Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 8 A 5095/98.A
Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt; insoweit ist das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. September 1998 unwirksam.
Im Übrigen wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 22. September 1998 auf die Berufung des Klägers teilweise geändert. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 2 des Bescheides des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Oktober 1995 verpflichtet festzustellen, dass in der Person des Klägers die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Ziffer 4 des vorgenannten Bescheides wird aufgehoben, soweit dort die Abschiebung des Klägers in die Türkei angedroht wird.
Die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen der Kläger und die Beklagte je zur Hälfte.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Gläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
Tatbestand:
2Der Kläger, türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit und alevitischer Religionszugehörigkeit ist ausweislich seines Nüfus am . August 19.. in Mazgirt (Türkei) geboren. Eigenen Angaben zufolge reiste er am 30. Juni 1995 in die Bundesrepublik Deutschland ein.
3Unter dem 19. Juli 1995 beantragte er seine Anerkennung als Asylberechtigter. Zur Begründung trug er vor: Er sei im Dorf H. (türkisch: Karsikonak), Provinz D. , aufgewachsen. Seine Familie habe von der Landwirtschaft gelebt, sein Vater sei 1984 verstorben. Sein Bruder M. und er hätten Sympathie für die Ziele der PKK entwickelt. Er habe sich an Versammlungen und Propaganda-Aktivitäten etwa durch Weitergabe von Flugblättern oder Anbringung von Aufklebern sowie an der praktischen Unterstützung der kurdischen Freiheitskämpfer beteiligt. Deswegen sei er ins Visier der türkischen Sicherheitskräfte geraten, insbesondere, nachdem sich sein Bruder M. der PKK-Guerilla angeschlossen habe. Bei Razzien im Dorf oder Hausdurchsuchungen sei er besonders hart herangenommen, aber auch zur Wache mitgenommen und dort unter Erniedrigungen und Misshandlungen verhört worden. Obwohl sein Bruder bei einem Bombardement in der Botan-Region gefallen sei, sei seine Leiche nie gefunden worden. Die Suche nach ihm sei für die türkischen Sicherheitskräfte weiterhin Anlass gewesen, ihn - den Kläger - und seine Familie zu terrorisieren. Nach mehrfachen Festnahmen und Misshandlungen habe er seine Heimat verlassen.
4Im Rahmen seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge (Bundesamt) am 31. Juli 1995 trug der Kläger ergänzend vor, er sei häufiger zur Wache in der Nähe des Dorfes gebracht worden und immer wieder beschuldigt worden, dass sein Bruder Terrorist sei. Es sei behauptet worden, dass sein Bruder und die anderen Kämpfer zu ihnen kämen und sie sie unterstützen würden. Während der z.T. mehrtägigen Festnahmen sei er geschlagen und misshandelt worden. Bei der letzten Freilassung hätten ihm die Sicherheitskräfte gesagt, dass sie ihn nicht am Leben lassen würden.
5Mit Bescheid vom 18. Oktober 1995, zugestellt am 26. Oktober 1995, lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigter ab, stellte fest, dass weder die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG noch Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorlägen, und forderte den Kläger unter Androhung der Abschiebung auf, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb eines Monats nach unanfechtbarem Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen.
6Zur Begründung seiner am 6. November 1995 erhobenen Klage hat der Kläger ergänzend vorgetragen, sich in der Bundesrepublik Deutschland exilpolitisch durch Teilnahme an Versammlungen von PKK-Anhängern, Demonstrationen und weiteren Veranstaltungen u.a. als Ordner engagiert zu haben. In der Zeitung Özgür Politika vom 11. März 1996 habe er in einem Leserbrief u.a. darauf hingewiesen, dass der türkische Staat Widersprüche zwischen sunnitischen Kurden und Aleviten propagiere, um das kurdische Volk zu spalten und die PKK in Misskredit zu bringen. In einem Leserbrief in Özgür Politika vom 3. Mai 1998 habe er die vom türkischen Staat propagierte scheinheilige "Brüderlichkeit" an dem Beispiel der bei Antalya getöteten PKK-Kämpfer angegriffen, deren Bestattung in Antalya von den Türken nicht gestattet worden sei.
