Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 7A D 56/97.NE
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Der Streitwert wird auf 20.000,-- DM festgesetzt.
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G r ü n d e:
2I.
3Die Antragsteller wenden sich gegen den Bebauungsplan In O 207 - K. -Südwest - der Antragsgegnerin.
4Der Bebauungsplan erfasst ein rund 22 ha großes Areal im Stadtteil K. der Antragsgegnerin, das im Süden von der S- Bahn-Strecke D. -M. /U. und im Norden vom ca. 600 m hiervon entfernt verlaufenden K. H. weg begrenzt wird. In West-Ost-Richtung hat das Plangebiet im Wesentlichen eine Breite zwischen rund 350 und 450 m. Der Bebauungsplan soll nach den Ausführungen in der ihm beigefügten Begründung Grundlage dafür sein, das Wohnen in K. , das sich zu einem Wohnstandort in der Nähe der City entwickelt hat, zu fördern und gleichzeitig den für K. bestehenden Bedarf an Gemeinschaftseinrichtungen (Sportplatz, Sporthalle, Jugendfreizeitstätte, Kindergarten und Kinderspielplatz) abzudecken. Ferner soll er das Baurecht für die geplante S. straße als Bestandteil des Innenstadt-Tangenten- Vierecks im D. Verkehrsnetz schaffen. Die S. straße soll im Osten der Innenstadt die zwischen H. Straße und der Bundesstraße 1 (B 1) fehlende Nord-Süd-Verbindung herstellen und die Quartiere in K. und im Bereich "Im D. " an das übergeordnete Hauptstraßenverkehrsnetz anbinden.
5Im westlichen Bereich des Plangebiets ist ein Teilabschnitt der von Süden nach Norden führenden Trasse der S. straße festgesetzt, der über unbebautes Gelände von der bereits vorhandenen Unterführung unter der S-Bahn-Strecke und der rund 70 m nördlich hiervon gelegenen plangleichen Kreuzung der Straße Lange Reihe bis zur Anbindung an den K. H. weg führt. Die ausgewiesene Straßenverkehrsfläche ist so ausgelegt, dass die S. straße zweispurig mit Grünstreifen - teilweise zusätzlich mit Abbiegespuren - angelegt werden kann. Dabei soll die Straße in wesentlichen Abschnitten bis zu 1 m unter das vorhandene Gelände abgesenkt werden, um Schallschutzanlagen mit der für notwendig erachteten Höhe unter weitestgehender Beibehaltung der Sichtverbindung zwischen den Wohngebieten anlegen zu können. In der der Planbegründung beigefügten schalltechnischen Untersuchung ist für den Abschnitt der S. straße zwischen L. Reihe und K. H. weg eine künftige Belastung von 13.400 Kfz/24 h mit einem Lkw-Anteil von 8 % tags bzw. 7 % nachts angesetzt. Die Belastung der südlichen Fortsetzung der S. straße, die bis zur B. -G. -Straße 1994 für den Verkehr freigegeben wurde, ist mit 19.000 Kfz/24 h (Lkw- Anteil 10 % tags bzw. 8 % nachts) prognostiziert. Die weiter nach Süden führende Anbindung an die B 1, die Gegenstand des Bebauungsplans In O 210 sein soll, bedurfte im Hinblick auf die neue Vorgabe einer Untertunnelung der B 1 planerischer Überarbeitung. Die nördliche Fortsetzung bis zur H. Straße soll Gegenstand des Bebauungsplans In O 208 sein.
6Westlich der geplanten S. straße sind entsprechend dem vorhandenen, im Wesentlichen zu Wohnzwecken genutzten Bestand allgemeine Wohngebiete festgesetzt. Zum Schutz dieser Wohnbebauung ist im Bereich von der L. Reihe bis kurz vor der Verknüpfung mit dem K. H. weg eine Lärmschutzwand von 2,5 m Höhe festgesetzt, die als Vegetationswand ausgestaltet werden soll. Die Antragsteller sind Eigentümer des von ihnen bewohnten Reihenhausgrundstücks Am Z. 39 f, das rund 25 m westlich der Lärmschutzwand in einem dreigeschossig bebaubaren allgemeinen Wohngebiet liegt. Der südlich des Hauses verlaufende Abschnitt der Straße Am Z. ist als t-förmige Stichstraße vorgesehen, die vor der Lärmschutzwand endet und in Richtung Norden und Süden in einen entlang der Lärmschutzwand verlaufenden Fuß- und Radweg übergehen soll. Im äußersten Nordwesten des Plangebiets ist zwischen der Trasse der neuen S. straße und der in einem leichten Bogen das Plangebiet im Westen begrenzenden Trasse des stillgelegten Verbindungsgleises zwischen dem Güterbahnhof D. -Ost und D. -Süd eine spitz zulaufende Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft festgesetzt, die als naturnah gestaltete Grünanlage ausgestaltet werden soll.
