Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 D 122/98.AK
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die bis zur Trennung des Verfahrens entstandenen Kosten des Rechtsstreits entsprechend ihrem Streitwertanteil am Gesamt-streitwert sowie die danach entstandenen Kosten jeweils einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Die Klägerin wendet sich gegen zwei Planfeststellungsbeschlüsse, mit denen der Beklagte den Plan für zwei Straßenbauvorhaben im Raum W. /O. /K. festgestellt hat.
3Der Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 1997 - 713-32- 03/647 - (künftig Planfeststellungsbeschluss A 4) betrifft den Neubau der Bundesautobahn 4 (A 4) zwischen der Anschlussstelle W. und der H. straße (B 54/62n, künftig HTS), der HTS zwischen der A 4 und dem südlich anschließenden Neubauabschnitt der HTS (Bau-km 5+632 bis Bau-km 5+950), des Abzweigs zur B 54 und der Anschlussstelle für den Abzweig zur B 54. Durch den Neubau soll die von K. zum Autobahnkreuz O. -Süd führende A 4, die zurzeit an der Anschlussstelle W. endet, nach Osten verlängert und in K. -K. bach mit der B 54 verbunden werden. Südlich des Abzweigs zur B 54 geht die A 4/HTS in den gesondert geplanten Abschnitt der HTS über. Mit dem Bau der nicht für die Abwicklung des Verkehrs von der Anschlussstelle W. der A 4 bis zur K. bach Höhe erforderlichen Streckenabschnitte darf erst begonnen werden, wenn für den anschließenden Abschnitt der HTS ein bestandskräftiger Planfeststellungsbeschluss vorliegt (S. 20 des Planfeststellungsbeschlusses A 4).
4Der weitere Planfeststellungsbeschluss vom 13. August 1997 - 713-32-03/740 - (künftig Planfeststellungsbeschluss HTS) betrifft den Neubau der vierstreifigen HTS im südlichen Anschluss an die A 4 und den damit im Verbund planfestgestellten Teil der HTS (Bau-km 5+838,315 bis Bau-km 11+820). Dieser Abschnitt der HTS verläuft westlich von K. -E. und mündet nördlich der L 908 (bei Bau-km 11+820) in einen Abschnitt der HTS, der aufgrund des bestandskräftigen Planfeststellungsbeschlusses vom 25. März 1988 weitgehend fertig gestellt worden ist. Die Kreuzung mit der L 908 darf dem Planfeststellungsbeschluss vom 25. März 1988 zufolge erst ausgebaut werden, wenn der Planfeststellungsbeschluss HTS vom 13. August 1997 bestandskräftig oder vollziehbar geworden ist. Mit dem Bau des Abschnitts, der von dem Planfeststellungsbeschluss HTS erfasst ist, darf erst begonnen werden, wenn der Planfeststellungsbeschluss für den nördlich angrenzenden Abschnitt der HTS von Bau-km 5+632 bis Bau-km 5+950 einschließlich der Weiterführung als A 4 bis zur Anschlussstelle W. oder des Abzweigs B 54 bestandskräftig ist, ein Antrag auf aufschiebende Wirkung einer eventuellen Klage nicht gestellt oder die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt worden ist (S. 15 des Planfeststellungsbeschlusses HTS).
5Der Beigeladene zu 1. legte mit Schreiben vom 30. März 1983 dem Regierungspräsidenten A. (jetzt: Bezirksregierung A. ) die Planunterlagen für den Neubau der A 4 von W. nach K. bach zur Durchführung des Anhörungsverfahrens vor. Es handelte sich um einen Abschnitt der A 4, die nach dem damaligen Stand der Planungen durch das Rothaargebirge zum Autobahnkreuz H. bach führen sollte. Der an der Anschlussstelle W. beginnende Abschnitt endete in K. bach mit einem Anschluss an die B 54. Einen Abzweig zur HTS sahen die Unterlagen nicht vor. Im Bestimmungsplan der Linienführung nach § 16 FStrG vom 3. Mai 1977/3. Juli 1978 war allerdings ein Verlauf der HTS westlich von K. -E. mit Anschluss an die A 4 vorgesehen. Die Planunterlagen lagen in der Zeit vom 6. Juni 1983 bis 5. Juli 1983 in K. , O. und W. öffentlich aus.
6Im Mai 1984 beschloss die Landesregierung, den Ausbau der A 4 bis nach Hessen nicht weiterzuverfolgen. Sie verband mit dieser Entscheidung die Erwartung, dass ein geeignetes alternatives Planungskonzept zur Verbesserung der Erschließung der betroffenen Region und ihrer Anbindung an das großräumige Straßennetz entwickelt werde. Alsdann legte der Beigeladene zu 1. mit Schreiben vom 28. April 1986 das Deckblatt I zur Planfeststellung für den Neubau der A 4 (W. -K. bach) vor. Die Unterlagen sehen einen Übergang der A 4 in die HTS sowie eine zweistreifige Verbindung mit der B 54 vor. Die geänderten Planunterlagen lagen in der Zeit vom 30. Juni 1986 bis 29. Juli 1986 in K. , O. und W. öffentlich aus.
7Mit Erläuterungsbericht vom 5. Mai 1988 legte der Beigeladene zu 1. das Deckblatt II vor. Wegen eines um 10.000 Kfz/24 h verminderten Verkehrsaufkommens (geschätzte Verkehrsprognose zwischen W. und K. bach: 24.017 Kfz/24 h) nahm der Beigeladene zu 1. von dem ursprünglich geplanten dritten Fahrstreifen in Richtung K. bach (Bau-km 61+909 bis Bau-km 65+550) sowie den Rastanlagen "Am K. " und "E. " Abstand. Von einer Auslegung des Deckblatts II wurde abgesehen.
8Im Erörterungstermin vom 26./28. März 1990 sagte der Beigeladene zu 1. einen ökologischen Fachbeitrag für die A 4 zu und legte ihn mit Schreiben vom 20. November 1992 der Anhörungsbehörde vor. Dieser Fachbeitrag (Deckblatt III) lag in der Zeit vom 11. Januar 1993 bis 10. Februar 1993 mit einem Hinweis auf § 17 Abs. 4 FStrG in O. und W. öffentlich aus. Es handelt sich um eine Untersuchung des Büros F. & S. vom Mai 1991, die nach den Kriterien einer Umweltverträglichkeitsstudie erstellt werden und - ausgehend von vier vom Beigeladenen zu 1. geprüften Varianten - Lösungsmöglichkeiten für eine umweltschonende Trassenführung prüfen sollte. Die Teilung in einen ökologischen Fachbeitrag für die A 4 und eine Umweltverträglichkeitsstudie für die HTS begründeten die Gutachter mit dem unterschiedlichen Verfahrensstand der Projekte. Sie erstellten außerdem eine Synopse Ökologischer Fachbeitrag A 4/UVS H. straße vom Mai 1992. Die Ingenieurgemeinschaft S. -W. -F. GmbH fertigte als Teil des ökologischen Fachbeitrags im Mai 1992 eine Synopse zur Verkehrsuntersuchung A 4/HTS.
9Der Beigeladene zu 1. legte mit Schreiben vom 19. November 1992 der Anhörungsbehörde die Planunterlagen für den Neubau der Bundesstraße 54/62n - H. straße - von Bau-km 5+838,315 bis Bau-km 11+820 vor. Das Vorhaben setzt den im Zusammenhang mit der A 4 planfestgestellten Teil der HTS nach Süden fort und mündet etwa 300 m nördlich der L 908 in den bereits bestandskräftig festgestellten und weitgehend ausgebauten Teil der HTS. Die Unterlagen lagen mit einem Hinweis auf § 17 Abs. 4 FStrG in der Zeit vom 11. Januar 1993 bis 10. Fe-bruar 1993 in K. , O. und W. öffentlich aus.
10Die Klägerin ist eine Körperschaft des öffentlichen Rechts. Ihr gehören Flächen mit einer Gesamtgröße von etwa 326 ha (überwiegend Wald), die sie für ihre Mitglieder bewirtschaftet. Für die A 4 sind 10,52 ha zu erwerben und 0,03 ha dauernd zu beschränken. Für die HTS sind 1,92 ha zu erwerben und 28,80 ha dauernd zu beschränken. Die Klägerin ist ferner Miteigentümerin eines Grundstücks in S. , von dem 360 qm dauerhaft beschränkt werden sollen.
