Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 179/00
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Außergerichtliche Kosten der Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin im Rahmen der Zusatzversorgung bei der Beigeladenen nachzuversichern ist.
3Die am 24. Februar 1939 geborene Klägerin wurde aufgrund einer Einstellungszusage vom 6. September 1957 bei der Beklagten seit dem 11. September 1957 als Stadtinspektoranwärterin beschäftigt.
4Die Urkunde über die Ernennung zur Stadtinspektoranwärterin unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Widerruf wurde ihr am 20. Februar 1958 zugestellt. Mit Wirkung zum 11. September 1960 wurde sie zur Stadtinspektorin zur Anstellung unter Verleihung der Eigenschaft einer Beamtin auf Probe ernannt. Am 18. Mai 1962 wurde sie zur Stadtinspektorin, am 23. Juli 1965 zur Stadtoberinspektorin ernannt. Zum 1. April 1966 wurde ihr die Eigenschaft einer Beamtin auf Lebenszeit verliehen.
5Nach ihrer Heirat wurde im Oktober 1977 ihr Sohn S. G. geboren. Im Januar 1978 beantragte sie einen dreijährigen Urlaub ohne Dienstbezüge für die Betreuung ihres Sohnes für die Zeit ab 7. März 1978. Diesem Antrag gab die Beklagte statt. Mit dem Bescheid wies sie darauf hin, dass die Zeit der Beurlaubung bei der Ermittlung der ruhegehaltfähigen Dienstzeit unberücksichtigt bleibe. Auf Antrag der Klägerin verfügte die Beklagte durch Bescheid vom 13. März 1980 die Beurlaubung ohne Dienstbezüge für weitere drei Jahre.
6Am 28. November 1983 beantragte die Klägerin ihre Entlassung aus dem Beamtenverhältnis gemäß § 33 Abs. 1 LBG NW zum Ablauf des 6. März 1984. Zur Begründung führte sie aus, der Zeitraum ihrer Beurlaubung ohne Dienstbezüge laufe zum 6. März 1984 aus. Danach könne sie aus familiären Gründen ihren Dienst nicht wieder antreten. Sie müsse ihr Kind und ihren pflegebedürftigen Vater betreuen. In einer Verhandlungsniederschrift wies die Beklagte die Klägerin auf die Folgen der Entlassung aus dem Beamtenverhältnis, insbesondere auf den Verlust ihrer Versorgungsansprüche hin. Mit Urkunde vom 12. Januar 1984 wurde die Klägerin zum Ablauf des 6. März 1984 aus dem Beamtenverhältnis bei der Beklagten entlassen.
7Über das Ausscheiden der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis informierte die Beklagte die Bundesversicherungsanstalt für Angestellte. Auf deren Anforderung entrichtete sie für die Zeit vom 11. September 1957 bis 6. März 1978 Rentenversicherungsbeiträge für die Klägerin in Höhe von insgesamt 58.530,06 DM.
8Mit Antrag vom 13. Mai 1993 bat die Klägerin die Beklagte, sie auch in der Zusatzversorgungskasse für Angestellte für die Zeit vom 11. September 1957 bis 6. März 1978 nachzuversichern. Zur Begründung führte sie aus, sie sei bereits bei der Bundesversicherungsanstalt für Angestellte nachversichert worden, städtische Angestellte würden auch in der Zusatzversorgungskasse nachversichert.
9Diesen Antrag lehnte die Beklagte durch Bescheid vom 22. Juni 1993 ab und führte zur Begründung aus, nach § 2 der Satzung der Rheinischen Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände und § 8 des Versorgungstarifvertrages für Gemeinden sei die Nachversicherung entsprechend dem Betriebsrentengesetz zu regeln, danach seien nur Arbeitnehmer, nicht hingegen Beamte nachzuversichern.
10Mit ihrem dagegen gerichteten Widerspruch machte die Klägerin geltend, das Bundesarbeitsgericht habe durch Urteil vom 7. März 1995 entschieden, dass der Ausschluss Teilzeitbeschäftigter aus der Zusatzversorgung rechtswidrig sei und gegen den Gleichheitsgrundsatz verstoße. Danach liege erst recht ein Gleichheitsverstoß vor, wenn Vollzeitbeschäftigte nach ihrem Ausscheiden nicht in der Zusatzversorgungskasse nachversichert würden.
11Mit Bescheid vom 8. Januar 1996 wies die Beklagte den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts betreffe einen anderen Sachverhalt. Nach §§ 2, 64 der Satzung der R. Zusatzversorgungskasse, § 8 des Versorgungstarifvertrages für Gemeinden und § 18 Abs. 6 des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung hätten nur Arbeitnehmer, nicht hingegen Beamte Anspruch auf Nachversicherung in der Zusatzversorgung. Beamte seien keine Arbeitnehmer im Sinne dieser Regelungen, ihre Leistungspflicht beruhe nicht auf einem privatrechtlichen Vertrag, sondern auf öffentlich-rechtlichen Grundsätzen.
