Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 2531/98.A
Tenor
Die Berufung wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung in derselben Höhe Sicherheit leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand
2Der 1968 geborene Kläger ist vietnamesischer Staatsangehöriger. In der Zeit vom 13. Juni 1987 bis zum 29. September 1990 hielt er sich als Vertragsarbeitnehmer in der damaligen Deutschen Demokratischen Republik auf.
3Nach seinen Angaben verließ er am 2. September 1993 Vietnam und reiste nach Zwischenaufenthalten in Russland und in der Tschechischen Republik am 28. November 1993 von Prag aus auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein.
4Am 30. November 1993 meldete er sich als Asylsuchender. Die Niederschrift zu seinem Asylantrag wurde am 3. Dezember 1993 aufgenommen.
5Im Rahmen der Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - am 6. Dezember 1993 gab der Kläger im Wesentlichen an: Er sei 1987 in die DDR geschickt worden, weil er besonders gut gearbeitet habe. Nach seiner Rückkehr nach Vietnam im Jahre 1990 habe er für ein staatliches Unternehmen gearbeitet. Er habe bemerkt, dass es viele Ungerechtigkeiten in Vietnam gebe. Wegen mehrfacher Proteste für eine bessere Behandlung der Arbeiter sei er Anfang 1992 unter dem Vorwurf entlassen worden, gegen die unternehmerische Leitung rebelliert und die unternehmerische Struktur gestört zu haben. Danach sei er noch unzufriedener mit dem politischen System gewesen. Er habe sich mehrmals bemüht, eine neue Arbeitsstelle zu finden. Da er jedoch vorher entlassen worden sei, habe er Schwierigkeiten gehabt, einen neuen Arbeitsplatz zu bekommen. In jener Zeit habe es eine Organisation von 15 Leuten gegeben, die Demonstrationen gegen die Regierung organisierten und einen Regierungswechsel, ein Mehrparteiensystem, Freiheit und die Verwirklichung der Menschenrechte gefordert hätten. Von Anfang des Jahres 1993 bis etwa Mai 1993 habe er für diese Organisation gearbeitet. Er habe jedoch nicht selbst demonstriert, sondern nur an der Vorbereitung von Demonstrationen mitgewirkt. Bei einem dieser Treffen seien sie von der Polizei entdeckt worden. Als sie Pamphlete und Demonstrationsaufschriften vorbereitet hätten, habe die Polizei an der Tür geklopft. Er habe durch den Hintereingang entkommen können. Die anderen seien von der Polizei festgenommen worden. Bei einer Rückkehr nach Vietnam befürchte er ins Gefängnis zu kommen, weil er an der Organisation der Demonstration teilgenommen habe. Er habe Angst, dass die Festgenommenen etwas über ihn erzählt hätten.
6Mit Bescheid vom 21. Dezember 1993, zugestellt am 25. Januar 1994, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorliegen. Weiterhin wurde der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung, im Falle einer Klageerhebung innerhalb eines Monats nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens, zu verlassen. Zudem wurde ihm, falls er die Ausreisefrist nicht einhalte, die Abschiebung nach Vietnam oder in einen anderen Staat, in den er einreisen dürfe oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet sei, angedroht.
7Am 2. Februar 1994 hat der Kläger Klage erhoben mit dem Antrag,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 21. Dezember 1993 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennnen sowie festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen.
9Nachdem der Kläger sich zur Begründung seiner Klage zunächst im Wesentlichen lediglich auf sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt berufen hatte, hat er auf eine entsprechende Nachfrage des Verwaltungsgerichts unter dem 10. Oktober 1996 mitgeteilt, der Name der Organisation, für die er in Vietnam tätig gewesen sei, laute "Religiöse, Buddhistische Gruppe". Diese Gruppe wende sich gegen die kommunistische Regierung und setze sich für Freiheit und Menschenrechte in Hue/Vietnam ein. Die Personen, mit denen er Demonstrationen in Vietnam vorbereitet habe, seien Dao Quangho, Thich Tri Tun (Geburtsname: Le Quang Vinh - Anführer) - in einem späteren Schriftsatz korrigiert in Thich Chi Tuu -, Thich Hai Dang (Geburtsname: Nguyen Dinh Hoa) - später ebenfalls korrigiert in Thich Hai Tang - und Thich Hai Thinh (Geburtsname: Le Phu Thinh). Der zuerst Genannte habe sich am 21. Mai 1993 durch Selbstverbrennung einer Verhaftung entzogen. Die Übrigen befänden sich nach wie vor im Gefängnis und seien wahrscheinlich misshandelt und gefoltert worden. Sie seien am 15. November 1993 verhaftet worden.
10Auf eine Anfrage des Verwaltungsgericht hat das Auswärtige Amt unter dem 18. Dezember 1996 mitgeteilt, über die vom Kläger genannte Organisation sowie deren angeblich inhaftierte Mitglieder hätten keine Erkenntnisse gewonnen werden können. Generell sei davon auszugehen, dass der Kläger nur dann mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe, wenn bereits ein öffentlicher Fahndungsbeschluss gegen ihn vorliege.
11Mit Schriftsatz vom 13. Februar 1997 hat der Kläger einen Ausschnitt aus der vietnamesischen Zeitschrift "Politik - Sozial", Ausgabe vom 1. Juni 1993, vorgelegt, der sich zu Einzelheiten eines Selbstmordes eines vermeintlichen Buddhisten in der Nähe eines Linh-Mu-Klosters in Hue im Mai 1993 und damit im Zusammenhang stehenden Ereignissen verhält. Nach diesem Bericht ist Thich Chi Tuu das Oberhaupt und Thich Hai Tang ein Mönch dieses Klosters. Im Übrigen hat der Kläger sein Vorbringen weiter vertieft und ergänzend ausgeführt, auch in der Bundesrepublik Deutschland sei er für eine Zeitung tätig, die sich gegen Menschenrechtsverletzungen und für die Einführung einer Demokratie in Vietnam einsetze. Die Zeitungen würden im Bundesgebiet gefertigt und nach Vietnam zur dortigen Verbreitung übermittelt. Nach telefonischer Auskunft eines ihm bekannten Polizisten seien die von ihm benannten Personen im November 1993 zu vier Jahren Gefängnis verurteilt worden. Auch nach ihm werde gesucht.
12Mit einem weiteren Schriftsatz vom 8. April 1997 hat der Kläger die Ablichtung eines seine Person betreffenden Schreibens vom 4. Juni 1993 mit der Überschrift "Dringender Haft- und Durchsuchungsbefehl" vorgelegt und dazu ausgeführt, die Ablichtung habe er von einem Polizisten aus Vietnam erhalten, der mit seinem Schwager befreundet sei. Weiterhin hat er einen Artikel aus der vietnamesischen Exilzeitschrift "Sinh Hoat Cong Dong" übersandt, demzufolge am 22. November 1996 200 Polizisten und Feuerwehrleute ins Linh-Mu-Kloster in Hue einmarschiert seien und die Priester Thich Hai Thinh und Thich Hai Chanh verhaftet hätten; letztere seien bereits am 5. Juni 1993 wegen einer Demonstrationsteilnahme am 24. Mai 1993 verhaftet, zu einer Haftstrafe von drei Jahren verurteilt und Mitte des Jahres 1995 wieder freigelassen worden.
13Auf Anfrage des Verwaltungsgerichts hat das Auswärtige Amt unter dem 23. Juli 1997 erklärt: Zu den angeblichen Verhaftungen der namentlich benannten Personen hätten keine Erkenntnisse gewonnen werden können. Es sei lediglich bekannt, dass in Hue einige Mönche wegen Störung der öffentlichen Ordnung ca. 1991/92 vorläufig festgenommen worden seien, eine Anklage jedoch niemals erfolgt sei. Ein Zusammenhang dieser Ereignisse mit dem Inhalt des vom Kläger vorgelegten Zeitungsartikels könne nicht beurteilt werden. Auch wenn ein Zusammenhang bestehe, sei es sehr unwahrscheinlich, dass der Kläger mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen habe, da die Angelegenheit offensichtlich von den vietnamesischen Behörden nicht weiter verfolgt worden sei.
14Zur Echtheit des Haft- und Durchsuchungsbefehls hat das Auswärtige Amt unter dem 28. November und 16. Dezember 1997 ausgeführt: Nach einer Mitteilung des vietnamesischen Amtes für auswärtige Angelegenheiten in Ho-Chi-Minh-Stadt sei der Haft- und Durchsuchungsbefehl nicht echt.
15Dazu hat der Kläger erklärt: Aus den Auskünften des Auswärtigen Amtes könne nicht auf die Unechtheit des Haft- und Durchsuchungsbefehls geschlossen werden, da es sich um eine an keinen bestimmten Merkmalen, Ausführungsarten etc. festgemachte Behauptung handele und weder Nachforschungen noch deren Ergebnis substantiiert dargelegt worden seien.
16Durch das angefochtene Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter, da er über Tschechien und damit aus einem sicheren Drittstaat iSv Art. 16 a Abs. 2 Satz 1 GG und § 26 a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG eingereist sei. Auch die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG lägen in der Person des Klägers nicht vor. Er sei nicht vor drohender, individueller politischer Verfolgung aus seinem Heimatland geflohen. Der Vortrag zu seinem Vorfluchtschicksal sei unglaubhaft. Das bloße Stellen eines Asylantrages führe bei einer Rückkehr nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer staatlichen Verfolgung. Der Kläger brauche auch eine Bestrafung wegen Republikflucht nach Art. 89 VStGB nicht zu befürchten. Ferner sei nicht davon auszugehen, dass ihm im Falle einer Rückkehr politische Verfolgung aufgrund von beachtlichen politischen Nachfluchttatbeständen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit drohe. Der Kläger habe sich mit den angegebenen Nachfluchtaktivitäten nicht derart als Regimegegner exponiert, dass er dadurch ins Blickfeld der Verfolger geraten sein könnte, auch wenn diese (Exil-)Zeitschriften lesen bzw. auswerten würden. Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG seien nicht ersichtlich.
17Nachdem das Urteil den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 7. Mai 1998 zugestellt worden war, hat das Auswärtige Amt in einer weiteren Auskunft vom 18. Mai 1998 zur Echtheit des Haft- und Durchsuchungsbefehls dargelegt: Das vietnamesische Amt für auswärtige Angelegenheiten in Ho-Chi-Minh-Stadt habe nun mitgeteilt, der Haft- und Durchsuchungsbefehl sei nicht echt, weil er von der falschen Abteilung ausgestellt worden sei. Die richtige Abteilung sei "PA 24" (und nicht "PA 16"). Ferner habe der Unterzeichner, Herr Huynh Hue, zu keinem Zeitpunkt in dieser Abteilung gearbeitet.
18Auf den fristgerecht gestellten Antrag des Klägers hat der Senat mit Beschluss vom 9. November 1998, den Prozessbevollmächtigten des Klägers zugestellt am 13. November 1998, die Berufung zugelassen. Die Berufung ist mit einem am 09. Dezember 1998 eingegangenen Schriftsatz begründet worden.
19Zur Begründung der Berufung wiederholt der Kläger sein bisheriges Vorbringen und führt ergänzend an: Der von ihm vorgelegte Haft- und Durchsuchungsbefehl sei authentisch und echt. Er gehöre einer Demokratiebewegung an, die sich "Religiöse, Buddhistische Gruppe" nenne. In Deutschland habe er an Demonstrationen teilgenommen und Artikel für eine regimekritische Zeitung verfasst. Aufgrund des Haftbefehls, der wegen seiner Teilnahme an der Demonstration zur Religionsfreiheit am 24. Mai 1993 erlassen worden sei, werde er bei einer Rückkehr nach Vietnam sofort verhaftet.