11Am 8. Juli 1983 erhob die Klägerin Einwendungen gegen die Planung der A 4. Ihre Waldflächen am L. seien ein sehr schönes und wertvolles Erholungsgebiet. Sie verliere erneut forstliche Nutzflächen. Eine nördlichere Trasse sei mit forstlichen Belangen besser vereinbar. In einem weiteren Schreiben vom 29. Juli 1986 bezog sie zum Deckblatt I Stellung: Das Deckblatt I verschlechtere die Gesamtsituation und steigere die Durchschneidungsschäden. Sie könne den Flächenverlust nicht hinnehmen. Von dem Vorhaben gingen Randschäden und Eingriffe in die Grundwasserversorgung aus. Die Waldschadenssituation werde verstärkt. Die Klägerin unterstützte die Einwendungen der Gemeinde W. zur geplanten Linienführung.
12Dem Deckblatt III hielt die Klägerin mit Schreiben vom 23. Fe-bruar 1993 entgegen, sie betrachte die HTS und die A 4 als einheitliche Maßnahme und fordere eine beide Vorhaben umfassende UVP. Ihr entstünden umfangreiche Nachteile und Beeinträchtigungen. Neben dem Flächenverlust sei zu beklagen, dass zusammenhängende Bestände unterbrochen würden, der Grundwasserspiegel sinke, sich wegen vermehrter Sonneneinstrahlung die Schadinsekten ausbreiteten und die Kulturen einer erhöhten Schadstoffbelastung ausgesetzt seien. Die Zerschneidung eines geschlossenen Waldgebietes sei ein nicht zu rechtfertigender Eingriff. Der Eingriff werde nicht ausgeglichen. Die auf Weidekämpen geplanten Ausgleichsmaßnahmen reichten nicht aus, gefährdeten aber die Existenz einiger seiner Mitglieder. Die Vorhaben beeinträchtigten Wasserschutzgebiete, die Jagd und die Naherholung und hinterließen ökologische Langzeitschäden. Die Klägerin schloss sich der von der Gemeinde W. erhobenen Einwendung an.
13In den Erörterungsterminen vom 28. März 1990 und 15. Juni 1994 bekräftigte die Klägerin ihre Bedenken und äußerte die Befürchtung, dass ihre Existenz gefährdet sei. Aus dem ökologischen Fachbeitrag seien nicht die gebotenen Folgerungen gezogen worden. Danach gebe es für die A 4 keine konfliktarme Trasse. Im Erörterungstermin vom 14. März 1995 wiederholte die Klägerin ihre Bedenken wegen der HTS. 28 ha Grünland, die von Anteilseignern intensiv genutzt würden, würden der bisherigen Nutzung entzogen. Die Existenz dieser Betriebe werde gefährdet. Die gewählte Trasse sei nach dem eingeholten Gutachten die für den Freiraum unverträglichste Lösung.
14Der Beklagte stellte durch Beschluss vom 13. August 1997 den Plan für den Ausbau der HTS fest und wies die Einwendungen der Klägerin zurück (S. 102). Er stellte durch weiteren Beschluss vom 13. August 1997 den Plan für den Bau der A 4 fest und wies Einwendungen, die die forstliche Nutzung betreffen, zurück (S. 94 ff.).
15Die Klägerin hat am 2. Januar 1998 mit weiteren Klägern Klage erhoben (23 D 1/98.AK). Der (vormals 23.) Senat hat durch Beschluss vom 11. August 1998 das Verfahren der Klägerin abgetrennt. Die Klägerin trägt zur Begründung der Klage vor, der Planfeststellungsbeschluss zur A 4 leide daran, dass er unübersichtlich geworden sei und bei den Betroffenen keine Anstoßwirkung mehr entfaltet habe. Eine ordnungsgemäße Umweltverträglichkeitsprüfung fehle. Diese Prüfung sei allein deshalb erforderlich gewesen, weil das Planfeststellungsverfahren nicht bei Ablauf der gemeinschaftsrechtlichen Übergangsfrist - 3. Juli 1988 - beendet gewesen sei. Im Übrigen sei das Projekt noch nach dem 3. Juli 1988 wesentlich geändert worden. Wenn die Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt worden wäre, hätte die konkrete Möglichkeit bestanden, dass die Planung anders ausgefallen wäre. Die Planrechtfertigung fehle. Nach Aufgabe der ursprünglichen Planung seien keine Alternativen erwogen worden. Das Straßenbauvorhaben stelle einen unzulässigen Eingriff in Natur und Landschaft dar. Der fehlerhafte landschaftspflegerische Begleitplan erschöpfe sich in gestalterischen Maßnahmen. Die Problematik der Lärm-, Abgas- und Staubimmissionen sei unzureichend bewältigt worden. Das gelte insbesondere für Reflexionswirkungen im E. bach. Die Abschnittsbildung sei fehlerhaft, weil der weitere Verlauf der A 4 Richtung Hessen nicht geklärt sei.
16Mit Schriftsatz vom 9. März 2000 macht die Klägerin ergänzend geltend, die Planänderung im Deckblattverfahren dürfe nicht über einfache und überschaubare Abweichungen hinausgehen. Schon mit dem ersten Deckblatt sei eine völlig veränderte verkehrspolitische Konzeption verfolgt worden. Die Auswirkungen auf die Betroffenen hätten sich verändert. Die Frage nach dem Bedarf stelle sich neu. Den Betroffenen habe somit Gelegenheit gegeben werden müssen, in einem neuen Verfahren Einwendungen zu erheben. Das Gebot der Planklarheit sei verletzt, und zwar auch unter dem Gesichtspunkt der Öffentlichkeitsbeteiligung. Die von der Trasse berührten Wasserschutzgebiete und Biotope seien unzulänglich erfasst worden. Dies zeige eine Darstellung des Herrn S. , der dem Rat der Gemeinde W. angehöre.
17Die Abschnittsbildung sei abwägungsfehlerhaft, weil die beiden Vorhaben jeweils für sich gesehen keine Verkehrsbedeutung hätten. Der Beklagte habe zu Unrecht unter Hinweis auf den Bedarfsplan von einer Prüfung der Null-Variante Abstand genommen und sich gehindert gesehen, rechtlich geschützten Interessen oder beeinträchtigten öffentlichen Belangen den Vorrang zu geben. Beim Vergleich der Varianten seien die betroffenen Belange nicht richtig gewürdigt und neue Erkenntnisse zum Tunnelbau übergangen worden.
18Weil sie enteignend betroffen sei, seien die angefochtenen Beschlüsse umfassend zu überprüfen. Sie sei als Körperschaft des öffentlichen Rechts grundrechtsfähig, weil sie ihren Mitgliedern die Verwirklichung von Grundrechten ermögliche. Ihre forstwirtschaftliche Betätigung sei nachhaltig beeinträchtigt. Das Aufschneiden bisher geschlossener Waldbestände berge das Risiko des Windbruchs, weil die vorgesehene Waldrandbepflanzung erst nachwachsen müsse. Die Senkung des Grundwasserspiegels sei nicht angemessen berücksichtigt worden. Dies gelte auch für die Vermehrung der Schadinsekten infolge der Sonneneinstrahlung.
19Nachdem der Beklagte die Planfeststellungsbeschlüsse in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2000 geändert hat, beantragt die Klägerin,
20die beiden Planfeststellungsbeschlüsse des Beklagten vom 13. August 1997 - 713-32- 03/647 - und -713-32-03/740 - in der Fassung der in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2000 vorgenommenen Änderung aufzuheben.
21Der Beklagte beantragt,
22die Klage abzuweisen.