12Am 1. Februar 1996 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Sie habe in der Zeit vom 11. September 1957 bis 6. März 1984 in einem Beamtenverhältnis gestanden, es verstoße gegen Art. 3 GG, wenn sie nach ihrem Ausscheiden nicht in der Zusatzversorgungskasse nachversichert werde. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen habe in dem Urteil vom 24. Oktober 1991 die Frage offen gelassen, ob eine Nachversicherung auch dann ausgeschlossen sei, wenn eine Beamtin bzw. ein Beamter auf eigenen Antrag entlassen worden sei. Sie habe seit 1980 ihren Vater gepflegt, der nach einem Schlaganfall pflegebedürftig geworden sei; aufgrund dessen habe sie den Antrag auf Entlassung gestellt, da eine weitere Verlängerung der Beurlaubung ohne Dienstbezüge nach den damaligen rechtlichen Rahmenbedingungen nicht möglich gewesen sei. Es verstoße gegen Art. 3 Abs. 1 GG, wenn Beamte nach ihrem Ausscheiden aufgrund eigenen Antrags nicht nachversichert würden. In dem Gesetzentwurf für das Gesetz zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung sei ursprünglich auch eine Nachversicherungspflicht im Rahmen der Zusatzversorgung für ausscheidende Beamte vorgesehen gewesen, soweit diese nicht aufgrund disziplinarischer Vorgänge ausgeschieden seien. Der entsprechende Teil des Gesetzentwurfes sei jedoch aus dem Gesetz ausgeklammert worden, die Bundesregierung habe damals die Absicht gehabt, entsprechende Regelungen in einem gesonderten beamtenrechtlichen Zusammenhang zu treffen. Gleichwohl sei der Gesetzgeber davon ausgegangen, dass eine entsprechende Regelung geboten gewesen sei. Dies müsse auch in solchen Fällen gelten, in denen - wie bei ihr, der Klägerin - die Entlassung aus dem Beamtenverhältnis deswegen beantragt worden sei, weil die Betreuung von Kindern oder pflegebedürftigen Angehörigen habe geleistet werden müssen.
13Die Klägerin hat beantragt,
14die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 22. Juni 1993 und des Widerspruchsbescheides vom 8. Januar 1996 zu verpflichten, die Klägerin in der R. Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände nachzuversichern.
15Die Beklagte hat beantragt,
16die Klage abzuweisen.
17Zur Begründung hat sie auf die angegriffenen Bescheide Bezug genommen.
18Das Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 21. Oktober 1999 abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Die Klägerin habe keinen Anspruch auf Nachversicherung in der R. Zusatzversorgungskasse für Gemeinden und Gemeindeverbände. § 18 Abs. 6 Satz 1 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 begründe keinen entsprechenden Anspruch. Danach bestehe eine Nachversicherungspflicht nur für ausscheidende Arbeitnehmer. Dazu zählten jedoch nicht Beamte. Danach begründe auch § 8 Abs. 1 des Tarifvertrages über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe keinen Anspruch auf Nachversicherung, weil dieser hinsichtlich der Voraussetzungen der Nachversicherung auf § 18 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung verweise. Es verstoße nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG, dass nach der gesetzlichen Regelung eine Nachversicherung ehemaliger Beamter in der Zusatzversorgungskasse nicht stattfinde. Die Ungleichbehandlung aus dem Dienst ausgeschiedener Beamter gegenüber ausgeschiedenen Angestellten, die weiterhin einen Anspruch auf Zusatzversorgung hätten oder die infolge Nachversicherung gemäß § 18 Abs. 6 des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung einen solchen Anspruch erhielten, verstoße jedenfalls dann nicht gegen Verfassungsrecht, wenn das Ausscheiden des Beamten aufgrund eines eigenen Antrages erfolgt sei. Die Ungleichbehandlung sei durch das besondere öffentlich-rechtliche Dienst- und Treueverhältnis und die Pflicht des Beamten gerechtfertigt, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und ihm grundsätzlich auf Lebenszeit seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen.
19Mit ihrer vom Senat zugelassenen Berufung macht die Klägerin geltend: Ausgeschiedene Beamte würden gegenüber ausgeschiedenen Angestellten zu Unrecht ungleich behandelt. In dem Ausschluss der Nachversicherung von auf eigenen Antrag ausgeschiedenen Beamten liege zugleich eine Diskriminierung von Frauen. Denn typischerweise seien von derartigen Fällen Frauen betroffen, die Kinder betreuten und pflegebedürftige Angehörige pflegten und deshalb das Beamtenverhältnis aufgeben müssten. Das Vorliegen eines Verfassungsverstoßes belege auch die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes vom 15. Juli 1998. Darin sei festgestellt worden, dass ein Gleichheitsverstoß vorliege, soweit die Anwartschaften aus der Zusatzversorgung von Angestellten im öffentlichen Dienst bei deren Ausscheiden weniger geschützt seien als Anwartschaften auf Betriebsrenten im privatwirtschaftlichen Bereich. Danach liege erst Recht ein Gleichheitsverstoß vor, wenn Beamte keinerlei Zusatzversorgung erhielten, nachdem sie aus dem Beamtenverhältnis ausgeschieden seien. Demnach gebiete die beamtenrechtliche Fürsorgepflicht eine Nachversicherung jedenfalls dann, wenn ein Beamter unfreiwillig, d.h. aufgrund der Notwendigkeit, Kinder oder pflegebedürftige Angehörige zu betreuen, aus dem Beamtenverhältnis ausscheiden müsse. Die Regelung verstoße im Übrigen auch gegen Art. 12 GG, da ein vorzeitiges Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis zwecks Aufnahme einer anderen Tätigkeit massiv erschwert werde, wenn dies mit Einbußen im Versorgungsbereich verbunden sei.
20Die Klägerin beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und unter Aufhebung der Bescheide der Beklagten vom 22. Juni 1993 und 8. Januar 1996 festzustellen, dass sie für die Zeit vom 20. Februar 1958 bis 6. März 1978 durch die Beklagte bei der Beigeladenen nachzuversichern ist.
22Die Beklagte beantragt,
23die Berufung zurückzuweisen.