20Der Kläger beantragt,
21das angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag zu erkennen.
22Die übrigen Beteiligten haben keinen Antrag gestellt und sich nicht zur Sache geäußert.
23In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat ist der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal angehört worden. Wegen der Einzelheiten seines Vorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll verwiesen.
24Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten (ein Band) Bezug genommen. Hinsichtlich der im Übrigen verwerteten Erkenntnisse wird auf die den Beteiligten bekannte Erkenntnismittelliste "Vietnam" (Stand: August 2000) sowie die weiteren in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse verwiesen.
25E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e
26Die Berufung ist zulässig. Insbesondere ist sie rechtzeitig begründet worden.
27Nach § 124 a Abs. 3 VwGO ist die Berufung innerhalb eines Monats nach Zustellung des Beschlusses über die Zulassung der Berufung zu begründen (Satz 1); die Begründung muss einen bestimmten Antrag und sowie die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung enthalten (Satz 4). Diesen Anforderungen ist der Kläger gerecht geworden. Zwar ist der Sachantrag, mit dem das Berufungsverfahren durchgeführt werden sollte, ausdrücklich erst mit Schriftsatz vom 16. Dezember 1998 und damit nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist gestellt worden. Das Ziel der Berufung ergab sich jedoch bereits aus dem - innerhalb der Berufungsfrist eingegangenen - Schriftsatz des Klägers vom 9. Dezember 1998, dem sich unzweifelhaft entnehmen ließ, dass und in welchem Umfang der Kläger das Urteil des Verwaltungsgericht anfechten wollte. Sein Hinweis in diesem Schriftsatz, es solle keinesfalls ein Antrag im Berufungsverfahren gestellt werden, ist lediglich als eine - unter Verkennung des § 79 Abs. 2 AsylVfG erfolgte und deshalb vollkommen unerhebliche - Anregung an das Berufungsgericht zu verstehen, das Verfahren auf der Grundlage des § 130 VwGO an das Verwaltungsgericht zurückzuverweisen. Das Vorbringen des Klägers im Übrigen belegt demgegenüber unzweifelhaft dessen Willen, das erstinstanzliche Begehren im vollen Umfang in der Berufungsinstanz weiterzuverfolgen.
28Die Berufung ist jedoch unbegründet.
29Die Klage ist nach der gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 1 AsylVfG maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung insgesamt abzuweisen.
30Dem Kläger steht weder ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16 a Abs. 1 GG (1.) noch ein Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG (2.) zu. Ebenso hat er keinen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG (3.). Schließlich ist auch die Abschiebungsandrohung in dem Bescheid des Bundesamtes vom 21. Dezember 1993 rechtlich nicht zu beanstanden (4.).
311. Ein Anspruch des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß § 16 a Abs. 1 GG scheitert bereits an dem in Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a AsylVfG bestimmten Ausschlussgrund für das Asylgrundrecht. Danach kann ein Ausländer, der aus einem sicheren Drittstaat eingereist ist, sich nicht auf Art. 16 a Abs. 1 GG berufen. Als sichere Drittstaaten sind nach § 26 a Abs. 2 AsylVfG u. a. alle Anrainerstaaten der Bundesrepublik Deutschland (entweder aufgrund ihrer Mitgliedschaft in den Europäischen Gemeinschaften oder aufgrund der Bestimmung des Gesetzgebers in Anlage I zu § 26 a AsylVfG) anzusehen.
32Der Ausschlussgrund aus Art. 16 a Abs. 2 GG und § 26 a AsylVfG kommt hier zum Tragen, weil der Kläger Ende November 1993 von der in Anlage I zu § 26 a AsylVfG aufgeführten Tschechischen Republik aus in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist. Dies hat auch das Verwaltungsgericht zutreffend festgestellt. Der Kläger ist dem im Berufungsverfahren nicht entgegengetreten.
332. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Feststellung des Vorliegens der gesetzlichen Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG.
34Nach § 51 Abs. 1 AuslG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Hinsichtlich der Verfolgungshandlung, des geschützten Rechtsgutes und des politischen Charakters der Verfolgung besteht Deckungsgleichheit mit den Voraussetzungen, unter denen auf der Grundlage von Art. 16 a Abs. 1 GG die Anerkennung als Asylberechtigter erfolgt.
35Verfolgt im Sinne des Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG ist derjenige, dessen Leib, Leben oder persönliche Freiheit in Anknüpfung an seine politische Überzeugung, an seine religiöse Grundentscheidung oder an für ihn unverfügbare Merkmale, die sein Anderssein prägen, (asylerhebliche Merkmale) gefährdet oder verletzt werden. Es muss sich um gezielte staatliche oder jedenfalls dem Staat zuzurechnende Rechtsverletzungen handeln, die den Einzelnen ihrer Intensität nach aus der übergreifenden Friedensordnung der staatlichen Einheit ausgrenzen und die ihn landesweit in eine ausweglose, d. h. seinen weiteren Verbleib im Lande - unter Zumutbarkeitsgesichtspunkten - nicht zulassende Lage bringen. Die Verfolgungsmaßnahme kann dem Einzelnen oder einer durch ein asylerhebliches Merkmal gekennzeichneten Gruppe - und dort allen Gruppenmitgliedern oder dem Einzelnen wegen seiner Gruppenzugehörigkeit - gelten.
36Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, BVerfGE 80, 315 = DÖV 1990, 200 = DVBl. 1990, 102 = InfAuslR 1990, 21 = NVwZ 1990, 151, und 23. Januar 1991 - 2 BvR 902/85 und 515, 1827/89 -, BVerfGE 83, 216 = DVBl. 1991, 531 = InfAuslR 1991, 200 = NVwZ 1991, 768; Urteil des Senats vom 21. August 1997 - 1 A 3866/92.A - .
37Nach welchem Maßstab das Vorliegen einer derartigen Bedrohung zu beurteilen ist, hängt davon ab, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen hat oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist. Im erstgenannten Fall ist Asyl zu gewähren, wenn der Asylsuchende vor erneuter Verfolgung - den gleichen oder einen ähnlichen Verfolgungsanlass betreffend - nicht hinreichend sicher sein kann. Andernfalls kann ein Asylantrag nur Erfolg haben, wenn dem Asylbewerber bei seiner Rückkehr politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht.
38Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502, 1000, 961/86 -, aaO.
39In Anwendung dieser rechtlichen Maßstäbe sowie unter Würdigung des Vorbringens des Klägers und der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisse ist für die Frage einer dem Kläger bei einer Rückkehr in sein Heimatland drohenden politischen Verfolgung auf den Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit abzustellen, da nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger sein Heimatland auf der Flucht vor politischer Verfolgung verlassen hat.
40Aufgrund seiner prozessualen Mitwirkungspflicht hat der Asylsuchende seine Gründe für eine politische Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Er muss unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt schildern, aus dem sich - als wahr unterstellt - bei verständiger Würdigung die erfolgte Verfolgung ergibt. Bei den in die eigene Sphäre des Asylsuchenden fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, muss der Asylsuchende eine Schilderung geben, die geeignet ist, den Asylanspruch lückenlos zu tragen. Bleibt der Kläger hinsichtlich dieser eigenen Erlebnisse konkrete Angaben schuldig, so ist das Gericht nicht verpflichtet, insofern eigene Nachforschungen durch weitere Fragen anzustellen.
41Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Mai 1984 - 9 C 141.83 -, DVBl. 1984, 1005 = InfAuslR 1984, 292 = NVwZ 1985, 36.
42Das Gericht hat sich für seine Entscheidung die volle Überzeugung von der Wahrheit des vom Asylsuchenden behaupteten individuellen Schicksals zu verschaffen. Ein sachtypischer Beweisnotstand ist im Rahmen der Überzeugungsbildung zu berücksichtigen.
43Vgl. Hailbronner, Ausländerrecht, Teil B 1, Art. 16 a GG RdNr. 255 ff., mwN.
44Vorliegend ist das Vorbringen des Klägers zu seinem Vorfluchtschicksal insgesamt unglaubhaft.
45So fehlte es schon bei den Angaben des Klägers gegenüber dem Bundesamt an einer lebensnahen Schilderung, wie sie bei tatsächlich Erlebtem zu erwarten ist. Der dortige Vortrag des Klägers war völlig oberflächlich und ließ die Darlegung jeglicher Einzelheiten vermissen.
46Dies gilt zunächst für die Bezeichnung der Gruppierung, für die der Kläger in der Zeit von Anfang 1993 bis Mai 1993 aktiv gewesen sein will. Gegenüber dem Bundesamt hat der Kläger sich darauf beschränkt, von einer Organisation von fünfzehn Personen zu sprechen, ohne dabei die Mitglieder oder auch nur die Organisation namentlich zu benennen.
47Gleiches ist für die Erläuterung seiner Tätigkeiten für diese Gruppierung festzustellen. Der Kläger hat es bei dem pauschalen Vorbringen belassen, an der Vorbereitung von Demonstrationen beteiligt gewesen zu sein. Welcher Art seine Tätigkeiten waren und welchen Umfang diese hatten, hat er nicht näher dargelegt.
48Auch die bei der Anhörung vor dem Bundesamt erfolgte - den Kern seines Verfolgungsschicksals betreffende - Darstellung der Entdeckung durch die Polizei und seiner Flucht durch den Hinterausgang ist völlig oberflächlich gewesen. So mangelte es schon an näheren Angaben dazu, wann sich dieser Vorfall ereignet haben soll. Insbesondere hat der Kläger weder den genauen Tag noch eine ungefähre Tageszeit benannt. Allein sein Vortrag, bis etwa Mai 1993 für die Organisation gearbeitet zu haben, lässt eine zeitliche Fixierung des Vorfalls zu. Auch zu dem Ereignis selbst sind dem Vorbringen des Klägers keine näheren Einzelheiten zu entnehmen gewesen. Vielmehr hat der Kläger sich auf die pauschale Aussage beschränkt, die Polizei habe an der Tür geklopft und er sei durch einen Hintereingang entkommen. An der Angabe weiterer Umstände fehlte es völlig.
49Im Übrigen ist der Vortrag des Klägers gegenüber dem Bundesamt auch in verschiedenen Punkten nicht nachvollziehbar gewesen. So ließ er insbesondere nicht hervortreten, woher dem Kläger und den übrigen Mitgliedern der Gruppierung überhaupt bekannt gewesen ist, dass es gerade die Polizei ist, die an der Tür klopft. Ebenso blieb offen, warum es dem Kläger hat gelingen können, durch einen Hintereingang zu fliehen. Bei einer polizeilichen Durchsuchungsaktion gegenüber einer oppositionellen Gruppierung ist es lebensfremd, davon auszugehen, dass der Hintereingang des Gebäudes nicht gesichert gewesen sein soll.
50Schließlich hat der Kläger gegenüber dem Bundesamt auch nicht im Ansatz dargelegt, warum er nach der offensichtlich im Mai 1993 stattgefundenen Polizeiaktion erst im September 1993 und damit über ein Vierteljahr später ausgereist ist. Ebenso fehlt es an jeglichen Angaben dazu, wo der Kläger sich in der Zwischenzeit aufgehalten hat und warum er sich in dieser Zeit dem Zugriff der Sicherheitskräfte hat entziehen können.
51Diese durchgreifenden Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vortrags hat der Kläger im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat nicht nur nicht entkräften können, sondern noch weiter verstärkt.