23Er verweist auf die Begründung der Planfeststellungsbeschlüsse und führt ergänzend aus, die Planänderungen seien bis auf das Deckblatt II, durch das die Betroffenheit benachbarter Flächen vermindert worden sei, offen gelegt worden. Die Überarbeitung der lärmtechnischen Berechnungen und die Abschätzung der Luftschadstoffbelastungen hätten nicht offen gelegt werden müssen. Das Deckblatt III habe keine wesentliche Änderung gebracht, so dass eine Umweltverträglichkeitsprüfung entbehrlich gewesen sei. Ein neues Linienbestimmungsverfahren habe sich erübrigt, weil die Trassen von der früheren Linienbestimmung gedeckt seien. Verstöße gegen Natur- und Landschaftsschutzgebote lägen nicht vor. Der ökologische Fachbeitrag habe bei der Erörterung verschiedener Trassen die prägenden Eigenarten des Naturraumes zutreffend ermittelt. Die Umwelteinwirkungen seien fehlerfrei bewertet worden. Die Abschnittsbildung sei sachlich berechtigt. Die A 4 besitze mit dem Abzweig B 54 eine selbständige Verkehrsbedeutung. Dies gelte in der Verknüpfung mit der A 4 oder dem Abzweig B 54 auch für die HTS. Durch entsprechende Auflagen werde dieser Zusammenhang gewahrt. Für Neubauvorhaben in der planfestgestellten Form setze der Bedarfsplan einen vordringlichen Bedarf fest. Selbst wenn für einen östlich der K. bach Höhe verlaufenden Teil der A 4 die Linienbestimmung widerrufen worden sei, müsse eine Fortsetzung der A 4 am Abzweig B 54/Anschluss B 54 auf der K. bach Höhe angebunden werden.
24Im Hinblick auf die für die HTS in Betracht kommenden Varianten sei ergänzend zu bemerken, dass die Netzvarianten im verkehrstechnischen Teil der Synopse A 4/HTS dargestellt seien. Die Verkehrsuntersuchungen schlössen die Ermittlung des Bestandes und die Prognose im vorhandenen Netz (Null-Variante) ein, weil nur so vergleichende verkehrliche Beurteilungen über Entwicklungen getroffen werden könnten, die von Veränderungen im Netz ausgingen. Die Ausbauvariante 3 könne allenfalls in begrenztem Maße die örtlichen Verkehrsverhältnisse verbessern. Positive Veränderungen im großräumigen Verkehrsnetz - Entlastung des Hüttentales und angrenzender Räume - blieben dagegen aus, weil sie nur mit einer anbau- und kreuzungsfreien Kraftfahrtstraße möglich seien, die einen direkten Anschluss an das Autobahnnetz aufweise. Eine Verknüpfung der Ausbauvariante mit einer zweistreifigen A 4 auf der K. bach Höhe sei untersucht und verworfen worden, weil sie den angestrebten verkehrlichen Zielen nicht gerecht werde. Einer Verschwenkung des Abzweigs B 54 nach Südosten stünden die Topographie und Wasserschutzgebiete entgegen. Die B 54 könne auch nicht westlich von K. bach zu A 4 geführt werden. Neben der Topographie seien insoweit ökologische Gesichtspunkte (Biotope und Wasserschutzgebiete) hinderlich. Beide Lösungen hätten sich nicht aufgedrängt.
25Dass im Falle der Klägerin neben dem Flächenverlust Bewirtschaftungserschwernisse eintreten könnten, sei im Rahmen der Abwägung erkannt worden.
26Der Beigeladene zu 1. beantragt ebenfalls,
27die Klage abzuweisen.
28Er macht geltend, die Kritik des Herrn S. verfange nicht. Es handele sich um Bedenken, die diese bereits als Einwender vorgetragen habe und zu denen Stellung genommen worden sei. Dies gelte insbesondere für die Kosten der Trassenvarianten, bei deren Ermittlung die Brückenbauwerke berücksichtigt worden seien. Der beanstandete ökologische Fachbeitrag beruhe auf Unterlagen, die von Fachbehörden geprüft worden seien. Er habe eine sachgerechte Bewertung der Trassenvarianten ermöglicht. Gegen die Ausbauvarianten 3 und 4 der B 54 spreche, dass im Umfang von etwa 1000 m eine zweistreifige Strecke in bebauter Ortslage verbleibe, die zahlreiche Verknüpfungen mit anderen Straßen habe. Nördlich einer denkbaren Ortsumgehung K. bach weise eine Ausbauvariante eine kurvenreiche, bewegte und durch Steigungen stark behinderte einbahnige freie Strecke bis zur K. bach Höhe auf.
29Die übrigen Beigeladenen stellen keinen Antrag.
30Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie auf die zu diesem Verfahren, zum Verfahren 11 D 216/97.AK und zum Verfahren 11 D 1/98.AK beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und die planfestgestellten Unterlagen Bezug genommen, die dem Gericht bei der Entscheidung vorgelegen haben.
31Entscheidungsgründe:
32Die zulässige Klage ist unbegründet.
33Im vorliegenden Verfahren ist zu beachten, dass die beiden angefochtenen Planfeststellungsbeschlüsse das Grundeigentum der Klägerin mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung betreffen. Dies hat grundsätzlich zur Folge, dass eine umfassende Prüfung der Gesetzmäßigkeit der Planfeststellungsbeschlüsse stattfindet.
34Vgl. zum Prüfungsrahmen bei einem Planfeststellungsbeschluss mit enteignungsrechtlicher Vorwirkung: BVerwG, Urteil vom 18. März 1983 - 4 C 80.79 -, BVerwGE 67, 74 (75 f.).
35Ob dies auch für die Klägerin gilt, ist zweifelhaft. Es handelt sich bei ihr um eine Körperschaft des öffentlichen Rechts (vgl. § 9 Satz 1 des Gesetzes über den Gemeinschaftswald im Land Nordrhein-Westfalen - Gemeinschaftswaldgesetz - vom 8. April 1975, GV. NRW. S. 304, zuletzt geändert durch Gesetz vom 2. Mai 1995, GV. NRW. S. 382). Körperschaften des öffentlichen Rechts können sich im Regelfall nicht auf Grundrechte berufen. Die Grundrechte dienen vorrangig dem Schutz der Freiheitssphäre des einzelnen Menschen als natürlicher Person gegen Eingriffe der staatlichen Gewalt. Darüber hinaus sichern sie Voraussetzungen und Möglichkeiten für eine freie Mitwirkung und Mitgestaltung des Einzelnen im Gemeinwesen. Auf juristische Personen des öffentlichen Rechts sind die materiellen Grundrechte grundsätzlich nicht anwendbar. Jedenfalls gilt dies, soweit sie öffentliche Aufgaben erfüllen, weil sich die Erfüllung öffentlicher Aufgaben durch juristische Personen des öffentlichen Rechts aufgrund von Kompetenzen vollzieht, die das positive Recht zuordnet, inhaltlich bemisst und begrenzt. Maßgebend ist, ob und inwieweit in der Rechtsstellung als juristische Person des öffentlichen Rechts eine Sach- und Rechtslage Ausdruck findet, die der Anwendung von Grundrechten entgegen steht.
36BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 1997 - 1 BvR 1317/86 -, NJW 1997, 1634. Im Einzelnen zur Situation der Wasser- und Bodenverbände: Rapsch, Wasserverbandsrecht, 1993, S. 25 f.
37Eine weitere Vertiefung erübrigt sich. Den W. kommt nach dem Gemeinschaftswaldgesetz kraft ihres Selbstverwaltungsrechts einfachgesetzlich eine wehrfähige Rechtsposition zu. Ob die Abwehrrechte gegenüber hoheitlichen Eingriffen grundrechtlich "verstärkt" sind, ist im vorliegenden Fall letztlich unerheblich, weil auch eine umfassende Überprüfung der Planfeststellungsbeschlüsse nicht zu deren Aufhebung führt.
38Verfahrensmängel, die mit Blick auf subjektiv-öffentliche Rechte der Klägerin die Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse rechtfertigen könnten, liegen nicht vor. Ein solcher Verfahrensfehler besteht insbesondere nicht darin, dass der Beklagte mit Bezug auf die A 4 keine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Bestimmungen des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPG) vom 12. Februar 1990 (Art. 1 des Gesetzes zur Umsetzung der Richtlinie des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten - 85/337/EWG -, BGBl. I S. 205) durchgeführt hat. Einer Umweltverträglichkeitsprüfung bedurfte es nicht, weil das Planfeststellungsverfahren für die A 4 vor dem 3. Juli 1988, dem Tag des Ablaufs der Frist für die Umsetzung der UVP-Richtlinie 85/337/EWG in nationales Recht, öffentlich bekannt gemacht worden ist.
39BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (374).
40Eine förmliche Umweltverträglichkeitsprüfung wurde auch nicht dadurch notwendig, dass Deckblattunterlagen in das Verfahren eingeführt worden sind. Das Deckblatt I lag bereits vor dem maßgebenden Stichtag öffentlich aus, so dass sich Ausführungen dazu erübrigen, ob das Vorhaben durch dieses Deckblatt wesentlich geändert worden ist. Für die nach dem 3. Juli 1988 in das Verfahren eingeführten Deckblätter II und III gilt: Wenn das Vorhaben selbst nicht UVP-pflichtig ist, weil das Verfahren vor dem genannten Stichtag eingeleitet wurde, bleibt es dabei, solange dieses Vorhaben und nicht statt seiner ein anderes im Verfahren verfolgt wird.
41BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom 29. Mai 1998 - 23 D 32/96.AK -, S. 11 des Urteilsabdrucks.
42Durch die Planungen für die Deckblätter II und III wurde weder im Einzelnen noch in der Summe ein neues Vorhaben entwickelt. Das mit dem Erläuterungsbericht vom 5. Mai 1988 vorgelegte Deckblatt II lässt die Trasse unberührt und erschöpft sich darin, dass ein dritter Fahrstreifen sowie zwei Rastanlagen entfallen. Mit dem 1993 offen gelegten Deckblatt III ist ein ökologischer Fachbeitrag vorgelegt worden, dessen Aufgabe darin liegt, Lösungsmöglichkeiten für eine umweltschonende Tras- senführung zu prüfen. Eine substantielle Änderung ist damit nicht verbunden.
43Den beiden Planfeststellungsbeschlüssen haften keine Mängel an, die zur Unbestimmtheit und damit zur (Teil-)Nichtigkeit führen könnten.
44Dies gilt zunächst für die im Abschnitt A.5.10 (S. 21) des Planfeststellungsbeschlusses A 4 im Zusammenhang mit der Änderung des Regelquerschnitts verfügten Vorbehalte. Die Anordnung der Berichtigung der Planunterlagen kann anhand der im Planfeststellungsbeschluss enthaltenen Angaben umgesetzt werden. Der Regelquerschnitt des Abzweigs B 54 soll von ursprünglich 12 m auf 11 m verringert werden, ohne dass die Achse verändert wird. Damit ist der Rahmen für die Anpassung der Bauwerke und Entwässerungseinrichtungen hinreichend vorgegeben, zumal sich der Beklagte eine ergänzende Regelung für den Fall vorbehalten hat, dass eine einvernehmliche Regelung mit den Trägern öffentlicher Belange bzw. mit den privaten Betroffenen nicht zustande komme.
45Der Planfeststellungsbeschluss A 4 ist nicht deshalb unbestimmt, weil wegen der Reduzierung des Regelquerschnitts die befestigte Fläche vermindert ist und dies Folgen für Ausgleichsmaßnahmen hat (S. 23, 91, 107 des Planfeststellungsbeschlusses). Die von Ausgleichsmaßnahmen betroffenen Adressaten des Planfeststellungsbeschlusses A 4 können nicht im Unklaren darüber sein, dass die bisher mit Ausgleichsmaßnahmen belasteten Flächen in Anspruch genommen werden sollen, sofern nicht im Wege einer Nachtragsplanfeststellung, die sich der Beklagte vorbehalten hat, eine abweichende Regelung getroffen wird.
46Die Bestimmtheit des Planfeststellungsbeschlusses A 4 leidet auch nicht daran, dass sich die planerischen Festsetzungen erst in einer Gesamtschau der ursprünglich ausgelegten Unterlagen und der Deckblätter I - III erschließen. Dass bei dieser Gesamtschau Unklarheiten verbleiben, ist nicht ersichtlich und wird auch von der Klägerin nicht konkret geltend gemacht.
47Verstöße der beiden Planfeststellungsbeschlüsse gegen zwingende Rechtssätze des materiellen Planfeststellungsrechts, die zu ihrer Aufhebung führen könnten, liegen nicht vor.
48Dabei greift zunächst die Rüge der Klägerin, es habe an einem ordnungsgemäß durchgeführten Linienbestimmungsverfahren gefehlt, nicht durch. Dieses Verfahren gehört nicht zu den Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen eines Planfeststellungsbeschlusses; der Planfeststellungsbeschluss muss vielmehr aus sich heraus den rechtlichen Anforderungen genügen.
49BVerwG, Beschluss vom 15. Mai 1996 - 11 VR 3.96 -, DVBl. 1996, 925 (926); OVG NRW, Urteil vom 18. November 1996 - 23 A 3703/94 -, S. 14 des Urteilsabdrucks.
50Abwägungsmängel auf der Ebene der Linienbestimmung können zwar auf das nachfolgende Planfeststellungsverfahren durchschlagen und, sofern sie nicht behoben werden, von Planbetroffenen geltend gemacht werden. Dies kann etwa gelten, wenn ein Planfeststellungsbeschluss pauschal auf die vorausgegangene Linienbestimmung Bezug nimmt, ohne erkennen zu lassen, ob eine Bewältigung der Umweltproblematik einschließlich einer "Null- Varianten"-Prüfung erfolgt ist.
51Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. April 1997 - 4 C 5.96 -, BVerwGE 104, 236 (250 ff.); OVG NRW, Urteil vom 10. September 1998 - 23 D 101/96.AK -, S. 21 f. des Urteilsabdrucks.
52So liegt der Fall hier indessen nicht. Der Beklagte hat weder pauschal auf die Linienbestimmung Bezug genommen noch hat er sich gar an die entsprechende ministerielle Entscheidung gebunden gefühlt. Er hat vielmehr erkennbar eigenständig insbesondere Umweltbelange und in Betracht kommende Varianten geprüft.
53Die für jede Planfeststellung erforderliche Planrechtfertigung ist gegeben.
54Der Bundesgesetzgeber konkretisiert mit bindender Wirkung für die Verwaltungsgerichte die sogenannte Planrechtfertigung von fernstraßenrechtlichen Bau- und Ausbauvorhaben mit deren Aufnahme in den Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. November 1993, BGBl. I S. 1878, berichtigt BGBl. I 1995 S. 13).
55Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 -, BVerwGE 98, 339 (347), und vom 21. März 1996 - 4 C 26.94 -, BVerwGE 100, 388 (390).
56So liegt der Fall hier. Der vierstreifige Ausbau der B 54 (HTS) im Abschnitt zwischen K. und der A 4 östlich von W. ist im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen als Neubaustrecke mit vordringlichem Bedarf dargestellt. Dies gilt auch für den Ausbau der A 4 im Abschnitt zwischen W. und dem Anschluss an die B 54 (HTS). Seit der im Zeitpunkt der Planfeststellung bereits geltenden Fassung stellt der Bedarfs-plan für die Bundesfernstraßen neben der A 4 von der Anschlussstelle W. bis nach Hessen in Höhe ihrer Verknüpfung mit der B 54 (HTS) einen zweistreifigen Abzweig zur B 54 (alt) dar.
57Gesichtspunkte, die gravierende Zweifel daran aufkommen lassen könnten, dass mit der Aufnahme der beiden Vorhaben in den Bedarfsplan die Grenzen des gesetzgeberischen Ermessens überschritten wurden, sind auch unter Würdigung der von der Klägerin vorgetragenen Argumente nicht zu erkennen. Die Klägerin stellt nicht in Frage, dass es Gründe für eine Verbesserung der Verkehrsverhältnisse in dem von der Planung betroffenen Raum - insbesondere zur Entlastung der Ortsdurchfahrt der B 54 in K. - gibt. Ihre Kritik geht im Wesentlichen dahin, dass der Beklagte der geänderten Planung - Aufnahme einer bis Bad H. reichenden A 4 - bei der Wahl der Trasse nicht gebührend Rechnung getragen habe. Dieser Einwand betrifft nicht die Planrechtfertigung, sondern die Abwägung. Eine Vorlage an das Bundesverfassungsgericht im Hinblick auf eine Verfassungswidrigkeit des (gesetzlichen) Bedarfsplans ist daher nicht geboten.