24Zur Begründung führt sie aus: Nach § 64 der Satzung der R. Zusatzversorgungskasse und § 18 Abs. 6 des Gesetzes über die Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung könnten nur Arbeitnehmer, nicht hingegen Beamte nachversichert werden. Eine relevante Änderung habe sich auch nicht durch das Rentenreformgesetz 1999 ergeben, da für Altfälle das alte Recht gelte. Entgegen der ursprünglichen Absicht des Gesetzgebers sei eine Einbeziehung der Beamten in die Nachversicherung im Rahmen der Zusatzversorgung gesetzlich nicht geregelt worden. Soweit danach weiterhin bei Entlassung eines Beamten aufgrund eigenen Antrags keine Nachversicherung erfolge, halte sich dies im Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers. Im Übrigen hätte die Klägerin zu der Gruppe gehört, die auch nach der ursprünglichen Regelungsabsicht des Gesetzgebers aufgrund Entlassung auf eigenen Antrag von der Nachversicherung ausgeschlossen gewesen wäre. Eine generelle Gleichstellung von Angestellten und Beamten im Rahmen des Systems der Zusatzversorgung widerspreche auch den Grundsätzen des Beamtenversorgungsrechts. Dies würde nämlich dazu führen, dass sie über die nachträgliche Einbeziehung in die Zusatzversorgung insgesamt eine Versorgung erhielten, die beamtenrechtlichen Grundsätzen entspräche.
25Die Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.
26Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
27Entscheidungsgründe:
28I. Die Berufung ist zulässig.
29Die Klägerin macht einen auf das frühere Dienstverhältnis gestützten prozessualen Anspruch geltend. Für entsprechende Begehren ist der Verwaltungsrechtsweg eröffnet.
30Vgl. Bundesarbeitsgericht (BAG), Beschluss vom 17. Juli 1995 - 5 AS 8/95 - NJW 1996, 413 (für die vergleichbare Konstellation einer Klage eines früheren Richters).
31Der Feststellungsantrag ist nach § 43 Abs. 1 VwGO statthaft.
32Die Klägerin macht sinngemäß geltend, es liege ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO vor. Ein Nachversicherungsverhältnis, d.h. das dreiseitige Verhältnis zwischen der (Zusatz-)Rentenversicherung, dem früheren Dienstherrn und dem Nachzuversichernden,
33vgl. Bundessozialgericht (BSG), Urteil vom 14. September 1995 - 4 RA 118/94 -, ZBR 1998, 53 und Urteil vom 29. Juli 1997 - 4 RA 107/95 - zum Nachversicherungsverhältnis bei der Nachversicherung im Rahmen der Angestelltenversicherung,
34ist ein hinreichend konkretes Rechtsverhältnis.
35Vgl. zum Begriff des Rechtsverhältnisses Eyermann/Happ, VwGO, 10. Auflage, Rz. 12 ff. zu § 43.
36Aus ihm ergeben sich Pflichten des ehemaligen Dienstherrn und des Versicherungsträgers, von denen etwaige Rechte der nachzuversichernden Person abhängen.
37Vgl. dazu BSG, Urteil vom 29. Juli 1997, a.a.O.
38Die Feststellungsklage ist hier nicht gegenüber anderen Rechtsschutzformen nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO nachrangig. Ist eine Feststellungsklage gegenüber einer Verpflichtungs- oder Leistungsklage die effektivere Rechtsschutzform, ist sie nicht nach § 43 Abs. 2 Satz 1 VwGO ausgeschlossen.
39Vgl. Kopp/Schenke, VwGO, 11. Auflage, Rz. 29 zu § 43.
40So verhält es sich hier, weil die Feststellungsklage auch eine der Rechtskraft fähige Feststellung der Verpflichtung der Beigeladenen aus dem Nachversicherungsverhältnis ermöglicht, die Klägerin als für die entsprechenden Zeiten pflichtversichert zu behandeln. Damit ermöglicht sie in effektiverer Weise Rechtsschutz als eine ansonsten in Betracht kommende "auf Nachversicherung" gerichtete Leistungsklage.
41Die Klägerin verfügt schließlich über ein Feststellungsinteresse. Hierfür genügt jedes berechtigte materielle oder immaterielle Interesse.
42Vgl. Eyermann/Happ, VwGO, Kommentar, 10. Auflage, Rz. 29 ff. zu § 43.
43Ein berechtigtes Interesse an der Feststellung des Nachversicherungsverhältnisses ergibt sich daraus, dass die Nachversicherung Voraussetzung für eine Anwartschaft auf etwaige spätere Rentenleistungen aus der Zusatzversorgung ist.
44II. Die Berufung ist in der Sache nicht begründet.
45Zwischen der Klägerin, der Beklagten und der Beigeladenen besteht kein zusatzversorgungsrechtliches Nachversicherungsverhältnis. Die Beklagte ist nicht verpflichtet, ein Nachversicherungsverlangen an die Beigeladene bezogen auf die Person der Klägerin für die Zeit vom 20. Februar 1958 bis 6. März 1978 zu stellen und Beiträge nachzuentrichten, dementsprechend besteht auch keine Verpflichtung der Beigeladenen, die Klägerin für diese Zeit als pflichtversichert zu behandeln. Danach sind auch die Bescheide der Beklagten vom 22. Juni 1993 und 8. Januar 1996 rechtmäßig.
461. Eine Nachversicherungspflicht der Beklagten ergibt sich zunächst nicht aus § 18 Abs. 6 des Gesetzes zur Verbesserung der betrieblichen Altersversorgung vom 19. Dezember 1974 (BGBl. I 3610), in der durch Gesetz vom 28. November 1983 (BGBl. I 1377) geänderten Fassung (im Folgenden: BetrAVG).
47Mit dem Gesetz aus dem Jahre 1974 verfolgte der Gesetzgeber das Ziel, Anwartschaften auf betriebliche Zusatzversorgungen auch für den Fall des Ausscheidens und Wechsels des Arbeitgebers unverfallbar zu machen. Für den Bereich der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst wurde hierzu in § 18 BetrAVG eine Sonderregelung getroffen. Darin wurde zugleich angeordnet, dass für bestimmte Gruppen öffentlicher Bediensteter, die keinen Anspruch auf eine Zusatzversorgung aufgrund ihres Arbeitsverhältnisses haben, bei deren vorzeitigem Ausscheiden eine Nachversicherung auch im Rahmen der Zusatzversorgung stattfindet (§ 18 Abs. 6 Satz 1 BetrAVG iVm § 18 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - 6 des Gesetzes).
