Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2793/98.A
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d
2Der 1966 in O. (Angola) geborene Kläger ist nach seinen Angaben angolanischer Staatsangehöriger. Er ist in Angola nach religiöser Art verheiratet und hat ein Kind. Zuletzt lebte er zusammen mit seiner Familie in S. -Q. /M. . Mittlerweile lebt er im Bundesgebiet mit einer anderen angolanischen Lebensgefährtin zusammen, mit der er ebenfalls ein Kind hat.
3Nach seinen Angaben verließ er ohne seine Familie am 6. Dezember 1992 auf dem Luftweg Angola und reiste über Portugal und Belgien am 7. Dezember 1992 mit einem Pkw in die Bundesrepublik Deutschland ein.
4Am 9. Dezember 1992 beantragte er die Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung seines Asylbegehrens gab er gegenüber dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - im Wesentlichen an: Vor den Präsidenten- und Parlamentswahlen am 29./30. September 1992 sei er für die FNLA tätig gewesen. Zusammen mit anderen habe er Demonstrationen veranstaltet sowie Plakate auf Wände geklebt und bei Demonstrationen vor sich her getragen. Aufgrund dessen sei er am 27. Oktober 1992 in seinem Haus überfallen und ins Gefängnis Estrade de Catete gebracht sowie seine Frau vergewaltigt worden. Während des Gefängnisaufhalts habe man ihn gefoltert. Mit Hilfe eines Offiziers, an den seine Frau Geld gezahlt habe, habe er aus dem Gefängnis fliehen und aus Angola ausreisen können.
5Mit Bescheid vom 25. November 1994, der Vertreterin des Klägers per Einschreibebrief übersandt am 2. Dezember 1994, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Weiterhin wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Zudem wurde ihm, falls er die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung in seinen Heimatstaat oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus: Der Vortrag des Klägers zu seinem Verfolgungsschicksal in Angola sei unglaubhaft, was sich insbesondere aus den zahlreichen Unstimmigkeiten, pauschalen Behauptungen, detailarmen Beschreibungen sowie zahllosen unaufgeklärten Widersprüchen ergebe. Die Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo stelle keinen Umstand dar, der zu Verfolgungsmaßnahmen von Seiten des Staates führe.
6Am 7. Dezember 1994 hat der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung er sein Vorbringen vor dem Bundesamt näher präzisiert und ergänzend angeführt hat: Er habe bei einer Rückkehr in sein Heimatland schon allein aufgrund der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland mit staatlichen Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen. Darüber hinaus sei er Mitglied der "Bundesfront für die Selbstbestimmung Kongos" (F.F.A.KO.) und habe am 24. Juli 1993 an einer Demonstration vor der angolanischen und der portugiesischen Botschaft in Bonn teilgenommen. Auch deshalb drohe ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, bei einer Rückkehr in sein Heimatland verfolgt zu werden. Schließlich bestünden für ihn bei einer Rückkehr nach Angola im Zusammenhang mit den Bürgerkriegsereignissen Gefahren für Leib, Leben oder Gesundheit.
7In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 27. März 1998 hat der Kläger zusätzlich darauf hingewiesen, der neue Friedensschluss in Angola werde weder von der Regierung noch von der UNITA akzeptiert. Aufgrund dessen habe er einen Brief u.a. an den Präsidenten von Angola und an den Führer der UNITA gerichtet. Zum Beleg dafür hat der Kläger ein von ihm unterzeichnetes Schreiben vom 19. März 1998 nebst Einlieferungsbelegen vorgelegt. In diesem Schreiben wird angeprangert, im Oktober 1992, im Januar 1993 und bis heute sei in M. eine Serie von Massakern verübt worden, deren Opfer vor allem Angehörige der Volksgruppe der Bakongo gewesen seien. Weiterhin wird die Einrichtung einer neutralen internationalen Untersuchungskommission und die Verurteilung der Täter gefordert.
8Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage mit den Anträgen,
9die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. November 1994 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG erfüllt sind,
10hilfsweise festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 53 AuslG erfüllt sind,
11abgewiesen. Zur Begründung hat das Verwaltungsgericht im Wesentlichen ausgeführt: Es könne mit hinreichender Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden, dass dem Kläger wegen der FNLA-Aktivitäten und seiner Mitgliedschaft in dieser Partei im Falle einer Rückkehr die Gefahr einer politischen Verfolgung drohe. Ebenso wenig habe der Kläger wegen der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland Verfolgungsmaßnahmen zu befürchten. Es lägen auch keine Anhaltspunkte dafür vor, dass die angolanische Regierung von den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers ernstlich Notiz genommen habe und beabsichtige, diesen deshalb politisch zu verfolgen. Ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG sei ebenfalls nicht anzunehmen. Zwar müssten die Lebensbedingungen in Angola als sehr schwierig bezeichnet werden. Es sei aber davon auszugehen, dass jedenfalls einer erwachsenen, gesunden Person im Falle einer Rückkehr keine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben drohe.
12Auf den fristgerecht gestellten Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 17. November 1998, der Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 24. November 1998, die Berufung zugelassen. Die Berufung ist mit einem am 11. Dezember 1998 eingegangenen Schriftsatz rechtzeitig begründet worden.
13Zur Begründung der Berufung vertieft der Kläger sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend an: Ihm drohe angesichts seiner Aktivitäten für die FNLA sowie seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo bei einer Rückkehr Verfolgung. Das Vorgehen der Regierung gegen vermeintliche politische Gegner zeige, dass die tatsächliche oder vermutete Sympathiebekundung oder aktive Unterstützung der UNITA oder einer anderen Organisation, die von der Regierung als Gegner angesehen werde, ein Umstand sei, der zu einer Gefährdung führe. Die Situation in Angola habe sich weiter verschärft. Vertreter der UNITA in der Regierung und dem Parlament seien ihrer Ämter enthoben worden. Auch seine Mitgliedschaft und Tätigkeit in der F.F.A.KO. habe ausweislich der vorgelegten Stellungnahmen bei einer Rückkehr nach Angola mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung zur Folge. Darüber hinaus drohe ihm bei einer Rückkehr nach Angola aufgrund der dortigen sozio-ökonomischen Situation eine erhebliche und konkrete Gefahr für Leib und Leben. Einem allein stehenden Mann wäre es angesichts der horrenden Arbeitslosigkeit und der Tatsache, dass große Flächen des Landes noch immer minenverseucht seien und daher eine Eigenversorgung kaum durchführbar sei, nicht möglich, in Angola seinen Lebensunterhalt zu sichern. Seine Beziehungen nach Angola seien seit langer Zeit abgebrochen. Von einem Bekannten habe er erfahren, dass seine Geschwister zwischenzeitlich M. verlassen hätten. Weitere Verwandte hielten sich in Mbanza- Kongo im Norden Angolas auf. Kontakte nach M. bestünden nicht mehr. Als Bakongo sei er dort auch Diskriminierungen ausgesetzt, die es für ihn schwierig machten, selbst auf dem informellen Sektor eine Arbeitsstelle zu finden. Im Bundesgebiet lebe er mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind zusammen. Der Umstand, dass er bei einer Rückkehr nicht nur sich, sondern auch seine Familie zu versorgen habe, verringere die Chance erheblich, die für eine Grundversorgung erforderlichen Nahrungsmittel zu erhalten.
14Der Kläger beantragt,
15das angefochtene Urteil zu ändern und nach seinen erstinstanzlichen Klageanträgen zu erkennen.
16Die übrigen Beteiligten haben keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
17In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal angehört worden. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
18Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Band) Bezug genommen. Hinsichtlich der im Übrigen verwerteten Erkenntnisse wird auf die den Beteiligten bekannten Erkenntnismittellisten Angola Teil 1 (Erkenntnisse bis 1997) und Angola Teil 2 (Erkenntnisse ab 1998) - Stand: Juli 2000 - sowie die weiteren in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse verwiesen.
19E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
20Die zulässige Berufung ist unbegründet.
21Die Klage ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung insgesamt abzuweisen.
22Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG (1.) noch ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (2.) zu. Ebenso hat er keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (3.). Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 25. November 1994 rechtlich nicht zu beanstanden (4.).
231. Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG scheitert nicht schon daran, dass der Kläger über Belgien in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Denn Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG, wonach Asylrecht nicht beanspruchen kann, wer u. a. aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften einreist, ist nicht anwendbar, wenn der Asylbewerber - wie hier der Kläger - vor dem 30. Juni 1993 eingereist ist.
24Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1938, 2315/93 -, BVerfGE 94, 49 = DÖV 1996, 647 = DVBl. 1996, 753 = NJW 1996, 1665 = NVwZ 1996, 700.
25In der Person des Klägers liegen jedoch die sich aus Art. 16 a Abs. 1 GG ergebenden sachlichen Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter nicht vor.
26Nach Art. 16 a Abs. 1 GG genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Verfolgt im Sinne dieser Vorschrift ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, (asylerhebliche Merkmale) gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und die ihn landesweit in eine ausweglose, d. h. seinen weiteren Verbleib im Lande - unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten - nicht zulassende Lage bringen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten.
27Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 = DÖV 1990, 200 = DVBl. 1990, 102 = InfAuslR 1990, 21 = NVwZ 1990, 151, und 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 = DVBl. 1991, 531 = InfAuslR 1991, 200 = NVwZ 1991, 768; Urteil des Senats vom 21. August 1997 - 1 A 3866/92.A - .
28Nach dem durch den Zufluchtgedanken geprägten, also auf dem Kausalzusammenhang Verfolgung-Flucht-Asyl beruhenden normativen Leitbild des Asylgrundrechts gelten für die Beurteilung, ob ein Asylsuchender asylberechtigt ist, unterschiedliche Maßstäbe je nachdem, ob er seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung - den gleichen oder einen ähnlichen Verfolgungsanlass betreffend - nicht hinreichend sicher sein kann. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
29Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, aaO.
30Bei der Beurteilung, ob einem Ausländer politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Die Verfolgung muss in diesem Sinne überwiegend wahrscheinlich sein. Entscheidend ist dabei, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.
31Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = DVBl. 1992, 828 = NVwZ 1992, 582, mwN.
32Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die erfolgte Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss der Asylsuchende eine Schilderung geben, die geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bleibt der Kläger hinsichtlich dieser eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen.
33Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 -, DVBl. 1984, 1005 = InfAuslR 1984, 292 = NVwZ 1985, 36.
34Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen.
35Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Teil B 1, Art. 16 a GG RdNr. 255 ff., mwN.
36In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe und unter Würdigung der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse sowie des Vorbringens des Klägers kann weder festgestellt werden, dass der Kläger sein Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen hat (a), noch kann mit der danach erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit festgestellt werden, dass ihm bei einer Rückkehr asylrelevante politische Verfolgung droht (b).
37a) Der Kläger hat Angola im Dezember 1992 unverfolgt verlassen.
38Er ist nicht auf der Flucht vor bereits erlittener politischer Verfolgung aus seinem Heimatstaat ausgereist.
39Der Vortrag des Klägers, am 27. Oktober 1992 in seinem Haus überfallen, ins Gefängnis Estrade de Catete gebracht und dort gefoltert worden und dann mit Hilfe eines von seiner Frau bestochenen Offiziers aus dem Gefängnis geflohen und aus Angola ausgereist zu sein, ist insgesamt unglaubhaft.
40Bereits vor dem Bundesamt hat der Kläger schon keinen in sich stimmigen und mit näheren Einzelheiten versehenen Sachverhalt geschildert, aus dem sich - sein Vorbringen als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung eine Flucht vor politischer Verfolgung ergibt.
41Zwar kann bei der ersten Vernehmung oder bei der ersten Äußerung zu den Gründen für die Flucht nicht sofort ein lückenloser und in jeder Hinsicht schlüssiger und substantiierter Sachvortrag erwartet werden, der später keinen Ergänzungen mehr zugänglich wäre.
42Vgl. BVerfG, Beschluss vom 29. Januar 1991 - 2 BvR 1384/90 -, InfAuslR 1991, 171; Hailbronner, aaO, Teil B 1, Art. 16 a GG, RdNr. 258.
43Das Verfolgungsschicksal muss jedoch regelmäßig - soll es dem Grunde nach als glaubhaft einschätzbar sein - in seinem Kern dargelegt werden.
44Vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. März 1992 - 2 BvR 721/91 -, InfAuslR 1992, 231, 233; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 - 9 C 131.90 -, InfAuslR 1991, 310 = NVwZ 1992, 274; Urteil des Senats vom 21. August 1997 - 1 A 3866/92.A -.
45Daran fehlt es jedoch. Wie bereits das Bundesamt zutreffend festgestellt hat, ist der Vortrag des Klägers zu seiner Festnahme, Inhaftierung und Flucht, also zum Kern seines Vorfluchtschicksals, nur oberflächlich, undetailliert und widersprüchlich.
46So war der Kläger bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt trotz mehrfacher Nachfrage nicht in der Lage, nähere Einzelheiten über die FNLA, für die er als Propagandist tätig gewesen sein will, zu machen. Insbesondere war ihm der vollständige Name des Führers und Präsidentschaftskandidaten nicht bekannt. Dies ist gerade im Hinblick darauf nicht erklärlich, dass er Plakate mit Bildern und dem Namenszug dieses Führers an Wände geklebt und bei Demonstrationen vor sich hergetragen haben will. Auch seine Angaben zu dem Ergebnis der FNLA bei den Wahlen im September 1992 lagen so weit von den tatsächlichen Verhältnissen entfernt, dass sich dies nicht - wie vom Kläger bei der Anhörung versucht - allein damit erklären läßt, er habe das Ergebnis lediglich durch einen Mitgefangenen erfahren. Angesichts der nur noch geringen Bedeutung der FNLA im politischen Tagesgeschehen Angolas ist der Unterschied zwischen dem vom Kläger angegebenen Stimmanteil von 49 % zu dem tatsächlich erzielten Ergebnis von 2,4 % auch nicht mit dem Hinweis erklärt, die Wahlergebnisse seien gefälscht worden. Abgesehen davon, dass der Kläger dies damals nicht wissen konnte und sich insoweit ein Nachweis auch später nicht ergeben hat, belegen seine Angaben insoweit nachhaltig eine völlige Fehleinschätzung, die die Angaben als geraten erscheinen lassen und eine reale Verbindung des Klägers mit der FNLA - schon hier - durchgreifend in Frage stellen; insbesondere eine Abhaltung von politischen Informationsveranstaltungen, von denen im Übrigen erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat die Rede war, ist deswegen nicht glaubhaft.
47Auch die vor dem Bundesamt gemachten Angaben des Klägers zu seiner Haftzeit lassen jegliche Darlegung von Einzelheiten vermissen, wie sie bei einer Schilderung von tatsächlich Erlebtem zu erwarten gewesen wäre. Der Kläger beschränkte sich vielmehr darauf, oberflächlich und undetailliert zu erklären, das Gefängnis sei dunkel gewesen und "sie" (wer damit gemeint ist, bleibt offen) hätten Torturen erleiden müssen und abends einen Rundgang machen dürfen. Auf die Frage nach der Einrichtung seiner Zelle beließ er es bei den nicht näher substantiierten Angaben, es sei dunkel gewesen und seine Füße hätten im Wasser gestanden. Auf die wiederholte Frage nach den Einrichtungsgegenständen verwies er lediglich auf den Umstand der Dunkelheit der Zelle und gab an, mehr könne er dazu nicht sagen, er könne sich nur an die Wand erinnern.
48Schließlich war der Kläger vor dem Bundesamt auch nicht in der Lage, seine Flucht aus dem Gefängnis und seine Ausreise aus Angola in sich schlüssig darzustellen. Immer wieder sah er sich auf Nachfragen des Anhörenden veranlasst, seine zuvor gemachten Angaben zu korrigieren oder durch wenig nachvollziehbare Erklärungen zu ergänzen, was dafür spricht, dass der Kläger auch insoweit kein tatsächlich erlebtes Fluchtschicksal geschildert hat.
49Die aufgrund der Angaben gegenüber dem Bundesamt getroffene Einschätzung der Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags findet ihre Bestätigung in dem Vorbringen des Klägers im Rahmen des Klageverfahrens.
50Zwar hat der Kläger mit anwaltlichem Schriftsatz vom 27. Mai 1997 seine Angaben zu den Geschehnissen anlässlich seiner Inhaftierung und Flucht näher präzisiert. Dieses Vorbringen stellt sich jedoch als gesteigert dar. Der Kläger hat sich dabei offensichtlich nicht an einem tatsächlich erlebten Verfolgungsschicksal, sondern lediglich an der Begründung des ablehnenden Bescheides des Bundesamtes orientiert.
51Dies wird beispielhaft durch den Umstand belegt, dass der Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt trotz mehrfachen Nachfragens keine Angaben zur Einrichtung seiner Zelle gemacht hat. Im Rahmen des Klageverfahrens hat er jedoch, nachdem der Bescheid des Bundesamtes auf ein oberflächliches und undetailliertes Vorbringen zur Inhaftierung abgestellt hatte, angegeben, in der Zelle habe es eine Lampe, ein Bett und eine Art Rinnstein als Toilette gegeben. Warum er diese Angaben - gerade auch im Hinblick auf das ausdrückliche Nachfragen - nicht schon bei der Anhörung vor dem Bundesamt gemacht hat, ist nicht erklärlich, insbesondere nicht mit der vom Kläger später nicht weiter substantiierten Behauptung, er habe "Spritzen bekommen".
52Gleiches lässt sich für das Vorbringen, während der Inhaftierung gefoltert worden zu sein, feststellen. So gab der Kläger bei der Anhörung vor dem Bundesamt lediglich an, sie hätten Torturen erleiden müssen. Im Klageverfahren hat er dann, nachdem der Bescheid des Bundesamtes auf fehlende Angaben zu Kernerlebnissen während der Haftzeit abgestellt hatte, ausgeführt, auf dem nassen und schmutzigen Boden gewälzt und mit zusammengebundenen Füßen nach oben an einer Stange aufgehängt worden zu sein. Eine Erklärung dafür ist nicht ersichtlich und kann auch nicht in einer etwaigen Traumatisierung gesehen werden.
53Schließlich war der Kläger auch in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht in der Lage, seine angebliche Festnahme, Haftzeit und Flucht lebensnah, in sich stimmig und im Einklang mit seinem vorherigen Vorbringen zu schildern. Dies ergibt sich insbesondere aus folgenden beispielhaft angeführten Umständen:
54So hat der Kläger seinen Vortrag im Zusammenhang mit seiner Festnahme weiter gesteigert. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er vorgetragen, die Personen, die in sein Haus eingedrungen seien, hätten - wie "Rambo" - Bänder um den Kopf getragen und ihn ohne Spuren am Körper zu hinterlassen wie Profis geschlagen. Ebenso hat er erstmals geltend gemacht, ihm sei vorgeworfen worden, Waffen versteckt zu haben. Solche Einzelheiten bleiben, sofern sie tatsächlich erlebt worden sind, besonders nachhaltig in Erinnerung und werden deshalb schon bei der ersten Schildung des Verfolgungsschicksals Erwähnung finden. Dass es bei dem Kläger daran fehlt und er auch bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat diese Umstände nicht erwähnt hat, erklärt sich nur dadurch, dass er offensichtlich den Eindruck hatte, seine ausgedachte Verfolgungsgeschichte mit weiteren Einzelheiten ausschmücken zu müssen, um sie glaubhafter erscheinen zu lassen.
55Auffällig bei den Schilderungen des Klägers im Zusammenhang mit seiner Festnahme ist weiterhin, dass er in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zunächst die Vergewaltigung seiner Frau überhaupt nicht angesprochen hat. Erst auf die ausdrückliche Nachfrage, ob es noch einen weiteren erwähnenswerten Vorfall gegeben habe, hat er diesen Umstand angeführt, ohne jedoch nur im Ansatz nähere Einzelheiten darzulegen.
56Auch hinsichtlich der Umstände seiner Haftzeit hat der Kläger seinen Vortrag weiter gesteigert. Erstmals in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat hat er erklärt, er habe in dem schmutzigen Wasser in seiner Zelle stehen müssen, seine Füße seien immer nass gewesen, was zu einer noch heute vorhandenen Beschädigung seiner Zehen geführt habe, und er sei, als er mit dem Kopf nach unten an den Füßen aufgehängt worden sei, derart geschlagen worden, dass er immer noch Schmerzen an der rechten Brustseite verspüre. Auch diese Steigerung des Vorbringens erklärt sich nur dadurch, dass der Kläger sich, um glaubhaft zu erscheinen, zur Schilderung von ausgedachten Einzelheiten veranlasst sah, die ihm besonders eindrucksvoll erschienen.