58Ein Verstoß gegen Bestimmungen des Natur- und Landschaftsschutzrechts liegt nicht vor.
59Das Vorhaben ist mit Eingriffen in Natur und Landschaft verbunden (§ 8 Abs. 1 des Bundesnaturschutzgesetzes - BNatSchG -, § 4 Abs. 1 des Landschaftsgesetzes - LG), die im Einzelnen auf Seite 82 ff. des Planfeststellungsbeschlusses A 4 beschrieben sind. Die vom Beklagten auf der Grundlage von § 8 Abs. 3 BNatSchG in Verbindung mit § 4 Abs. 5 LG getroffene Abwägungsentscheidung begegnet keinen Bedenken. Der Beklagte hat sich dafür entschieden, den Eingriff vorzunehmen, weil er durch Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen beschränkt werde und unvermeidbare Eingriffe zum Teil ausgeglichen werden könnten. Der Planfeststellungsbeschluss A 4 leidet nicht daran, dass der Beklagte im Umfang von 2,55 ha ein Kompensationsdefizit ermittelt und deshalb einen Vorbehalt (A.7.1 PFB A 4) gemacht hat. Der Beklagte durfte diese Problematik zunächst unbewältigt lassen, weil er den mit dem Straßenbauvorhaben verfolgten Belang als eindeutig vorrangig angesehen hat und für den Fall, dass der Eingriff - wider Erwarten - nicht in dem erforderlichen Umfang ausgeglichen werden kann, Ersatzmaßnahmen möglich sind (§ 5 Abs. 1 Satz 1 LG). Dass in dem dünn besiedelten Raum keine Flächen vorhanden sind, die ökologisch aufgewertet werden können, kann im Hinblick auf die im ökologischen Fachbeitrag getroffenen Feststellungen ausgeschlossen werden. Es kommt hinzu, dass das Ausgleichsdefizit wegen der Reduzierung des Regelquerschnitts beim Abzweig B 54 ohnehin geringer ausfällt, als dies der Beklagte errechnet hat.
60Fehler bei der fernstraßenrechtlichen Abwägung, die offensichtlich wären und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG), können nicht festgestellt werden.
61Gemäß § 17 Abs. 1 FStrG sind die von dem Vorhaben berührten öffentlichen und privaten Belange einschließlich der Umweltverträglichkeit im Rahmen der Abwägung zu berücksichtigen. Die Überprüfung der von der Planfeststellungsbehörde getroffenen Entscheidung führt in Bezug auf den Abwägungsvorgang und das Abwägungsergebnis nach den von der höchstrichterlichen Rechtsprechung hierzu entwickelten Maßstäben
62- vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 29. Januar 1991 - 4 C 51.89 -, BVerwGE 87, 332 (341), und vom 14. Februar 1975 - IV C 21.74 -, BVerwGE 48, 56 (63 ff.) -
63zu keinen Beanstandungen, die eine Aufhebung der Planfeststellungsbeschlüsse rechtfertigen könnten (vgl. § 17 Abs. 6 c FStrG).
64Die für die A 4 getroffene Trassenwahl, die im Planfeststellungsbeschluss (S. 41 ff.) eingehend begründet wurde, begegnen keinen Bedenken. Entscheidend ist in diesem Zusammenhang, dass die Planfeststellungsbehörde mögliche Trassenvarianten als Teil des Abwägungsmaterials mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der von den möglichen Varianten jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange unter Einschluss des Gesichtspunktes der Umweltverträglichkeit einbezogen hat. Die Behörde ist nicht verpflichtet, die Variantenprüfung bis zuletzt offen zu halten und alle von ihr zu einem bestimmten Zeitpunkt erwogenen Alternativen gleichermaßen detailliert und umfassend zu untersuchen. Sie ist insbesondere befugt, eine Alternative, die ihr auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet erscheint, schon in einem frühen Verfahrensstadium auszuscheiden. Verfährt eine Planfeststellungsbehörde in dieser Weise, handelt sie nicht schon dann abwägungsfehlerhaft, wenn sich herausstellt, dass die von ihr verworfene Lösung ebenfalls mit guten Gründen vertretbar gewesen wäre, sondern erst, wenn sich ihr diese Lösung als die vorzugswürdigere hätte aufdrängen müssen.
65BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 -, BVerwGE 100, 238 (249 f.).
66Eine von der Klägerin bevorzugte nördliche Trasse ist nicht in diesem Sinne vorzugswürdig. Der Beklagte hat Alternativlösungen in den Blick genommen, sie in rechtlich nicht zu beanstandender Weise gewürdigt und sich schließlich mit nachvollziehbarer Begründung für die planfestgestellte Trasse entschieden. Ein Zwang, stets derjenigen Trasse den Vorrang zu geben, die im Hinblick auf Umweltbelange das günstigste Ergebnis zeitigt, besteht nicht.
67BVerwG, Urteil vom 7. März 1997 - 4 C 10.96 -, BVerwGE 104, 144 (146 f.).
68Der Beklagte hat im Anschluss an den ökologischen Fachbeitrag (Deckblatt III) zwei Hauptvarianten (A und B) sowie Untervarianten (A 1 und B 1) miteinander verglichen. Die vom Beklagten herangezogenen Vergleichskriterien sind sachgerecht und berücksichtigen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Wasserhaushalts. Danach sind die B-Varianten hinsichtlich der Mehrzahl der Vergleichskriterien deutlich schlechter bewertet als die A-Varianten. Im Vorteil sind die B-Varianten nur bei der Wasserdargebotsfunktion. Dass der ökologische Fachbeitrag mit offensichtlichen Mängeln behaftet ist, die auf die Abwägung durchschlagen und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind (§ 17 Abs. 6 c Satz 1 FStrG), ist nicht ersichtlich. Das Vorgehen des Gutachters, der lediglich eine Umweltverträglichkeitsstudie durchgeführt und sich mit den prägenden Eigenarten des Naturraumes auseinandergesetzt hat, ist dem Untersuchungszweck angemessen. Dies gilt auch für die Beschränkung auf vier Trassenvarianten, die der Beigeladene zu 1. zum Gegenstand der Planunterlagen gemacht hatte. Die Kritik des Herrn S. , die sich die Klägerin zu Eigen gemacht hat, bezeichnet keine Mängel, die in dem genannten Sinn rechtlich erheblich werden könnten. Für die Behauptung, bei der Flächenermittlung für Autobahnplanungen gehe man "allgemein" von zwei Streifen mit einer Ausdehnung von je 100 m entlang der Autobahn aus, findet sich kein Beleg. Der Vorwurf, der Verfasser des Planfeststellungsbeschlusses habe sich die großen Grundwasservorkommen unter der B-Trasse vermutlich "aus den Fingern gesogen", ist nicht fundiert. Die Ausführungen zur Wasserdargebotsfunktion auf S. 50 des Planfeststellungsbeschlusses A 4 beruhen auf S. 111 der Unterlage 2 des ökologischen Fachbeitrags. Dort sind die von der Variante B betroffenen Gebiete mit ihrer Bedeutung für das Grundwasser im Einzelnen bezeichnet. Es handelt sich um Wasserschutzzonen I - III verschiedener Wasserschutzgebiete. Der Planfeststellungsbeschluss favorisiert die planfestgestellte Trasse nicht mit falschen Angaben zu den Längen der Varianten. Die Zahlen zum Längenvergleich auf S. 50 des Planfeststellungsbeschlusses A 4 folgen den Angaben in der zitierten Unterlage 2 (S. 64). Danach sind die vier untersuchten Varianten etwa gleich lang. Mit den Kosten eines Tunnels setzt sich der Planfeststellungsbeschluss A 4 auf S. 52 auseinander. Dass bei dem Kostenvergleich Brückenbauwerke außer Betracht geblieben wären, die im Verlauf der planfestgestellten Trasse vorgesehen sind, ist nicht substantiiert geltend gemacht und auch nicht ersichtlich. Der von Herrn S. angestellte Vergleich der Baukosten (planfestgestellte Trasse [Variante A] und Variante B) leidet daran, dass die Kostenansätze nicht belegt sind. Die Wertung, die Variante A sei mit den größten Umweltschäden und der Zerstörung von Wassergewinnungsgebieten hoher und höchster Empfindlichkeit verbunden, während die Variante B nur geringe Umweltschäden zeitige, lässt die notwendige fachliche Auseinandersetzung mit dem ökologischen Fachbeitrag vermissen. Sie steht auch im Widerspruch zu der Einleitung der Stellungnahme, von der Variante B seien 84,57 ha Biotope der Klassen I und II betroffen, während es sich bei der Variante A um 131,07 ha Biotope der Klassen I und II handele. Die Erwägungen des Herrn S. deuten insgesamt darauf hin, dass er die Variante B (von ihm geschätzte Baukosten: 24 Millionen DM) im Vergleich mit der Variante A (von ihm geschätzte Baukosten: wegen Brücken zwischen 70 und 90 Millionen DM) "schönrechnet". Die Kritik an der lärmtechnischen Untersuchung des Beigeladenen zu 1. offenbart keinen offensichtlichen Abwägungsmangel.