52So hat der Kläger auch im Verlauf des gerichtlichen Verfahrens bis zur mündlichen Verhandlung vor dem Senat keine näheren Einzelheiten im Zusammenhang mit der den Kern seines Verfolgungsschicksals betreffenden Polizeiaktion dargelegt. Ebenso ist nach wie vor offen geblieben, wo der Kläger sich in der Zeit von Mai 1993 bis zu seiner Ausreise aufgehalten hat und warum er sich dem Zugriff der Behörden hat entziehen können. Angaben zu den Namen der Gruppierung und deren Mitglieder hat der Kläger zwar mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1996 gemacht. Dies geschah jedoch erst auf eine entsprechende Nachfrage des Verwaltungsgerichts.
53Darüber hinaus weicht sein Vortrag zum Zeitpunkt der Verhaftung der anderen Mitglieder der Gruppierung von den Angaben ab, die der Kläger gegenüber dem Bundesamt gemacht hat. Dort hat er angegeben, die übrigen Gruppenmitglieder seien anlässlich der Polizeiaktion festgenommen worden. Mit Schriftsatz vom 10. Oktober 1996 hat er hingegen erklärt, eine der Personen habe sich durch eine Selbstverbrennung am 21. Mai 1993 einer Verhaftung entzogen und die übrigen seien am 15. November 1993 inhaftiert worden. Diese Angaben stehen in einem nicht auflösbaren Widerspruch zueinander.
54Weiterhin hat er im Berufungsverfahren schriftsätzlich vorgetragen, gegen ihn sei wegen der Teilnahme an einer Demonstration am 24. Mai 1993 ein Haft- und Durchsuchungsbefehl erlassen worden. Gegenüber dem Bundesamt hatte er noch auf ausdrückliche Nachfrage erklärt, er habe nicht an Demonstrationen teilgenommen, sondern nur an deren Vorbereitung mitgewirkt. Für diese Steigerung seines Vorbringens hat der Kläger keine Erklärung gegeben.
55Darüber hinaus fällt auf, dass der Kläger die vermeintliche Existenz eines seine Person betreffenden öffentlichen Fahndungsbeschlusses erstmals behauptet hat, nachdem das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 18. Dezember 1996 dargelegt hatte, der Kläger habe nur dann mit Verfolgungsmaßnahmen zu rechnen, wenn bereits ein solcher Beschluss gegen ihn vorliege.
56Auch die im Rahmen des gerichtlichen Verfahrens vorgelegten Unterlagen vermögen keinen Beleg für die Glaubhaftigkeit des klägerischen Vortrags zu liefern.
57Dies gilt zunächst für den vom Kläger vorgelegte Artikel aus der Zeitschrift "Politik - Sozial" vom 1. Juni 1993.
58Insofern ist schon nicht erklärlich, warum der Kläger diesen Artikel erst mit Schriftsatz vom 13. Februar 1997 vorgelegt hat. In Anbetracht der darin geschilderten Umstände, die für sein Asylbegehren von besonderer Bedeutung sein sollen, hätte es nahe gelegen, diesen zeitnah in das Asylverfahren einzuführen. Dies gilt umsomehr, als der Artikel zu einem Zeitpunkt erschienen ist, zu dem der Kläger sich noch in Vietnam aufgehalten hat.
59Im Übrigen fehlt es an jeglichen Beleg dafür, dass das Schicksal des Klägers mit den in dem Artikel geschilderten Umstände in einem Zusammenhang steht. Es verbleibt bei der bloßen Behauptung des Klägers, bei den Mitgliedern der von ihm unterstützten Gruppierung handele es sich um die in dem Artikel bezeichneten Personen. Nähere Angaben zu den tatsächlichen Grundlagen für diese Behauptung bleibt der Kläger schuldig.
60Der ebenfalls vorgelegte Artikel aus der Zeitschrift "Sinh Hoat Cong Dong" Nr. 96 aus 2/97 ist gleichermaßen nicht geeignet, das vom Kläger geschilderte Vorfluchtschicksal zu belegen. Denn auch insoweit fehlt es an jeglichem auf einer tatsächlichen Grundlage gestützten Beleg dafür, dass das Schicksal des Klägers mit den in dem Artikel angesprochenen Ereignissen im Zusammenhang stehen könnte.
61Die schließlich auch noch eingereichte Ablichtung eines Haft- und Durchsuchungsbefehls vermag ebenfalls den Vortrag des Klägers nicht zu stützen. Er liefert vielmehr darüber hinaus noch einen weiteren Beleg für die Unglaubhaftigkeit des Vortrags. Denn bei diesem Haft- und Durchsuchungsbefehls handelt es sich um eine Fälschung, die vom Kläger offensichtlich vorgelegt worden ist, um nach der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 18. Dezember 1996 und der darin enthaltenen Feststellung, nur bei Vorliegen eines öffentlichen Fahndungsbeschlusses müsse der Kläger mit Verfolgungsmaßnahmen rechnen, die Erfolgsaussichten seines Asylbegehrens zu verbessern.
62Die Feststellung, dass es sich um eine Fälschung handelt, beruht auf den vom Verwaltungsgericht eingeholten Auskünften des Auswärtigen Amtes. Diese Auskünfte sind keinen durchgreifenden Zweifeln ausgesetzt. Dabei kann dahinstehen, ob den Auskünften vom 28. November und 16. Dezember 1997 sowie 18. März 1998 im Hinblick darauf, dass sie keinerlei Begründung für die Annahme einer Fälschung enthalten, nur ein eingeschränkter Aussagewert zukommt. Denn mit der Auskunft vom 18. Mai 1998 hat das Auswärtige Amt diese Angaben nachgeholt und im Einzelnen die Umstände dargelegt, die die Annahme einer Fälschung tragen. Danach ist der Haft- und Durchsuchungsbefehl von der falschen Abteilung ausgestellt worden; die richtige Abteilung sei "PA 24" (und nicht "PA 16") gewesen, und der Unterzeichner Herr Huynh Hue habe zum Zeitpunkt der Ausstellung nicht in dieser Abteilung gearbeitet. Ein Anlass, die Richtigkeit dieser Angaben in Zweifel zu ziehen, ist nicht ersichtlich. Dem Vortrag des Klägers, auch die Abteilung "PA 16" sei zur Ausstellung von Haft- und Durchsuchungsbefehlen bevollmächtigt und gerade in seinem Fall zuständig gewesen, ist nicht weiter nachzugehen, da ihm keine Anknüpfung an eine hinreichende Tatsachengrundlage zu entnehmen ist. Das Vorbringen stellt sich als bloße, durch keinerlei Tatsachen belegte Behauptung dar, die als solche allein kein Anlass für weitere Nachforschungen sein kann. Angesichts dessen bedarf es auch nicht der vom Kläger angeregten Vernehmung des angeblichen Ausstellers des Haft- und Durchsuchungsbefehls. Im Übrigen ist der Aussteller insbesondere im Hinblick darauf, dass der Kläger als ladungsfähige Anschrift "Innenministerium, Polizei von Ho Chi Minh Stadt" angegeben hat, als unerreichbarer Auslandszeuge anzusehen.
63Vgl. dazu allgemein BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 1983 - 9 B 10466.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 5 = DVBl. 1983, 1001 = InfAuslR 1983, 253 = NJW 1984, 574, und vom 12. Juli 1983 - 9 B 3888.81 -, Buchholz 402.25 § 1 AsylVfG Nr. 9.
64Auf eine weitere Aufklärung kann letztlich auch deshalb verzichtet werden, weil die Echtheit des Haft- und Durchsuchungsbefehls allenfalls eine dem Kläger drohende Inhaftierung, aber nicht deren Grund und insbesondere nicht einen Zusammenhang einer solchen Inhaftierung mit dem vom Kläger vorgetragenen Verfolgungsschicksal zu belegen vermag.
65Eine letzte Bestätigung der Unglaubhaftigkeit des Vortrags des Klägers haben dessen Erklärungen im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat geliefert.
66So hat der Kläger dort nicht nur keine näheren Einzelheiten im Zusammenhang mit der - bis dahin den Kernbereich seines Verfolgungsschicksals betreffenden - Entdeckung seiner Beteiligung an einer Demonstrationsvorbereitung dargelegt, sondern von einer Erwähnung dieses Ereignisses zunächst gänzlich Abstand genommen und erst nach einem entsprechenden Vorhalt völlig unsubstantiiert erklärt, auch einmal durch die Hintertür geflohen zu sein.
67Zudem hat der Kläger seinen Vortrag weiter gesteigert. Nachdem er seine Verfolgungsfurcht zunächst lediglich auf die Entdeckung seiner Beteiligung an einer Demonstrationsvorbereitung gestützt hatte, hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat einen völlig anderen, bis dahin auch nicht im Ansatz erwähnten Lebenssachverhalt als Grund für seine Furcht vor Verfolgung dargestellt. Dort hat er nämlich - offensichtlich in Anknüpfung an die von ihm vorgelegten Zeitungsberichte - erklärt, an einer Demonstration zur Freilassung eines Mönches teilgenommen zu haben, bei der ein Wagen umgeworfen und in Brand gesetzt worden sei. Auf den Vorhalt dieser Steigerung seines - den Kern des Verfolgungsschicksals betreffenden - Vorbringens ist der Kläger jegliche sachliche Erklärung schuldig geblieben.
68Weiterhin hat er im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat in Abweichung zu seinen Angaben vor dem Bundesamt nochmals ausdrücklich betont, an einer Demonstration teilgenommen zu haben. Auf den ihm daraufhin gemachten Vorhalt des Unterschieds seiner Aussagen auch in diesem Punkt hat der Kläger ebenfalls keine sachliche Erklärung geben können.
69Schließlich hat der Kläger gegenüber dem Senat erstmals dargelegt, den vermeintlich seine Person betreffenden Haft- und Durchsuchungsbefehl kurz nach seiner Einreise ins Bundesgebiet erhalten zu haben. Ausgehend von diesem Sachverhalt fehlt es an einer Erklärung dafür, dass er diesen - aus seiner Sicht gewichtigen - Beleg für die von ihm befürchtete Verfolgung nicht schon dem Bundesamt, sondern erst mehr als drei Jahre nach Einleitung des gerichtlichen Verfahren vorgelegt hat. Zudem bleibt offen, warum die Vorlage erst erfolgt ist, nachdem das Auswärtige Amt in seiner Auskunft vom 18. Dezember 1996 das Vorliegen einer Verfolgungsgefahr nur im Fall der Existenz eines öffentlichen Fahndungsbeschlusses angenommen hat.
70Zusammenfassend ist mithin festzustellen, dass das Vorbringen des Klägers zu seinem Vorfluchtschicksal insgesamt unglaubhaft ist. Mangels näherer Substantiierung insbesondere der aus seiner Sicht verfolgungsbegründenden Umstände stellt sich der Vortrag des Klägers nicht als die Wiedergabe eines tatsächlich erlebten Sachverhalts dar. Zudem weisen die den Kernbereich seiner Verfolgungsgeschichte betreffenden Angaben unauflösliche Widersprüchlichkeiten und nicht erklärbare Steigerungen auf, die endgültig belegen, dass das geschilderte Fluchtschicksal nicht tatsächlich erlebt, sondern frei erfunden worden ist. Der Kläger hat offensichtlich ein tatsächliches Ereignis aus seiner Heimatstadt zum Anlass genommen, sich eine damit im Zusammenhang stehende Verfolgungsgeschichte auszudenken und dieser durch Hinweise auf tatsächlich erfolgte Vorfälle und unter Vorlage eines gefälschten Dokuments den Anschein der Wahrhaftigkeit zu geben.
71Da mithin davon auszugehen ist, dass der Kläger sein Heimatland unverfolgt verlassen hat, kommt der Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zur Anwendung.