57Schließlich konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch seine Flucht nicht in sich stimmig und widerspruchsfrei schildern.
58So ist es nicht erklärlich, woher er erfahren haben will, dass seine Frau genau zwei Tage nach seiner Festnahme damit begonnen habe, nach ihm zu suchen, wenn er - wie auf ausdrückliche Nachfrage angegeben - seine Frau seit seiner Festnahme nicht mehr gesprochen haben will. Der Hinweis des Klägers, von dem angeblich eingeschalteten Oberst über die Unternehmungen seiner Frau informiert worden zu sein, vermag dies nur unzulänglich zu erklären, zumal er von diesem noch nicht einmal erfahren haben will, wie viel Geld seine Frau für das Organisieren der Flucht bezahlt hat.
59Weiterhin ist nicht nachvollziehbar, wie der Kläger festgestellt haben will, mit einem Geländewagen russischer Bauart von dem Gefängnis fortgebracht worden zu sein, wenn ihm bereits in der Zelle die Augen verbunden worden sind und die Augenbinde erst nach dem Eintreffen in dem Versteck entfernt worden ist. Gleiches gilt für den Umstand, dass er noch bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt nähere Angaben über die Fahrtroute gemacht hat.
60Schließlich ist es auch nicht zu erklären, wie ihn eine ihm bis dahin nicht bekannte Frau bei seiner Ankunft auf dem Flughafen in Brüssel nach dem Verlassen des Kontrollbereichs in der Vielzahl der dort passierenden Menschen erkannt haben will.
61Der Kläger hat Angola auch nicht aufgrund einer ihm unmittelbar drohenden Verfolgung verlassen.
62Das gilt zunächst im Hinblick auf seinen Vortrag, Mitglied der FNLA gewesen zu sein und für diese Gruppierung Aktivitäten entwickelt zu haben.
63Wie bereits dargestellt, bestehen im Hinblick auf die Unglaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags schon durchgreifende Zweifel, ob der Kläger überhaupt Mitglied der FNLA gewesen und für diese tätig geworden ist, so dass sich die Frage einer an eine FNLA-Mitgliedschaft anknüpfende Verfolgungsgefahr schon gar nicht stellt. Aber auch dann, wenn man die Glaubhaftigkeit seines diesbezüglichen Vortrags unterstellen würde, hätte dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmittelbare Verfolgung wegen dieses Umstandes gedroht.
64Die FNLA (Frente Nacional de Libertacao de Angola/Nationale Front für die Befreiung Angolas) entstand Anfang der 60-er Jahre aus einem Zusammenschluss der UPA (Union der Völker Angolas) und der PTA (Demokratische Partei Angolas). Ihre Angehörigen rekrutierten sich vornehmlich aus der Bakongo-Bevölkerung. Die FNLA war neben der in M. entstandenen MPLA (Movimento Popular de Libertacao de Angola/Volksbewegung für die Befreiung Angolas) und der aus einer Abspaltung von der FNLA hervorgegangenen UNITA (Uniao Nacional para a Indepedencia Total de Angola/Nationale Union für die vollständige Unabhängigkeit Angolas) eine der drei Hauptorganisationen im Kampf gegen die portugiesische Kolonialherrschaft. Nach dem Militärumsturz in Portugal im April 1974, infolge dessen sich Portugal dann im November 1975 aus Angola zurückzog, entbrannte ein Machtkampf um die Vorherrschaft in Angola, in dem die FNLA zunächst sowohl von dem Diktator des damaligen Zaire Mubuto als auch von Südafrika, den USA und anderen westlichen Ländern unterstützt wurde. Nachdem diese ihre Unterstützung der FNLA aber 1976 eingestellt hatten, gelang es der MPLA mit kubanischer und sowjetischer Militärhilfe die alleinige Macht zu erringen. Während sich in der Folgezeit der Bürgerkrieg zwischen der MPLA und der UNITA fortsetzte, verschwand die FNLA zusehends mehr in der Versenkung. Ihr gelang auch der Wechsel von einer militärischen Bewegung zu einer politischen Partei nur unzureichend. Ihr Führer Roberto Holden ging 1975 nach Frankreich ins Exil und kehrte erst 1991 nach Angola zurück. Viele ihrer Führungsmitglieder schlossen sich der MPLA an. An den Wahlen im September 1992 beteiligte sich die FNLA. Dabei erhielt ihr Präsidentschaftskandidat Roberto Holden nur 2,11 % der Stimmen. Bei den gleichzeitig durchgeführten Parlamentswahlen gewann die FNLA mit 2,40 % der Stimmen lediglich fünf der 220 Sitze.
65Vgl. zum Ganzen: Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht Aachen vom 19. April 1999 und 7. März 1995 sowie an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 10. August 1994; Sicherheitsrat der Vereinten Nationen, Bericht vom 14. Januar 2000; UNHCR, Hintergrundpapier Angola aus April 1999; Meyns, in: Jahrbuch Dritte Welt 1998, München 1998, S. 113 bis 131; Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999) und Länderinformationsblatt Angola aus Februar 1998; Schweizer Flüchtlingshilfe, Stellungnahme aus Juli 1999.
66Aus alledem ergibt sich, dass die FNLA zum Zeitpunkt der Ausreise des Klägers eine politische Gruppierung von geringer Bedeutung darstellte. Angesichts dessen besteht, auch wenn möglicherweise gewisse Vorbehalte der von der MPLA getragenen Regierung gegenüber Mitgliedern des früheren Bürgerkriegsgegners vorhanden gewesen sein mögen, kein Anhaltspunkt dafür, dass Mitglieder der FNLA generell asylerhebliche Beeinträchtigungen von Seiten des angolanischen Staates zu befürchten gehabt hätten. Dem entspricht es, dass keine der vorliegenden Erkenntnisquellen für den Zeitpunkt der Ausreise des Klägers einen relevanten Anhalt für die Annahme von Beeinträchtigungen der FNLA-Mitglieder liefert.
67Auch im Hinblick auf seine Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo drohten dem Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise keine als politische Verfolgung zu wertenden Beeinträchtigungen.
68Das Siedlungsgebiet der Bakongo erstreckt sich vom Norden des angolanischen Kernlandes durch das frühere Zaire hindurch in das frühere Kongo und in die Enklave Cabinda. Der antikoloniale Widerstand begann in Angola 1961 mit einem von der Vorgängerin der FNLA geschürten Aufstand der Bakongo, der durch einen konzentrierten Militäreinsatz von den Portugiesen in der Zeit bis 1963 blutig niedergeschlagen wurde. In diesem Zeitraum flohen etwa 500.000 angolanische Bakongo in das damalige Zaire. Nach dem Friedensschluss der im Wesentlichen von Angehörigen der Volksgruppe der Bakongo getragenen FNLA mit der MPLA kam es zu einer Rückwanderung der Bakongoflüchtlinge aus Zaire, die allerdings nur zu einem Drittel in ihre ländlichen Ursprungsgebiete im nordwestlichen Teil des Landes zurückkehrten, sich ansonsten jedoch in M. niederließen und dort in manchen Stadtvierteln zur ganz überwiegenden Mehrheit wurden. Aufgrund der allgemeinen kriegsbedingten Landflucht kamen auch in Angola verbliebene Bakongo in erheblicher Zahl nach M. . Das Vordringen der UNITA nach Norden brachte es in den 80-er Jahren mit sich, dass eine wachsende Minderheit der Bakongo zu UNITA- Parteigängern oder -Sympathisanten wurden. Diese Tendenz verstärkte sich Anfang der 90-er Jahre beim Übergang zum Mehrparteiensystem. Aber auch in die MPLA traten Bakongo ein. Bei den Wahlen im September 1992 kam es zu einem vergleichsweisen hohen Anteil von UNITA-Stimmen in den von Rückwanderern beherrschten Stadtvierteln Luandas sowie (weniger stark) in den Provinzen Zaire und Uige. Dies verstärkte in M. die bereits bestehenden Animositäten nicht gegenüber den Bakongo insgesamt, wohl aber gegenüber den Rückwanderern. Hinzu kam, dass letztere aufgrund ihrer in Zaire gemachten Erfahrungen und noch bestehender Verbindungen einen Großteil des seit Anfang der 80-er Jahre überlebenswichtigen Schwarzhandels an sich rissen, was aufgrund der geforderten hohen Preise ihrer Akzeptanz durch die übrige Bevölkerung nicht förderlich war. Außerdem wurden die Bakongo in Anbetracht einer wegen ihres Herkunftsgebiets vermuteten Nähe zur UNITA häufig als in Opposition zu der im Wesentlichen von der MPLA getragenen Regierung stehend angesehen. Im Oktober 1992 kam es, nachdem der Führer der UNITA Savimbi der MPLA Wahlfälschungen vorgeworfen hatte, zur gewaltsamen Vertreibung der UNITA aus M. . Insbesondere zwischen dem 31. Oktober und 3. November 1992 sowie in abnehmendem Maße auch in den nachfolgenden Wochen kam es in M. zu zahlreichen Übergriffen einschließlich Morden, an denen neben bewaffneten Zivilisten aber auch Angehörige der Schutz- und Einsatzpolizei beteiligten waren. Opfer dieser Übergriffe waren im Wesentlichen Anhänger der UNITA und deren Sympathisanten, aber auch Angehörige der Volksgruppe der Ovimbundu; Angehörige der Bakongo sind ebenfalls verhaftet worden. Am 22. Januar 1993 kam es zu weiteren Zwischenfällen, als auf Märkten in der Umgebung von M. bewaffnete Zivilpersonen Angehörige der Bakongo angriffen. Die Angaben zu der Zahl der dabei Getöteten schwanken zwischen 22 und 200. Eine daraufhin eingesetzte parlamentarische Untersuchungskommission kam zu dem Ergebnis, dass die Regierung an diesen Unruhen nicht beteiligt gewesen sei.