69Die Trassenwahl ist auch mit Bezug auf die HTS abwägungsfehlerfrei begründet worden. Der Beklagte hat sich im Einzelnen mit drei Neubauvarianten (2.1 bis 2.3) sowie einer Variante zum Ausbau der B 54 (Variante 3) befasst. Der Vergleich der Varianten leidet nicht darunter, dass der Beklagte hinsichtlich der Variante 3 fehlerhafte Annahmen zugrunde gelegt hätte. Der Satz auf Seite 69 des Planfeststellungsbeschlusses HTS "Ein Weiterbau der A 4 ist nicht möglich, wenn lediglich die B 54 ausgebaut wird." war allerdings missverständlich, weil er den Eindruck erwecken konnte, der Beklagte halte einen Ausbau der B 54 und deren Verknüpfung mit der A 4 für technisch ausgeschlossen. Mit der Variante 3 wollte der Beklagte jedoch den Vorschlag von Einwendern aufgreifen und bewerten, den Verkehr über eine auszubauende B 54 zur Anschlussstelle O. der A 45 abzuleiten (S. 56 PFB A 4). Der Vorschlag schließt den Verzicht auf die A 4 ein, so dass mit dem vorgeschlagenen Ausbau der B 54 so gesehen der Bau der A 4 unvereinbar ist. Das entstandene Missverständnis ist durch die Erläuterungen, die der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 3. April 2000 gegeben hat, und die in dieser Verhandlung vorgenommenen Korrekturen der Planfeststellungsbeschlüsse, insbesondere die Streichung des zitierten Satzes, ausgeräumt worden.
70Die vom Beklagten herangezogenen Vergleichskriterien sind sachgerecht und berücksichtigen Belange des Natur- und Landschaftsschutzes sowie des Wasserhaushalts. Die Varianten sind im Hinblick auf die Flächenbeanspruchung/Streckenlänge, die Biotopfunktion, die Bodenfunktion, die Klimafunktion, die Wasserdargebotsfunktion, die Erholungsfunktion und die Wohn- (-umfeld)funktion bewertet worden (S. 68 PFB HTS). Dass es sich bei der Variante 3 um die für Natur und Landschaft verträglichste Lösung handelt, ist erkannt worden (S. 61 f. PFB HTS). Der Beklagte durfte diese Variante mit der Erwägung ausscheiden, der Ausbau und die teilweise Verlegung der B 54 gemäß der Ausbauvariante 3 (bei Verzicht auf die A 4) entspreche nicht der überörtlichen, großräumigen und konzeptionellen Gesamtplanung, welche den Neubau der A 4, der B 54/62n und des "Abzweigs B 54" vorsehe. Die angestrebten verkehrlichen Verbesserungen könnten mit dieser Variante nicht erreicht werden. Sie komme schon aus diesem Grund und trotz der geringeren Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft nicht in Betracht, zumal sie mit größeren Nachteilen für die Wohnbebauung einhergehe und keine oder nur geringe Entlastungen im nachgeordneten Straßennetz bewirken würde. Die Tragfähigkeit der Erwägung hängt nicht davon ab, dass schon jetzt der Weiterbau der A 4 in Richtung Hessen gesichert erscheint, und zwar gerade unter Fortsetzung der mit dem Planfeststellungsbeschluss A 4 planfestgestellten Trasse der A 4 im Bereich der K. bach Höhe. Der Beklagte versteht als eine die planfestgestellte Maßnahme rechtfertigende Gesamtplanung die Verknüpfung der HTS mit der A 4 in Richtung auf die A 45, die unabhängig vom Weiterbau der A 4 nach Hessen einen eigenen Verkehrswert habe (S. 40 ff. PFB HTS). Der Beklagte ist im Einzelnen auf das derzeitige Straßennetz und die verkehrliche Situation im Bereich K. / Siegen eingegangen und hat den näher beschriebenen Unzulänglichkeiten - Verkehrsgefährdungen und -behinderungen, Belästigung von Anwohnern - die Planungsziele gegenübergestellt. Durch den Neubau der HTS soll zusammen mit dem nördlich anschließenden Neubau der A 4 und des "Abzweigs B 54" die verkehrliche Erreichbarkeit des zurzeit noch straßenfern gelegenen südlichen S. und des nördlichen S. sowie der Städte K. und S. beträchtlich verbessert werden (S. 42 PFB HTS). Dass diese Gesamtplanung anders als der isolierte Ausbau der Variante 3 die Verkehrsverhältnisse im Raum K. /S. wesentlich verbessert, hat der Beklagte zu Recht der Synopse zur Verkehrsuntersuchung A 4/HTS der Ingenieurgemeinschaft S. - W. -F. GmbH vom Mai 1992 entnommen. Durch die Ausbauvariante 3 wird diesem Gutachten zufolge die Ortsdurchfahrt der B 54 in K. nur in Teilbereichen entlastet (Anlage 8 Blatt 1 der Synopse). Den Wert der planfestgestellten Variante für die Ortsdurchfahrt der B 54 in K. und den Raum S. /K. veranschaulicht die Anlage 5 Blatt 1 der Synopse. Dies gilt, worauf im Planfeststellungsbeschluss HTS zutreffend hingewiesen worden ist (S. 41 f.), unabhängig davon, ob die prognostizierten Verkehrsentlastungen im nachgeordneten Netz tatsächlich die dargestellte Größenordnung erreichen werden.
71Die Variante 2.3 ist mit tragfähigen Erwägungen nicht weiterverfolgt worden, weil sie die konfliktträchtigste sei (S. 69 PFB HTS). Hinsichtlich der Varianten 2.1 und 2.2 ist berücksichtigt worden, dass von ihnen im großen Umfang negative Auswirkungen auf die landschaftsgebundene Erholung ausgingen und die Variante 2.1 im Vergleich mit der Variante 2.2 wegen des Verlusts an Flächen mit natürlicher Erholungseignung und des größeren Risikos der Verlärmung etwas konfliktträchtiger sei. Der Beklagte durfte die Variante 2.2 verwerfen, weil ihre Kosten wegen des Tunnels wesentlich höher ausfielen (35 Milli- onen DM) und dies eine baldige Realisierung des Vorhabens ernsthaft in Frage stelle (S. 70 PFB HTS). Außerdem wollte der Beklagte Vorsorge für den Fall treffen, dass ein dringendes Verkehrsbedürfnis den Bau der Anschlussstelle E. erforde- re, die von der Beigeladenen zu 3. schon jetzt gefordert wird. Mit der Tunnellösung ist die Anschlussstelle unvereinbar.
