S 3 D 32 geschätzt worden ist und in die Abfindung des Klägers fällt. Insoweit ist der Berechnungsfehler des Beklagten zu bereinigen. Der Senat teilt bezüglich der Qualität des Bodens die Auffassung des Beklagten, dass der als Ackerland bewertete Bereich als Eschboden zu klassifizieren ist und eine entsprechende Nutzung auch möglich ist und war. Dies hat die Inaugenscheinseinnahme des Senats eindeutig ergeben. Der Rüge des Klägers, die Fläche enthalte undränierte, nasse, abgegrabene Teile, die nur als Grünland nutzbar seien, ist jedenfalls nicht für den dem Kläger zugeteilten Bereich, der vom Beklagten anlässlich der Beweisaufnahme vom 15. August 2000 in der Örtlichkeit markiert worden ist, zu folgen. Die dem Kläger zugeteilte Fläche stellt sich in der heutigen Abfindung des Klägers im Wesentlichen als Ackerrandstreifen dar. Der als Acker eingestufte Bereich ist weder vernässt, noch sind Abgrabungen vorhanden. Im Übrigen ist die weitere Bewertung der Flurstücke 312 und 337 unter Berücksichtigung der Bewertung nach der Reichsbodenschätzung als Grünland der Nutzungklasse IV nicht zu beanstanden.
94Die Wertverhältniszahl des Grundstücks Flur 20, Flurstück 351 (jetzt 1072 G. ), ist um 434 Wertzahlen auf 3.597 zu reduzieren. Die als S 3 D 32 bewertete Ackerfläche in Größe von 8.670 qm ist nicht als Eschboden anzusprechen und dementsprechend nicht mit der Nutzungklasse III, sondern mit der Nutzungklasse IV zu bewerten. Zu diesem Ergebnis gelangt der Senat auf Grund der auf dem Grundstück gezogenen zwei Bodenproben, die keine Merkmale eines Eschbodens aufgewiesen haben. Hieraus ergibt sich, dass bei der allgemeinen Verbesserung der Ertragskraft der Böden auch zum Zeitpunkt der Wertermittlung im Jahre 1971 der Bodentyp E nicht vorhanden gewesen sein kann. Für die Richtigkeit dieser Annahme spricht auch, dass die Schätzer im Jahre 1971 den Bereich "nur" als Ackerklasse IV geschätzt und von einer Höherbewertung abgesehen haben. Im Übrigen ist die weitere Bewertung der Fläche nicht zu beanstanden. Insoweit sind Teile des B. bach und der ausweislich des Luftbildes (Beiakte 37) dort befindliche Randbewuchs in die entsprechenden Klassen VIII und IX eingestuft worden.
95Das Grundstück Flur 20, Flurstück 352 (jetzt 1073), ist entgegen der Auffassung des Kläger neu bewertet worden. Es ist nicht als Grünland der Nutzungsklasse IV - so aber das angrenzende Flurstück 337 (jetzt 1158 B. ) - , sondern - dieser Meinung ist auch der Kläger - als Ackerland bewertet worden. Als Grünland ist lediglich die nach Reichsbodenschätzung als S II a 3 33 bewertete Fläche innerhalb des auf dem Flurstück vorhandenen Holzbestandes zu Recht mit der Nutzungklasse V eingestuft worden. Die Grünlandnutzung wird auch durch die Auswertung des vorliegenden Luftbildes - Beiakte 37 - bestätigt.
96Die Bewertung der Einlagefläche Flur 20, Flurstück 360, als Nutzungklasse IV und V ist rechtens. Die Fläche ist ausweislich der Schätzungskarte der Reichsbodenschätzung (Beiakte 20) und der Wertermittlungsreinkarte (Beiakte 28) als (typisches) Grünland eingestuft und nach dem nun gültigen Wertermittlungsrahmen im Vergleich zur früheren Wertermittlung jeweils eine Nutzungklasse niedriger eingestuft worden.
97Soweit die Parzellen Flur 20, Flurstücke 433, 436 und 437, als Ackerland bewertet und trotz der Reichsbodenklassifizierung S 3 D 35 in die Nutzungklasse II (statt richtig III) eingestuft worden sind, verbietet sich - wie bereits ausgeführt - eine Korrektur der Wertermittlung zu Lasten des Klägers.
