Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 5 B 1201/00
Tenor
Die Beschwerde wird zugelassen.
Der Beschluss des Verwaltungsgerichts Minden vom 21. Juli 2000 wird geändert.
Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Februar 2000 wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.
Der Streitwert wird für beide Instanzen auf je 4.075,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
21. Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat Erfolg.
3Die Beschwerde ist zuzulassen, weil an der Richtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung vom 21. Juli 2000 - wie nachstehend ausgeführt - die vom Antragsgegner dargelegten ernstlichen Zweifel bestehen (§ 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO).
42. Die zugelassene Beschwerde ist begründet. Der Antrag des Antragstellers auf Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs vom 21. März 2000 gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 24. Februar 2000 hat keinen Erfolg.
5Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem privaten Interesse des Betroffenen, von der sofortigen Vollziehung bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an rascher Durchsetzung des Aufenthaltsverbots fällt zu Lasten des Antragstellers aus.
6a) Bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage erweist sich die angefochtene Ordnungsverfügung vom 24. Februar 2000 als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für den Erlass der Ordnungsverfügung ist § 14 Abs. 1 OBG NRW. Danach können die Ordnungsbehörden die notwendigen Maßnahmen treffen, um eine im Einzelfall bestehende Gefahr für die öffentliche Sicherheit oder Ordnung abzuwehren. Gefahr ist eine Lage, die bei ungehindertem Ablauf des Geschehens mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu einem Schaden für die Schutzgüter der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung führen wird. Hat sich die Gefahr bereits zu einem Schaden entwickelt, so ist es Aufgabe der Gefahrenabwehr, die Fortdauer der eingetretenen Störung zu unterbinden und weitere Störungen abzuwehren.
7Die Etablierung einer offenen Drogenszene ist eine Störung der öffentlichen Sicherheit. Eine offene Drogenszene ist Anlaufstelle und Treffpunkt zum Erwerb von Rauschgift. Dort werden Drogen unmittelbar gekauft oder es werden Drogengeschäfte angebahnt bzw. vermittelt, die an einem anderen Ort vollzogen werden. Der nicht erlaubte Umgang mit Betäubungsmitteln ist durch §§ 29 ff. BtMG umfassend unter Strafe gestellt. Strafbar ist u. a. das Handel-Treiben, Veräußern, In-Verkehr-Bringen, Erwerben, Sich-Verschaffen von Betäubungsmitteln (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BtMG), der Besitz von Betäubungsmitteln ohne Erlaubnis (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BtMG), das Gelegenheit-Verschaffen zum Erwerb oder Verbrauch von Betäubungsmitteln sowie die Mitteilung einer solchen Gelegenheit (§ 29 Abs. 1 Satz 1 Nr. 10 und 11 BtMG). Diese Strafvorschriften verfolgen das Ziel, die menschliche Gesundheit vor den Gefahren, die durch den Konsum von Betäubungsmitteln entstehen, zu schützen und die Bevölkerung, vor allem auch Jugendliche, vor einer Abhängigkeit von Betäubungsmitteln zu bewahren. Dies gilt insbesondere für die Pönalisierung des Umgangs mit sogenannten harten Drogen, die die Gesundheit des Einzelnen sowie seine Fähigkeit, eine freie Willensentscheidung zu treffen, nachhaltig gefährden. Auch die Vielzahl weggeworfener gebrauchter Spritzen im Bereich der offenen Drogenszene,
8vgl. z. B. VG Hamburg, Urteil vom 7. Dezember 1994 - 14 VG 3235/92 -: Durchschnittlich 1.000 Spritzen-Funde pro Monat auf öffentlichen Wegen, Plätzen und Grünanlagen im Hamburger Hauptbahnhofsbereich, davon 1/3 auf Kinderspielplätzen,
9und die damit verbundene Verletzungs- und Infektionsgefahr Dritter stellt eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar. Die Etablierung und Verfestigung einer offenen Drogenszene an einem bestimmten Ort ermöglicht und fördert mithin zahlreiche Verstöße gegen das Betäubungsmittelgesetz und führt zu erheblichen Gefahren für Gesundheit und Leben sowohl von Drogenkonsumenten als auch unbeteiligten Dritten. Die offene Drogenszene zieht stets neue Drogenhändler und -konsumenten an. Im Schutze der Personenansammlungen der Drogenszene werden zudem interne Abschirmungspraktiken begünstigt und polizeiliche Amtshandlungen - etwa Durchsuchungen von Personen und Sachen - behindert, wenn nicht vereitelt. Die offene Drogenszene stellt daher nicht nur in ihren Einzelhandlungen, sondern auch als kollektives Geschehen eine Störung der öffentlichen Sicherheit dar.
10Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 18. Februar 1999 - 24 CS 98.3198 -, NVwZ 2000, 454; OVG Bremen, Urteil vom 24. März 1998 - 1 BA 27/97 -, NVwZ 1999, 314; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 30. September 1996 - 1 S 2531/96 -, NVwZ-RR 1997, 225; VG Hamburg, Urteil vom 7. Dezember 1994 - 14 VG 3235/92 -.
11Die Ordnungsverfügung konnte auch gegen den Antragsteller als Ordnungspflichtigen gemäß § 17 Abs. 1 OBG NRW ergehen. Er hat die offene Drogenszene durch seine regelmäßigen und häufigen Kontakte über einen längeren Zeitraum personell verstärkt und damit die abzuwehrende Gefahr mitverursacht. Auch wenn der Antragsteller, wie er behauptet, weder Drogenhändler noch Drogenkonsument ist, trägt er durch die Häufigkeit, Dauer und Intensität seiner Kontakte zur Etablierung und Verfestigung der offenen Drogenszene bei. Sein Verhalten ist nicht lediglich durch vereinzelte soziale Kontakte oder gelegentliches "Beobachten" gekennzeichnet. Vielmehr ist er - wie sich aus den vorgelegten Einsatzberichten des Antragsgegners und den eigenen Einlassungen des Antragstellers gegenüber dem Antragsgegner ergibt - durch sein Auftreten und seine vielfältigen Kontakte zu Angehörigen der Drogenszene fester Bestandteil dieser Szene. Die Intensität der Kontakte wird unter anderem auch dadurch deutlich, dass er Adressen und Telefonnummern von Drogenabhängigen mit sich führte und nach einem konkreten Hinweis auf Handel mit Betäubungsmitteln zusammen mit einem Drogenkonsumenten angetroffen wurde. Soweit der Antragsteller seine regelmäßigen Kontakte zur Drogenszene damit begründet, dass er sich als Medizinstudent für das Suchtproblem interessiere und seit längerem eine Promotion darüber beabsichtige, schenkt der Senat diesem nicht näher konkretisierten Vorbringen keinen Glauben; denn der 52-jährige Antragsteller ist bereits seit 27 Jahren, also nunmehr im 54. Semester immatrikuliert, ohne dass ein bevorstehender Studienabschluss erkennbar wäre.
12Die angegriffene Maßnahme ist auch nicht unverhältnismäßig. Ein sechsmonatiges Aufenthaltsverbot für einen größeren Teil der B. Innenstadt stellt einen nicht unerheblichen Eingriff in das Recht auf Freizügigkeit dar. Ein Aufenthaltsverbot ist deshalb aus Gründen der Verhältnismäßigkeit nur gegen solche Personen gerechtfertigt, die in besonderer Weise an der Bildung und Aufrechterhaltung der offenen Drogenszene beteiligt sind. Dies können Drogenhändler oder Drogenkonsumenten sein, im Einzelfall aber auch Personen, die auf sonstige Weise nachhaltig zur Verfestigung der Drogenszene beitragen.
13Der Beklagte trägt mit seiner Verwaltungspraxis diesen Grundsätzen Rechnung. Er erteilt Aufenthaltsverbote gegen Drogenhändler und auswärtige Angehörige der Drogenszene, nicht jedoch gegen in B. wohnhafte Drogenkonsumenten, für die im "Sperrbezirk" eine Drogenberatungsstelle zur Verfügung steht. Vor Anwendung eines Aufenthaltsverbotes werden in der Regel erst Platzverweise ausgesprochen.
14Das gegen den Antragsteller ergangene Aufenthaltsverbot entspricht dieser Verwaltungspraxis. Der Antragsteller hat durch seine intensiven Kontakte zur Drogenszene und die häufigen Aufenthalte dort nicht unwesentlich zur Aufrechterhaltung und Verfestigung der Drogenszene beigetragen. Er wohnt nicht in der Stadt B. oder deren Umgebung und ist auf die Nutzung der vom Aufenthaltsverbot erfassten Straßen und Plätze nicht angewiesen. Er wird auch nicht gehindert, seine außerhalb des "Sperrbezirks" wohnende Mutter zu besuchen. Etwaige Behördengänge im Auftrag seiner Mutter werden ihm als Ausnahmen gestattet.
15b) Die mit dem Aufenthaltsverbot verbundene Zwangsgeldandrohung ist ebenfalls rechtmäßig. Sie entspricht den Vorschriften der §§ 55 Abs. 1, 57, 58, 60 und 63 VwVG NRW.
16c) Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 14 Abs. 1 und 3, 13 Abs. 1, 25 Abs. 2 Satz 2 GKG und bewertet im vorläufigen Rechtsschutzverfahren das Aufenthaltsverbot mit 4.000,-- DM (also mit der Hälfte des Auffangstreitwertes) und die Zwangsgeldandrohung mit einem Viertel des vom Antragsgegner angesetzten Betrages (75,-- DM).
17Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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