Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 A 3875/98.A

Tenor

Das angefochtene Urteil wird teilweise geändert.

Die Klage wird abgewiesen, soweit der Beklagte verpflichtet worden ist festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich des Irak sowie Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG vorliegen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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