Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 20 A 3848/00.A

Tenor

Den Klägerinnen wird für das zweitinstanzliche Verfahren Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwalt T. aus F. beigeordnet. Die Berufung wird zugelassen, soweit das angegriffene Urteil die Verpflichtung zur Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG trifft. Die Kostentragung im Berufungszulassungsverfahren bestimmt sich nach der Hauptsachenentscheidung.


1 2

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

Dieser Inhalt enthält keine Referenzen.