7In der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 22. September 1998 ist der Kläger zu seinem Verfolgungsschicksal angehört worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Sitzungsniederschrift vom 22. September 1998 Bezug genommen. Der Kläger hat beantragt,
8die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Oktober 1995 zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass für ihn die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen, hilfsweise festzustellen, dass für ihn Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen.
9Die Beklagte hat beantragt,
10die Klage abzuweisen.
11Mit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Entscheidungsgründe Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.
12Nach Zustellung des Urteils am 2. Oktober 1998 hat der Kläger am 15. Oktober 1998 die Zulassung der Berufung beantragt. Durch Beschluss vom 12. März 1999 hat der Senat die Berufung zugelassen.
13Zur Begründung seiner Berufung nimmt der Kläger Bezug auf sein Vorbringen im Verwaltungsverfahren sowie im erstinstanzlichen Verfahren und weist auf eine von ihm, seiner Mutter und seinen Geschwistern in Özgür Politika vom 11. Oktober 1998 veröffentlichte Gedenkanzeige zum Jahrestag des Todes seines Bruders M. hin. Er verweist ferner darauf, seine exilpolitischen Aktivitäten in der Bundesrepublik Deutschland fortgesetzt zu haben. Mit Schriftsatz vom 2. März 2000 teilt er mit, am 29. Januar 2000 als Beisitzer in den Vorstand des Deutsch-Kurdischen Solidaritätsvereins B. e.V. gewählt worden zu sein.
14Der Kläger beantragt,
15das angefochtene Urteil teilweise zu ändern und die Beklagte unter teilweiser Aufhebung des Bescheides des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 18. Okto- ber 1995 zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen, und Ziffer 4 des vorgenannten Bescheids aufzuheben, soweit dort seine Abschiebung in die Türkei angedroht ist, hilfsweise festzustellen, dass für ihn Abschiebungshindernisse gemäß § 53 AuslG hinsichtlich der Türkei vorliegen.
16Im Übrigen hat er die Klage zurückgenommen.
17Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung vom 22. Septem-ber 2000 angehört worden. Auf die Niederschrift vom 22. Sep-tember 2000 wird verwiesen.
18Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird Bezug genommen auf die Gerichtsakten des vorliegenden Verfahrens, die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Klägers, die ihn betreffenden Strafakten 3 VRs 195/98 und 3 Js 677/98 (Staatsanwaltschaft B. ) sowie auf folgende beigezogenen Vorgänge betreffend Angehörige des Klägers: Bundesamtsakte E 1944457-163 sowie Gerichtsakte 9a K 3512/95.A VG Gelsenkirchen (S. , S. und G. D. ), Bundesamtsakte B 2023646-163 und Gerichtsakte 14a K 1108/96.A VG Gelsenkirchen (C. D. ).
19Entscheidungsgründe:
20Der Senat konnte zur Sache verhandeln und entscheiden, obwohl kein Vertreter der Beklagten erschienen war, da diese mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO).
21Nachdem der Kläger die Klage teilweise zurückgenommen hat und die übrigen Beteiligten durch allgemeine Erklärung ihre Einwilligung hierzu erklärt haben, ist das Verfahren insoweit einzustellen und das angefochtene Urteil in diesem Umfang für wirkungslos zu erklären (§§ 92 Abs. 3 Satz 1, 173 VwGO i.V.m. § 269 Abs. 3 Satz 1 Halbsatz 2 ZPO).
22Die Berufung des Klägers hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Der angefochtene Bescheid des Bundesamts vom 18. Oktober 1995 ist im hier noch anhängigen Umfang rechtswidrig, soweit dem Kläger Abschiebungsschutz versagt und ihm die Abschiebung in die Türkei angedroht worden ist; insoweit verletzt der Bescheid den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat Anspruch auf Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG. Daraus folgt zugleich die Rechtswidrigkeit der Abschiebungsandrohung, soweit sie auf Abschiebung des Klägers in die Türkei gerichtet ist.
23I. Dem Kläger steht der geltend gemachte Anspruch auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach § 51 Abs. 1 AuslG zu.