69Vgl. zum Ganzen: Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahmen an das OVG Sachsen-Anhalt vom 12. Juni 1997, an das Verwaltungsgericht Aachen vom 7. März 1995 und an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 8. Februar 1994; amnesty international, Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht Neustadt vom 2. August 1995, an das Verwaltungsgericht Oldenburg vom 30. März 1994 und an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 4. November 1993 sowie Bericht aus August 1993; Gemeinsamer Bericht der Missionschefs der EU-Mitgliedsstaaten in M. vom 27. März 1995; Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Oldenburg vom 31. Mai 1994, Lagebericht vom 2. Mai 1994 (Stand: 30. April 1994) und Auskunft an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 9. November 1993; Schweizer Flüchtlingshilfe, Stellungnahme aus Juli 1999.
70Diese tatsächlichen Verhältnisse tragen unbeschadet der aufgezeigten Übergriffe auf Angehörige der Volksgruppe der Bakongo nicht die Schlussfolgerung, dass im Zeitpunkt der Ausreise des Klägers jeder Bakongo konkret zu befürchten gehabt hätte, in Anknüpfung an seine Volkszugehörigkeit Opfer politischer Verfolgung zu werden.
71Bei den Übergriffen im Oktober/November 1992 fehlt es - unabhängig davon, ob diese dem angolanischen Staat überhaupt zugerechnet werden können - an einem hinreichend konkreten Anhalt dafür, dass sie gerade an die Volkszugehörigkeit anknüpften. Denn ihrer Zielrichtung nach waren diese Akte in erster Linie gegen Anhänger der UNITA und deren Sympathisanten gerichtet. Angehörige der Bakongo waren davon nicht in nennenswertem Umfang und häufig allein deshalb betroffen, weil sie zu dem Kreis der Anhänger und Sympathisanten der UNITA zugerechnet wurden.
72Bei den Übergriffen im Januar 1993 (die im Übrigen erst stattfanden, als der Kläger Angola schon verlassen hatte) fehlt es an einem hinreichenden Beleg für die staatliche Zurechnung. Für sie lässt sich eine Urheberschaft staatlicher Stellen nicht gesichert feststellen. Behauptungen in dieser Richtung basieren nicht auf einer hinreichenden Tatsachengrundlage, sondern stellen sich als bloße Vermutungen dar. Zudem spricht in Anbetracht des Umstandes, dass die Angehörigen der Bakongo als Markthändler sehr erfolgreich gewesen seien sollen, vieles dafür, dass weniger ethnische, als eher ökonomische Gründe zu diesen Übergriffen geführt haben.
73Vgl. dazu auch: Institut für Afrika- Kunde, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Aachen vom 7. März 1995; amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 4. November 1993.
74Im Übrigen handelte es sich bei diesen Übergriffen lediglich um Einzelfälle, da zu dieser Zeit mehrere 100.000 Bakongo ungestört allein in M. leben konnten.
75Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Oldenburg vom 31. Mai 1994, Lagebericht vom 2. Mai 1994 (Stand: 30. April 1994) und Auskunft an das Verwaltungsgericht Arnsberg vom 9. November 1993.
76Diese Einschätzung wird auch durch die ansonsten vorliegenden Erkenntnisquellen gestützt. Keine der Stellungnahmen gibt einen hinreichenden Anlass zu der Annahme, dass der Kläger im Zeitpunkt seiner Ausreise eine an seine Volkszugehörigkeit anknüpfende Verfolgung hätte befürchten müssen.
77b) Da mithin davon auszugehen ist, dass der Kläger Angola unverfolgt verlassen hat, könnte sich ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter nur dann ergeben, wenn ihm aufgrund eines asylrechtlich erheblichen Nachfluchttatbestandes politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht. Daran fehlt es jedoch.
78Für das Vorliegen eines durch Vorgänge und Ereignisse im Heimatland des Klägers unabhängig von dessen Person ausgelösten, sog. objektiven Nachfluchtgrundes besteht kein Anhalt, da nicht ersichtlich ist, dass sich die asylrechtlich relevanten Umstände in Angola zum Nachteil des Klägers verändert haben.
79Das gilt zunächst für dessen - unterstellte - Mitgliedschaft in der FNLA.
80Die FNLA war an der am 11. April 1997 eingesetzten "Regierung der Einheit und nationalen Versöhnung" (GURN) beteiligt. Ihr Führer Roberto Holden wurde am 3. September 1998 von einem "provisorischen Komitee" abgesetzt. Am 31. Januar 1999 wurde Lucas Ngonda an die Spitze der FNLA gewählt. Roberto Holden wurde Ehrenpräsident der Partei. Bei der selben Gelegenheit wurde ein aus 288 Mitgliedern bestehendes Zentralkomitee gewählt und der Entschluss gefasst, sich aus der "Regierung der Einheit und nationalen Versöhnung", die im Januar 1999 völlig umgestaltet wurde, zurückzuziehen. Die FNLA ist nach wie vor im politischen Leben Angolas in gewissen Umfang aktiv. So forderte sie im Anschluss an eine Neujahrsadresse des Präsidenten dos Santos als Start für einen nationalen Dialog die Einrichtung eines nationalen Forums, in dem alle politischen Parteien die Hauptprobleme des Landes diskutieren können.
81Vgl. zum Ganzen: Sicherheitsrat der Vereinten Nation, Bericht vom 14. Januar 2000; UNHCR, Hintergrundpapier Angola aus April 1999; Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999) und Länderinformationsblatt Angola aus Februar 1998.
82Gerade der zuletzt dargestellte Umstand belegt, dass auch nach wie vor kein Anlass für die Annahme ersichtlich ist, der angolanische Staat könnte daran interessiert sein, allgemein gegen Mitglieder der FNLA vorzugehen. Dem entspricht es, dass den vorliegenden Erkenntnisquellen für die Zeit nach der Ausreise des Klägers keine Hinweise auf Beeinträchtigungen von FNLA-Mitgliedern zu entnehmen sind.
83Auch die Lage der Bakongo hat sich nicht zu deren Nachteil verändert. Zwar mag es auch heute noch sein, dass die Bakongo grundsätzlich dem Verdacht ausgesetzt sind, die UNITA bei ihrem Kampf gegen die Regierung zu unterstützen,
84so amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 12. Januar 1999,
85bzw. seit langem eine bedeutende gesellschaftspolitische Verankerung des militärischen Kampfes der UNITA gegen die Zentralgewalt in M. darstellen.
86So Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme für das Verwaltungsgericht München vom 15. Oktober 1998.
87Dennoch besteht kein Anhalt dafür, dass dem Kläger heute als Bakongo allein wegen der Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe Beeinträchtigungen in Angola drohen. Denn eine gezielte Diskriminierung bestimmter Volksgruppen ist nach wie vor nicht festzustellen. Insbesondere sind die von exilpolitischen Bewegungen der Bakongo behaupteten Repressionen gegenüber dieser Volksgruppe nicht erwiesen.
88Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999.
89Soweit in den Erkenntnisquellen die Möglichkeit einer an die Bakongozugehörigkeit anknüpfenden Verfolgung überhaupt in Betracht gezogen wird, geschieht dies allenfalls in der Form, dass dargelegt wird, für Einzelfälle könne Derartiges nicht ausgeschlossen werden.
90Vgl. UNHCR, Stellungnahme aus Dezember 1997; amnesty international, Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 29. September 1997 und an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt vom 30. Juli 1997.
91Dies genügt jedoch nicht dem vorliegend anzulegenden Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung.
92Es fehlt auch an vom Kläger selbst nach Verlassen seines Heimatstaates aus eigenem Entschluss geschaffenen, sog. subjektiven Nachfluchtgründen iSv § 28 AsylVfG. Derartige Umstände können nur dann zu einer Anerkennung als Asylberechtigter führen, wenn der dem Nachfluchttatbestand zugrunde liegende Entschluss einer festen, bereits im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung entspricht. Der Entschluss muss als notwendige Konsequenz einer dauernden, die eigene Identität prägenden und nach außen kundgegebenen Lebenshaltung erscheinen.
93Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, BVerfGE 74, 51 = DÖV 1987, 202 = DVBl. 1987, 130 = InfAuslR 1987, 56 = NVwZ 1987, 311; BVerwG, Urteil vom 30. August 1988 - 9 C 80.87 -, BVerwGE 80, 131 = DVBl. 1989, 248 = InfAuslR 1988, 337 = NVwZ 1989, 264.
94Daran fehlt es bei den exilpolitischen Aktivitäten des Klägers offensichtlich.
95Wie bereits ausgeführt, bestehen hinsichtlich des Vortrags des Klägers zu seiner FNLA-Mitgliedschaft durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit. Aber auch wenn man die Richtigkeit dieses Vorbringens unterstellen würde, wäre keinerlei Anhaltspunkt dafür ersichtlich, dass sein exilpolitisches Engagement als Fortführung einer entsprechenden, schon während seines Aufenthalts in Angola vorhandenen und erkennbar betätigten politischen Überzeugung in dem genannten Sinne angesehen werden könnte. Dass es sich bei den vorgetragenen Aktivitäten um eine dauernde, die Identität des Klägers prägende und nach außen kundgegebene Lebenshaltung gehandelt haben könnte, ist im Hinblick darauf, dass der Kläger im Wesentlichen im Zusammenhang mit dem Wahlkampf für die FNLA tätig geworden sein will, weder aus dessen Vorbringen noch ansonsten erkennbar. Ebenso ist nicht ersichtlich, dass sich die exilpolitische Betätigung des Klägers im Bundesgebiet als Konsequenz einer derartigen Lebenshaltung darstellen könnte. Dafür fehlt es schon an einem an einer hinreichenden Tatsachengrundlage anknüpfenden Vortrag dazu, dass die im Bundesgebiet entwickelten Aktivitäten von einer ernsthaften politische Überzeugung geprägt sind. Denn das klägerische Vorbringen in diesem Zusammenhang beschränkt sich darauf, Mitglied der F.F.A.KO. zu sein sowie an einer Demonstration vor der angolanischen und der portugiesischen Botschaft teilgenommen und einen Brief u.a. an den Präsidenten Angolas und den Führer der UNITA geschrieben zu haben.
96Auch bei einem Fehlen der Kontinuität der politischen Überzeugung können Nachfluchttatbestände wie die illegale Ausreise, der unerlaubte Aufenthalt im Bundesgebiet und die Asylantragstellung, sofern sie einen Anlass für politische Verfolgung begründen, einen beachtlichen subjektiven Nachfluchtgrund darstellen, wenn die Ausreise aus einer sog. latenten Gefährdungslage heraus erfolgt. Derartiges ist für den Kläger aber nicht festzustellen.