98Die beim Einlageflurstück 433 ermittelten 35 qm der Klasse VIII sind nicht zu beanstanden. Nach der Auswertung der Wertermittlungskarte (Beiakte 30) und des Luftbildes (Beiakte 37) ist der Senat davon überzeugt, dass über dem nördlichen Randbereich des Flurstücks ein Weg verlief, der unter Anhaltung des Wertermittlungsrahmens mit der Nutzungsklasse VIII zu taxieren gewesen ist.
99Das Einlagegrundstück Flur 20, Flurstück 438 (W. ), ist entgegen der Auffassung der Klägers zwar neu, jedoch fehlerhaft zu Lasten des Klägers als späteren Zuteilungsempfängers der Fläche bewertet worden. Die Wertverhältniszahl ist von 2.375 auf 2.184 zu korrigieren. Nach dem Wertermittlungsrahmen ist die Ackerfläche des Bodentyps E mit S 3 D 35 nicht mit der Klasse II, sondern mit der Klasse III, einem Weniger von 190 Wertzahlen, zu bewerten. Außerdem ist die Schätzung einer 20 qm großen Teilfläche des Flurstücks als Ackerklasse VII nicht gerechtfertigt. Sie ist um eine Wertzahl von 5 auf 4 zu reduzieren. Nach den Angaben des Klägers hat sich jedenfalls im Randbereich seiner Einlagefläche Flur 20, Flurstück 439, bzw. diesem Flurstück angrenzend ein Graben befunden. Dieses Vorbringen stimmt mit den Angaben aus der Wertermittlungsreinkarte (Beiakte 30) mit der Maßgabe überein, dass der Graben damals auch im Randbereich des Flurstücks 438 verlief. Nach dem Wertermittlungsrahmen ist ein Graben aber mit der Nutzungsklasse VIII zu bewerten. Eine Höherbewertung wegen des vorhandenen Bodentyps E kommt insoweit nicht in Betracht.
100Bezüglich der Einlageflächen des Klägers Flur 20, Flurstücke 439 und 440, rügt der Kläger zu Unrecht die Bewertung eines Teilbereichs als Ackerklasse VII. Denn zum Einen ist das Flurstück 440 nicht mit der vom Kläger gerügten Klasse VII geschätzt worden, zum Anderen ist die Bewertung des Flurstücks 439 mit der Ackerklasse VII jedenfalls nicht zu beanstanden. Denn der nach seinen Angaben vorhanden gewesene Graben ist nach der Wertermittlungsreinkarte teilweise seinem Einlageflurstück 439 zuzurechnen. Er wäre nach dem Wertermittlungsrahmen - wie beim Flurstück 438 - mit der Nutzungsklasse VIII zu bewerten gewesen. Wegen des im gerichtlichen Verfahren bestehenden Verbots der Verböserung hat sich der Senat wiederum an einer Korrektur der Wertermittlung gehindert gesehen.
101Das Flurstück 1074 (W. ) der Flur 20 ist zu Recht als Ackerland und nicht als Gründland bewertet worden. Denn der Senat hat bei seiner Inaugenscheinseinnahme der Fläche am 15. August 2000 festgestellt, dass eindeutig ein Ackerbodenprofil vorzufinden gewesen ist, auch wenn die Fläche nach der Reichsbodenschätzung als Grünland eingestuft gewesen ist. Hat der Senat insoweit Ackerboden feststellen können, muss dies - den Vortrag des Klägers als wahr unterstellt - erst recht zum Zeitpunkt der Wertermittlung im Jahre 1971 gegolten haben; insoweit hat der Kläger infolge des später durchgeführten Beilbachausbaus die Abfuhr von erheblichen Mutterbodenmengen von dem Flurstück vorgetragen, sodass jedenfalls vor dem Ausbau und damit zum Zeitpunkt der Wertermittlung ein noch besseres Ackerbodenprofil vorhanden gewesen sein müsste. Für die Richtigkeit der Einstufung als Ackerland auf Grund der örtlichen Besonderheiten spricht auch, dass der Kläger sein eigenes, unmittelbar angrenzendes Flurstück 1182 - ebenfalls nach der Reichsbodenschätzung als Grünland geschätzt - schon vor Durchführung der umfangreichen Meliorationsmaßnahmen im Rahmen der Flurbereinigung ackerbaulich genutzt hat. Dies lässt das für den Bereich vorliegende Luftbild aus dem Jahre 1970 (Beiakte 37) eindeutig erkennen.