72Ein Abwägungsfehler auf der Ebene der Trassenwahl liegt nicht darin, dass der Beklagte die Möglichkeit übersehen hätte, die Ausbauvariante 3 mit der A 4 im Bereich der K. bach Höhe zu verknüpfen (im Folgenden Kombinationsvariante). Beide Planfeststellungsbeschlüsse setzen sich mit einer solchen Variante allerdings nicht auseinander. Es kann auch nicht die Rede davon sein, der Beklagte habe die Kombinationsvariante schon in einem frühen Stadium der Planung ausgeschieden, weil derartige Überlegungen nicht Teil der planfestgestellten Unterlagen geworden sind. Die Ingenieurgemeinschaft S. - W. -F. GmbH hat im Mai 1991 einen Ergebnisbericht über eine Ausbauvariante 4 vorgelegt, die der Kombinationsvariante nahe kommt. Mit diesem Ergebnisbericht war jedoch nur der Beigeladene befasst, der das Konzept nicht weiterverfolgt und zum Gegenstand der planfestgestellten Unterlagen gemacht hat, weil die Gutachter die Ausbauvariante 4 für weder sinnvoll noch wirtschaftlich hielten.
73Dass schon der Vorhabenträger ernsthaft in Betracht kommende Trassenvarianten nach einer Grobanalyse außer Betracht lassen darf und die Planfeststellungsbehörde in Unkenntnis der ihr nicht unterbreiteten Trassenvarianten abwägungsfehlerfrei entscheiden könnte, ist der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts nicht zu entnehmen. Wenn das Bundesverwaltungsgericht
74- vgl. etwa Urteil vom 26. März 1998 - 4 A 7.97 -, Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 137, -
75ausführt, die "Planungsbehörde" habe ernsthaft in Betracht kommende Alternativlösungen mit der ihnen objektiv zukommenden Bedeutung in die vergleichende Prüfung der jeweils berührten öffentlichen und privaten Belange einzubeziehen (a.a.O., S. 240), ist damit nicht eine von der Planfeststellungsbehörde verschiedene Behörde, etwa der Träger des Vorhabens als diejenige Stelle gemeint, die den Plan erstellt (vgl. § 73 Abs. 1 VwVfG NRW) und so gesehen eine planerische Vorleistung erbringt. Das Bundesverwaltungsgericht unterscheidet klar zwischen der Planungsbehörde, die den Planfeststellungsbeschluss erlässt, und dem Vorhabenträger. Insoweit führt auch das vom Beklagten in der mündlichen Verhandlung erwähnte Urteil vom 25. Januar 1996 - 4 C 5.95 - , BVerwGE 100, 238 (249), nicht weiter.
76Es kann dahingestellt bleiben, ob der Kombinationsvariante Nachteile anhaften - etwa im Hinblick auf die für die Variante 4 untersuchten verkehrlichen Wirkungen oder die angrenzende Wohnbebauung -, die so schwer wiegen, dass sie von vornherein nicht in Betracht kam und vom Beklagten nicht einmal einer Grobanalyse unterzogen werden musste.
77Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1996 - 4 C 29.94 -, BVerwGE 102, 331 (341 f.).
78Nicht entscheidungserheblich ist auch, ob dem Planfeststellungsbeschluss HTS ein vom Beklagten entworfenes Planungskonzept zugrunde liegt, dem die Kombinationsvariante schon im Ansatz nicht entspricht, so dass sie - wenn das Planungskonzept Bestand hat - keine Alternative im Rechtssinne darstellt.
79BVerwG, Urteil vom 19. Mai 1998 - 4 A 9.97 -, BVerwGE 107, 1 (13).
80Der Beklagte hatte schon aus Rechtsgründen keine Veranlassung, auf die Kombinationsvariante einzugehen. Der gesetzliche Bedarfsplan hat hinsichtlich der Kapazität und der Art der Netzverknüpfung eine grundsätzlich den Beklagten und auch das Gericht bindende Vorentscheidung getroffen. Dabei ist allerdings der Bedarfsplan als globales und grobmaschiges Konzept nicht detailgenau und läßt - entsprechend dieser Unbestimmtheit - für die Ausgestaltung im Einzelnen den nachfolgenden Verfahren der Linienbestimmung und der Planfeststellung noch weite planerische Spielräume. Dies ändert aber nichts daran, dass der Bedarfsplan mit der Feststellung der Zielkonformität und des Bedarfs auch insoweit bindet, als er durch zeichnerische Einzelheiten eine bestimmte Bedarfsstruktur näher festlegt. Beispielhaft in dieser Hinsicht sind Festlegungen über die Zahl der Fahrstreifen und auch dazu, ob ein Ausbau oder Neubau erfolgen soll.
81BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 - 4 C 19.94 -, BVerwGE 100, 370 (385); Urteil vom 26. März 1998, a.a.O. (239).
82Im Bedarfsplan ist die HTS als vierstreifige Bundesstraße dargestellt. Dass die vorhandene Ortsdurchfahrt der B 54 in K. als Teil einer Kombinationsvariante durchgehend vierstreifig ausgebaut werden könnte und so die vom Gesetzgeber angestrebte Kapazität gesichert wäre, scheidet nach den Planunterlagen von vornherein aus; etwas anderes wird auch nicht von der Klägerseite geltend gemacht. Es kommt hinzu, dass der Gesetzgeber auch insoweit eine Vorentscheidung getroffen hat, als im Bedarfsplan die vierstreifige HTS als ein von der alten B 54 verschiedenes Neubauvorhaben dargestellt ist. Beide Straßenzüge - B 54 alt und HTS - verlaufen dem Bedarfsplan zufolge in dem hier interessierenden Bereich in K. nebeneinander; die alte Trasse geht nicht in dem Neubauvorhaben auf. In dieser Hinsicht gleicht der vorliegende Fall der Fallgestaltung, die dem o. zit. Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März 1996, BVerwGE 100, 370, zugrunde lag. Danach sollten die Verkehrsströme dort gerade durch eine vierstreifige Tangentialverbindung ("E. S. ") aufgeteilt und nicht auf zum Teil ausgebauten alten Autobahnabschnitten geführt werden.
83Der Beklagte durfte demnach als einen für die planfestgestellte Lösung der HTS sprechenden Belang den Gesichtspunkt in die Abwägung einstellen, dass sie - anders als etwa die untersuchte Variante 3 - dem Bedarfsplan des Fernstraßenausbaugesetzes entspricht. Das bedeutet zwar nicht, dass sich der Beklagte nicht abwägend auch für die Variante 3 (als schlichte Ausbauvariante oder Teil einer Kombinationsvariante) hätte entscheiden können, wenn einer nach dem Willen des Gesetzgebers vorrangig in Betracht zu ziehenden vierstreifigen Neubauvariante überwiegende Belange entgegenstünden.
84BVerwG, Urteil vom 21. März 1996 a.a.O.; Urteil vom 12. Dezember 1996, a.a.O. (344).
85Eine solche Fallgestaltung liegt hier aber nicht vor.
86Der Beklagte ist im Zusammenhang mit der Bewertung verschiedener Neubauvarianten der Frage nachgegangen, welche nachteiligen Wirkungen von dem Straßenbauvorhaben ausgehen (zur Gesamtwertung S. 62 ff. PFB HTS). Er ist zu dem Schluss gelangt, dass es sich um umfangreiche Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes und des Landschaftsbildes handele, die jedoch durch die Kompensationsmaßnahmen vollständig ausgeglichen werden könnten, so dass ein gänzlicher Verzicht auf das Vorhaben nicht erforderlich oder gerechtfertigt sei (S. 106 PFB HTS). Es ist ferner gesehen worden, dass die mit dem Vorhaben verfolgten öffentlichen Belange unter Inanspruchnahme von privatem Grundeigentum durchgesetzt werden können. Der Beklagte hat fehlerfrei entschieden, dass er von dem Verkehrskonzept, das dem Bedarfsplan zugrunde liegt - Bau einer vierstreifigen Neubaustrecke - nicht im Interesse der Eigentümer privater Grundstücke Abstand nehmen muss (S. 105 f. PFB HTS). Bei dieser Sachlage bestand keine Veranlassung, auf die Kombinationsvariante weiter einzugehen, und zwar unabhängig davon, ob bei deren Verwirklichung - zu Lasten der verkehrlichen Wirkungen - die genannten öffentlichen und privaten Belange weniger schwerwiegend betroffen wären.