72Bei der Beurteilung, ob einem Ausländer politische Verfolgung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit droht, ist eine "qualifizierende" Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist dann anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden "zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts" die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Umständen überwiegen. Die Verfolgung muss in diesem Sinne überwiegend wahrscheinlich sein. Entscheidend ist dabei, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint.
73Vgl. BVerwG, Urteil vom 5. November 1991 - 9 C 118.90 -, BVerwGE 89, 162 = DVBl. 1992, 828 = NVwZ 1992, 582, mwN.
74Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze besteht derzeit und auf absehbarer Zeit keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass dem Kläger bei einer Rückkehr nach Vietnam politische Verfolgung droht.
75Der Kläger muss nicht wegen des illegalen Verlassens Vietnams, des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und der Asylantragstellung mit einer - möglicherweise - als politische Verfolgung zu wertenden strafrechtlichen Sanktion rechnen.
76Mit seiner illegalen Ausreise und dem Bemühen um Asyl in der Bundesrepublik Deutschland hat der Kläger den Tatbestand des Art. 89 VStGB erfüllt. Art. 89 VStGB lautet:
77"Gesetzwidrige Ein- oder Ausreise oder gesetzwidriger Aufenthalt im Ausland:
781. Wer gesetzwidrig ein- oder ausreist oder sich illegal im Ausland aufhält, wird mit einer Verwaltungsstrafe (Verwarnung), Umerziehung bis zu einem Jahr ohne Freiheitsentzug oder mit einer Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu zwei Jahren bestraft.
792. Dieser Artikel wird nicht auf Ausländer angewandt, die in Vietnam politisches Asyl beantragen."
80Vgl. zum Wortlaut dieser Bestimmung: Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 15. Januar 1997 (Stand: Dezember 1996).
81Es besteht jedoch keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der vietnamesische Staat bei einer Rückkehr des Klägers nach Vietnam von dieser Strafvorschrift Gebrauch machen wird.
82Schon das am 16. Oktober 1992 in Kraft getretene,
83vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Neustadt vom 6. Mai 1993,
84"Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über Finanzhilfen zur Existenzgründung und beruflichen Eingliederung von Fachkräften der Sozialistischen Republik Vietnam" (im Folgenden: Reintegrationsabkommen) vom 9. Juni 1992 und das Zusatzprotokoll vom selben Tag sahen einen Strafverzicht vor. Nach Art. 8 des Reintegrationsabkommens gestattete die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam den vietnamesischen Staatsangehörigen und deren Familienangehörigen, die sich in Deutschland aufhielten, die freiwillige Rückkehr und garantierte deren Sicherheit und Würde in Übereinstimmung mit nationalem wie Völkerrecht. In dem Zusatzprotokoll stellte die Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam zwar einerseits fest, dass die vietnamesischen Staatsangehörigen, die im Zusammenhang mit der Ausreise aus Vietnam und ihrem Aufenthalt im Ausland gegen vietnamesisches Recht verstoßen hätten, den einschlägigen Rechtsvorschriften unterlägen. Andererseits wurde diesem - aus dem Text des Abkommens letztlich allerdings nicht genau festlegbaren - Personenkreis bei einer freiwilligen Rückkehr nach Vietnam jedoch ein Verzicht auf jegliche Ahndung dieser Verstöße zugesichert.
85Am 21. September 1995 trat ferner das am 21. Juli 1995 unterzeichnete "Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über die Rücknahme von vietnamesischen Staatsangehörigen" (im Folgenden: Rückübernahmeabkommen) - BGBl. II S. 743 - in Kraft. Mit diesem Abkommen hat Vietnam seine völkerrechtliche Verpflichtung zur Rückübernahme aller seiner Staatsangehörigen, die sich ohne gültigen Aufenthaltstitel in der Bundesrepublik aufhalten, anerkannt. Davon werden nicht nur die bereits zum Zeitpunkt des Inkrafttretens ausreisepflichtigen rund 40.000 Vietnamesen, sondern auch zukünftig illegal einreisende bzw. ausreisepflichtig werdende Personen erfasst.
86Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15. Januar 1997 (Stand: Dezember 1996); gleich lautend: Lagebericht vom 29. August 1997 (Stand: August 1997).
87Nachdem in der Praxis die Rückführungen erst am 15. Mai 1996 begonnen hatten, sind seitdem annähernd 7.200 Personen auf der Grundlage des Rückübernahmeabkommens nach Vietnam zurückgekehrt.
88Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. August 2000.
89In dem im Zusammenhang mit dem Abschluss des Rückübernahmeabkommens erfolgten Briefwechsel, der von beiden Vertragspartnern als Bestandteil des Rückübernahmeabkommens angesehen wird, hat die vietnamesische Seite erklärt, dass sie entsprechend ihrer humanen Politik auf eine Strafverfolgung von Rückkehrern wegen ihrer unerlaubten Ausreise und ihres unerlaubten Aufenthaltes in Deutschland verzichte.
90Vgl. Brief des Vizeaußenministers der Sozialistischen Republik Vietnams Nguyen Dy Nien an den Bundesminister des Innern Manfred Kanther vom 21. Juli 1995 und Antwortbrief vom selben Tage.
91Dieser Strafverzicht gilt schon seinem Wortlaut nach uneingeschränkt, so dass bereits und gerade mit Blick auf die dargestellte Entwicklung der einschlägigen Sachlage jedenfalls heute als sicher zugrundegelegt werden kann, dass Rückkehrern - wie dem Kläger - eine Bestrafung nach Art. 89 VStGB nicht droht.
92Nach den vorliegenden Erkenntnissen bestehen auch keine Anhaltspunkte dafür, dass diese Strafverzichtserklärung in der Praxis keine Anwendung findet.
93So hat das Auswärtige Amt festgestellt, die ungenehmigte Ausreise aus Vietnam und der unerlaubte Verbleib im Ausland stehe zwar dem Papier nach immer noch unter Strafe, die vietnamesischen Behörden wendeten jedoch bei der Rückkehr illegal Ausgereister die entsprechenden Strafrechtsparagraphen nicht mehr an. Weder dem Auswärtigen Amt noch dem UNHCR seien Strafverfolgungsmaßnahmen gegenüber nicht von einer vertraglichen Regelung erfassten Rückkehrern wegen ungenehmigter Ausreise bekannt. Die Zahl der Repatriierten und noch zu Repatriierenden sei so hoch, dass die vietnamesische Justiz bereits aus Kapazitätsgründen auf entsprechende Strafverfahren verzichte.
94Vgl. Lagebericht vom 3. August 2000; so auch schon Lageberichte vom 15. Januar 1997 (Stand: Dezember 1996) und vom 29. August 1997 (Stand: August 1997); Auskünfte an das Verwaltungsgerichts Greifswald vom 10. Mai 1996, an das Verwaltungsgericht Koblenz vom 26. März 1996 und an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 22. Januar 1996.
95Amnesty international geht davon aus, dass die Regierung Vietnams ihre sich aus mehreren Abkommen mit anderen Staaten und dem UNHCR ergebende Verpflichtung, Rückkehrer nicht nach Art. 89 VStGB zu bestrafen, in den vergangenen Jahren eingehalten habe. Zwar sei eine konsequente Überwachung nicht gewährleistet. Gleichwohl sei davon auszugehen, dass zumindest eine systematische Verfolgung von Rückkehrern in Vietnam nicht mehr stattfinde. Die letzten anders lautenden Meldungen datierten aus dem Jahre 1993. Seither seien keine Berichte über die Inhaftierung von Rückkehrern und strafrechtliche Verfolgung nach Art. 89 VStGB bekannt geworden. Es sei daher davon auszugehen, dass eine Verfolgung wegen der einfachen Republikflucht nach Art. 89 VStGB bei freiwilliger Rückkehr nach Vietnam in Fällen der erstmaligen Republikflucht nicht mehr stattfinde, obwohl der Straftatbestand nach wie vor existiere.
96Vgl. Stellungnahmen an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main vom 7. Januar 1997 und an das Oberverwaltungsgericht Mecklenburg- Vorpommern vom 28. Mai 1996.
97Der Sachverständige Prof. Dr. Lulei (früher Südostasien- Institut der Humboldt-Universität zu Berlin) hat dargelegt, die Haltung der vietnamesischen Regierung gegenüber Rückkehrern, die sich ohne Erlaubnis der Behörden im Ausland aufgehalten hätten, sei in den letzten Jahren sichtbar großzügiger geworden. Dies gelte sowohl für die, die freiwillig zurückkehrten, als auch diejenigen, die in den gewählten Zielländern keine Aufenthaltserlaubnis erhalten hätten und deshalb zwangsweise zurückkehren müssten. In der Regel drohe ihnen keine Strafverfolgung. Das Problem für die Betroffenen bestehe darin, dass der vietnamesische Staat keine grundsätzliche Amnestie für alle Rückkehrer garantiere und die betreffenden Paragraphen des Strafgesetzbuches in Kraft geblieben seien. Zwischen den Gesetzestexten und der gängigen Praxis gegenüber Rückkehrern bestünden in den letzten Jahren in Vietnam deutliche Unterschiede. Die Reformpolitik Vietnams und die Vereinbarungen mit anderen Staaten über die Rückführung vietnamesischer Staatsangehöriger hätten dazu geführt, dass die zuständigen vietnamesischen Behörden gegenüber Rückkehrern in der Regel "Großzügigkeit und Milde" walten ließen. Das bedeute, dass die meisten Rückkehrer keine Strafverfolgung zu befürchten brauchten. Allerdings gebe es keine allgemeine Amnestie, Straffreiheit werde nur für Vergehen gegen vietnamesische Gesetze im unmittelbaren Zusammenhang mit dem unerlaubten Aufenthalt im Ausland (also unerlaubte Ausreise, Verbleiben im Ausland, Stellung eines Asylantrages, Manipulation von Personaldokumenten usw.) gewährt.
98Vgl. Gutachten für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 31. Oktober 1996 und für das Verwaltungsgericht Neustadt vom 2. Januar 1997.
99Zusammenfassend sei festzustellen, dass die überwiegende Mehrheit der Vietnamesen, die freiwillig oder auf der Basis des Rückübernahmeabkommens auch gegen ihren Willen nach Vietnam zurückkehrten, keine strafrechtliche Verfolgung zu befürchten hätten. Insbesondere ein unerlaubter Aufenthalt im Ausland und das Stellen eines Asylantrags zögen keine strafrechtliche Verfolgung nach sich.
100Vgl. Gutachten für das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vom 24. Februar 1998 und für das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder vom 24. Februar 1998.
101Der Sachverständige Dr. Will (auf eigenen Antrag beurlaubter Mitarbeiter des Bundesinstituts für ostwissenschaftliche und internationale Studien) hat zwar darauf hingewiesen, dass sich auch bei den Verhandlungen über das Rückübernahmeabkommen gezeigt habe, dass die vietnamesische Seite keineswegs darauf verzichten wolle, politische Straftaten nach den entsprechenden Artikeln des vietnamesischen Strafgesetzbuches zu ahnden. Denn obgleich eine allgemeine Straffreiheitsgarantie, die sich auf alle Verstöße gegen die entsprechenden Artikel des vietnamesischen Strafgesetzbuches beziehe, ein zentrales Anliegen der deutschen Seite hätte gewesen sein müssen, da ohne eine solche Garantie eine zügige und verantwortbare Rückführung der vietnamesischen Staatsbürger kaum möglich sein werde, habe die vietnamesische Seite hier sehr wenig Entgegenkommen gezeigt und weder im Text des Abkommens, noch in dem dazugehörigen Protokoll, sondern lediglich in dem anlässlich des Abkommens vorgenommenen Briefwechsel zugesichert, sie verzichte entsprechend ihrer humanen Politik auf eine Strafverfolgung von Rückkehrern wegen ihrer unerlaubten Ausreise und ihres unerlaubten Aufenthalts in Deutschland. Das heiße, es werde eine Amnestie für Verstöße gegen Art. 89 VStGB erteilt, aber keine Straffreiheit bei Verstößen gegen andere Artikel des vietnamesischen Strafgesetzbuches zugesichert.