102Das Flurstück 1179 (früher Flurstück 930) der Flur 20, welches durch den späteren Ausbau des B. bach in großen Teilen verbraucht worden ist, ist zu Recht in seiner nordwestlichen Spitze nach Reichsbodenschätzung als lS II a 3 39 entsprechend dem Wertermittlungsrahmen als Grünland mit der Nutzungsklasse IV bewertet worden. Insoweit kann hier unberücksichtigt bleiben, warum und aus welchen Gründen im Einzelnen der restliche Teilbereich des Flurstücks als Ackerland anzusprechen gewesen ist. Im Übrigen lässt auch das dem Senat vorliegende Luftbild (Beiakte 37) für den hier maßgeblichen Bereich eindeutig eine Gründlandnutzung erkennen. Außerdem hat der Senat keine Zweifel, dass die Angaben der Wertermittlungsreinkarte wegen der Schätzung einer 20 qm großen Holzfläche den damals tatsächlich vorhandenen Gegebenheiten entsprochen hat, zumal auf dem Luftbild in dem angegebenen Holzflächenbereich und entlang der südwestlichen Flurstücksgrenze erheblicher Baumbestand festzustellen ist. Der Rüge des Klägers, zum Flurstück 1180 (Teil vom früheren Flurstück 121) der Flur 20 gehöre kein Waldboden, ist nicht zu folgen. Insoweit bestätigt das hier maßgebliche Luftbild (Beiakte 37) und die Wertermittlungsreinkarte (Beiakte 30) die Richtigkeit der im Nachweis der Wertermittlungsergebnisse angegebenen Holzbodenbewertung.
103Die Fläche Flur 20, Flurstück 1181 (früher 123), ist vom Beklagten zu Recht als Acker mit der Nutzungsklasse III bewertet worden. Die nach der Reichsbodenschätzung ermittelte Ackerzahl 31 rechtfertigt eine vom Kläger geforderte Einstufung der Fläche als Acker der Klasse II nicht; dies gilt selbst für den Fall, dass der Bodentyp E hätte festgestellt werden können, da die Einstufung als Ackerklasse II, Bodentyp E, mindestens die Ackerzahl 38 voraussetzt. Im Übrigen befand sich entgegen der Behauptung des Klägers im östlichen Bereich der Fläche, an der Grenze zu seinem Flurstück 1182 (früher 124) eine Holzfläche, die vom Beklagten mit 276 qm Größe ermittelt worden ist. Dies ergibt sich wiederum eindeutig unter Anhaltung der Wertermittlungsreinkarte (Beiakte 30) aus der Luftbildaufnahme (Beiakte 37).
104Die als Acker eingestufte Fläche Flur 20, Flurstück 1182 (früher 124), ist mit den Nutzungsklassen III und IV korrekt klassifiziert. Für eine vom Kläger geforderte Bewertung als Acker der Klasse II bestehen - unter Zugrundelegung der Bewertung nach der Reichsbodenschätzung als Grünland - keinerlei greifbare Anhaltspunkte. Auch ist die Holzbodenbewertung nicht zu beanstanden. In den Randbereichen - insbesondere am B. bach - befanden sich ausweislich der Luftbildaufnahme (Beiakte 37) Holzbestände. Auch wenn der Kläger nach seinen eigenen Angaben in der mündlichen Verhandlung den dort befindlichen Bewuchs noch vor Durchführung der örtlichen Wertermittlung entfernt haben will, bestätigt diese Einlassung die Richtigkeit der Einstufung der Flächen jedenfalls als Holzbodenfläche. Insoweit verkennt der Kläger offensichtlich, dass für die Einstufung einer Fläche als Holzboden eine tatsächliche Bestockung der Fläche nicht zwingend erforderlich ist.