48Der Anwendbarkeit des Gesetzes steht nicht entgegen, dass § 18 BetrAVG durch Entscheidung des Bundesverfassungsgerichtes,
49vgl. BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1998 - 1 BvR 1554/89 u.a. -, BVerfGE 98, 365,
50für mit dem Grundgesetz unvereinbar erklärt worden ist. In der Entscheidung hat das Bundesverfassungsgericht für eine Übergangszeit bis zum Ende des Jahres 2000 die weitere Anwendung der Vorschrift zugelassen.
51§ 18 Abs. 6 BetrAVG ist seit Erlass des Gesetzes mehrfach geändert worden. Durch das Rentenreformgesetz 1999 wurde die Möglichkeit der Nachversicherung nach dieser Vorschrift insgesamt gestrichen (vgl. Art. 8 des RRG 1999, BGBl. I 1997, 3025), § 18 Abs. 6 a.F. BetrAVG gilt aber für Fälle fort, in denen ein Anspruch auf Nachversicherung bis zum 31. Dezember 1998 entstanden war (§ 30 d BetrAVG i.d.F. des RRG 1999).
52Maßgeblich für die Beurteilung ist hier die Rechtslage im Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin aus dem Beamtenverhältnis, d.h. im März 1984. Dies entspricht den Grundsätzen, die in der sozialgerichtlichen Rechtsprechung für Streitigkeiten über die Nachversicherung angewandt werden.
53Vgl. BSG, Urteil vom 14. September 1995, a.a.O.
54Nach der mithin einschlägigen Fassung des Gesetzes in der Fassung der Änderung vom 28. November 1983 ist die Klägerin nicht gemäß § 18 Abs. 6 Satz 1 BetrAVG nachzuversichern, weil sie nicht zu den Arbeitnehmern im Sinne dieser Regelung zählt. Nach § 18 Abs. 6 BetrAVG sind die in Abs. 1 Satz 1, 4 bis 6 bezeichneten Arbeitnehmer durch ihren Arbeitgeber bei der Zusatzversorgungseinrichtung, bei der er Beteiligter ist, nachzuversichern. Die Klägerin gehört zwar zum Kreis der Personen des § 18 Abs. 1 Nr. 4 BetrAVG, sie war nämlich als Beamtin gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 des Angestelltenversicherungsgesetzes versicherungsfrei. Allerdings war sie als Beamtin keine Arbeitnehmerin im Sinne des § 18 Abs. 6 BetrAVG. Der Arbeitnehmerbegriff dieser Vorschrift umfasst nicht die Beamten.
55Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 24. Oktober 1991 - 12 A 2274/89 -, RiA 1993, 45; Urteil vom 27. April 1981 - 12 A 759/79 - sowie Urteil vom 26. Februar 1992 - 12 A 117/89 - und BVerwG, Beschluss vom 30. Mai 1979 - 6 B 45.78 -.
562. Eine Nachversicherungspflicht resultiert sich auch nicht aus den Regelungen des § 8 des Versorgungstarifvertrages für Angestellte und Arbeitnehmer der Gemeinden. Es kann dahinstehen, ob diese Regelung überhaupt eine öffentlich- rechtliche Verpflichtung der Beklagten im Rahmen eines Nachversicherungsverhältnisses begründen könnte. Jedenfalls liegen auch der Sache nach die Voraussetzungen für eine Nachversicherung nach dieser Regelung nicht vor. Die Bestimmung verweist auf § 18 Abs. 6 BetrAVG, dessen Voraussetzungen nach den vorstehenden Darlegungen nicht erfüllt sind.
573. Eine Nachversicherungspflicht der Beklagten ergibt sich ferner nicht aus den Regelungen der Satzung der Beigeladenen vom 5. Februar 1968 (GV NW S. 72). Maßgeblich ist hierfür die Satzung in der Fassung der Änderung vom 31. Januar 1983 (GV NW S. 138). § 64 Abs. 1 der Satzung bestimmt hierzu, dass entsprechend den Satzungsbestimmungen, die im Nachversicherungszeitraum jeweils gegolten haben, Beiträge und Umlagen an die Kasse nachzuentrichten sind, wenn ein Arbeitnehmer nach § 18 Abs. 6 BetrAVG nachzuversichern ist. Mithin verweist auch die Satzung auf die vorgenannten Voraussetzungen des § 18 Abs. 6 BetrAVG, die - wie oben dargelegt - hier nicht vorliegen.
584. Eine Nachversicherungsverpflichtung der Beklagten folgt schließlich nicht aus der Fürsorgepflicht nach § 85 des Beamtengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen - LBG. Ausfluss der Fürsorgepflicht sind die Regelungen über Alimentation in Gestalt der Versorgung der Beamten. Diese haben in den Regelungen des Beamtenversorgungsrechts ihren Niederschlag gefunden. Ist dort keine ausdrückliche Regelung getroffen, bedarf es nach § 3 BeamtVG anderweitiger gesetzlicher Regelungen zur Begründung von Ansprüchen auf Versorgungsleistungen. Dies gilt nach Sinn und Zweck des § 3 BeamtVG auch für Leistungen des Dienstherrn bei Beendigung des Dienstverhältnisses, die - wie die Nachentrichtung von Beiträgen zu einer Versicherung - mittelbar der Versorgung ausscheidender Beamter dienen. Demnach ist ein Rückgriff auf die Fürsorgepflicht zur Begründung mittelbarer Versorgungsleistungen im Rahmen einer Nachversicherung der Klägerin ausgeschlossen.