102Vgl. Gutachten für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 2. Oktober 1995.
103Bei zusammenfassender Betrachtung dieser Erkenntnisquellen ist daher festzustellen, dass dem Kläger nach einhelliger Auffassung bei einer Rückkehr nach Vietnam wegen der illegalen Ausreise, des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und der Asylantragstellung keine Bestrafung nach Art. 89 VStGB droht.
104Ebenso wenig hat der Kläger deswegen eine Bestrafung nach Art. 85 VStGB zu erwarten. Art. 85 VStGB lautet:
105"Straftatbestand der illegalen Flucht und des illegalen Verbleibs im Ausland zwecks Opposition gegen die Volksmacht:
1061. Wer illegal in das Ausland flüchtet oder dort unerlaubt verbleibt, um die Volksmacht zu bekämpfen, wird mit drei bis zwölf Jahren Haft bestraft.
1072. Personen, die die Flucht organisieren, erzwingen oder anstiften, werden mit Freiheitsstrafe von fünf bis fünfzehn Jahren bestraft.
1083. In besonders schwerwiegenden Fällen wird eine Freiheitsstrafe von zwölf bis zwanzig Jahren oder lebenslänglich verhängt."
109Vgl. zum Wortlaut dieser Bestimmung: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15. Januar 1997 (Stand: Dezember 1996).
110Es ist nicht ersichtlich, dass der Kläger überhaupt den Tatbestand dieser Strafnorm erfüllt haben könnte. Ein Anhalt dafür, dass diese Vorschrift über den Wortlaut hinaus wegen der illegalen Ausreise, des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und der Asylantragstellung Anwendung finden könnte, lässt sich den vorliegenden Erkenntnissen nicht entnehmen und ist unter Berücksichtigung der Strafverzichtserklärung aus dem Briefwechsel zum Rückübernahmeabkommen nicht beachtlich wahrscheinlich.
111Eine gerade an die Tatsache der Asylantragstellung anknüpfende Bestrafung kann ebenfalls ausgeschlossen werden. Dabei bedarf es keiner Vertiefung, inwieweit mit der Beantragung politischen Asyls eine Distanzierung vom Heimatstaat verbunden ist, die von den vietnamesischen Stellen als Herabwürdigung Vietnams verstanden und deshalb unter einen die Diskreditierung des Staates erfassenden Straftatbestand subsumiert werden könnte. Jedenfalls ist nach den vorliegenden Erkenntnissen aus jüngerer Zeit rein tatsächlich mit einer allein an die Tatsache der Asylantragstellung anknüpfenden Bestrafung nicht zu rechnen.
112So hat das Auswärtige Amt ausdrücklich festgestellt, Rückkehrern drohe allein aufgrund der Asylantragstellung keine Bestrafung.
113Vgl. Auskunft an das Verwaltungsgericht Frankfurt/Main vom 26. März 1996.
114Gleichermaßen geht der Sachverständige Prof. Dr. Lulei davon aus, auch für die Stellung eines Asylantrages werde Straffreiheit gewährt, weil es sich um ein Vergehen gegen vietnamesische Gesetze im unmittelbaren Zusammenhang mit dem unerlaubten Aufenthalt im Ausland handele.
115Vgl. Gutachten für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18. und 31. Oktober 1996.
116Auch den Stellungnahmen von amnesty international und den Gutachten von Dr. Will sowie den sonstigen Erkenntnisquellen lassen sich keine Anhaltspunkte entnehmen, die auf eine an die Asylantragstellung anknüpfende Bestrafung hindeuten könnten.
117Wegen des illegalen Verlassens Vietnams, des Aufenthalts in der Bundesrepublik Deutschland und der Asylantragstellung muss der Kläger auch nicht mit unterhalb der strafrechtlichen Ebene angesiedelten Sanktionen rechnen, die als politische Verfolgung gewertet werden könnten. Insbesondere besteht kein Anhalt dafür, dass Rückkehrer nach Vietnam allein wegen dieser Umstände Disziplinierungsmaßnahmen zu erwarten hätten, wie sie mit der Regierungsverfügung Nr. 31/CP vom 14. April 1997 und der dazu ergangenen "Verordnung über die verwaltungsrechtliche Arrestierung" ermöglicht werden.
118Diese Vorschriften eröffnen bei Vergehen gegen die nationale Sicherheit, die nicht schwerwiegend genug sind, um ein Strafverfahren einzuleiten, die Möglichkeit der Verhängung einer administrativen Haftstrafe. Die als Verwaltungsorgane anzusehenden Präsidenten der Volkskomitees auf Provinzebene haben die Befugnis, Personen für bis zu zwei Jahren in Verwahrung zu nehmen, wobei diese in Hausarrest oder in der Verbannung an festgelegte Aufenthaltsorte bestehen kann. Ebenso kann dem Betreffenden während der Bewährungszeit die Ausübung bestimmter Berufe untersagt werden. Mit diesen Regelungen werden die verfassungsrechtlich verbürgten Grundrechte unterminiert, da sie eine Inhaftierung ohne Gerichtsverfahren ermöglichen, weil es sich formell um keine Straftat handelt. Aufgrund dessen kann ein Inhaftierter auch keinen rechtlichen Beistand beanspruchen. Zudem ist die Beschreibung des Vergehens so vage gehalten, dass der Ermessensspielraum der über die Verhängung der Strafe befindlichen Stellen groß ist.
119Vgl. im Einzelnen: Auswärtiges Amt, Ergänzung vom 17. Februar 1998 zum Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Vietnam vom 4. Februar 1998; Dokumentation der Congregation der Vereinigten Vietnamesich-Buddhistischen Kirche (CVBK) und der Vereinigung der Buddhistischen Vietnamflüchtlinge in Deutschland (VBVF) vom 30. April 1998.
120Die vietnamesische Regierung behauptete in den vergangenen Jahren zwar, administrative Strafe nicht mehr zu verhängen. Nach Berichten von "Human Rights Watch/Asia" soll es aber in jeder vietnamesischen Provinz ein zentrales Lager geben, in dem administrative Haftstrafen verbüßt werden. Verlässliche Erkenntnisse über die vietnamesische Praxis in diesem Bereich sind allerdings nur schwer zu erhalten.
121Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 26. Februar 1999 (Stand: Februar 1999).
122Aus den vorliegenden Erkenntnisquellen ist jedoch kein hinreichend konkreter Anhalt dafür ersichtlich, dass die vietnamesischen Behörden von dieser Sanktionsmöglichkeit unterhalb der strafrechtlichen Ebene gegenüber Rückkehrern in Anknüpfung an deren illegaler Ausreise, deren illegalen Verbleibs im Ausland oder deren Asylantragstellung Gebrauch machen. Insbesondere ist dem Auswärtigen Amt nichts darüber bekannt geworden, dass die vietnamesischen Behörden entgegen ihrer Verpflichtungen aus dem Rückübernahmeabkommen Rückkehrer wegen ihrer unerlaubten Ausreise bzw. ihres unerlaubten Aufenthalts in Deutschland auf diese Weise bestraft.
123Vgl. Auswärtiges Amt, Ergänzung vom 17. Februar 1998 zum Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Vietnam vom 4. Februar 1998.
124Auch der Dokumentation der Congregation der Vereinigten Vietnamesich-Buddhistischen Kirche (CVBK) und der Vereinigung der Buddhistischen Vietnamflüchtlinge in Deutschland (VBVF) vom 30. April 1998 lässt sich kein tatsächlicher Anhalt für die Verhängung von administrativen Haftstrafen gegenüber Rückkehrern entnehmen. Die Dokumentation verbleibt bei der bloße Behauptung, die Vorschriften der Regierungsverfügung Nr. 31/CP könnten auf Rückkehrer Anwendung finden, ohne jedoch eine Grundlage dafür zu liefern, aufgrund welcher Umstände auch von einer tatsächlichen Anwendung in der Praxis auszugehen ist.
125Schließlich droht dem Kläger auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, nach seiner Ankunft in Vietnam für mehrere Tage in einer Aufnahmeeinrichtung festgehalten zu werden.
126Zwar ist damit zu rechnen, dass die in ihr Heimatland zurückkehrenden Vietnamesen regelmäßig zunächst in eine am Flughafen Noi Bai/Hanoi bestehende Aufnahmeeinrichtung gebracht und dort einer Gesundheitsuntersuchung unterzogen und unter anderem zu ihren politischen Aktivitäten im Ausland befragt werden. Entgegen der - durch keinerlei nähere tatsächliche Angaben belegten - Annahme von amnesty international
127- vgl. Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Potsdam vom 4. Juni 1998 -
128kann jedoch nicht davon ausgegangen werden, dass die Rückkehrer dort in der Regel für mehrere Tage festgehalten werden. Vielmehr wird ein Großteil der Rückkehrer nur für kurze Zeit zur Erledigung der Einreiseformalitäten und zu einer Befragung in die Aufnahmestelle gebracht. Lediglich Straftäter, die zurückgeführt werden, müssen ca. fünf Tage zur Erledigung der Formalitäten in der Aufnahmestelle verbleiben.
129Vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 2. Februar 1998; Interview mit Dao Van My in der Zeitschrift "Der gute Wille", Nr. 55 aus Dezember 1997, S. 32 - 35.
130Im Übrigen geht amnesty international selbst davon aus, dass die Rückkehrer in der Regel nach einigen Tagen wieder frei kämen und kein Fall einer dauerhaften Internierung eines Rückkehrers aus Deutschland bekannt sei. Aus dem Umstand, dass amnesty international weiter die Auffassung vertritt, wegen der fehlenden Beobachtung könne allerdings nicht mit letztendlicher Sicherheit ausgeschlossen werden, dass zumindest einzelne Rückkehrer von den Erstaufnahmelagern in eine dauerhafte Internierung überführt bzw. kurz nach der Entlassung aus dem Erstaufnahmelager verhaftet würden, lässt sich nichts Erhebliches herleiten. Im vorliegenden Zusammenhang ist allein eine beachtlich wahrscheinliche Gefährdung relevant. Von einer solchen kann angesichts der verwendeten Formulierung "es könne nicht mit letztendlicher Sicherheit ausgeschlossen werden" nicht ausgegangen werden.
131Wegen der vorgetragenen exilpolitischen Betätigungen droht dem Kläger ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine politische Verfolgung.
132Das vietnamesische Strafgesetzbuch eröffnet an verschiedenen Stellen die Möglichkeit, im Ausland entwickelte oppositionelle Aktivitäten unter eine Strafbestimmung zu fassen. Insbesondere ist dabei an die Vorschriften zu denken, die sich auf Straftaten gegen die nationale Sicherheit beziehen. Zu nennen sind neben dem bereits dargestellten Art. 85 VStGB u. a. im Wesentlichen die Art. 73 und 82 VStGB.
133Art. 73 VStGB lautet:
134Wer eine Organisation, die den Umsturz der Regierung des Volkes zum Ziel hat, gründet oder einer solchen Organisation beitritt, wird
1351. mit 12 bis 20 Jahren Haft oder Todesstrafe bestraft, wenn er die Organisation (mit-)begründet, die Gründung propagiert oder diese Organisation aktiv unterstützt und dabei ernste Folgen verursacht;
1362. mit 5 bis 15 Jahren Haft bestraft, wenn er ein sonstiger Mittäter ist.