97Eine latente Gefährdungslage ist anzunehmen, wenn dem Ausländer vor seiner Ausreise im Heimatstaat politische Verfolgungsmaßnahmen zwar noch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohten, nach den gesamten Umständen jedoch auf absehbare Zeit auch nicht hinreichend sicher auszuschließen waren, weil Anhaltspunkte vorgelegen haben, die ihren Eintritt als nicht ganz entfernt und damit als durchaus reale Möglichkeit erscheinen ließen.
98Vgl. BVerfG, Beschluss vom 26. November 1986 - 2 BvR 1058/85 -, aaO; BVerwG, Urteile vom 30. August 1988 - 9 C 80/87 -, aaO, und vom 17. Januar 1989 - 9 C 56.88 -, BVerwGE 81, 170 = DVBl. 1989, 722 = InfAuslR 1989, 319 = NVwZ 1989, 777.
99Daran mangelt es jedoch bei dem Kläger, da ihm weder wegen seiner - unterstellten - Mitgliedschaft in der FNLA und den dabei - vermeintlich - entwickelten Aktivitäten noch ansonsten zum Zeitpunkt seiner Ausreise eine sich als politische Verfolgung darstellende Gefahr mit dem beschriebenen Wahrscheinlichkeitsgrad drohte.
1002. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person die gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
101Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder seiner politischen Überzeugung bedroht ist.
102Bezüglich der Anforderungen an die Bejahung einer politischen Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG gilt insbesondere in Bezug auf Verfolgungshandlung, geschütztes Rechtsgut und politischen Charakter der Verfolgung dasselbe wie für die politische Verfolgung im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG. Auch die Differenzierung der Wahrscheinlichkeitsmaßstäbe gilt entsprechend.
103Vgl. dazu BVerwG, Urteile vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, DÖV 1992, 582 = DVBl. 1992, 843 = NVwZ 1992, 892, vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. - , InfAuslR 1994, 119 = NVwZ 1994, 500, und vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, BVerwGE 95, 42 = DÖV 1994, 479 = DVBl. 1994, 531 = InfAuslR 1994, 196 = NVwZ 1994, 497.
104Da der Kläger, wie ausgeführt, Angola unverfolgt verlassen hat, könnte sein Begehren nur Erfolg haben, wenn ihm bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
105Dies kann jedoch nicht festgestellt werden.
106Wegen des im Bundesgebiet erfolgten Beitritts zu der Organisation F.F.A.KO. und der damit im Zusammenhang stehenden Teilnahme an einer Demonstration hat der Kläger bei einer Rückkehr nach Angola nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zu befürchten.
107Die F.F.A.KO. verfolgt die Selbstbestimmung der Bakongo u.a. in Angola. Sie findet in Angola kein nennenswertes Echo und ist ausschließlich in Europa, namentlich in Deutschland, aktiv.
108Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999; Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999); Rat der Europäischen Union, Stellungnahme vom 20. Juli 1998.
109In Angola ist die F.F.A.KO. so gut wie unbekannt und tritt dort weder öffentlich auf noch macht sie mit Manifesten, Pamphleten, Versammlungen, Demonstrationen o.ä. auf sich aufmerksam. Dies gilt selbst auch in den Gebieten, deren Abtrennung von Angola sie anstrebt.
110Vgl. Auswärtiges Amt, Auskünfte an das Verwaltungsgericht Schleswig vom 14. Mai 1996, an das Verwaltungsgericht Gießen vom 16. Februar 1996 und an das Verwaltungsgericht Trier vom 1. Februar 1996 sowie Lagebericht vom 1. Juni 1995 (Stand: Mai 1995); Gemeinsamer Bericht der Missionschefs der EU- Mitgliedstaaten in M. vom 27. März 1995.
111Angesichts dieser Umstände besteht keine Anhalt für die Annahme, der angolanische Staat könnte ein Interesse daran haben, auf nach Angola zurückkehrende Mitglieder der F.F.A.KO. zuzugreifen.
112Dem steht nicht entgegen, dass amnesty international es durchaus für möglich hält, dass aktive F.F.A.KO.-Mitglieder in Einzelfällen wegen Aktivitäten für die Unabhängigkeit der Bakongo in Angola Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt sind.
113Vgl. amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Sigmaringen vom 29. September 1997.
114Denn selbst wenn man sich dieser Auffassung anschließen würde, erlaubt dies nicht die Schlussfolgerung, dem Kläger drohe mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung. Dies gilt zum einen, weil der Kläger nicht als aktives F.F.A.KO.-Mitglied angesehen werden kann. Denn nach seinem Vortrag haben sich seine Betätigungen im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der F.F.A.KO. auf eine einzige Demonstrationsteilnahme beschränkt. In einem solchen Fall kann nicht von einer "aktiven" Mitgliedschaft gesprochen werden. Zum anderen rechtfertigt der in Einzelfällen lediglich für möglich gehaltene Eintritt einer politischen Verfolgung nicht die - erforderliche - Annahme, dem Kläger drohe unter Anlegung des relevanten Maßstabs der beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ähnliches Schicksal.
115Die Einschätzung des Instituts für Afrika-Kunde bietet ebenfalls keine tragfähigen Anhaltspunkte für eine andere Beurteilung. Soweit diese Auskunftsstelle in Anbetracht des Umstandes, dass der von der F.F.A.KO. verfolgte Separatismus gegen grundlegende Prinzipien der angolanischen Verfassung verstößt, zu der Schlussfolgerung gelangt, Personen, die im Ausland separatistische Ziele verfolgt hätten, könnten im Falle ihrer Einreise nach Angola einem überdurchschnittlichen Zugriffsrisiko seitens der Staatsorgane ausgesetzt sein,
116vgl. Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme an das Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt vom 28. April 1997,
117beschränkt sich dies auf eine bloße, von einer hinreichenden Tatsachengrundlage losgelöste Vermutung, was insbesondere dadurch zum Ausdruck kommt, dass in der Stellungnahme selbst eingeräumt wird, es fehle an "harten" Informationen.
118Die an anderer Stelle getroffene Einschätzung des Instituts für Afrika-Kunde, bei einer effektiven Zusammenarbeit mit der (die gleichen Ziele wie die F.F.A.KO. verfolgenden) M.A.K.O. müsse, sofern die Aktivitäten in Angola bekannt würden, wovon jedoch auszugehen sei, in Angola mit Strafverfolgung gerechnet werden,
119vgl. Institut für Afrika-Kunde, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Aachen vom 7. März 1995,
120gibt für den vorliegenden Fall nichts her, da der Kläger sich - wie bereits dargestellt - jedenfalls nicht in einem solchen Maß exilpolitisch betätigt hat, dass von einer effektiven Zusammenarbeit mit der F.F.A.KO. gesprochen werden könnte.
121Eine aktive Zusammenarbeit dokumentiert sich auch nicht in dem Versenden des in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht vorgelegten Briefes an u.a. den Präsidenten von Angola und den Führer der UNITA. Vielmehr zeigen die dazu vom Kläger ausweislich des Sitzungsprotokolls abgegebenen Äußerungen, dass dieser über den Inhalt des Briefes wenig orientiert ist. So hat der Kläger dargelegt, den Brief versandt zu haben, weil der neue Friedensschluss in Angola weder von der Regierung noch von der UNITA akzeptiert werde. Demgegenüber verhält sich der Brief zu den im Oktober 1992, im Januar 1993 und in den Wochen danach erfolgten Übergriffen, von denen Angehörige der Bakongos betroffen gewesen sein sollen, und fordert deren Aufklärung. Ein Zusammenhang mit einem "neuen Friedensschluss" lässt sich daraus auch nicht im Ansatz erkennen.
122Wegen der Tatsache des Versendens des Briefes selbst hat der Kläger bei einer Rückkehr nach Angola ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung zu befürchten. Denn das Versenden von Briefen mit einem derartigen Inhalt lässt sich, auch wenn man es im Zusammenhang mit der Mitgliedschaft in der F.F.A.KO. sieht, wofür der Kläger allerdings nichts vorgetragen hat und auch ansonsten nichts ersichtlich ist, nicht als eine exilpolitische Betätigung werten, an die bei einer Rückkehr möglicherweise Beeinträchtigungen geknüpft werden könnten. Es ist schon nicht ersichtlich, dass die angolanischen Staatsorgane von einem derartigen Schreiben ernsthaft Notiz nehmen könnten. Dies gilt insbesondere deshalb, weil damit keine grundlegenden Positionen der Regierung in Frage gestellt, sondern lediglich schon mehrere Jahre zurückliegende Ereignisse aufgegriffen werden, um deren Aufklärung sich das Parlament bereits durch die Einrichtung einer Untersuchungskommission bemüht hat. Das Thema hat deshalb in der heutigen politischen Diskussion in Angola kein derartiges Gewicht mehr, dass ein Infragestellen der Ergebnisse der Untersuchungskommission ernsthaft die Befürchtung von Beeinträchtigungen auszulösen zu vermag.
123Es lässt sich auch nicht feststellen, dass dem Kläger wegen der illegalen Ausreise, seines Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und/oder der Asylantragstellung politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
124Für die Vergangenheit hat dies der früher für Angola zuständige 22. Senat des erkennenden Gerichts hinsichtlich des Überschreitens der höchst zulässigen Aufenthaltsdauer und der Asylantragstellung bereits festgestellt.
125Vgl. OVG NRW, Urteil vom 23. November 1989 - 22 A 10143/89.A -.
126Die nunmehr vorliegenden neueren Erkenntnisse geben zu einer anderen Beurteilung keinen Anlass.
127So sind insbesondere dem Auswärtigen Amt bis heute keine Fälle von staatlichen Repressalien gegenüber aus Deutschland zurückgekehrten Angolanern bekannt geworden. Rückkehrer werden lediglich einer Befragung unterzogen, die sich in erster Linie auf die Feststellung ihrer angolanischen Staatsangehörigkeit erstreckt.
128Vgl. Auswärtigen Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999.
129Dem UNHCR liegen ebenfalls keine Erkenntnisse vor, die belegen würden, dass angolanische Staatsangehörige bei einer Rückkehr eine politische Verfolgung allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Angola oder eines länger als erlaubten Auslandsaufenthaltes oder des Umstandes der Asylantragstellung zu befürchten hätten. Allenfalls in Einzelfällen könne im Zusammenhang mit asylrelevanten Faktoren eine politische Verfolgung bzw. konkrete Gefährdung bestehen.