7Östlich der S. straße sind folgende Ausweisungen festgesetzt: Zwischen der S-Bahn-Strecke und der parallel hierzu verlaufenden Straße L. Reihe ist der Bereich des bereits vorhandenen Handwerksausbildungszentrums - hier findet in geschlossenen Werkräumen die praktische und theoretische Schulung in Handwerksberufen statt - als Sondergebiet "Handwerksausbildungs-zentrum" festgesetzt. Dieselbe Ausweisung ist für das an der Nordseite der L. Reihe dem bestehenden Zentrum gegenüber-liegende Areal getroffen, das für die Erweiterung des Zentrums vorgesehen ist. Östlich der beiden Sondergebietsausweisungen sind südlich der L. Reihe ein Gewerbegebiet mit einge-schränkter Nutzung sowie nördlich der L. Reihe ein Mischge-biet festgesetzt.
8Unmittelbar westlich des nördlichen Sondergebiets "Handwerks-ausbildungszentrum" zweigt von der S. straße eine öffentliche Verkehrsfläche spitzwinklig nach Nordosten bzw. Norden ab, die zunächst als Fuß- und Radweg und sodann als Mischverkehrsfläche ausgewiesen ist und schließlich - ab der Kreuzung mit der S. straße - in die vorhandene B. Straße übergeht. In dem nach Süden spitz zulaufenden Bereich, der im Westen von der S. straße und im Osten von der in die B. Straße übergehenden Verkehrsfläche begrenzt wird, sind von Süden nach Norden gesehen folgende Festsetzungen getroffen:
9Die derzeit unbebaute, im Wesentlichen begrünte südliche Spitze dieses Dreiecks ist als öffentliche Grünfläche "gärtnerische Anlage" ausgewiesen, wobei entlang der S. straße an deren Ostseite ein 2,5 m hoher bepflanzter Lärmschutzwall festgesetzt ist. Nach Norden schließt sich das vorhandene Gelände der Kfz-Prüfanlage des TÜV an, das mit Anbindung an die S. straße als Sondergebiet "Kraftfahrzeugprüfanlage" ausgewiesen ist. Unmittelbar östlich dieses Sondergebiets ist ein Teilbereich des TÜV-Geländes mit dem vorhandenen Verwaltungsgebäude als Mischgebiet festgesetzt. Weiter nach Norden schließt sich bis zur S. straße ein derzeit brachliegendes Gelände an. Hier sind bis zu der als Mischverkehrsfläche ausgewiesenen S. straße unmittelbar neben der S. straße eine Fläche für den Gemeinbedarf "Sporthalle" mit einem nördlich daran anschließenden kleineren Mischgebiet, östlich hiervon eine öffentliche Grünfläche "Sportplatz für den Schul-, Vereins- und Allgemeinsport" und weiter östlich bis zur leicht verschwenkten B. Straße eine Fläche für den Gemeinbedarf "Jugendfreizeitstätte und Kindergarten" ausgewiesen, wobei die südöstlich dieser Gemeinbedarfsfläche festgesetzte Mischverkehrsfläche platzartig als "Mehrzweckplatz" aufgeweitet werden soll. Für die nördlich der S. straße bis zum K. H. weg gelegenen Bereiche im mittleren Teil des Plangebiets sind schließlich weitgehend besondere Wohngebiete sowie ein kleineres Mischgebiet festgesetzt.
