Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7 B 1118/00

Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung von 26. Januar 2000 wird angeordnet.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,-- DM festgesetzt.

Der Beschlusstenor soll den Beteiligten fernmündlich vorab mitgeteilt werden.


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