130Vgl. UNHCR, Stellungnahme aus Dezember 1997 und Auskunft an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder vom 28. August 1996.
131Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit für eine politische Verfolgung nur wegen illegaler Ausreise, unerlaubten Aufenthalts im Ausland oder Asylantragstellung besteht danach nicht.
132Auch amnesty international hat sich dahin geäußert, dass keine aktuellen Fälle von Verfolgung von Rückkehrern u. a. wegen eines möglichen Verstoßes gegen Ausreisebestimmungen, langjährigen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland oder Asylantragstellung bekannt seien.
133Vgl. amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Aachen vom 25. Juni 1996.
134Ferner sehen die Missionschefs der EU-Mitgliedsstaaten in M. /Angola bei Rückkehr nach Angola keine Gefahren. In einem gemeinsamen Bericht heißt es, wer politisches Asyl beantragt habe, gelte nicht als Straftäter, und Rückkehrer würden deswegen nicht behelligt. Es entgehe der Aufmerksamkeit der angolanischen Behörden nicht und werde gelegentlich auch offen von ihnen zugegeben, dass die überwiegende Mehrheit der Asylanträge aus wirtschaftlichen und sozialen und nicht aus politischen Gründen gestellt werde. Die Abschiebung nach Angola oder die Rückkehr nach einem langjährigen Aufenthalt im Ausland könne zu einer längeren Befragung durch die Polizei am Flughafen führen. Es sei jedoch kein Fall bekannt, in dem ein Rückkehrer in Angola tatsächlicher politischer Verfolgung ausgesetzt gewesen wäre.
135Vgl. Gemeinsamer Bericht der Missionschefs der EU-Mitgliedsstaaten in M. vom 27. März 1995.
136Zusammenfassend ist daher festzustellen, dass keine der vorliegenden Erkenntnisquellen einen substantiierten Hinweis dafür liefert, dass die illegale Ausreise, der unerlaubte Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland oder die Asylantragstellung für sich allein oder in ihrem Zusammenwirken eine politischen Verfolgung beachtlich wahrscheinlich befürchten lassen könnten.
137Dass dem Kläger auch wegen der im Rahmen der Prüfung des Vorliegens eines Anspruchs auf die Anerkennung als Asylberechtigter nach Art. 16 a Abs. 1 GG angesprochenen Umstände nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung droht, ergibt sich bereits aus den unter 1. gemachten Ausführungen.
1383. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung, dass in seiner Person eine Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vorliegt.
139Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sind weder aus dem Vorbringen des Klägers noch ansonsten ersichtlich.
140Aber auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist nicht festzustellen.
141Nach dieser Bestimmung kann von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Die Vorschrift hebt allein auf das Bestehen einer konkreten, individuellen Gefahr ab, ohne Rücksicht darauf, ob sie vom Staat ausgeht oder ihm zuzurechnen ist. Allerdings genügt für die Annahme einer "konkreten Gefahr" im Sinne dieser Vorschrift nicht die bloße Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in Leib, Leben oder Freiheit zu werden. Vielmehr ist der Begriff der "Gefahr" iSd § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Ansatz kein anderer als der im asylrechtlichen Prognosemaßstab angelegte der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", wobei allerdings das Element der "Konkretheit" der Gefahr für "diesen" Ausländer das zusätzliche Erfordernis einer einzelfallbezogenen individuell bestimmten und erheblichen Gefährdungssituation statuiert, die außerdem landesweit gegeben sein muss.
142Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. März 1997 - 9 B 627.96 -, Urteil vom 29. März 1996 - 9 C 116.95 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 3 = DVBl. 1996, 1257 = NVwZ 1996, Beilage Nr. 8, 57, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, BVerwGE 99, 324 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 1 = DÖV 1996, 250 = DVBl. 1996, 203 = InfAuslR 1996, 149 = NVwZ 1996, 199, und - 9 C 15.95 -, BVerwGE 99, 331 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 2 = DVBl. 1996, 612 = NVwZ 1996, 476.
143Der Satz 1 des § 53 Abs. 6 AuslG ist im Zusammenhang mit den Regelungen in dessen Satz 2 sowie in § 54 AuslG zu sehen. Nach § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG werden Gefahren, denen die Bevölkerung oder Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, in dem Staat allgemein ausgesetzt ist, bei Entscheidungen nach § 54 AuslG berücksichtigt. Gemäß § 54 AuslG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass die Abschiebung von Ausländern aus bestimmten Staaten oder von sonstigen Ausländergruppen allgemein oder in einzelne Zielländer für längstens sechs Monate ausgesetzt wird (Satz 1); für längere Aussetzungen bedarf es des Einvernehmens mit dem Bundesministerium des Innern (Satz 2). Mit dieser Regelung soll nach dem Willen des Gesetzgebers erreicht werden, dass dann, wenn eine bestimmte Gefahr der ganzen Bevölkerung im Abschiebezielstaat oder einer dort lebenden Bevölkerungsgruppe gleichermaßen droht, über die Relevanz dieser Gefahr für eine Abschiebung/Nichtabschiebung nicht im Einzelfall durch das Bundesamt oder eine Ermessensentscheidung der Ausländerbehörde, sondern für die ganze Gruppe der potenziell Betroffenen einheitlich durch eine politische Leitentscheidung des Innenministeriums befunden wird.
144Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, BVerwGE 108, 77 = Buchholz 402.240 § 53 AuslG 1990 Nr. 13 = DÖV 1999, 607 = DVBl. 1999, 549 = InfAuslR 1999, 266 = NVwZ 1999, 666, Urteile vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, aaO, und - 9 C 15.95 -, aaO.
145Allgemeine Gefahren iSd § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG können daher auch dann nicht Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG begründen, wenn sie den Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen. Trotz bestehender konkreter erheblicher Gefahr ist danach die Anwendbarkeit des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG im Verfahren eines einzelnen Ausländers "gesperrt", wenn dieselbe Gefahr zugleich einer Vielzahl weiterer Personen im Abschiebezielstaat droht. Diese Entscheidung des Bundesgesetzgebers haben die Verwaltungsgerichte zu respektieren. Sie dürfen daher im Einzelfall Ausländern, die einer gefährdeten Gruppe angehören, für die ein Abschiebestopp nach § 54 AuslG nicht besteht, nur dann ausnahmsweise Schutz vor der Durchführung der Abschiebung in verfassungskonformer Anwendung des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zusprechen, wenn keine anderen Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG gegeben sind, eine Abschiebung aber Verfassungsrecht verletzen würde. Das ist dann der Fall, wenn der Ausländer in seinem Heimatstaat einer extremen Gefahrenlage dergestalt ausgesetzt wäre, dass er im Falle seiner Abschiebung dorthin gleichsam sehenden Auges dem sicheren Tod oder schwersten Verletzungen ausgeliefert sein würde. Nur dann gebieten es die Grundrechte aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG, dem einzelnen Ausländer unabhängig von einer Ermessensentscheidung nach § 53 Abs. 6 Satz 2, § 54 AuslG Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG zu gewähren.
146Vgl. die ständige Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts seit den Urteilen vom 17. Oktober 1995 - 9 C 9.95 -, aaO, und - 9 C 15.95 -, aaO; zuletzt Beschluss vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 17, und Urteil vom 8. Dezember 1998 - 9 C 4.98 -, aaO.
147Die Frage nach der aus einer allgemeinen Gefahr erwachsenden extremen Gefährdungslage ist stets mit Blick auf sämtliche dem Ausländer drohenden Gefahren zu beantworten. Dabei geht es allerdings nicht um eine "mathematische" oder "statistische" Summierung der Einzelfragen, vielmehr ist jeweils eine einzelfallbezogene umfassende Bewertung der aus der allgemeinen Gefahr für den Ausländer folgenden Gesamtgefährdungslage vorzunehmen, um auf dieser Grundlage über das Vorliegen einer extremen Gefahrenlage entscheiden zu können.
148Vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. März 1999 - 9 B 866.98 -, aaO.
149Ausgehend von diesen Erwägungen besteht in der Person des Klägers kein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG.
150Im Wesentlichen beruft sich der Kläger für sein Begehren auf die allgemeine humanitäre Situation in Angola.
151Die humanitäre Lage in Angola ist geprägt durch den seit Jahren herrschenden Bürgerkrieg der UNITA unter der Leitung von Jonas Savimbi gegen die legal gewählte Regierung unter Präsident Dos Santos. Nachdem es am 20. November 1994 zur Unterzeichnung des Friedensprotokolls von Lusaka, mit dem der Bürgerkrieg beendet werden sollte, gekommen war, gerieten in der Folgezeit die Bemühungen zur Umsetzung des Friedensprotokolls immer mehr ins Stocken, bis sie Ende 1998 praktisch zum Stillstand gekommen waren.
152Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 22. Dezember 1998.
153Zugleich entwickelten sich auch wieder heftige Kämpfe zwischen den Bürgerkriegsparteien, bei denen die UNITA-Kräfte sich zunächst den Regierungstruppen häufig als überlegen zeigten und zeitweise bis zu 70 % des gesamten Territoriums Angolas fest im Griff hielten.
154Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999.
155Im Herbst 1999 konnten die Regierungstruppen jedoch beachtliche militärische Erfolge gegenüber der UNITA erzielen. Es gelang ihnen u. a. die früheren UNITA-Hochburgen Andulo und Bailundo zurückzuerobern. Der Radius um die monatelang unter Granatenbeschuss der UNITA gestandenen Provinzhauptstädte Koito, Huambo und Malange konnte erweitert werden.
156Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999; Frankfurter Rundschau vom 29. September 1999; Süddeutsche Zeitung vom 27. Oktober 1999.
157Nunmehr konzentriert sich der Bürgerkrieg auf einzelne Provinzen, insbesondere auf das zentrale Hochland und den Norden an der angolanischen Grenze zum Kongo sowie auf das südöstliche Grenzgebiet zu Namibia.
158Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999.
