Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1135/00

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Antragsverfahrens, die nicht erstattet werden, soweit sie den gegen die Versagung von Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren gerichteten Zulassungsantrag betreffen.

Der Streitwert wird auch für das auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gerichtete Antragsverfahren auf 4.000,-- DM festgesetzt.


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