87Der Beklagte hat von der Null-Variante nicht mit fehlerhaften Erwägungen Abstand genommen. Er hielt wegen des gesetzlichen Bedarfsplans eine Bewertung der beiden Vorhaben aufgrund einer sogenannten "Null-Variante" oder "Ausbau- Variante" für entbehrlich (S. 37 PFB HTS und S. 33 PFB A 4), hat jedoch hervorgehoben, dass die Vorhaben ungeachtet des vom Gesetzgeber gesehenen Bedarfs scheitern könnten, wenn ihnen Gründe entgegenstünden, die ein entsprechendes Gewicht besäßen. Der Beklagte hat sich in der Sache eingehend mit den gegenwärtigen Verkehrsverhältnissen befasst, die dringend verbesserungsbedürftig seien (S. 41 PFB HTS und S. 36 PFB A 4). Die Null-Variante - Prognoseverkehrsmenge - ist in der Synopse zur Verkehrsuntersuchung A 4/HTS vom Mai 1992 (Anlage 7) untersucht worden. Mit der Ausbauvariante (Variante 3) hat sich der Beklagte, wie bereits ausgeführt worden ist, auseinandergesetzt und im Übrigen bei der Formulierung und Begründung der Planungsziele eine Fülle von Gesichtspunkten benannt, die dagegen sprechen, von der Planung Abstand zu nehmen.
88Die Abschnittsbildung ist nicht abwägungsfehlerhaft.
89Dies gilt zunächst für den im Bedarfsplan vorgesehenen Weiterbau der A 4 in Richtung Hessen. Der Beklagte hat diesen Umstand berücksichtigt, gleichwohl aber an seiner (feststel- lungsreifen) Planung für den Raum S. /K. festgehalten (S. 23, 41, 64, 67 PFB A 4), weil der Zeitpunkt des Weiterbaus nicht absehbar sei. Dieses Vorgehen ist unbedenklich, weil der Weiterbau der A 4 nach Hessen noch ungewiss ist, keine vollendeten Tatsachen zu Lasten des Weiterbaus geschaffen werden und den beiden planfestgestellten Straßenbauvorhaben ein vom Weiterbau der A 4 unabhängiger Verkehrswert zukommt. Dass z.B. der "Abzweig B 54" zur Autobahn ausgebaut werden könnte, wenn die A 4 im Bereich der K. bach Höhe nach Hessen geführt werden sollte, hat der Beklagte im Schriftsatz vom 8. Mai 2000 dargelegt. Dem ist die Klägerseite nicht entgegengetreten. Davon unabhängig präjudiziert die planfestgestellte Trasse keine der Varianten zur Fortsetzung der A 4, die in der Machbarkeitsstudie für eine Autobahn A 4 zwischen K. bach und H. bach (Studie im Auftrag des Bundesministeriums für Verkehr, Bau- und Wohnungswesen, April 1999) beschrieben worden sind.
90Der Beklagte hat gesehen, dass zwischen dem Ausbau der A 4 (in Richtung auf die HTS) und der HTS ein Zusammenhang besteht. Beide Straßenbauvorhaben erreichen die erstrebte verkehrliche Wirkung erst, nachdem auch die jeweils andere Maßnahme umgesetzt ist. Soweit es die HTS betrifft, bliebe ein in der freien Landschaft endender Planungstorso zurück, wenn der Ausbau der A 4 unterbleiben müsste. Dem hat der Beklagte dadurch ausreichend Rechnung getragen, dass mit dem Ausbau des planfestgestellten Abschnitts der HTS erst begonnen werden darf, wenn der Planfeststellungsbeschluss für den nördlich angrenzenden Abschnitt der HTS einschließlich der Weiterführung als A 4 bis zur Anschlussstelle W. oder des Abzweigs B 54 bestandskräftig ist, ein Antrag auf aufschiebende Wirkung einer eventuellen Klage nicht gestellt oder die aufschiebende Wirkung nicht wiederhergestellt worden ist (S. 15 des Planfeststellungsbeschlusses HTS). Dieser Vorbehalt schließt zwar nicht die Möglichkeit aus, dass der Übergang der HTS in die A 4 gefährdet werden kann, wenn der die A 4 betreffende Planfeststellungsbeschluss aufgrund der sofortigen Vollziehbarkeit ausgenutzt, im Hauptsacheverfahren aber aufgehoben wird. Dieses Restrisiko durfte der Beklagte jedoch eingehen, ohne gegen das Abwägungsgebot zu verstoßen. Der A 4 mit dem Abzweig B 54 kommt ansonsten eine selbständige Verkehrsbedeutung zu, so dass sich insoweit der Beklagte damit begnügen durfte, einen Vorbehalt für die Streckenteile zu machen, die der Abwicklung des Verkehrs in Richtung der HTS dienen.
91Die beiden Planfeststellungsbeschlüsse leiden im Hinblick auf die von den Straßenbauvorhaben ausgehenden Immissionen nicht an Mängeln, die offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen sind und zu mehr als einem - hier nicht streitgegenständlichen - Anspruch auf Planergänzung führen können (§ 17 Abs. 6 c FStrG).
92In den Planfeststellungsbeschlüssen ist das gesetzliche Eigentumsrecht der Klägerin mit dem ihm zukommenden Gewicht rechtsfehlerfrei berücksichtigt worden. Die Inanspruchnahme des Grundeigentums ist wegen der mit den beiden Vorhaben verfolgten öffentlichen Interessen gerechtfertigt und zu seiner Verwirklichung erforderlich. Der Beklagte hat erkannt, dass die Klägerin Flächenverluste und sonstige Nachteile erleidet (S. 102 PFB HTS, S. 94 f. PFB A 4), die Klägerin jedoch auf eine finanzielle Entschädigung, auch wegen einer möglichen Wertminderung des Jagdgebietes (S. 101 PFB HTS, S. 103 PFB A 4), verwiesen, weil die Beeinträchtigung unvermeidbar sei. Mit dieser Erwägung sind auch die in der Klagebegründung dargelegten Bewirtschaftungserschwernisse aufgegriffen worden (außerdem S. 92 ff. PFB HTS, S. 94 ff PFB A 4). Die Anfälligkeit der neu entstehenden Waldränder soll nach den Plänen des Beigeladenen zu 1. durch Waldunterpflanzungen und Waldvorpflanzungen gemildert werden. Soweit Flächen der Klägerin im Wege einer dauerhaften Eigentumsbeschränkung für Ausgleichsflächen in Anspruch genommen werden sollen, muss sie die damit verbundenen Ertragseinbußen hinnehmen. Die Umwandlung von Nadelholzbeständen in Laubholzkulturen entspricht den Empfehlungen des landschaftspflegerischen Begleitplans. Danach soll der von der Planung betroffene Raum durch standortge- rechte Laubholzkulturen aufgewertet und so der erforderliche Ausgleich für die Eingriffe in Natur und Landschaft erreicht werden. Soweit Restflächen nicht mehr sinnvoll bewirtschaftet werden können, muss die Klägerin den erforderlichen Ausgleich im Enteignungsverfahren suchen.
93Eine Gefährdung der eigenen Existenz hat die Klägerin nicht substantiiert dargelegt. Davon unabhängig hat der Beklagte eine etwaige Existenzgefährdung von W. als hinnehmbar angesehen. Ob sich die Klägerin darauf berufen darf, die Existenz einzelner Mitglieder sei gefährdet, braucht nicht weiter erörtert zu werden. Das Vorbringen ist von der Klägerin nicht konkretisiert worden.
94Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, nur die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen zu 1. für erstattungsfähig zu erklären, weil nur er einen Sachantrag gestellt hat und damit ein Kostenrisiko eingegangen ist. Die Entscheidungen über die Vollstreckbarkeit und die Nichtzulassung der Revision beruhen auf §§ 167 VwGO, 708 Nr. 10, 711 Satz 1, 713 ZPO, 132 Abs. 2 VwGO.
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