Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 5095/98.A

Tenor

Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt; insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. September 1998 unwirksam.

Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. September 1998 auf die Berufung des Klägers teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Oktober 1995 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ziffer 4 des vorgenannten Bescheides wird aufgehoben, soweit dort die Abschiebung des Klägers in die Türkei angedroht wird.

Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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