24Nach dieser Bestimmung darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Ebenso wie Art. 16 a Abs. 1 GG schützt das Abschiebungsverbot des § 51 Abs. 1 AuslG die politisch Verfolgten. Die Voraussetzungen sind mit denjenigen des Art. 16 a Abs. 1 GG deckungsgleich, soweit die Verfolgungshandlung, das geschützte Rechtsgut und der politische Charakter der Verfolgung betroffen sind.
25BVerwG, Urteil vom 18. Februar 1992 - 9 C 59.91 -, NVwZ 1992, 892.
26Mit Blick darauf ist auch im Rahmen des streitigen Abschiebungsschutzbegehrens von denjenigen Grundsätzen auszugehen, die für die Auslegung des Art. 16 a Abs. 1 GG gelten.
27Vgl. insbesondere grundlegend: BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 - 2 BvR 502/86 u.a. -, BVerfGE 80, 315; vgl. ferner zur Deckungsgleichheit von Art. 16 a Abs. 1 GG und § 51 Abs. 1 AuslG mit dem Flüchtlingsbegriff der Genfer Konvention: BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1993 - 9 C 50.92 u.a. -, NVwZ 1994, 500; Urteil vom 18. Januar 1994 - 9 C 48.92 -, DVBl. 1994, 531 = NVwZ 1994, 497.
28Auch gilt für die Feststellung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG derselbe Prognosemaßstab wie für Art. 16 a GG.
29BVerwG, Urteil vom 3. November 1992 - 9 C 21.92 -, BVerwGE 91, 150 (154) m.w.N. Je nach dem, ob der Ausländer seinen Heimatstaat auf der Flucht vor eingetretener oder unmittelbar drohender politischer Verfolgung verlassen oder ob er unverfolgt in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, gelten unterschiedliche Maßstäbe. Im erstgenannten Fall ist Abschiebungsschutz zu gewähren, wenn der Ausländer vor erneuter Verfolgung nicht hinreichend sicher sein kann. Hat der Ausländer sein Heimatland jedoch unverfolgt verlassen, so kann sein Feststellungsbegehren nach § 51 Abs. 1 AuslG nur Erfolg haben, wenn ihm aufgrund von beachtlichen Nachfluchttatbeständen politische Verfolgung droht.
30Vgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Juli 1980 - 1 BvR 147/80 u.a. -, BVerfGE 54, 341, 360; Beschluss vom 10. Juli 1989, a.a.O., 344 f; BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1994 - 9 C 1.94 -.
311. In Anwendung dieser Grundsätze ist im vorliegenden Fall der gewöhnliche Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Denn es bedurfte keiner Entscheidung, ob der Kläger bei seiner Ausreise aus der Türkei im Jahre 1995 von asylerheblicher Verfolgung unmittelbar bedroht bzw. betroffen war. Selbst wenn er sein Heimatland unverfolgt verlassen hat, droht ihm jedenfalls im entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor dem erkennenden Senat (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG) bei einer Rückkehr in die Türkei mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung wegen eines Nachfluchttatbestandes.
32Nach der in das Verfahren eingeführten gefestigten Rechtsprechung des Senats begründen exilpolitische Aktivitäten ein beachtlich wahrscheinliches Verfolgungsrisiko nur bei solchen Kurden, die sich politisch exponiert haben, sich durch ihre Betätigung also deutlich von derjenigen der breiten Masse abheben. Nur wer politische Ideen und Strategien entwickelt oder zu deren Umsetzung mit Worten oder Taten von Deutschland aus maßgeblichen Einfluss auf die türkische Innenpolitik und insbesondere auf seine in Deutschland lebenden Landsleute zu nehmen versucht, ist aus der maßgeblichen Sicht des türkischen Staats ein ernst zu nehmender politischer Gegner, den es zu bekämpfen gilt. Das ist z.B. anzunehmen bei Leitern von größeren und öffentlichkeitswirksamen Demonstrationen und Protestaktionen sowie Rednern auf solchen Veranstaltungen, ferner bei Mitgliedern und Delegierten des kurdischen Exilparlaments, unter Umständen auch bei Vorstandsmitgliedern bestimmter oppositioneller Exilvereine. Ein staatliches Verfolgungsinteresse kann insbesondere bei Mitgliedern von Vorständen eingetragener Vereine bestehen, über deren Identität das jedermann zur Einsichtnahme offen stehende Vereinsregister Aufschluss gibt. Jenes Risiko ist ohne weiteres anzunehmen in Bezug auf Vereine, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten. Entsprechendes gilt für Vereine, die von türkischer Seite als vergleichbar militant staatsfeindlich eingestuft werden und in den Verfassungsschutzberichten des Bundes und der Länder als dem linksextremistischen Spektrum zugehörig ausgewiesen sind. Ob Vorstandsmitglieder sonstiger Vereine einem vergleichbaren Verfolgungsrisiko in der Türkei ausgesetzt sind, hängt von Größe, politischer Ausrichtung, Dauer, Umfang und Gewicht der Aktivitäten sowie von anderen insoweit bedeutsamen Umständen des Einzelfalls ab. Handelt es sich um einen Verein, dessen Einzugsbereich örtlich oder regional begrenzt ist, so kann für die Einschätzung des Verfolgungsrisikos eine Rolle spielen, ob jener als Mitgliedsverein einer Dachorganisation angehört, die bei türkischen Stellen als staatsfeindlich gilt.
33Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 263, 313-315.
34Nicht beachtlich wahrscheinlich zu politischer Verfolgung führen demgegenüber exilpolitische Aktivitäten niedrigen Profils. Dazu gehören alle Tätigkeiten von untergeordneter Bedeutung. Sie sind dadurch gekennzeichnet, dass der Beitrag des Einzelnen entweder - wie bei Großveranstaltungen - kaum sichtbar oder zwar noch individualisierbar ist, aber hinter den zahllosen deckungsgleichen Beiträgen anderer Personen zurücktritt. Derartige Aktivitäten sind ein Massenphänomen, bei denen die Beteiligten ganz überwiegend nur die Kulisse abgeben für die eigentlich agierenden Wortführer. Das ist z.B. anzunehmen bei schlichter Vereinsmitgliedschaft, der damit verbundenen regelmäßigen Zahlung von Mitgliedsbeiträgen sowie von Spenden, schlichter Teilnahme an Demonstrationen, Hungerstreiks, Autobahnblockaden, Informationsveranstaltungen oder Schulungsseminaren, Verteilung von Flugblättern und Verkauf von Zeitschriften, Platzierung von namentlich gezeichneten Artikeln und Leserbriefen in türkischsprachigen Zeitschriften.
35Senatsurteil vom 25. Januar 2000, - 8 A 1292/96.A -, Rn. 265.
36Auch die Gesamtzahl der für sich genommenen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten kann diese nicht asyl- oder abschiebungsschutzrechtlich relevant machen, weil kein Anlass für die Annahme besteht, dass insoweit quantitative in qualitative Gesichtspunkte umschlagen können.
37Senatsurteil vom 25. Januar 2000, a.a.O.
38An diesen Grundsätzen hält der Senat auch unter Berücksichtigung neuerer Erkenntnisse fest. Insbesondere gibt der neueste Lagebericht des Auswärtigen Amts vom 22. Juni 2000 (514-516.80/3 TUR) keine Veranlassung, von den in der vorgenannten Entscheidung getroffenen Feststellungen zum Verfolgungsrisiko bei exilpolitischer Betätigung abzurücken. Soweit dort (Seite 21) nunmehr eine Verfolgungsgefahr angenommen wird, wenn der Asylbewerber in herausgehobener oder "jedenfalls erkennbarer" Stellung für eine exilpolitische Organisation gearbeitet hat, während im Lagebericht vom 7. September 1999 von einer Gefährdung bei herausgehobener Stellung ausgegangen wird (Seite 20), entspricht jene Feststellung nur dem, was der Senat bei exilpolitischer Betätigung bereits in ständiger Rechtsprechung entscheidet. Erkennbar wird die Tätigkeit nach der Senatsrechtsprechung nämlich nur, wenn sie sich aus derjenigen der breiten Masse heraushebt. Erst dadurch wird in für die türkischen Behörden erkennbarer Weise eine aus deren Sicht staatsfeindliche politische Überzeugung zum Ausdruck gebracht. Dabei geht der Senat von einer Erkennbarkeit der Betätigung allerdings nicht erst dann aus, wenn diese öffentlichkeitswirksam ist, etwa bei Leitung von Demonstrationen oder Protestaktionen oder durch rednerische Beiträge auf derartigen Veranstaltungen, sondern schon dann, wenn die hervorgehobene Tätigkeit sich einer breiten Öffentlichkeit nicht unbedingt erschließt, beispielsweise bei Vorstandsmitgliedschaft für bestimmte Exilvereine. Auch eine solche Betätigung ist eine exponierte, weil sie jedenfalls aufgrund der Publizität des Vereinsregisters nach außen, also auch für die türkischen Behörden ersichtlich wahrgenommen wird.