10Im östlichen Planbereich, der sich nördlich an das Sondergebiet "Handwerksausbildungszentrum" anschließt, sind mehrere allgemeine Wohngebiete, ein Mischgebiet sowie unmittelbar entlang der Südseite des K. H. weg ein besonderes Wohngebiet festgesetzt.
11Die textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans enthalten Regelungen bezüglich der festgesetzten Geh-, Fahr- und Leitungsrechte, die Beschränkung der Nutzungen im südöstlichen Gewerbegebiet, Vorgaben für Maßnahmen passiven Schallschutzes in näher gekennzeichneten Baugebieten sowie für den Schutz vor Flutlicht im Bereich des zentralen Sportplatzes, Regelungen bezüglich der Zulässigkeit von Tiefgaragen in verschiedenen Baugebieten, die näheren Modalitäten der in der nordwestlichen Fläche für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft durchzuführenden Maßnahmen und Bepflanzungsvorgaben für den Lärmschutzwall und die zwischen Kraftfahrzeugprüfanlage und Sporthalle ausgewiesenen Gemeinschaftsstellplätze.
12Die Planurkunde enthält ferner einen Hinweis darauf, dass durch den festgesetzten Sportplatz die Richtwerte Sportanlagenlärmschutzverordnung für das nördlich angrenzende Wohngebiet überschritten werden; von den heutigen und künftigen Anwohnern im WB-Gebiet seien diese Überschreitungen hinzunehmen.
13Das Verfahren zur Aufstellung des Bebauungsplans nahm folgenden Verlauf:
14Am 26. Februar 1981 beschloss der Rat der Antragsgegnerin erstmals für das seinerzeit noch geringfügig anders zugeschnittene Plangebiet, die Bebauungspläne 148 und 152 zu ändern und den Bebauungsplans In O 207 aufzustellen sowie die Bürger in einer Bürgeranhörung zu beteiligen. Am 15. Mai 1981 wurden der Aufstellungsbeschluss sowie der Termin für die Bürgeranhörung am 3. Juni 1981 bekannt gemacht. Am 14. Mai 1987 fasste der Rat der Antragsgegnerin für das im Osten etwas erweiterte Plangebiet einen Änderungsbeschluss zum Aufstellungsbeschluss unter gleichzeitiger Änderung des Plankonzepts, der am 12. Juni 1987 bekannt gemacht wurde. Die zugleich beschlossene erneute Bürgeranhörung fand gemäß Bekanntmachung vom 19. Juni 1987 am 29. Juni 1987 statt. Diese Bürgeranhörung einschließlich der schriftlich eingegangenen Äußerungen gab Anlass insbesondere zu Modifikationen der Planung der S. straße; zugleich wurde die Ausweisung von Sportanlagen im Zentrum des Plangebiets anstatt alternativ vorgesehener Wohngebiete weiterverfolgt. Mit Anschreiben vom 10. August 1988 wurden die Träger öffentlicher Belange zum neuen Plankonzept beteiligt. Am 14. Dezember 1989 beschloss der Rat der Antragsgegnerin die Offenlegung des aufgrund der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange geringfügig geänderten Planentwurfs. Zuvor hatte sich bereits der Antragsteller als Vorsitzender der "Bürgeraktion gegen den Neubau der S. straße e.V." gegen die vorgesehene Straßenplanung gewandt.
15Mit Beschluss vom 23. Mai 1991 änderte der Rat der Antragsgegnerin die Aufstellungsbeschlüsse vom 26. Februar 1981 und 14. Mai 1987 dahin, dass das Plangebiet um einen Teilbereich westlich der S. straße und südlich der L. Reihe zu erweitern sei, und fasste unter Aufhebung seines Offenlegungsbeschlusses vom 14. Dezember 1989 einen neuen Offenlegungsbeschluss. Mit Bekanntmachung vom 7. Juni 1991, berichtigt durch Bekanntmachung vom 14. Juni 1991, wurden daraufhin der Änderungsbeschluss zu den Aufstellungsbeschlüssen und die Offenlegung vom 24. Juni 1991 bis 24. Juli 1991 bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 17. Ju-ni 1991 beteiligt. Es gingen verschiedene Stellungnahmen von Trägern öffentlicher Belange sowie Bedenken und Anregungen Privater - u.a. auch der Antragsteller - ein. Letztere wandten sich insbesondere gegen die vorgesehene Straßenplanung. Seitens des Staatlichen Gewerbeaufsichtsamts D. wie auch der Industrie- und Handelskammer zu D. und der Handwerkskammer D. wurde insbesondere auf Fragen im Zusammenhang mit der Verträglichkeit einzelner vorhandener Betriebe mit den vorgesehenen Baugebietsausweisungen hingewiesen.