137Art. 82 VStGB hat folgenden Wortlaut:
1381. Wer eine der nachstehend genannten Tatbestände der Propaganda gegen die Volksmacht erfüllt, wird mit Freiheitsstrafe von drei bis zwölf Jahren bestraft:
139a) Propaganda zur Verleumdung der sozialistischen Gesellschaftsordnung
140b) Propaganda mittels psychologischer Kriegführung zur Verbreitung falscher Nachrichten und Anzettelung von Verwirrung in der Bevölkerung
141c) Produktion, Aufbewahrung und In-Verkehr-Bringen von inhaltlich gegen die sozialistische Gesellschaftsordnung gerichteten Schriften und Druckerzeugnissen.
1422. Bei besonders schwerwiegenden Straftaten wird eine Freiheitsstrafe von zehn bis zwanzig Jahren verhängt.
143Vgl. zum Wortlaut dieser Bestimmungen: Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15. Januar 1997 (Stand: Dezember 1996).
144In Würdigung der insbesondere aus neuerer Zeit vorliegenden Erkenntnisquellen ist jedoch davon auszugehen, dass nur dann überwiegend wahrscheinlich mit einer asylrelevanten Bestrafung wegen exilpolitischer Betätigungen nach diesen oder anderen Bestimmungen des vietnamesischen Strafgesetzbuches zu rechnen ist, wenn die oppositionellen Aktivitäten besonders hervorgetreten sind, ihre Wirkung im Wesentlichen nicht auf das Ausland begrenzt geblieben ist und sie als Ausdruck ernst zu nehmender, nicht bloß asyltaktisch motivierter Opposition von Seiten vietnamesischer Behörden gewertet werden.
145Diese Einschätzung ergibt sich aus Folgendem:
146Nach den vorliegenden Auskünften, Stellungnahmen und Gutachten wird das Risiko, bei einer Rückkehr nach Vietnam wegen exilpolitischer Betätigungen mit einer Bestrafung überzogen zu werden, unterschiedlich beurteilt.
147So geht das Auswärtige Amt zwar davon aus, Rückkehrern könne im Einzelfall eine Bestrafung gemäß Art. 82 VStGB drohen. Das Risiko einer Bestrafung hängt aber nach Ansicht des Auswärtigen Amtes vom Inhalt der jeweiligen politischen Aktivitäten und von deren Öffentlichkeitsgrad ab. Die Auslandsaktivitäten der vietnamesischen Exilgruppen würden von der breiten vietnamesischen Öffentlichkeit kaum wahrgenommen. Kritik an der im Verwaltungsapparat verbreiteten Korruption werde mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zur Verfolgung führen. Im Bekanntenkreis geäußerte Ansichten, selbst wenn sie vietnamesischen Behörden bekannt würden, seien als harmlos einzustufen. Hingegen könnten aktive Gegner des Sozialismus und des Alleinherrschaftsanspruchs der Kommunistischen Partei aufgrund verschiedener weitgefasster Bestimmungen in der Verfassung und dem Strafgesetzbuch inhaftiert und bestraft werden. Insgesamt sei zu betonen, dass das vietnamesische Strafrecht auf einem Territorialitätsprinzip aufbaue, dessen Ziel der Schutz der vietnamesischen Gesellschaft sei. Dabei werde davon ausgegangen, dass Auslandsaktivitäten die vietnamesische Gesellschaft nur begrenzt berührten.
148Vgl. Lagebericht vom 3. August 2000; Auskunft an das Verwaltungsgericht Freiburg vom 6. Januar 2000; so auch schon Lageberichte vom 15. Januar 1997 (Stand: Dezember 1996) und vom 29. August 1997 (Stand: August 1997).
149Bisher sind dem Auswärtigen Amt keine Fälle bekannt geworden, in denen Rückkehrer aufgrund der Mitgliedschaft in einem im Ausland gegründeten Verein oder der Teilnahme an Demonstrationen gegen den Kommunismus in Vietnam bestraft worden sind.
150Vgl. Auskünfte an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 26. Februar 1999 und an das Verwaltungsgericht Meiningen vom 26. November 1996.
151Auch sei in Vietnam kein Strafverfahren aufgrund des Art. 82 VStGB eröffnet worden. Ebenso seien keine Fälle bekannt, in denen gegen Personen, die im Ausland gegen diese Bestimmung verstoßen hätten, ein Verfahren eröffnet worden sei.
152Vgl. Auskunft an den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 22. Januar 1996.
153Aufgrund dessen führe die Teilnahme an Veranstaltungen in Deutschland, die Mitgliedschaft in im Ausland existierenden, gegen die vietnamesische Regierung gerichteten Vereinen sowie die (bloße) Mitarbeit bei Zeitungen mit großer Wahrscheinlichkeit nicht zu einer staatlichen Verfolgung in Vietnam.
154Vgl. Auskunft an das Verwaltungsgericht Stuttgart vom 26. Februar 1999.
155Darüber hinaus hat das Auswärtige Amt angenommen, die Tätigkeit als Chefredakteur einer vietnamesischen Auslandszeitschrift mit regimekritischen Inhalten könne einen Verstoß gegen Art. 73 und 82 VStGB darstellen.
156Vgl. Auskunft an das Verwaltungsgericht Ansbach vom 19. Juni 1996.
157Sofern ein vietnamesischer Staatsangehöriger aufgrund seiner Tätigkeit im Ausland Bekanntheit in Vietnam erlangt haben sollte, ist nach Ansicht des Auswärtigen Amtes davon auszugehen, dass ihm die Einreise eher verweigert werde, als dass er nach der Einreise verhaftet werde.
158Vgl. Lagebericht vom 3. August 2000; Auskunft an das Verwaltungsgericht Neustadt vom 20. Februar 1996.
159Auch nach Auffassung des Sachverständigen Prof. Dr. Lulei kann eine Bestrafung wegen exilpolitischer Betätigungen nicht ausgeschlossen werden. Seiner Ansicht nach hängt die Wahrscheinlichkeit und Höhe einer Bestrafung jedoch entscheidend davon ab, wie die zuständigen Stellen in Vietnam die Wirksamkeit der Aktivitäten in Vietnam selbst einschätzten und wie sie die Aktivitäten des Betreffenden beurteilt hätten. Bei den meisten im Ausland gegründeten Organisationen müsse man davon ausgehen, dass sie nur begrenzte Möglichkeiten hätten, in Vietnam selbst wirksam zu werden. Die vietnamesische Bevölkerung sei vor allem an der Verbesserung ihrer sozialen und ökonomischen Situation interessiert, sie tendiere mehr zur Fortsetzung schrittweiser Reformen als zu prinzipiellen politischen Veränderungen. Insgesamt stellten deshalb die oppositionellen Parteien und Organisationen von Vietnamesen im Ausland zumindest zurzeit keine ernsthafte Gefahr für die Regierung Vietnams und für die Herrschaft der Kommunistischen Partei Vietnams dar. Trotzdem sei festzustellen, dass die Exilorganisationen schon die Bemühungen von Regierung und Partei um Festigung ihrer innenpolitischen Position und ihres Ansehens im Ausland störten. Deshalb sei eine strafrechtliche Verfolgung auch in Zukunft nicht ausgeschlossen. Insgesamt sei jedoch die Politik Vietnams mehr darauf gerichtet, auch die Vietnamesen im Ausland für eine Zusammenarbeit zu gewinnen. Die Wahrscheinlichkeit einer Bestrafung werde deshalb weniger von den Tätigkeiten in der Vergangenheit als von den politischen Aktivitäten in der Gegenwart abhängen. Die Teilnahme an Veranstaltungen und Demonstrationen im Ausland gegen die Politik Vietnams, das Verfassen regimekritischer Artikel usw. werde vor allem bei Leuten, die in Vietnam vor ihrer Ausreise nicht in dieser Richtung aktiv gewesen seien, als Versuch gewertet, im Gastgeberland als Asylbewerber Anerkennung zu finden. In der Mehrzahl der Fälle werde es deshalb zu keiner Bestrafung kommen.
160Vgl. Gutachten für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 31. Oktober 1996.
161An anderer Stelle hat der Sachverständige Prof. Dr. Lulei festgestellt, die vietnamesischen Behörden wendeten die angekündigte "Großzügigkeit und Milde" offensichtlich in weitem Maße an. Die Reformpolitik wirke über die Wirtschaft hinaus. Rückkehrer aus dem Ausland würden in der Regel großzügig behandelt, schon um die Öffnungspolitik nicht zu gefährden und Auslandsvietnamesen zu Investitionen zu ermuntern. Die Teilnahme an regimekritischen Demonstrationen und Versammlungen würden kaum zur Strafverfolgung führen. Derartige Angelegenheiten würden die vietnamesischen Staatsorgane nicht so wichtig nehmen.
162Vgl. Gutachten für den Bayerischen Verwaltungsgerichtshof vom 18. Oktober 1996, für das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vom 24. Februar 1998 und für das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder vom 24. Februar 1998.
163Nach Auffassung von amnesty international ist es sehr schwer einzuschätzen, ob und welche Sanktionen Rückkehrern, die das Regime öffentlich kritisiert hätten, im Einzelfall drohten. Bei besonders massiver Kritik an der vietnamesischen Regierung, die zudem durch die gewählten Medien eine besonders breite öffentliche Wirkung erreicht habe, sei mit hoher Wahrscheinlichkeit von einer Strafverfolgung und Bestrafung im Falle der Rückkehr nach Vietnam auszugehen.
164Vgl. Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Neustadt vom 7. Januar 1997.
165Wer kritische Artikel zu Fragen der Wohnungsverteilung, der Verteilung von sonstigen Hilfen, vor allem aber zum Zustand des sozialistischen Systems verfasse oder sich für die Religionsfreiheit, für mehr Freiheit und Demokratie und für die Einhaltung der Menschenrechte einsetze, müsse mit langjährigen Haftstrafen rechnen.
166Vgl. Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Neustadt vom 17. Oktober 1995.
167Der Sachverständige Dr. Will weist darauf hin, die Kommunistische Partei Vietnams bestehe trotz der außenwirtschaftlichen Öffnung und wirtschaftlicher Reformen auf ihrem uneingeschränkten Herrschaftsmonopol. Die vietnamesische Partei- und Staatsführung messe nicht zuletzt der ideologischen Arbeit unter den im Ausland lebenden vietnamesischen Staatsbürgern einen sehr hohen Stellenwert bei. So seien noch Ende 1996 in der Zeitung der vietnamesischen Armee die regimekritischen Aktivitäten der im Ausland lebenden Vietnamesen erneut scharf verurteilt und alle vietnamesischen Staatsbürger eindringlich davor gewarnt worden, sich an derartigen Aktivitäten zu beteiligen.
168Vgl. Gutachten für das Verwaltungsgericht Meiningen vom 25. November 1996.
169Erkenntnisse über die exilpolitischen Aktivitäten von Auslandsvietnamesen würden nicht zuletzt mit dem Ziel gesammelt, um gegen die betreffenden Staatsbürger bei ihrer Rückkehr nach Vietnam strafrechtlich vorgehen und um in dem familiären Umfeld des Betreffenden in Vietnam entsprechende Nachforschungen anstellen zu können.
170Vgl. Gutachten für das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder vom 7. Juni 1996.
171Seit dem Sommer 1995 sei eine sehr rigide Anwendung des Strafrechts durch vietnamesische Gerichte zu beobachten, sobald der Anspruch der Kommunistischen Partei auf das alleinige Herrschafts- und Machtmonopol berührt werde.
172Vgl. Gutachten für das Verwaltungsgericht Frankfurt/Oder vom 7. Juni 1996.