39Nach diesen Grundsätzen sind die exilpolitischen Aktivitäten des Klägers als exponiert zu bewerten.
40a) Dies gilt allerdings weder hinsichtlich der Teilnahme des Klägers an exilpolitischen Veranstaltungen noch in Bezug auf die Platzierung namentlich gekennzeichneter Leserbriefe und Zeitungsannoncen in Özgür Politika. Auch die nicht unerhebliche Gesamtzahl dieser für sich genommen niedrig profilierten exilpolitischen Aktivitäten kann diese nicht abschiebungsschutzrechtserheblich machen. Das Engagement des Klägers beschränkt sich insoweit auf die Teilnahme an Demonstrationen, Solidaritätsveranstaltungen, Newrozfesten und weiteren Veranstaltungen, bei denen er Hilfsaufgaben etwa als Ordner wahrgenommen hat, sowie auf die Beteiligung an Informationsständen und Unterstützung von Hungerstreiks. Mit der Gesamtzahl dieser exilpolitischen Aktivitäten hebt sich der Kläger nicht von dem exilpolitischen Engagement der großen Zahl von kurdischen Asylbewerbern ab. Dies gilt auch mit Rücksicht auf die Platzierung von Artikeln in Özgür Politika. Auch wenn der Name des Klägers sowohl aus den nach seinen Angaben von ihm verfassten Leserbriefen als auch aus der im Oktober 1998 veröffentlichten Gedenkanzeige zum Jahrestag des Todes seines Bruders hervorgeht, ist von einer Verfolgungsgefährdung insoweit nicht auszugehen. Nach der Rechtsprechung des Senats, an der festzuhalten ist, bleiben derartige Beiträge grundsätzlich ohne Folgen, weil sich bei ihnen die Annahme aufdrängt, dass sie mehr aufenthaltsrechtlichen Zwecken als dem konkret formulierten Begehren dienen sollen. Überdies enthalten solche Schreiben lediglich eine individuelle Kundgabe einer politischen Meinung gegenüber türkischen Behörden. Öffentliche Äußerungen in Zeitungsannoncen und - artikeln sind nach türkischem Recht nur dann strafbar, wenn sie als Anstiftung zu konkreten separatistischen Aktionen in der Türkei oder als Unterstützung illegaler Organisationen gewertet werden können. Das ist bei Anzeigentexten allgemeiner Art nicht möglich, auch dann nicht, wenn darin in scharfer Form Kritik am Vorgehen der Regierung in Ostanatolien geübt wird. Auch in diesem Zusammenhang zielt das Interesse des türkischen Staats nicht auf die Masse der Teilnehmer oder Mitläufer ab, sondern lediglich auf denjenigen Personenkreis, der als Auslöser solcher Aktivitäten oder als Organisator von Veranstaltungen oder als Anstifter oder Aufwiegler angesehen wird. Dem entspricht es, dass Strafverfahren wegen in der Presse erschienener Leserbriefe nur in Einzelfällen bekannt geworden sind. Hinzu kommt, dass die Verfolgungsbehörden bei Leserbriefen und Artikeln, die in in der Türkei erscheinenden Zeitschriften veröffentlicht werden und in denen als Autor eine im Ausland befindliche und damit für die türkische Justiz nicht erreichbare Person namentlich bezeichnet ist, stets damit rechnen, dass es sich nur um eine vorgeschobene Autorenbezeichnung handelt. Es entspricht nämlich einem häufig vorkommenden Strohmannmuster, den in der Türkei lebenden wirklichen Autor durch namentliche Bezeichnung einer im Ausland ansässigen Person zu decken, um damit den verantwortlichen Redakteur der Zeitschrift in presse- und strafrechtlicher Hinsicht zu entlasten.
41Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 321-327.
42b) Folgt aus jenen exilpolitischen Aktivitäten mithin (noch) keine Verfolgungsgefährdung des Klägers, so ist ein staatliches Verfolgungsinteresse indes im Hinblick auf die Vorstandstätigkeit des Klägers im Deutsch- Kurdischen Solidaritätsverein B. e.V. anzunehmen. Nach der oben wiedergegebenen Rechtsprechung des Senats ist von einem Verfolgungsinteresse ohne weiteres auszugehen bei Mitgliedern von Vorständen, die als von der PKK dominiert oder beeinflusst gelten und/oder die in den Verfassungsschutzberichten erwähnt werden.
43Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 313 f.
44Beides ist bei dem Deutsch-Kurdischen Solidaritätsverein B. e.V. der Fall. Er ist im Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein- Westfalen über das Jahr 1998 (Seite 205) als PKK- naher Verein benannt. Er gehört der YEK-KOM an, einer Föderation kurdischer Vereine in Deutschland mit Sitz in B. , die sich ausweislich des vorgenannten Verfassungsschutzberichts (Seite 205) als politisch legaler Arm der PKK sieht. Nach der vom Prozessbevollmächtigten des Klägers eingereichten Auskunft des Polizeipräsidiums B. vom 2. Juni 1999 an das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen versteht sich die YEK-KOM als Interessenvertreter der überwiegenden Anzahl der in Deutschland lebenden Kurden und unterstützt mit ihrem politisch-propagandistischen Wirken die Ziele der PKK. Zu diesem Zweck bedient sie sich ihrer offiziellen, ca. 60 bundesweit vertretenen Vereine, u.a. auch des Deutsch-Kurdischen Solidaritätsvereins B. e.V.. Beide Organisationen traten immer wieder als Anmelder von örtlich durchgeführten Mahnwachen und Kundgebungen, aber auch überregional als Veranstalter von Demonstrationen auf.
45Der Kläger ist ausweislich eines Vereinsregisterauszugs des Amtsgerichts B. (Abteilung 14 VR 2833) vom 26. Juli 2000 in der Mitgliederversammlung des Vereins vom 29. Januar 2000 als Beisitzer in den Vorstand gewählt worden. Die Eintragung in das Vereinsregister erfolgte am 29. Februar 2000. Schon im Hinblick auf die Publizität des Vereinsregisters besteht die Gefahr, dass die Tätigkeit des Klägers als Vorstandsmitglied jenes Vereins den türkischen Stellen bekannt wird und er von diesen des Separatismus bezichtigt wird. Darüber hinaus hat der Kläger dem Senat bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung vom 22. September 2000 den Eindruck vermittelt, sich mit den Zielen des Vereins zu identifizieren und sich im Rahmen seiner Möglichkeiten auch aktiv hierfür einzusetzen. Er verfügt über Kenntnisse über den Verein und konnte seine eigene Stellung und Funktion innerhalb des Vereins dem Senat glaubhaft und schlüssig schildern. Nach eigenen Angaben ist er vor allem für Aktivitäten in den Bereichen Jugend und Kultur zuständig. Der Verein entfaltet den Angaben des Klägers zufolge insbesondere Aktivitäten zur Integration kurdischer Jugendlicher, z.B. durch die Organisation von Fußball- und Tennisturnieren; auch musikalische Aktivitäten, Folklore und Musikintrumentenunterricht werden betrieben.
46Unter diesen Umständen hat der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei Verfolgung wegen politischer Betätigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten.
47Zum Verfolgungsrisiko wegen Vorstandstätigkeit für den Deutsch- Kurdischen Solidaritätsverein B. e.V. vgl. auch: Verwaltungsgericht Arnsberg, Urteil vom 19. Juni 2000 - 9 K 4299/96.A -; Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Urteil vom 22. September 1999 - 14a K 1597/96.A -.
482. Infolgedessen haben die für eine dem Kläger bei Abschiebung in die Türkei drohende Verfolgung sprechenden Gesichtspunkte ein stärkeres Gewicht als etwaige dagegen sprechende Momente.