16Die Offenlegung gab Anlass, ein vereinfachtes Beteiligungsverfahren durchzuführen. Dessen Gegenstand war ein Verzicht auf die fußläufige Verlängerung der Stichstraße zwischen den Grundstücken Am Z. 25 und 31 bei gleichzeitiger Begradigung des Fuß- und Radwegs, der neben der an der Westseite der S. straße geplanten Lärmschutzwand vorgesehen war. Am 23. September 1993 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin mit den anlässlich der Offenlegung und des vereinfachten Beteiligungsverfahrens eingegangenen Bedenken und Anregungen. Er beschloss, den Bebauungsplan mit dem offen gelegten Inhalt als Satzung unter den Änderungen, dass die Planung im Bereich der zwischen den Grundstücken Am Z. 25 und 31 vorgesehenen Stichstraße entsprechend dem Vorschlag im vereinfachten Beteiligungsverfahren geändert sowie die Abgrenzung unterschiedlicher Nutzungsmaße (Zahl der Vollgeschosse) in den Baugebieten durch das Planzeichen 15.13 der Planzeichenverordnung vorgenommen wird. Ferner beschloss er, dem Bebauungsplan die modifizierte/aktualisierte Begründung vom 17. August 1993 beizufügen.
17Mit Schreiben vom 9. November 1993 wurde der Bebauungsplan dem Regierungspräsidenten A. angezeigt. Im Anzeigeverfahren wurde als Bedenken geäußert, dass Angaben zu der höhenmäßigen Lage der S. straße, die Auswirkungen auf den erforderlichen Lärmschutz hätten, fehlten. Die Antragsgegnerin zog daraufhin unter dem 24. Januar 1994 ihre Anzeige zurück.
18Am 25. Januar 1996 befasste sich der Rat der Antragsgegnerin wiederum mit dem Bebauungsplan und beschloss, den Satzungsbeschluss vom 23. September 1993 aufzuheben, den Aufstellungsbeschluss vom 26. Februar 1981 in Verbindung mit den Änderungsbeschlüssen vom 14. Mai 1987 und 23. Mai 1991 dahin zu ändern, dass das Plangebiet am Nordrand um die den Häusern K. H. weg 21 bis 31 vorgelagerten Vorgartenflächen mit Rücksicht auf deren Überplanung in dem im Verfahren befindlichen Bebauungsplan In O 215 - K. H. weg - reduziert wird, und den in einzelnen Punkten geänderten Planentwurf (u.a. mit Festlegungen zur Höhenlage der S. straße) erneut öffentlich auszulegen. Am 1. März 1996 wurden der Änderungsbeschluss zum Aufstellungsbeschluss und die Offenlegung vom 11. März 1996 bis 11. April 1996 bekannt gemacht. Die Träger öffentlicher Belange wurden mit Anschreiben vom 4. März 1996 beteiligt. Neben anderen Privaten erhoben auch die Antragsteller erneut Bedenken und Anregungen und sprachen sich gegen die Planung der S. straße aus. Das Staatliche Umweltamt H. machte in seiner Stellungnahme vom 25. April 1996 Bedenken gegen die Sportplatzausweisung geltend. Der Rat der Antragsgegnerin beschloss am 27. Juni 1996, den Bedenken und Anregungen nicht zu folgen, wobei er die Sportplatzausweisung als im Hinblick auf das benachbarte besondere Wohngebiet vertretbar ansah. Anschließend beschloss er den Bebauungsplan als Satzung und die Beifügung der aktualisierten/modifizierten Begründung vom 29. Mai 1996. Unter dem 1. August 1996 wurde der Bebauungsplan der Bezirksregierung A. angezeigt. Diese teilte mit Verfügung vom 22. Oktober 1996 mit, die Verletzung von Rechtsvorschriften werde nicht geltend gemacht. Die Durchführung des Anzeigeverfahrens wurde daraufhin am 15. November 1996 bekannt gemacht.