173Auf dem ZK-Plenum im Frühjahr 1995 sei noch einmal mit großem Nachdruck darauf hingewiesen worden, dass die ideologische Arbeit gerade unter den im Ausland lebenden Vietnamesen von besonderer Wichtigkeit sei und jegliche oppositionelle Aktivitäten mit aller Entschlossenheit bekämpft werden müssten.
174Vgl. Gutachten für das Verwaltungsgericht Ansbach vom 15. Februar 1996.
175Für vietnamesische Staatsbürger, die in Deutschland an regimekritischen Aktivitäten teilgenommen oder sie gar organisiert hätten, bestehe ein hohes Bestrafungsrisiko.
176Vgl. Gutachten für das Verwaltungsgericht Ansbach vom 15. Februar 1996.
177Für die Vermutung, die strafrechtlichen Vorschriften würden auf Rückkehrer, die sich in der Bundesrepublik Deutschland in herausgehobener Weise regimekritisch engagiert hätten, keine Anwendung finden, lägen ihm schon deshalb keine konkreten Anhaltspunkte vor, weil ihm eine Rückkehr derartiger Vietnamesen nicht bekannt sei.
178Vgl. Gutachten an das Verwaltungsgericht Berlin vom 17. November 1999.
179Auch regimekritische Zeitschriften, die seines Erachtens nach keine ernsthafte Gefahr für das politische System Vietnams darstellten, würden von offizieller vietnamesischer Seite als ernsthafte Herausforderung empfunden.
180Vgl. Gutachten für das Verwaltungsgericht Ansbach vom 15. Februar 1996.
181Nachdem sich etwa seit Anfang 1998 die Kräfte, die die uneingeschränkte Durchsetzung des Führungsmonopols der Kommunistischen Partei forderten, gegenüber den Befürwortern der Reformpolitik zunehmend mehr durchgesetzt hätten, sei eine Verschärfung des politischen Klimas eingetreten, infolge derer das Bestrafungsrisiko bei regimekritischen Äußerungen noch sehr viel höher als in den davor liegenden Jahren angesetzt werden müsse. Dies gelte umsomehr, als sich die Position der Reformer durch einen drastischen Rückgang der ausländischen Investitionen und durch ein Abflachen der wirtschaftlichen Zuwachsraten erheblich verschlechtert habe. Aufgrund dieser Umstände führe die Teilnahme an regimekritischen Veranstaltungen in Deutschland bei einer Rückkehr zu einer Bestrafung nach Art. 82 VStGB. Die aktive Mitgliedschaft in einer regimekritischen Organisation werde sich dabei strafverschärfend auswirken.
182Vgl. Gutachten für das Verwaltungsgericht Aachen vom 2. April 1998.
183Die Internationale Gesellschaft für Menschenrechte geht - allerdings ohne nähere Einzelheiten zur Begründung darzulegen - ebenfalls davon aus, dass vietnamesische Asylbewerber, die exilpolitisch tätig gewesen sind oder eine nicht von der vietnamesischen Regierung unterstützte Zeitung herausgegeben, für diese geworben oder diese nur gelesen haben, bei ihrer Rückkehr dafür belangt werden könnten, und weist in diesem Zusammenhang auf einen Artikel der Quartalszeitschrift "An Ninh Thu Do" (Sicherheit der Hauptstadt) in der Ausgabe Nr. 4/1995 hin, der sich sehr ausführlich mit dem Art. 82 VStGB und dessen Strafmaß auseinander setze.
184Vgl. Internationale Gesellschaft für Menschenrechte, Rückführungen von Vietnamesen aus Deutschland - Praxis und Erfahrungen, Januar 1997, Seite 23.
185Bei der Würdigung dieser zum Teil erheblich voneinander abweichenden Einschätzungen eines Bestrafungsrisikos wegen exilpolitischer Betätigungen sind die politischen Verhältnisse in Vietnam, insbesondere ihre Entwicklung bis zum heutigen Tage, zu berücksichtigen.
186Dazu ist Folgendes festzustellen:
187Nachdem Vietnam der politische und ökonomische Zusammenbruch drohte, beschloss der 6. Parteitag der Kommunistischen Partei im Jahre 1986 die so genannte "Politik der Erneuerung" (Doi Moi), die mit umfassenden Reformen verbunden war. Diese betrafen u.a. die politische und ökonomische Öffnung Vietnams und den Übergang von der sozialistischen Planwirtschaft zur Marktwirtschaft.
188Vgl. Prof. Dr. Lulei, Jahrbuch Dritte Welt 1997, S. 165ff.; Dr. Mutz, Aus Politik und Zeitgeschichte, B 30 - 31/96, S. 3.
189Im Zuge dieser Reformbestrebungen kam es zunächst auch zu einer politischen Liberalisierung, in deren Verlauf die Kommunistische Partei zu offener Meinungsäußerung und Kritik ermunterte. Nach dem politischen Umbruch in Mittel- und Osteuropa versuchte die kommunistische Regierung Vietnams jedoch, gegen sie gerichtete Kräfte zu kontrollieren und einzuschüchtern, um ihr Machtmonopol zu erhalten. So agierten die Behörden im Vorfeld des im Juni 1991 durchgeführten 7. Parteitages übervorsichtig und repressiv.
190Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. April 1992 (Stand: 31. März 1992).
191In der Folgezeit lockerte sich jedoch die Verhaltensweise gegenüber Oppositionellen. So wurde im April 1992 das letzte, seit 1975 bestehende Umerziehungslager aufgelöst, und über 100 ehemalige Funktionäre aus dem früheren Süd-Vietnam wurden freigelassen.
192Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 15. Januar 1997 (Stand: Dezember 1996); gleich lautend: Lagebericht vom 29. August 1997 (Stand: August 1997); amnesty international, "Vietnam - Weiterhin Grund zur Besorgnis", Bericht aus Oktober 1993.
193Anfang 1993 wurde eine Reihe von politischen Gefangenen aus der Haft entlassen.
194Vgl. amnesty international, "Vietnam - Weiterhin Grund zur Besorgnis", Bericht aus Oktober 1993.
195Darüber hinaus ist im April 1992 eine neue vietnamesische Verfassung verabschiedet worden, in der erstmals eine Reihe von Grundrechten aufgeführt sind (z.B. Presse-, Meinungs- und Religionsfreiheit, Unverletzlichkeit der Person), wenn auch die Verwirklichung dieser Rechte unter dem Vorbehalt einer gesetzlichen Regelung bzw. der Konformität mit bestehenden Gesetzen steht.
196Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 16. Juni 1993 (Stand: 1. Juni 1993).
197Dieser Kurs der Erneuerung hat auf dem Ende Januar 1994 abgehaltenen Zwischenparteitag seine Fortsetzung gefunden.
198Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage vom 23. September 1994 (Stand: 1. September 1994).
199Der 8. Parteitag der Kommunistischen Partei im Sommer 1996 hat den vor zehn Jahren eingeleiteten Reformkurs erneut bestätigt. Auch wenn die insoweit wesentliche Antriebskraft wirtschaftliche Interessen bleiben, betrifft der Strukturwandel heute doch bereits auch andere Bereiche des staatlichen Lebens.
200Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. August 2000; Prof. Dr. Lulei, Jahrbuch Dritte Welt 1997, S. 180.
201Veränderungen setzen sich aber nur sehr langsam durch. Zwar will die 1997 erneuerte Staats- und Parteispitze mit dem Staatspräsident Tran Duc Luong, dem Ministerpräsident Phan Van Khai und dem Parteisekretär Le Kha Phieu den Kurs der Erneuerung fortführen. Diese gelten allerdings als vorsichtige Taktierer, die stets die Belange der Partei im Auge haben.
202Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. August 2000.
203Im Zuge der mit der wirtschaftlichen Umgestaltung einhergehenden zunehmenden Öffnung gegenüber westlichen Staaten wurden die vietnamesischen Stellen verstärkt mit Menschenrechtsfragen konfrontiert. Dabei zeigten sie sich zu internationaler Zusammenarbeit bereit. Menschenrechtsorganisationen können die Achtung der Menschenrechte in Vietnam überprüfen. So reiste bereits im März 1993 erstmals eine Delegation von "Asia Watch" durch das Land. Mit amnesty international pflegt die vietnamesische Regierung institutionellen Kontakt. Im November 1993 besuchte der Menschenrechtskoordinator des Auswärtigen Amtes Vietnam. 1997 hielten sich die MdB Neumann und Eppelmann in Vietnam auf, um sich über die Menschenrechtslage zu unterrichten.
204Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. August 2000 und Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage vom 23. September 1994 (Stand: 1. September 1994).
205Aufgrund von zwei vom Staatspräsidenten verfügten Sonderamnestien kamen im Jahre 1998 insgesamt 7.849 Inhaftierte frei, unter denen sich etliche politische Häftlinge, insbesondere die führenden Oppositionellen Prof. Doan Viet Hoat und Nguyen Dan Que, befanden. Die Freilassungen sind nicht zuletzt auch dem anhaltenden Druck des Auslands gegenüber der vietnamesischen Regierung in der Menschenrechtsfrage zu verdanken.
206Vgl. dazu Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. August 2000; amnesty international, Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Münster vom 27. August 1999; Dr. Will, Gutachten für das Verwaltungsgericht Münster vom 30. Oktober 1998.
207Trotz des zunehmenden Übergangs zu einem marktwirtschaftlich orientierten System und der damit verbundenen verstärkten Ausrichtung an westlichen Staaten sowie des insgesamt festzustellenden inneren Wandels Vietnams bleibt die Kommunistische Partei die einzige politische Kraft, die bestimmend ist für Politik und Staat. Das politische Leben wird weiterhin von der Kommunistischen Partei dominiert, der Legislative und Rechtsprechung verpflichtet sind. Ein Mehrparteiensystem im westlichen Sinne und eine pluralistische Gesellschaft sind nicht angestrebt.
208Vgl. "Die einseitige Liberalisierung Vietnams", in: Frankfurter Rundschau vom 31. Januar 1997; Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. August 2000; gleichlautend: Lageberichte vom 29. August 1997 (Stand: August 1997) und vom 15. Januar 1997 (Stand: Dezember 1996).
209Im Hinblick auf die Durchsetzung dieses Alleinherrschaftsanspruchs muss auch heute noch damit gerechnet werden, dass exponierte, in Vietnam aktive Gegner der Kommunistischen Partei inhaftiert und nach verschiedensten Bestimmungen des vietnamesischen Strafgesetzbuches zu Gefängnisstrafen verurteilt werden. Von dieser Möglichkeit machen die Behörden nach wie vor auch Gebrauch.
210Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. August 2000.
211So wurden in den Jahren 1995 und 1996 gegen verschiedene Oppositionelle, die Kritik an der vietnamesischen Regierung geübt und sich für eine Veränderung des politischen Systems in Vietnam eingesetzt hatten, langjährige Freiheitsstrafen verhängt.
212Vgl. dazu im Einzelnen: amnesty international, "Sozialistische Republik Vietnam - Der Fall Le Hong Ha und Ha Si Phu", Bericht aus Dezember 1996, und Stellungnahme an das Verwaltungsgericht Neustadt vom 7. Januar 1997.
213Festzustellen ist jedoch, dass diese Oppositionellen sich in gesteigertem Maße exponiert haben. Sie haben ihre Kritik in besonders massiver Weise geäußert bzw. sind in nachhaltiger Art öffentlich in Erscheinung getreten, so dass aus Sicht der Kommunistischen Partei die Befürchtung bestand, sie könne in ihrem Alleinherrschaftsanspruch gefährdet sein oder zumindest gegenüber der Allgemeinheit ihr Gesicht verloren haben.
214Unter Berücksichtigung dieser Umstände ist nicht davon auszugehen, dass im Ausland entwickelte und bekannt gewordene Aktivitäten gegen das vietnamesische System und die vietnamesische Regierung in jedem Fall beachtlich wahrscheinlich eine Bestrafung zur Folge haben.