49Er muss damit rechnen, bei einer Rückkehr wegen des Verdachts des Separatismus verhaftet und in erheblichem Maße körperlich misshandelt zu werden.
50Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 312, 363.
51Die zu erwartenden Verfolgungsmaßnahmen knüpfen an die politische Überzeugung des Klägers an. Die Asylerheblichkeit des staatlichen Vorgehens kann auch nicht mit der Begründung verneint werden, jenes diene der Abwehr des Terrorismus oder des diesen unterstützenden Umfelds. Denn zum einen handelt es sich bei den Folterungen um Maßnahmen bloßen Gegenterrors, die von der Asylgewährung nicht ausgenommen werden dürfen. Zum anderen gilt, dass Häftlinge, denen eine staatsfeindliche Gesinnung zugeschrieben wird, im türkischen Polizeigewahrsam häufiger und härter misshandelt werden als sonstige Straftäter. Den dazu vorliegenden Erkenntnisquellen ist zu entnehmen, dass Übergriffe im Polizeigewahrsam sich vor allem gegen das linke und kurdenfreundliche Spektrum richten und dass der physische und psychische Druck diejenigen am härtesten trifft, die der Zusammenarbeit mit der militanten kurdischen Bewegung verdächtigt werden.
52Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 141-146, unter Bezugnahme auf einschlägige Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und Erkenntnisse über die Zustände im türkischen Polizeigewahrsam.
53Letzteres trifft auf den Kläger als Separatismus-Verdächtigen zu. Die ihm bei Abschiebung drohenden Verfolgungsmaßnahmen sind dem türkischen Staat zuzurechnen. Schon die Häufigkeit der Übergriffe, die für staatsfeindlichen Gruppen angehörende Häftlinge im türkischen Polizeigewahrsam belegt ist, spricht gegen die Annahme, es handele sich insoweit nur um einzelne (unkontrollierbare) Exzesstaten. Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass der türkische Staat gegen derartige Übergriffe energisch vorgeht.
54Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 136-140; so auch schon: Senatsbeschluss vom 30. Januar 1995 - 25 A 4705/94.A -, S. 20.
55Die Annahme der dem Kläger drohenden politischen Verfolgung kann auch nicht mit Blick auf den Gesichtspunkt der inländischen Fluchtalternative in Zweifel gezogen werden. Das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative ist regelmäßig nur bei einer Drittverfolgung in Betracht zu ziehen, während es bei unmittelbarer staatlicher Verfolgung eher die Ausnahme darstellt. Ist der Asylsuchende von unmittelbarer staatlicher Verfolgung bedroht, so ist das Bestehen einer inländischen Fluchtalternative somit nur zu prüfen, wenn es konkrete Anhaltspunkte dafür gibt, dass der Verfolgerstaat "mehrgesichtig" ist, er also Personen, die er in einem Landesteil selbst aktiv verfolgt, in einem anderen Landesteil unbehelligt lässt.
56Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Mai 1994 - 9 C 434.93 -, NVwZ 1994, 1123 f.
57In der Senatsrechtsprechung wird eine hinreichende Verfolgungssicherheit in der Westtürkei für solche Personen aus Ostanatolien, die bei den Sicherheitskräften am Heimatort im Verdacht stehen, mit der militanten kurdischen Bewegung oder einer vergleichbaren militanten staatsfeindlichen Organisation zu sympathisieren, generell verneint.
58Vgl. Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 244-246.
59Das gilt erst recht im Fall des Klägers. Die türkischen Sicherheitskräfte sind in der Lage, ihn an jedem Ort ohne Schwierigkeiten zu identifizieren. Angesichts dessen besteht das beschriebene Verfolgungsrisiko für den Kläger landesweit.
603. Droht dem Kläger nach alledem mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung im Sinne des § 51 Abs. 1 AuslG, so ist der Anspruch auf Abschiebungsschutz nicht nach § 51 Abs. 3 AuslG ausgeschlossen. Danach findet Abs. 1 keine Anwendung, wenn der Ausländer aus schwerwiegenden Gründen als eine Gefahr für die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland anzusehen ist. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor.