595. Die dargestellte Gesetzeslage ist entgegen der Auffassung der Klägerin verfassungsrechtlich unbedenklich.
60a) Zunächst liegt kein Verstoß gegen Art. 33 Abs. 5 GG vor, wonach das Recht des öffentlichen Dienstes unter Berücksichtigung der hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums zu regeln ist. Es gehört zu den hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, dass der Dienstherr für die amtsangemessene Alimentation, d.h. die Besoldung des Beamten während des Dienstverhältnisses und seine Versorgung im Ruhestand, nach Maßgabe der zurückgelegten aktiven Dienstzeit aufkommt.
61Vgl. BVerfG, Beschluss vom 30. September 1987 - 2 BvR 933/82 -, BVerfGE 76, 256/322 f.
62Hier hat der Gesetzgeber im Rahmen des ihm zukommenden Gestaltungsspielraumes die Entscheidung getroffen, dass die Versorgung mit dem Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis erlischt(vgl. § 37 Satz 1 LBG). Dafür kommt es nicht darauf an, auf welchen Gründen die Beendigung des Beamtenverhältnisses beruht. Lediglich für bestimmte, hier nicht einschlägige Fallgestaltungen ist vorgesehen, dass Unterhaltsbeiträge gewährt werden können (vgl. § 15 BeamtVG).
63Diese Regelungen sind nach Art. 33 Abs. 5 GG nicht zu beanstanden. Es gibt keinen hergebrachten Grundsatz des Berufbeamtentums, der eine weiter gehende Versorgung nach dem Ausscheiden eines Beamten aus seinem Dienstverhältnis geböte. Das Beamtenverhältnis wird durch das Lebenszeitprinzip geprägt. Die Alimentation ist keine konkrete Gegenleistung für jeweils zeitabschnittsweise zu leistende Dienste des Beamten. Grundlage des Anspruchs auf Ruhegehalt aufgrund der Alimentationspflicht ist die mit der Berufung in das Beamtenverhältnis verbundene Pflicht des Beamten, seine ganze Persönlichkeit für den Dienstherrn einzusetzen und diesem - grundsätzlich auf Lebenszeit - seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen. Kündigt der Beamte das Dienstverhältnis aufgrund eigener Willensentscheidung auf, entfällt regelmäßig die darauf bezogene Alimentationspflicht. Der sozialstaatlich begründete Anspruch auf eine Mindest-Altersversorgung gemäß der tatsächlichen Beschäftigungsdauer wird durch die rentenversicherungsrechtliche Nachversicherung gewährleistet.
64Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 -, DVBl. 2000, 1117.
65b) Das Fehlen einer gesetzlichen Regelung über die Nachversicherung ausscheidender Beamter im Rahmen der Zusatzversorgung verstößt auch nicht gegen den verfassungsrechtlichen Gleichheitsgrundsatz aus Art. 3 Abs. 1 GG. Der allgemeine Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG verbietet es, in wesentlicher Hinsicht gleiche Sachverhalte ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln. Allerdings ist bei der Überprüfung eines Gesetzes auf seine Vereinbarkeit mit dem Gleichheitssatz nicht zu prüfen, ob der Gesetzgeber die zweckmäßigste oder gerechteste Lösung gefunden hat, sondern nur, ob er die verfassungsrechtlichen Grenzen seiner Gestaltungsfreiheit überschritten hat. Das kommt in Betracht, wenn eine Gruppe von Normadressaten im Vergleich zu anderen Normadressaten anders behandelt wird, obgleich zwischen den beiden Gruppen keine Unterschiede von solcher Art und solchem Gewicht bestehen, dass sie eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnten.
66Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Oktober 1991 - 1 BvL 50/86 -, BVerfGE 84, 248/359.
67Diese Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt, ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG liegt deshalb nicht vor. Diese Auffassung entspricht der in der Rechtsprechung und einem Teil der Literatur vertretenen Ansicht.
68Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 2. März 2000, a.a.O.; Beschluss vom 2. März 2000 - 2 BvR 1508/99 -; OVG Hamburg, Beschluss vom 14. Juli 1999 - 1 Bf 645/98 -; BayVGH, Beschluss vom 24. Juli 1997 - 3 ZB 97.1613 -, DÖD 1998, 94; sowie ferner: Oberstes Schiedsgericht der Versorgungsanstalt des Bundes und der Länder, Schiedsspruch vom 12. August 1994 - OS 51/92 -; Stegmüller, Beamtenversorgungsgesetz, Kommentar, Stand Februar 2000, Rz. 4 zu § 15; Gilbert/Hesse/Bischoff, Die Versorgung der Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes, Kommentar, Stand Januar 2000, Anm. 2 zu § 30 der VBL-Satzung.
69Demgegenüber kann sich der Senat der in Teilen der rechtwissenschaftlichen Literatur vertretenen Auffassung, es liege eine verfassungswidrige Ungleichbehandlung zu Lasten der Beamten vor,
70vgl. dazu etwa Plog/Wiedow/Beck/ Lemhöfer, Bundesbeamtengesetz, Kommentar, Stand März 2000, Rz. 6a zu § 34 BBG sowie Hanau/Goertz, ZBR 1999, 361 und Ruland, ZBR 1983, 313/317,
71nicht anschließen. Hierzu ist im Einzelnen Folgendes auszuführen:
72aa) Ein Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG kann zunächst bei einem Vergleich der Gruppe der aus dem Beamtenverhältnis ausscheidenden Beamten im Vergleich zu Angestellten, die aus ihrem Dienstverhältnis ausscheiden und anschließend gemäß § 18 Abs. 6 BetrAVG im Rahmen der Zusatzversorgung nachzuversichern sind, nicht festgestellt werden.