19Die Antragsteller haben am 3. April 1997 den vorliegenden Normenkontrollantrag gestellt. Zur Begründung tragen sie im Wesentlichen vor, der Antrag sei zulässig. Sie seien antragsbefugt, da ihr Interesse, nicht durch die mit der Planverwirklichung verbundenen Immissionen belastet zu werden, abwägungserheblich gewesen sei. Ihr Rechtsschutzinteresse folge daraus, dass ohne den Bebauungsplan das Vorhaben der neuen S. straße nicht verwirklicht werden könne. Der Antrag sei auch begründet. Die Planung sei materiell fehlerhaft, denn sie verstoße gegen das Abwägungsgebot. Die festgesetzte Lärmschutzwand sei für eine benachbarte dreigeschossige Bebauung viel zu niedrig und ineffektiv. Allein passiver Lärmschutz für die oberen Geschosse sei nicht ausreichend, zumal er nur bei geschlossenen Fenstern wirke. Der für die Planung erstellten Lärmprognose liege ferner eine Ausgangssituation zu Grunde, die sich gravierend verändert habe. Die neue S. straße solle nur noch bis zum H. weg geführt werden, was gerade in der "rush-hour" zu erheblichen Rückstaus im Kreuzungsbereich mit negativen Auswirkungen auf die Immissionsbelastung führe. In der verkürzten Form diene die neue Straße allein der besseren Erschließung des in Kürze fertig gestellten Handwerksausbildungszentrums, das für rund 1.000 Auszubildende ausgelegt sei. Ein solches Vorhaben rechtfertige es nicht, die Bestandsschutz genießende Bausubstanz bzw. die dort Wohnenden einer neuen Immissionsbelastung auszusetzen. Die geplante Lärmschutzanlage sei auch deshalb wenig sinnvoll, weil in Höhe des Stichwegs zwischen den Flurstücken 548 und 551 (Am Z. 25 und 31) ein Durchbruch geschaffen werden solle, der wegen seiner Trichterwirkung die Bewohner der Erdgeschosse nicht von sämtlichen Lärmimmissionen abschirme.
20Die Antragsteller beantragen,
21den Bebauungsplan In O 207 - K. - Südwest - der Antragsgegnerin für nichtig zu erklären.
22Die Antragsgegnerin beantragt,
23den Antrag abzulehnen.
24Sie trägt im Wesentlichen vor, die Festsetzungen des Bebauungsplans seien das Ergebnis einer sorgfältigen Abwägung der verschiedenen Belange gegen- und untereinander. Mit ihnen sei sie innerhalb des ihr eingeräumten Planungsermessens geblieben. Die Bedenken und Anregungen der Antragsteller, die bereits im Planverfahren vorgebracht worden seien, seien bei der Entscheidung des Rats ausführlich behandelt worden. Dabei sei bereits klargestellt worden, dass die Lärmschleuse im Bereich des Stichwegs Am Z. 25/31 nur Gegenstand der ersten Offenlegungsfassung gewesen und danach ersatzlos gestrichen worden sei. Es treffe ferner nicht zu, dass die S. straße nur bis zum K. H. weg ausgebaut und nur wegen einer besonderen Erschließung des Handwerksausbildungszentrums angelegt werden solle, wie aus den Ausführungen in der Planbegründung folge. Hinsichtlich der Kritik zu den Auswirkungen der S. straße werde auf die umfangreiche Betrachtung in der als Anlage zur Planbegründung genommenen schalltechnischen Untersuchung verwiesen. Bezüglich der Entscheidung, von vollständigem aktiven Lärmschutz abzusehen, werde darauf verwiesen, dass die festgesetzte 2,5 m hohe Lärmschutzanlage im Wesentlichen den Freiraum und die Erdgeschosse schütze. Sie verursache Kosten von ca. 925.000,-- DM. Hinzu kämen rund 88.000,-- DM für passiven Lärmschutz (37 Fenster, teilweise mit Schalldämmlüftern). Diesen Gesamtkosten von rund 1,13 Mill. DM stünden bei Errichtung einer in vollem Umfang wirksamen Lärmschutzwand mit 4,5 m Höhe Kosten von rund 1,66 Mill. DM gegenüber. Hinsichtlich des südlich der S. straße festgesetzten Sportplatzes sei davon auszugehen, dass dieser auch dann ausgewiesen worden wäre, wenn dem Rat bewusst gewesen wäre, dass die Richtwerte der 18. BImSchV als Außenpegel einzuhalten sind. Insoweit könne im Baugenehmigungsverfahren durch verschiedene Maßnahmen (aktiver Lärmschutz und Betriebsregelungen) noch sichergestellt werden, dass diese Werte auch beim nördlich der S. straße festgesetzten WB- Gebiet eingehalten werden.