215Insbesondere kann entgegen der Einschätzung auch des Sachverständigen Dr. Will nicht allein aus dem uneingeschränkten Herrschafts- und Machtmonopol der Kommunistischen Partei geschlossen werden, dass generell für alle Rückkehrer, die sich im Ausland oppositionell betätigt haben, ein hohes Bestrafungsrisiko besteht. Denn es ist nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände auch wegen exilpolitischer Aktivitäten, die nicht geeignet erscheinen, das Herrschafts- und Machtmonopol der Kommunistischen Partei anzutasten, eine Sanktionierung drohen könnte. Auch den Gutachten des Dr. Will lassen sich keine nähere Einzelheiten dazu entnehmen. Vielmehr ist mit strafrechtlichen Konsequenzen nur dann zu rechnen, wenn Vietnamesen mit ihren exilpolitischen Betätigungen besonders hervorgetreten sind und ihre Wirkung nicht auf das Ausland begrenzt geblieben ist. Nur dann kann aus Sicht vietnamesischer Stellen ein relevanter Ansehensverlust der Kommunistischen Partei oder sogar eine Gefährdung deren Alleinherrschaftsanspruchs bestehen. Bei unterhalb dieser Schwelle liegenden Aktivitäten ist ein Verfolgungsinteresse der vietnamesischen Behörden nicht anzunehmen; das gilt auch dann erst recht, wenn die Auslandsaktivitäten als asyltaktisch motiviert bewertet werden (müssen). Soweit Dr. Will die Auffassung vertritt, von offizieller vietnamesischer Seite werde nicht hinreichend unterschieden, aus welchen Motiven oppositionelle Aktivitäten begangen werden, vielmehr sei ausschlaggebend, dass vietnamesische Staatsbürger öffentlich Kritik an ihrem Staat übten und ihm einen verbrecherischen Charakter zusprächen,
216- vgl. Gutachten für das Verwaltungsgericht Berlin vom 17. November 1999; ähnlich Gutachten für das Oberverwaltungsgericht des Saarlandes vom 6. September 1997 -
217kann dem nicht uneingeschränkt gefolgt werden. Denn jedenfalls in den Fällen, in denen von vornherein ersichtlich ist, dass die öffentlich geübte Kritik ohne jede Resonanz bleiben wird, - wie dies insbesondere bei Aktivitäten regelmäßig der Fall ist, die offensichtlich nur zur Verbesserung der Erfolgsaussichten eines gestellten Asylantrags unternommen werden - ist ein Sanktionsinteresse des vietnamesischen Staates nicht erkennbar.
218Für diese Auffassung spricht auch, dass die vietnamesische Regierung bei einer regelmäßig praktizierten Bestrafung von Rückkehrern wegen systemkritischer Auslandsaktivitäten die wirtschaftliche Unterstützung aus den westlichen Staaten gefährden würde. An dieser Unterstützung ist der vietnamesische Staat jedoch dringend zur Umsetzung des angestrebten Reformkurses interessiert, so dass davon auszugehen ist, dass eine unnötige Gefährdung dieser Unterstützung vermieden werden wird.
219Zudem ist zu berücksichtigen, dass die exilpolitischen Betätigungen weit entfernt von Vietnam stattgefunden haben, so dass sie nur beschränkt der Öffentlichkeit in Vietnam überhaupt bekannt werden und deshalb nicht zwingend einen Handlungsbedarf der vietnamesischen Behörden in Bezug auf den Schutz der vietnamesischen Gesellschaftsordnung auslösen. Es kommt für die Abschätzung des Bestrafungsrisikos gerade aber hierauf an, weil in Vietnam - wie oben bereits dargelegt - ebenso wie in vergleichbaren Ländern (z. B. China) die Anwendung einer Strafnorm nicht in erster Linie von der Erfüllung des Tatbestandes, sondern von der der politischen Opportunität folgenden Einschätzung der maßgeblichen Stellen dazu abhängig ist, ob aus Gründen der Partei- bzw. Staatsräson und der für erforderlich gehaltenen Abschreckung eine Bestrafung angezeigt erscheint. Die Zuordnung des Verhaltens zu einer der gewünschten Sanktion entsprechenden Strafnorm ist gegebenenfalls willkürlich möglich.
220Ausgehend von dieser Würdigung der vorliegenden Erkenntnisse muss der Kläger bei einer Rückkehr nach Vietnam nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit mit einer Bestrafung wegen seiner angeführten exilpolitischen Betätigungen rechnen. So hat der Kläger zunächst lediglich vorgetragen, in der Bundesrepublik Deutschland für eine Zeitung tätig zu sein, die sich gegen Menschenrechtsverletzungen und für die Einführung der Demokratie in Vietnam einsetze und die im Bundesgebiet hergestellt und nach Vietnam zur dortigen Verteilung übermittelt werde. Später hat der Kläger erklärt, in Deutschland an Demonstrationen teilgenommen und Artikel für eine regimekritische Zeitung verfasst zu haben. Unabhängig davon, dass dieses Vorbringen des Klägers jegliche nähere Substantiierung vermissen und damit schon gar nicht hervortreten lässt, wogegen sich der Kläger inhaltlich im Einzelnen mit seinem exilpolitischen Engagement überhaupt gewandt haben will, ist nicht im Geringsten erkennbar, dass der Kläger damit in irgendeiner Weise in der Öffentlichkeit besonders hervorgetreten sein könnte. Erst recht ist nicht ersichtlich, dass seine Betätigungen Wirkungen nach Vietnam gezeigt haben könnten. Sein persönlicher Entwicklungsgang wird in den Augen der insoweit seinen Auslandsaufenthalt beurteilenden Stellen seines Heimatlandes keinen Zweifel darüber aufkommen lassen können, dass der Kläger als Wirtschaftsflüchtling die "Gunst der Stunde" zu nutzen suchte, im Übrigen aber nicht als ernsthafter politischer Gegner zu bewerten ist.
221Wegen seiner vorgetragenen exilpolitischen Aktivitäten muss der Kläger auch nicht mit unterhalb der strafrechtlichen Ebene angesiedelte Sanktion rechnen, die als politische Verfolgung gewertet werden könnten. Insbesondere besteht kein Anhalt dafür, dass er Disziplinierungsmaßnahmen nach der Regierungsverfügung Nr. 31/CP vom 14. April 1997 und der dazu ergangenen "Verordnung über die verwaltungsrechtliche Arrestierung" zu erwarten hätten.
222Wie bereits dargestellt, hängt die Gefahr, von Seiten des vietnamesischen Staates diszipliniert zu werden, nicht davon ab, ob sich das jeweilige Verhalten unter eine bestimmte Norm subsumieren lässt. Vielmehr ist entscheidend, ob der vietnamesische Staat von der jeweiligen Norm zur Disziplinierung bestimmter Personen auch Gebrauch machen will. Von einer derartigen Absicht des vietnamesischen Staates kann jedoch nicht ausgegangen werden, wenn es sich um Personen handelt, die - wie der Kläger - nicht in besonderer Weise als mögliche Oppositionelle in Erscheinung getreten sind. Weder aus dem Vorbringen des Klägers noch ansonsten ist ein hinreichend konkreter Anhalt ersichtlich, dass dies für Sanktionsmöglichkeiten unterhalb der strafrechtlichen Ebene anders zu sehen ist.
223Auch der Bericht der Internationalen Gesellschaft für Menschenrechte aus März/Juni 1998 steht dem nicht entgegen. Die darin geschilderten Einzelfälle betreffen sämtlich Personen, die sich in besonderer Weise öffentlichkeitswirksam gegen die vietnamesische Regierung oder die sie tragende Kommunistische Partei gewendet haben. Dem Bericht lässt sich kein Anhalt dafür entnehmen, dass nicht herausgehoben in Erscheinung getretene Rückkehrer mit Sanktionen unterhalb der strafrechtlichen Ebene beachtlich wahrscheinlich rechnen müssten.
224Gleiches gilt für die Dokumentation der Congregation der Vereinigten Vietnamesich-Buddhistischen Kirche (CVBK) und der Vereinigung der Buddhistischen Vietnamflüchtlinge in Deutschland (VBVF) vom 30. April 1998. Auch diese lässt nicht hervortreten, dass Rückkehrern wegen nicht herausgehobener exilpolitischer Aktivitäten derartige Sanktionen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen.
225Vgl. dazu auch Beschluss des Senats vom 26. Januar 1999 - 1 A 76/99.A.
226Ob der Kläger zu befürchten hat, im Falle einer Rückkehr nach Vietnam Schwierigkeiten bei der Wohnungs- und Arbeitssuche zu bekommen, kann dahinstehen. Insofern ist zwar festzustellen, dass sich Vietnam in einem schwierigen wirtschaftlichen Transformationsprozess befindet und vorerst nicht in der Lage ist, die negativen Begleitumstände des Strukturwandels durch ein soziales Netz abzufedern.
227Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. August 2000.
228Es ist jedoch nicht erkennbar, dass etwaige mit diesen Umständen im Zusammenhang stehende Beeinträchtigungen des Klägers - sollten sie sich tatsächlich einstellen - als politische Verfolgung angesehen werden könnten. Vielmehr werden eventuelle wirtschaftliche Probleme allein auf die schwierigen Lebensverhältnisse in Vietnam zurückzuführen sein, die den Kläger gleichermaßen treffen wie die übrigen Bevölkerung in seinem Heimatland. Im Übrigen lässt sich insbesondere im Hinblick darauf, dass nach der Einschätzung des Auswärtigen Amtes die Versorgung mit Grundnahrungsmitteln gesichert ist,
229- vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht vom 3. August 2000 -
230den vorliegenden Erkenntnisquellen kein Anhalt dafür entnehmen, dass etwaige Schwierigkeiten ein solches Ausmaß erreichen könnten, dass der Kläger sein Existenzminimum nicht wird sicherstellen können. Auch der Kläger selbst hat Derartiges nicht vorgetragen.
2313. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person eine Abschiebungshindernis nach § 53 AuslG vorliegt.
232Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 1 bis 4 AuslG sind weder aus dem Vorbringen des Klägers noch ansonsten ersichtlich.
233Aber auch ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ist nicht festzustellen.
234Dass der Kläger aus Gründen, die für die Frage einer politischen Verfolgung relevant und damit auch im vorliegenden Zusammenhang gegebenenfalls beachtlich sind, keiner Gefahr iSv § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG ausgesetzt sein könnte, ergibt sich bereits aus den unter 2. gemachten Ausführungen. Andere Gründe für eine derartige Gefährdung lassen sich weder dem Vortrag des Klägers noch den vorliegenden Erkenntnisquellen entnehmen.
2354. Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung bestehen nicht. Gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG erlässt das Bundesamt nach den §§ 50 und 51 Abs. 4 AuslG die Abschiebungsandrohung, wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Gemäß § 38 Abs. 1 AsylVfG beträgt die Ausreisefrist einen Monat. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens. Gemäß § 50 Abs. 2 AuslG iVm § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG soll in der Androhung der Staat bezeichnet werden, in den der Ausländer abgeschoben werden soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden, dass er auch in einen anderen Staat abgeschoben werden kann, in den er einreisen darf oder der zu seiner Rückübernahme verpflichtet ist. Diesen gesetzlichen Regelungen entspricht der angefochtene Bescheid des Bundesamtes.
236Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83 b Abs. 1 AsylVfG nicht erhoben. Die Anordnung der vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 11 und 711 Satz 2 ZPO.
237Für eine Zulassung der Revision fehlt es an den gesetzlichen Voraussetzungen.
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