73Dies betrifft allerdings nur diejenigen Angestellten, die vor dem Ausscheiden nicht bereits in der Zusatzversorgung versichert waren. Im Wesentlichen handelt es sich um Angestellte, die im Rahmen der Zusatzversorgung und auch im Rahmen der Rentenversicherung versicherungsfrei waren, weil ihnen nach beamtenrechtlichen Grundsätzen eine Versorgung durch den Dienstherrn zugesagt worden war.
74Vgl. zu diesem Personenkreis, der insbesondere Dienstordnungsangestellte umfasst: BVerwG, Beschluss vom 3. November 1982 - 2 C 64.81 -, Buchholz 310 § 40 VwGO Nr. 202; Bundesgerichtshof, Urteil vom 27. April 1988 - IVa ZR 10/87 -, NVwZ-RR 1989, 28.
75Eine Rechtfertigung für die unterschiedliche Behandlung dieser Personengruppen ergibt sich aus der Unterschiedlichkeit der jeweiligen Dienstverhältnisse. Zwar erlangen sie bei Eintritt des vorgesehenen Versorgungsfalles mit Erreichen der Altersgrenze grundsätzlich der Höhe nach entsprechende Versorgungen. Die Versorgung beruht jedoch bei Beamten auf der Alimentation im Rahmen des auf Lebenszeit angelegten beamtenrechtlichen Dienst- und Treueverhältnisses und nicht auf einer arbeitsvertraglichen Regelung, wie dies bei den vorgenannten Angestellten der Fall ist. Die öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisse unterliegen eigenen Prinzipien, die sich von den für privatrechtliche Verhältnisse geltenden Grundsätzen unterscheiden und eine Ungleichbehandlung mit den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes grundsätzlich rechtfertigen. Dies zeigt sich etwa an der Unkündbarkeit der Beamten; Angestellte des öffentlichen Dienstes können dagegen arbeitgeberseitig durch Kündigung entlassen werden.
76Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 2000, a.a.O. sowie Beschluss vom 15. Juli 1998, a.a.O., S. 391 f.
77bb) Eine verfassungsrechtlich relevante Ungleichbehandlung der ohne Anspruch auf Nachversicherung im Rahmen der Zusatzversorgung ausscheidenden Beamten liegt auch nicht gegenüber solchen Angestellten vor, die bereits während ihres Dienstverhältnisses der Versicherungspflicht in der Zusatzversorgung unterlagen und demnach mit ihrem Ausscheiden über eine fortlebende eingeschränkte Versorgungsanwartschaft im Rahmen der Zusatzversorgung verfügten. Diese Ungleichbehandlung beruht nicht auf den gesetzlichen Regelungen über die Nachversicherung. Sie ist primär durch die Einbeziehung dieses Personenkreises in die Versicherungspflicht im Rahmen der Zusatzversorgung bedingt. Ungeachtet dessen rechtfertigten auch hier die vorstehend dargestellten strukturellen Unterschiede der jeweiligen Dienstverhältnisse eine unterschiedliche Behandlung.
78cc) Eine anderweitige Beurteilung ist auch nicht insoweit gerechtfertigt, als es um die Behandlung von Beamten geht, die auf eigenen Antrag ausgeschieden sind, um sich der Pflege ihrer Kinder oder der Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger zu widmen. Insoweit liegt keine Ungleichbehandlung vor, die an ein grundrechtlich geschütztes Verhalten unmittelbar anknüpft und deshalb verfassungsrechtlich nicht zu rechtfertigen wäre.
79Die verfassungsrechtliche Regelung zum Schutz der Familie aus Art. 6 GG begründet keine Pflicht des Gesetzgebers, im Rahmen eines Familienlastenausgleichs jegliche familienbedingte finanzielle Belastung auszugleichen.
80Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. September 1999 - 11 BN 2.99 -, NJW 2000, 1129.
81Eltern, die sich in einem Beamtenstatus befinden, müssen deshalb nicht vor sämtlichen Nachteilen geschützt werden, die sich ergeben, wenn sie Kinder betreuen oder sich durch Versorgung pflegebedürftiger Angehöriger der Familie widmen.
82Zwar ist der Gesetzgeber nach Art. 6 Abs. 1 GG verpflichtet, Ehe und Familie zu schützen. In Ausgestaltung dieser Verpflichtung wurden u.a. Regelungen über die Möglichkeit der Beurlaubung zum Zwecke der Kindererziehung oder Pflege Angehöriger (vgl. etwa § 72a BBG sowie § 85a LBG) und deren teilweise Berücksichtigung im Rahmen der Berechnung der Versorgung getroffen (vgl. etwa das Kindererziehungszuschlagsgesetz vom 18. Dezember 1989 - BGBl. I 2218).
83Dies entspricht der grundsätzlichen Verpflichtung des Gesetzgebers, zur besseren Vereinbarkeit von Berufs- und Familientätigkeit beizutragen.
84Vgl. BVerfG, Urteil vom 28. Mai 1993 - 2 BvF 2/90 u.a. -, BVerfGE 88, 203/260.
85Die nähere Konkretisierung der hierfür im Einzelnen zu treffenden Regelungen ist jedoch damit verfassungsrechtlich nicht vorgegeben. Dem Gesetzgeber verbleibt ein Gestaltungsspielraum.
86Vgl. BVerfG, Urteil vom 7. Juli 1992 - 1 BvL 51/86 u.a. -, BVerfGE 87, 1/35 f.
87In der gesetzgeberischen Abwägung, die hinsichtlich der Beurlaubungsregelungen betreffend die hier fragliche Zeit dahin ausgefallen war, dass als Höchstgrenze ein Zeitraum von 6 Jahren festgelegt wurde, konnte berücksichtigt werden, dass das Beamtenverhältnis grundsätzlich darauf angelegt ist, dass dem Dienstherrn auf Lebenszeit die volle Arbeitskraft zur Verfügung gestellt wird.
88Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 2. März 2000, a.a.O. War der Gesetzgeber danach von Verfassungs wegen nicht verpflichtet, eine längere Beurlaubung zu ermöglichen, musste er rechtliche Nachteile, die aus dem Ablauf der Beurlaubungszeiträume folgten (Verlust der Versorgungsanwartschaft bei gleichzeitiger Begründung einer Rentenanwartschaft durch Nachversicherung in der gesetzlichen Rentenversicherung), nicht durch Nachversicherung auch in der Zusatzversorgung ausgleichen.
89c) Schließlich liegt auch kein Verstoß gegen Art. 12 GG vor. Allerdings schützt dieses Grundrecht nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichtes auch davor, dass der Wechsel des Berufes faktisch in unzumutbarer Weise erschwert wird.
90Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1998, a.a.O., S. 395 ff.
91Eine faktische Erschwerung des Berufwechsels besteht für Beamte zwar darin, dass die Beamtenversorgung mit der Aufgabe des Beamtenverhältnisses erlischt und an ihre Stelle die Nachversicherung im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung tritt, ohne dass dadurch bedingte Verluste bei der Alterssicherung durch eine Nachversicherung im Rahmen der Zusatzversorgung ausgeglichen werden.
92Ob ein Fall unzumutbarer Erschwerung durch den Verlust der beamtenrechtlichen Versorgung ohne gleichwertige Nachversicherung insoweit vorliegt, als Beamte bestimmter Besoldungsgruppen des höheren Dienstes bei einer Nachversicherung nach Ausscheiden aus dem Beamtenverhältnis überproportionale Verluste erleiden, weil sie nur bis zur Beitragsbemessungsgrenze der gesetzlichen Rentenversicherung nachversichert werden,
93vgl. zu diesen verfassungsrechtlichen Bedenken etwa Hanau/Goertz, ZBR 1999, 361; Lemhöfer, a.a.O. sowie Kühling, ZRP 1999, 260,
94ist hier unerheblich. Denn von einer dadurch bedingten, etwaigen Verfassungswidrigkeit von Teilbereichen des Beamtenversorgungsrechtes wären Personen wie die Klägerin, die dem gehobenen Dienst angehörten und im Rahmen der Nachversicherung schon keine überproportionalen Verluste erleiden, weil ihre Dienstbezüge nicht deutlich über der rentenversicherungsrechtlichen Beitragsbemessungsgrenze lagen, nicht berührt. In dem Umfang, in dem sich bei diesem Personenkreis eine Verringerung der Alterssicherung ergibt, ist dies durch das Dienst- und Treueverhältnis (Art. 33 Abs. 4 GG) und seine versorgungsrechtlichen Ausprägungen gerechtfertigt und kann deshalb nicht als mit Art. 12 GG unvereinbare unzumutbare Erschwerung eines Berufswechsels gewertet werden.
956. Die dargestellte Rechtslage im Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin steht entgegen dem Vorbringen des Verfahrensbevollmächtigten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat auch mit dem Europäischen Gemeinschaftsrecht in Einklang.
96a) Das Gemeinschaftsrecht enthält keine Rechtsgrundlage für eine unmittelbare Nachversicherungspflicht der Beklagten.
97aa) Die Richtlinie 79/7/EWG zur schrittweisen Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen im Bereich der sozialen Sicherheit vom 19. Dezember 1978 (ABl. Nr. L 6/24), die die Gleichbehandlung von Frauen bei gesetzlichen Systemen sozialer Sicherung im Alter betrifft und auch vor mittelbarer Diskriminierung,
98vgl. zu diesem gemeinschaftsrechtlichen Begriff: Curall, in: Von der Groeben, Kommentar zum EU-Vertrag, 5. Auflage, Rz. 47 zu Art. 119 m.w.Nachw.,
99schützt, war in dem maßgeblichen Zeitpunkt des Ausscheidens der Klägerin aus ihrem Dienstverhältnis noch nicht unmittelbar anwendbar. Gemeinschaftsrechtliche Richtlinien sind nur dann unmittelbar anwendbar, wenn sie inhaltlich hinreichend bestimmt sind und innerhalb der Umsetzungsfrist nicht oder nicht vollständig umgesetzt worden sind.
100Vgl. Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaft (EuGH), Urteil vom 10. Juni 1982, Rechtssache 8/81 (Becker), Amtliche Sammlung der Rechtsprechung des Gerichtshofs (Slg.) 1982, 53.
101Die einschlägige Frist war hinsichtlich der Richtlinie 79/7 nach deren Art. 8 erst Ende des Jahres 1984 abgelaufen. Deshalb kann dahinstehen, ob diese Richtlinie für Systeme der Zusatzversorgung im öffentlichen Dienst anwendbar ist oder ob nicht insoweit die Richtlinie 86/378/EWG zur Verwirklichung des Grundsatzes der Gleichbehandlung von Männern und Frauen bei den betrieblichen Systemen der sozialen Sicherheit vom 24. Juli 1986 (ABl. Nr. L 225/48) einschlägig wäre. Die Richtlinie 86/378 wäre indes gleichfalls im vorliegenden Falle aus zeitlichen Gründen nicht anwendbar.
102bb) Auch aus Art. 119 EWG-Vertrag (= Art. 141 des Vertrags in der Fassung des Vertrags von Amsterdam) folgt hinsichtlich des Ausschlusses der Nachversicherung im Rahmen der Zusatzversorgung nichts zugunsten der Klägerin.