25Gemäß Beschluss vom 8. April 1999 hat der Berichterstatter des Senats am 14. Juni 1999 eine Ortsbesichtigung durchgeführt. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird verwiesen.
26Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der von der Antragsgegnerin vorgelegten Aufstellungsvorgänge ergänzend Bezug genommen.
27II.
28Der Senat entscheidet mit Einverständnis der Beteiligten über den Normenkontrollantrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluss.
29Der Antrag ist zulässig.
30Die Antragsteller sind insbesondere im Sinne von § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO antragsbefugt. Sie haben näher vorgetragen, ihr Interesse an hinreichendem Schutz vor den von der neuen S. straße ausgehenden Immissionen, in deren Einwirkungsbereich ihr Reihenhaus liegt, sei im Rahmen der Abwägung fehlerhaft berücksichtigt worden. Damit haben sie hinreichend geltend gemacht, in ihrem subjektiven Recht auf Abwägung ihrer Belange
31- vgl.: BVerwG, Urteil vom 24.9.1998 - 4 CN 2.98 - BRS 60 Nr. 46 -
32verletzt zu sein.
33Der Normenkontrollantrag ist jedoch unbegründet.
34Formelle Mängel des Plans, die gemäß §§ 214 Abs. 1, 215 Abs. 1 BauGB auch ohne Rüge beachtlich sind, sind nicht ersichtlich; nach den genannten Vorschriften rügepflichtige Mängel sind nicht fristgerecht gerügt.
35Auch in materieller Hinsicht ist der Plan nicht zu beanstanden.
36Die im Plan im Einzelnen getroffenen Festsetzungen sind von einschlägigen Ermächtigungsgrundlagen getragen und auch hinreichend bestimmt.
37Die nach § 1 Abs. 3 BauGB erforderliche städtebauliche Rechtfertigung ist gleichfalls gegeben. Was im Sinne dieser Vorschrift erforderlich ist, bestimmt sich nach der jeweiligen planerischen Konzeption. Welche städtebaulichen Ziele die Gemeinde sich setzt, liegt in ihrem planerischen Ermessen. Der Gesetzgeber ermächtigt sie, die "Städtebaupolitik" zu betreiben, die ihren städtebaulichen Ordnungsvorstellungen entspricht. Nicht erforderlich im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB sind nur solche Bauleitpläne, die einer positiven Planungskonzeption entbehren und ersichtlich der Förderung von Zielen dienen, für deren Verwirklichung die Planungsinstrumente des BauGB nicht bestimmt sind.
38Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11.5.1999 - 4 BN 15.99 - ZfBR 1999, 279 = BauR 1999, 1136.