105Die landwirtschaftlich genutzte Fläche Flur 22, Flurstück 59, ist nun entsprechend den nach der Reichsbodenschätzung ermittelten Ackerzahlen, Bodentyp E, nach den Nutzungsklassen II und III bewertet worden. Eine bessere Bewertung kommt nach dem Wertermittlungrahmen nicht in Betracht. Sollte die Fläche nicht den Bodentyp E aufweisen, bliebe es gleichwohl bei der vom Beklagten vorgenommenen Bewertung, da dem Senat das Recht zur Verböserung nicht zusteht. Im Übrigen ist die Bewertung des Brunnens als baulich Anlage i.S.d. § 29 Abs. 4 FlurbG bei der hier zu überprüfenden Wertermittlung nicht erforderlich. Die Bewertung ist, soweit die rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, einem gesonderten, hier nicht streitgegenständlichen Verfahren vorbehalten.
106Die Bewertung der Fläche Flur 25, Flurstück 237, ist nicht zu korrigieren. Die als Grünland geschätzte Fläche mit den Klassen IV und V ist entgegen der Auffassung des Klägers richtig ermittelt worden. Nach der Reichsbodenschätzung ist der Bereich als L II a 3 44 bzw. S II a 3 32 klassifiziert - vom Beklagten insoweit als ackerfähiges Grünland bezeichnet -, und nach dem nunmehr gültigen Wertermittlungrahmen richtig eingestuft worden. Auch ist ein kleiner, östlich gelegener Ackerlandbereich mit S 4 D 34 mit der Nutzungsklasse IV zu bewerten gewesen. Insoweit sind örtliche Besonderheiten, die eine Abweichung von dieser Bewertung hätten rechtfertigen können, weder vom Kläger vorgetragen worden noch erkennbar. Soweit der Kläger im Übrigen die Bewertung der Fläche Flur 20, Flurstück 138/1 (auch bezeichnet als Flurstück 1138 bzw. 1158 sowie 138/1076) bemängelt, hat er schon deshalb keinen Erfolg, weil das Grundstück nicht Gegenstand dieser gerichtlichen Auseinandersetzung ist. Der Senat hat nur die im Tenor des Urteils vom 19. Mai 1992 enumerativ genannten Flurstücke einer nochmaligen Überprüfung unterzogen. Die dort nicht aufgeführten Flurstücke, die gleichwohl von der Wertermittlung betroffen gewesen sind, haben insoweit bereits Bestandskraft erlangt.
107Die Gerichtsgebühr errechnet sich nach einem Streitwert von mehr als 1.400.000,-- DM bis 1.500.000,-- DM gemäß § 13 Abs. 1 GKG. Denn der Kläger hat mit seiner Klage allein nach seinem ausdrücklichen Bekunden eine Änderung der Ergebnisse der Wertermittlung im Werte von rund 1.455.000,-- DM verlangt. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 138 Abs. 1 Satz 2, 147 FlurbG i.V.m. §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3, 161 Abs. 2 VwGO. Der Senat hat von einer Kostenaufteilung abgesehen. Der Kläger hat gemessen an seinem hier maßgeblichen Interesse mit seinem Begehren nur in ganz geringem Umfang Erfolg. Denn soweit der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 15. August 2000 von sich aus dem Klagebegehren des Klägers nachkommend die Wertermittlung geändert hat - und insoweit die Kosten zu tragen gehabt hätte - und außerdem eine Änderung der Wertermittlung zu Gunsten des Klägers durch Urteil erforderlich gewesen ist, beläuft sich der Wert der gesamten Änderungen auf nicht einmal 15.000,-- DM. Der Anteil des "Obsiegens" des Klägers entspricht insoweit rd. 1 % des wertmäßig anzusetzenden Interesses des Klägers. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind aus Gründen der Billigkeit nicht für erstattungsfähig zu erklären. Die Beigeladene hat einen Antrag nicht gestellt und sich damit gemäß § 154 Abs. 3 VwGO keinem Kostenrisiko ausgesetzt. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 138 Abs. 1 Satz 2 FlurbG i.V.m. § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
108Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht vorliegen.
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