103Art. 119 EWG-Vertrag gebietet die Gleichbehandlung von Männern und Frauen in Bezug auf das Arbeitsentgelt. Diese unmittelbare Geltung beanspruchende,
104vgl. EuGH, Urteil vom 8. April 1976, Rechtssache 43/75 (Defrenne II), Slg. 1976, 455,
105auch den Bereich des öffentlichen Dienstes erfassende Regelung,
106vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997 Rechtssache C-1/95 (Gerster), Slg. 1997 I 5253,
107ist allerdings dahin zu verstehen, dass sie auch die Gleichbehandlung bei Systemen betrieblicher Altersversorgung, die unter den gemeinschaftsrechtlichen Begriff des Arbeitsentgelts fallen,
108vgl. EuGH, Urteil vom 28. September 1994, Rechtssache C-57/93 (Vroege), Slg. 1994 I 4541 und Urteil vom 28. September 1994, Rechtssache C- 128/93 (Fisscher), Slg. 1994 I 4583 sowie Urteil vom 11. Dezember 1997, Rechtssache C-246/96 (Magorrian & Cunningham), Slg. 1997 I 7153,
109und hierbei auch solche Differenzierungen erfasst, die als "mittelbare Diskriminierung" wirken, d.h., ohne ausdrücklich an das Geschlecht anzuknüpfen, faktisch wesentlich mehr Frauen als Männer nachteilig betreffen.
110Vgl. EuGH, Urteil vom 2. Oktober 1997, a.a.O.
111Ob die Zusatzversorgung des öffentlichen Dienstes als betriebliches System der Altersversorgung anzusehen oder als gesetzliches System vom Anwendungsbereich des Art. 119 EWG- Vertrag ausgeschlossen ist,
112vgl. Junghanns in: Lenz, EGV- Kommentar, Art. 119 Rn. 7 m.w.Nachw.,
113und ob tatsächlich wesentlich mehr Frauen als Männer den Beamtenstatus im Hinblick auf die zeitliche Begrenzung der Beurlaubung wegen Kindererziehung oder der Pflege Angehöriger aufgeben, mag hier dahinstehen. Ein solcher Sachverhalt rechtfertigt gleichwohl nicht die Annahme eines Verstoßes gegen Art. 119 EWG-Vertrag.
114Eine vertragswidrige mittelbare Diskriminierung liegt dann nicht vor, wenn eine Regelung, die faktisch überwiegend Frauen nachteilig betrifft, durch objektive Gründe gerechtfertigt ist, die nichts mit einer Diskriminierung aufgrund des Geschlechts zu tun haben.
115Vgl. EuGH, Urteil vom 13. Mai 1986, Rechtssache 170/74 (Bilka), Slg. 1986, 1607 und Urteil vom 28. September 1994, Rechtssache C-128/93, a.a.O. sowie Urteil vom 2. Oktober 1997, a.a.O. und Curall, a.a.O. Rz. 55 ff.
116So verhält es sich hier. Aus den vorstehenden Darlegungen zur verfassungsrechtlichen Rechtfertigung der Differenzierung zwischen Beamten und Angestellten im öffentlichen Dienst hinsichtlich der Nachversicherung im Rahmen der Zusatzversorgung ergibt sich, dass hier eine objektive Rechtfertigung im Sinne der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs vorliegt. Sie beruht wesentlich auf den Unterschieden der jeweiligen Dienst- und Vertragsverhältnisse und hat deshalb mit einer Diskriminierung wegen des Geschlechts nichts zu tun.
117b) Eine gemeinschaftsrechtliche Pflicht, aus Gründen der Gleichbehandlung weiter gehende Beurlaubungsmöglichkeiten zwecks Vermeidung mittelbarer Diskriminierung zu schaffen, bestand gleichfalls nicht.
118Vgl. in diesem Zusammenhang auch Schulte, in: Von der Groeben, a.a.O., Rz. 46 ff. zu Art. 118 m.w.Nachw.
119Deshalb kommt hier auch kein das Begehren der Klägerin tragender gemeinschaftsrechtlicher Schadenersatzanspruch wegen unzureichender Umsetzung gemeinschaftsrechtlicher Richtlinien in Betracht.
120Vgl. zum gemeinschaftsrechtlichen Schadenersatzanspruch: EuGH, Urteil vom 8. Oktober 1996, Rechtssache C-178/94 (Dillenkofer u.a.), Slg. 1996 I 4867 sowie OVG NRW, Urteil vom 10. März 2000 - 12 A 2129/98 -.
121Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO iVm § 162 Abs. 3, § 154 Abs. 3 VwGO. Die Kosten der Beigeladenen waren nicht für erstattungsfähig zu erklären, da sie keinen selbständigen Antrag gestellt, sich mithin keinem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt und auch sonst das Verfahren nicht wesentlich gefördert hat.
122Die Entscheidung hinsichtlich der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung beruht auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711 Satz 1 ZPO.
123Die Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 VwGO, § 127 Beamtenrechtsrahmengesetz nicht zuzulassen. Zwar hatte der Senat der Sache im Rahmen der Zulassungsentscheidung grundsätzliche Bedeutung beigemessen. Die entscheidungserhebliche Frage, ob die nach § 18 Abs. 6 BetrAVG a.F. und auch nach ihrem Auslaufen bestehende Rechtslage, nach der ausscheidende Beamte, auch bei Ausscheiden auf eigenen Antrag mit Blick auf Kindererziehung oder Betreuung pflegebedürftiger Angehöriger, nicht im Rahmen der Zusatzversorgung nachzuversichern sind, mit verfassungsrechtlichen Grundsätzen übereinstimmt, ist durch die zwischenzeitlich ergangenen Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts vom 2. März 2000 - 2 BvR 951/98 und 1508/99 geklärt. Es bedarf deshalb nicht mehr der Durchführung eines Revisionsverfahrens.
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