61Unter Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ist die innere und äußere Sicherheit des Staates zu verstehen; die - hier allein betroffene - innere Sicherheit umfasst Bestand und Funktionsfähigkeit des Staates und seiner Einrichtungen. Das schließt den Schutz vor Einwirkungen durch Gewalt oder Drohung mit Gewalt auf die Wahrnehmung staatlicher Funktionen ein. Auch Gewaltanschläge und Gewaltandrohungen ausländischer Terrororganisationen im Bundesgebiet richten sich gegen die innere Sicherheit des Staates. Diese ist auch dann gefährdet, wenn gewalttätige Auseinandersetzungen zwischen verfeindeten Volksgruppen in die Bundesrepublik Deutschland verlagert werden oder wenn derartige Gewaltanwendung propagiert und damit das Gewaltmonopol des Staates in Frage gestellt wird.
62Vgl.: BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 (1348); dem folgend: Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 14-16, 332-338; vgl. ferner: Senatsbeschlüsse vom 6. Juni 1994 - 25 A 3388/91.A -, InfAuslR 1995, 30 (34), und vom 31. August 1999 - 8 A 5974/98.A -.
63Erkenntnisse dahingehend, dass der Kläger an gewalttätigen Aktionen der PKK oder ihr nahe stehender Organisationen beteiligt gewesen wäre, bestehen nicht. Vielmehr ist er - abgesehen von Verstößen gegen die Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - nach Angaben des Polizeipräsidenten B. vom 28. Juli 2000 strafrechtlich nicht in Erscheinung getreten. Die bloße Beteiligung an (gewaltfreien) Demonstrationen und Veranstaltungen der PKK oder von ihr gesteuerten Vereinigungen gefährdet die innere Sicherheit Deutschlands nicht. Die Mitgliedschaft des Klägers in dem PKK- nahestehenden Deutsch-Kurdischen Solidaritätsverein B. e.V. und die Vorstandstätigkeit für diesen reicht ebenfalls nicht aus, um eine solche Gefahr anzunehmen. Anhaltspunkte dafür, dass von der Organisation selbst eine besondere, über die allgemeinen Gefahren solcher Vereinigungen hinausgehende Gefahr für die Funktionsfähigkeit des Staats ausgeht, lassen sich weder dem Verfassungsschutzbericht des Landes Nordrhein- Westfalen über das Jahr 1998 noch den Auskünften des Polizeipräsidenten B. entnehmen. Insbesondere gibt es keine Erkenntnisse über eine Gewaltbereitschaft des Vereins.
64Vgl. zu diesem Gesichtspunkt: BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 (1348); vgl. auch: Urteil vom selben Tage - 9 C 22.98 -, NVwZ 1999, 1353 (1354).
65Von daher bestehen auch keine Anhaltspunkte dahingehend, dass aufgrund der hervorgehobenen Tätigkeit des Klägers für jenen Verein von seiner Person eine erhebliche Gefahr ausgeht. Diese müsste so gravierend sein, dass sie es rechtfertigte, den Abschiebungsschutz für politisch Verfolgte zurücktreten zu lassen.
66Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. März 1999 - 9 C 31.98 -, NVwZ 1999, 1346 (1348).
67Das ist nicht anzunehmen, weil sich der Kläger nach den dem Senat vorliegenden Erkenntnissen durch seine Vorstandstätigkeit nicht in einer Weise betätigt hat, die als nachhaltige Unterstützung und Förderung des Terrorismus im Sinne der vorgenannten Rechtsprechung zu qualifizieren wäre.
68Vgl. hierzu: Senatsurteil vom 25. Januar 2000 - 8 A 1292/96.A -, Rn. 337.
69II. Die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, soweit sie auf Abschiebung des Klägers in die Türkei gerichtet ist (§§ 34 Abs. 1 Satz 1, 38 Abs. 1, 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG i.V.m. § 50 Abs. 3 AuslG).
70III. Einer Entscheidung über den Hilfsantrag hinsichtlich der Ziffer 3 des Bescheides des Bundesamtes bedarf es hingegen nicht, weil die Berufung schon mit dem Hauptantrag in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg hat.
71IV. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 und 2 VwGO i.V.m. § 83b Abs. 1 AsylVfG. Der Ausspruch über ihre vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.
72Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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