159Die Kriegssituation hat eine allgemeine Nahrungsmittelknappheit und große Flüchtlingsströme zur Folge gehabt. Nach Schätzungen der Koordinierungsstelle der Vereinten Nationen für humanitäre Hilfen in Angola - UCAH - sind derzeit etwa 3,5 Millionen der insgesamt etwa 10,5 bis 12,6 Millionen Einwohner des Landes - nähere Angaben fehlen - unmittelbar vom Krieg betroffen. Die fortgesetzten Kampfhandlungen und die jüngst unternommene Offensive der Regierungsparteien gegen die UNITA-Einheiten, aber auch die von beiden Konfliktparteien vorgenommenen Neuverminungen (Antipersonenminen) haben die Flüchtlings- und Versorgungssituation in ernst zu nehmender Weise verschärft. Der UNHCR beziffert die Zahl innerangolanischer Flüchtlinge mit zwei Millionen. Infolge der Kämpfe zwischen der Regierungsarmee und der UNITA sind große Bevölkerungsbewegungen aus den Kampfgebieten in die Provinzhauptstädte im Landesinnern bzw. an der Küste sowie nach M. entstanden. Dies hat zur Überfüllung der betroffenen Städte bzw. zum Entstehen von Flüchtlingslagern in deren Umkreis geführt.
160Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999.
161Die Versorgungslage mit Nahrungsmitteln ist nach zutreffender Ansicht des Auswärtigen Amtes in ganz Angola vor dem Hintergrund des anhaltenden Bürgerkriegs als sehr kritisch zu bezeichnen. Die Versorgung der Vertriebenen erfolgt überwiegend durch internationale Hilfsorganisationen, auch wenn einige Flüchtlinge von Familienangehörigen unterstützt werden oder Arbeit im sog. informellen Sektor finden. Zwar haben sich die Möglichkeiten der internationalen Hilfsorganisationen, Zugang zu den Bürgerkriegsflüchtlingen zu finden, in den letzten Monaten durch das Zurückdrängen der UNITA und die Wiedereröffnung wichtiger Straßenverbindungen verbessert, dennoch kann die unerwartet schnell angestiegene Zahl der intern Vertriebenen unter den gegenwärtigen Umständen nur mit großen Einschränkungen versorgt werden. In den vom Bürgerkrieg nicht berührten Landesteilen war nach Einschätzung des Auswärtigen Amtes im Dezember 1999 eine Grundversorgung der Bevölkerung mit Nahrungsmitteln noch auf niedrigem Niveau gewährleistet, auch durch die Tätigkeit nationaler wie internationaler Hilfsorganisationen. Die Überlebensmöglichkeiten für allein stehende Frauen und Kinder ohne familiären Rückhalt waren und sind hingegen bedenklich. Denn in der ersten Hälfte des Jahres 2000 ist nach Auffassung des Auswärtigen Amtes eine weitere Verschlechterung der Versorgungslage im gesamten Land in Folge konfliktbedingter Ernteausfälle zu erwarten.
162Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999.
163Zu der als sehr kritisch zu bezeichnenden Versorgungslage mit Nahrungsmitteln kommt hinzu, dass auch die allgemeine medizinische Versorgung in Angola sehr angespannt ist, vor allem weil Medikamente fehlen. Ein staatliches angolanisches Gesundheitswesen ist nur in minimalen Ansätzen vorhanden. Größere staatliche Krankenhäuser gibt es nur in der Hauptstadt M. . Die Behandlung ist kostenlos, aber fast immer unzureichend. Da staatlichen Krankenhäusern häufig Strom, Wasser, Medikamente und Gerätschaften fehlen, sind aufwendige Behandlungen meist nicht durchführbar. Die notwendigen Medikamente müssen oftmals privat besorgt werden. Ohne die internationale Hilfe wären auch die wenigen vorhandenen Gesundheitsposten, kleinen Krankenhäuser und Hospitäler kaum überlebensfähig. In M. gibt es zwar einige Privatkliniken, die über akzeptable Behandlungsmöglichkeiten verfügen, sie sind aber gemessen am Durchschnittseinkommen sehr teuer.
164Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999.
165Diese Einschätzung der humanitären Lage in Angola durch das Auswärtige Amt wird im Wesentlichen auch durch andere Stellen gestützt.
166So hat der UNHCR im September 1999 auf der Grundlage der Analyse der politischen, sozialen, wirtschaftlichen und humanitären Situation in Angola aufgefordert, von unfreiwilligen Rückführungen abgelehnter angolanischer Asylsuchender nach Angola abzusehen. Dabei hat er darauf hingewiesen, dass nur wenige der großen Städte noch über eine intakte Verwaltung, ausreichende Wasserversorgung, eine funktionierende medizinische Versorgung und sonstige Infrastrukturen verfügten. Hunger und Seuchen stellten eine weitere ernste Bedrohung für die angolanische Bevölkerung dar. Der größte Teil der betroffenen Bevölkerung könne von den Nothilfeprogrammen humanitärer Organisationen nicht erreicht werden. Verschiedene humanitäre Organisationen hätten ihre Aktivitäten in beinahe allen Teilen des Landes eingestellt oder zumindest eingeschränkt und verbliebenes Personal und Ausrüstungsgegenstände nach M. verbracht.
167Vgl. UNHCR, Stellungnahme vom 8. September 1999.
168Diese Einschätzung der allgemeinen Situation hat der UNHCR im Juli 2000 in einem weiteren - vom Kläger in das Verfahren eingeführten - Bericht zu der Lage speziell in M. ergänzt. Danach werden die mittelbaren und unmittelbaren Auswirkungen des andauernden Krieges u.a. auf die Hauptstadt M. immer gravierender. In den letzten Monaten habe sich die Situation insgesamt weiter verschlechtert. Beobachter gingen davon aus, dass die zukünftige Entwicklung, insbesondere infolge erwarteter Ernteausfälle, noch dramatischere Ausmaße annehmen werde. Infrastrukturell für weniger als eine halbe Millionen Einwohner angelegt, lebten derzeit ca. vier Millionen Menschen und damit ein Drittel der auf 12 Millionen geschätzten Bevölkerung Angolas in M. . Dies habe zur Folge, dass die Mehrheit der Einwohner Luandas weit unterhalb der Armutsgrenze buchstäblich um ihr Überleben kämpfe. Zwar würden noch Lebensmittel und Dienstleistungen auf dem freien Markt angeboten, diese seien jedoch nur für solche Personen erhältlich, die über die erforderlichen Geldmittel und Beziehungen verfügten. Die Hilfsorganisationen wiederum seien nicht in der Lage, die Versorgung der breiten Bevölkerung mit dem Lebensnotwendigsten sicherzustellen. Sie müssten sich auf die Unterstützung der Schwächsten beschränken. Für neu eintreffende Personen werde es immer aussichtsloser, auch nur ein Dach über dem Kopf zu finden. Bedenklich sei vor allem auch der eklatante Mangel an sauberem Trinkwasser und der völlig desolate Zustand der sanitären Einrichtungen insgesamt. Ebenso sei die Elektrizitätsversorgung vollkommen unzureichend. Als nahezu zwangsläufige Folge dieser desolaten Verhältnisse seien Raubüberfälle, gewaltsame Übergriffe und Prostitution an der Tagesordnung. Das Straßenbild Luandas sei geprägt von obdachlosen Erwachsenen und Straßenkindern sowie von Kriegsinvaliden und Minenopfern. Von den katastrophalen Lebensbedingungen in M. seien Binnenflüchtlinge, aber auch rückgeführte abgelehnte Asylbewerber besonders betroffen, da sie die Verhältnisse vor Ort nicht kennen und im Regelfall nicht über die notwendigen Beziehungen verfügen würden, die ihnen die lebensnotwendige Orientierung erleichtern.
169Vgl. UNHCR, Stellungnahme vom 4. Juli 2000.
170Auch das Außenministerium der Niederlande geht davon aus, dass sich die humanitäre Lage in M. u. a. wegen des ständigen Zustroms von Flüchtlingen in den letzten Monaten verschlechtert habe. Die meisten Menschen verfügten über kein sauberes Trinkwasser, und die sanitäre Lage sei alarmierend. Man wohne zumeist in dürftigen, überfüllten Unterkünften oder Slums mit fehlender Stromversorgung. 80 % der Stadt bestehe aus Armutsvierteln ohne nennenswerte Kanalisation. Die Regierung sorge zwar dafür, dass über besondere Wege ausreichend Nahrungsmittel in der Stadt erhältlich seien, allerdings seien die Lebensmittel für viele Menschen zu teuer, was zur Unterernährung führe. Zahlreiche regierungsunabhängige und karitative Organisationen verteilten selektiv Lebensmittel an wirtschaftlich schwache Gruppen. Die informelle Wirtschaft spiele eine große Rolle. Darüber hinaus gebe es Zugang zu vielen Stellen und Leistungen, wenn man über gute Beziehungen und die erforderlichen Geldmittel verfüge. Die Lage auf dem Gesundheitssektor sei schlecht. In M. gebe es ein Militärkrankenhaus, das nur Militärs, hohen Beamten und Politikern zugänglich sei. Ferner gebe es viele Privatkliniken, die jedoch nur Ausländern und Angolanern offen stünden, die über US-Dollar verfügten. Daneben gebe es noch die schlecht arbeitenden städtischen Krankenhäuser und in den verschiedenen Stadtteilen sehr primitiv ausgestattete Erste-Hilfe-Stationen unterschiedlichster Qualität.
171Vgl. Außenministerium der Niederlande, Stellungnahme vom 6. Dezember 1999.
172Ähnlich wird die Lage in Angola durch die Schweizerische Flüchtlingshilfe beurteilt. Danach verfügt die in Elendsvierteln eingepferchte Mehrheit der Bevölkerung in M. weder über Strom noch Wasser. Sowohl das Zentrum als auch die Vororte seien mit Abfallbergen übersät. Angesichts der sehr hohen Arbeitslosigkeit und massiver Unterbeschäftigung sowie aufgrund der erheblichen Divergenz zwischen den Preisen und den Einkommen lebe die Mehrheit der Bevölkerung in extremer Armut und äußerster Not und kämpfe täglich ums Überleben. Eine immer größere Zahl der Bewohner sei zum Überleben auf Schwarzarbeit angewiesen. Die allgemeine Korruption, die ständig ansteigende Kriminalität, das Betteln und die Prostitution kennzeichneten das Leben in der Hauptstadt. Mit Ausnahme der sehr kleinen reichen Minderheit genüge es nicht, jung und gesund zu sein und in M. Angehörige zu haben, um sich dort minimale Lebensbedingungen zu sichern. Gemäß einer Mitte Juni 1999 von verschiedenen humanitären Organisationen in Huambo durchgeführten Erhebung seien bereits 16,7 % der Kinder unter fünf Jahren unterernährt, 3,5 % davon schwer unterernährt. Wegen fehlender Mittel der humanitären Organisationen könnten von 12.000 Kindern nur 2.850 Kinder zusätzliche Rationen pro Tag erhalten. In M. lebten ca. 5.000 Kinder auf der Straße. Sie könnten teilweise durch Schuheputzen, Autowaschen oder Wassertragen ihren Lebensunterhalt sicherstellen. Viele hingegen würden auch stehlen, betteln oder sich prostituieren.
173Vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Stellungnahme aus Juli 1999.
174Das Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge stellt zur medizinischen Infrastruktur in Angola fest, dass diese äußerst mangelhaft und oft nicht einmal in der Lage sei, harmlose und gewöhnliche Beschwerden angemessen zu behandeln. In M. fehle es in öffentlichen Krankenhäusern an allem. Im Inneren des Landes gebe es Krankenhäuser aus der Kolonialzeit, die - mit Ausnahme derjenigen, die von den internationalen Hilfsorganisationen betrieben würden - nur ganz beschränkt Hilfe leisten könnten. Neben den öffentlichen Einrichtungen existierten vor allem in M. Privatkliniken, die zwar teilweise eine mittelmäßige Versorgung sicherstellen könnten, aber extrem teuer und deshalb für die Mehrheit der Bevölkerung nicht zugänglich seien. Diejenigen Patienten, die sich an die öffentlichen Krankenhäuser wendeten, seien meist gezwungen, das medizinische Personal direkt zu bezahlen und/oder auf eigene Kosten das Material und die benötigten Medikamente zu besorgen. In Folge der neu aufgeflammten Kämpfe hätten sich insbesondere Infektionskrankheiten, die man vorher einigermaßen in den Griff bekommen hätte, wieder verbreitet. Dabei stellten Kinder, schwangere Frauen, ältere Personen und Vertriebene, die durch den Krieg und Unterernährung geschwächt seien, besondere Risikogruppen dar. Die Kindersterblichkeit bleibe sehr hoch. Da Kinder oft an Unterernährung litten, blieben sie die Hauptopfer von Infektionskrankheiten wie Keuchhusten, Masern und Meningitis.
175Vgl. Schweizer Bundesamt für Flüchtlinge, Länderinformationsblatt Angola (Stand: November 1999).
176Angesichts dieser nach wie vor als äußerst schwierig zu bewertenden humanitären Lage kann die Frage, ob ein Ausländer bei seiner Rückkehr nach Angola aufgrund der dortigen allgemeinen Situation einer erheblichen konkreten Gefahr für Leib und Leben iSv § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sein wird, nicht generell bejaht werden. Vielmehr bedarf es einer vertieften Prüfung der jeweiligen besonderen Umstände des Einzelfalles, bei der insbesondere das jeweilige Alter des Ausländers, dessen allgemeine Konstitution und dessen Gesundheitszustand, die verwandtschaftlichen und persönlichen Beziehungen zu in Angola bereits lebenden Personen, die Kenntnisse der örtlichen Gegebenheiten sowie das Vorhandensein besonderer Qualifikationen zu berücksichtigen sind.
177Ausgehend von diesen Erwägungen ist für den Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für dessen Leib und Leben iSv § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG (und damit erst recht eine extreme Gefahrenlage) zu verneinen.
178Dabei mag - ausgehend von den Angaben des Klägers - zu berücksichtigen sein, dass er in M. als der zurzeit einzig möglichen Anlaufstation allein stehend sein wird, ihm also die persönlichen Beziehungen und Unterstützungen fehlen werden, die generell eine Existenzsicherung dort erleichtern könnten. Zudem wird die Wiedereingliederung des Klägers in die dortigen Lebensverhältnisse dadurch erschwert, dass er mehr als sieben Jahre in der Bundesrepublik Deutschland gelebt hat und sich deswegen den örtlichen Gegebenheiten entfremdet haben dürfte. Unter Anlegung des maßgeblichen Prognosemaßstabs ist aber dennoch davon auszugehen, dass er in der Lage sein wird, insbesondere mit Blick auf die während seines langen Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland erlangten Kenntnisse und Fertigkeiten seinen eigenen Lebensunterhalt, wenn auch nur auf niedrigstem Niveau, sicherzustellen und so für sich die Gefahr von erheblichen körperlichen Beeinträchtigungen abzuwenden. Bei ihm handelt es sich um einen 33-jährigen Mann, der unter keinerlei gesundheitlichen Einschränkungen leidet. Aufgrund dessen ist er in der Lage, seine Arbeitskraft zur Sicherung seiner Existenzgrundlage einzusetzen. Gerade im informellen Sektor, der eine große Rolle spielt,
179vgl. Außenministerium der Niederlande, Stellungnahme vom 6. Dezember 1999,
180bestehen durchaus Möglichkeiten, sich durch Arbeit die für die Grundversorgung notwendigen Nahrungsmittel zu verschaffen. Dafür, dass der Kläger eine derartige Beschäftigungsmöglichkeit wird finden können, spricht zunächst, dass er angesichts seines zwölfjährigen Schulbesuchs und des dabei erworbenen Diploms als Allgemeinmechaniker eine umfängliche Schulausbildung erhalten hat, die ihn im Verhältnis zu einem Großteil der übrigen Bevölkerung als in besonderem Maße qualifiziert ausweist. Weiterhin ist von Bedeutung, dass er schon einige Zeit in M. berufstätig war. Hinzukommt, dass er sich durch seinen längjährigen Aufenthalt in der Bundesrepublik Deutschland weiter qualifiziert hat. So hat er erhebliche Kenntnisse im sprachlichen Bereich erlangt, was sich darin zeigt, dass er während der mündlichen Verhandlung vor dem Senat sogar in der Lage war, den Dolmetscher bei Schwierigkeiten in der Wortwahl zu unterstützen und kleinere Ungenauigkeiten in der Übertragung zu korrigieren. Schon diese Sprachkenntnisse verschaffen ihm gegenüber dem Großteil der übrigen Bevölkerung eine bessere Ausgangslage.
181Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht München vom 12. Januar 1999.
182Zudem hat er während seines Aufenthalts im Bundesgebiet durch seine Tätigkeit im Landschaftsbau und dabei anfallenden Reparaturarbeiten an Maschinen zusätzliche Fertigkeiten erworben, die seine Chancen, eine Arbeitsstelle zu finden, weiter verbessern.
183Ein hinreichend gewichtiger Anhalt dafür, dass er bei der Suche nach einer Arbeitsstelle wegen seiner Zugehörigkeit zur Volksgruppe der Bakongo individuell in besonderer Weise beeinträchtigt sein könnte, ist schon deshalb nicht ersichtlich, weil in M. mehrere 100.000 Bakongos leben.
184Neben der Arbeitsaufnahme steht dem Kläger auch noch die Möglichkeit offen, auf die Unterstützung der zumindest noch zum Teil in M. tätigen internationalen Hilfsorganisationen zurückzugreifen, durch die auch überwiegend die Versorgung der Binnenvertriebenen erfolgt.
185Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 8. Dezember 1999.
186Auch wenn diese Hilfsorganisationen schon angesichts der nur begrenzt zur Verfügung stehenden Mittel nicht alle Bedürftigen erreichen, ist anzunehmen, dass der Kläger auf diesem Weg Nahrungsmittel jedenfalls in dem Umfang wird erlangen können, dass es ihm für seine Person möglich sein wird, in M. zu überleben, ohne dabei körperliche/gesundheitliche Beeinträchtigungen davon zu tragen, die die Erheblichkeitsschwelle des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erreichen. Angesichts dessen kann für den Kläger auch in Würdigung der ergänzenden Stellungnahme des UNHCR vom 4. Juli 2000 und im Hinblick darauf, dass die Schweizerische Flüchtlingshilfe die Auffassung vertritt, es genüge nicht, jung und gesund zu sein und in M. Angehörige zu haben, um sich dort minimale Lebensbedingungen zu sichern,
187- vgl. Schweizerische Flüchtlingshilfe, Stellungnahme aus Juli 1999 -
188davon ausgegangen werden, dass er für sich zumindest in M. die Gefahr von im Rahmen des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG relevanten körperlichen/gesundheitlichen Beeinträchtigungen wird abwenden können.
189Etwas anderes gilt auch dann nicht, wenn der Kläger zusammen mit seiner angolanischen Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind nach Angola zurückkehren sollte.
190In diesem Zusammenhang ist die Frage ohne Belang, ob dem Kläger eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben deswegen beachtlich wahrscheinlich droht, weil er sich in diesem Fall nicht nur auf die Beschaffung der zu seinem eigenen Überleben erforderlichen Lebensmittel beschränken könnte, sondern sich auch um die Sicherstellung der Versorgung für seine Angehörigen bemühen müsste. Vielmehr ist allein eine isolierte Betrachtung des Schicksals des Klägers vorzunehmen.
191Vgl. dazu: Urteil des Senats vom 28. Juni 2000 - 1 A 1462/96.A - unter Hinweis auf BVerwG, Urteil vom 21. September 1999 - 9 C 9.99 -.
192Ausgehend davon kann eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib oder Leben des Klägers nicht festgestellt werden. Ihm wird es auch bei einer gemeinsamen Rückkehr mit seiner Lebensgefährtin und dem gemeinsamen Kind möglich sein, sein eigenes Existenzminimum sicherzustellen, auch wenn dies letztlich zu Lasten seiner Angehörigen erfolgt, wenn nämlich die von ihm beschafften Nahrungsmittel nicht für alle ausreichen.
193Dass der Kläger aus sonstigen asylrechtlich relevanten und damit auch im vorliegenden Zusammenhang gegebenenfalls beachtlichen Gründen keiner Gefahr iSv § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sein könnte, ergibt sich bereits aus den unter 1. und 2. gemachten Ausführungen.
1944. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen nicht. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist einen Monat. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Gemäß § 50 Abs. 2 AuslG iVm § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Diesen gesetzlichen Regelungen entspricht der angefochtene Bescheid des Bundesamtes.
195Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11 und 711 Satz 2 ZPO.
196Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.
197
Verwandte Urteile
Keine verwandten Inhalte vorhanden.
Referenzen
This content does not contain any references.