39Von letzterem kann hier keine Rede sein. Die vorliegende Planung ist, wie aus den eingehenden Darlegungen in der Planbegründung folgt, im Wesentlichen von zwei städtebaulichen Zielsetzungen getragen. Zum einen soll das Wohnen in K. als einem bestehenden Wohnstandort nahe der City unter Abdeckung des bestehenden Bedarfs an Gemeinschaftseinrichtungen gefördert werden. Dem dient insbesondere die Ausweisung von allgemeinen und besonderen Wohngebieten sowie einzelner Mischgebiete und der im zentralen Bereich des Plangebiets vorgesehenen Gemeinbedarfs- und Sportanlagen, die vornehmlich an die Stelle der weitgehend nicht realisierten Gewerbegebietsausweisungen der früher maßgeblichen Bebauungspläne 148 und 152 treten sollen. Zum anderen soll mit dem Plan das Baurecht für die - gegenüber den früheren Planungen in ihrem Ausbaustandard deutlich reduzierte - S. straße geschaffen werden. Dabei wird nach den Ausführungen in der Begründung zum Bebauungsplan und den Erläuterungen in dem vom Berichterstatter des Senats durchgeführten Ortstermin entgegen dem Vortrag der Antragsteller weiterhin das Ziel verfolgt, die S. straße als Bestandteil des Innenstadt-Tangenten- Vierecks zumindest von der B 1 im Süden bis zur H. Straße im Norden durchgehend anzulegen. Die S. straße soll dabei als neue Verbindungsachse die bestehenden Straßen, an denen vorwiegend gewohnt wird, von quartiersfremden Verkehren entlasten und zugleich - neben der Erschließungsfunktion für den westlichen Bereich von K. - der Erschließung der im Plangebiet vorhandenen und noch zu erweiternden verkehrsintensiven Einrichtungen des TÜV und des Handwerksausbildungszentrums dienen.
40Alle diese Erwägungen stellen hinreichend sachgerechte städtebauliche Motivationen für die vorliegende Planung dar, deren Vereinbarkeit mit § 1 Abs. 3 BauGB damit außer Zweifel steht.
41Dafür, dass der Bebauungsplan nicht im Sinne von § 1 Abs. 4 BauGB den Zielen der Raumordnung angepasst ist, ist nichts vorgetragen oder sonst ersichtlich.
42Schließlich wahrt der Plan entgegen der Auffassung der Antragsteller auch die Erfordernisse des Abwägungsgebots nach § 1 Abs. 6 BauGB. Die Antragsgegnerin hat insoweit im Rahmen der von ihr vorgenommenen Abwägung im wesentlichen die nach Lage der Dinge in die Abwägung einzustellenden Belange berücksichtigt und weder ihre Bedeutung verkannt noch den Ausgleich zwischen ihnen in einer Weise vorgenommen, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Soweit der Abwägungsvorgang hinsichtlich der Festsetzung des Sportplatzes an einem Fehler leidet, ist dieser jedenfalls unbeachtlich.
43Im Vordergrund der hier vorzunehmenden Abwägung standen in erster Linie die mit dem Neubau der S. straße zusammenhängenden Fragen, die die Antragsteller auch allein ansprechen.
44Insoweit ist zunächst die Entscheidung der Antragsgegnerin, die Grundlage für den Bau der S. straße überhaupt zu schaffen, unter Abwägungsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, auch soweit die Anlage der Straße Eingriffe in privates Eigentum - ggf. sogar mit dem Mittel der Enteignung - voraussetzt.
45Einem Bebauungsplan kommt eine enteignungsrechtliche Vorwirkung mit der Folge, dass schon bei seiner Aufstellung die Enteignungsvoraussetzungen des Art. 14 Abs. 3 GG zu prüfen sind, grundsätzlich nicht zu.
46Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 11.3.1998 - 4 BN 6.98 - NVwZ 1998, 345 m.w.N.; BVerfG, Beschluss vom 22.2.1999 - 1 BvR 565/91 - NVwZ 1999, 979.
47Das bedeutet nicht, dass im Rahmen der Abwägung dem privaten Eigentum und den daraus folgenden Nutzungsmöglichkeiten nicht ein erhebliches Gewicht zukommt. Die Gründe des öffentlichen Interesses, die für einen Eingriff in das private Eigentum sprechen, müssen so schwer wiegend sein, dass sie Vorrang haben vor dem Vertrauen des Bürgers in den Fortbestand seines Rechts, das durch die Bestandsgarantie des Art. 14 Abs. 1 Satz 1 GG gesichert wird. Auch beim Erlass eines Bebauungsplans muss daher im Rahmen der planerischen Abwägung das private Interesse am Erhalt bestehender baulicher Nutzungsrechte mit dem öffentlichen Interesse an einer städtebaulichen Neuordnung des Plangebiets abgewogen werden. Dabei ist in die Abwägung einzustellen, dass sich der Entzug baulicher Nutzungsmöglichkeiten für den Betroffenen wie eine Teilenteignung auswirken kann und dass dem Bestandsschutz daher ein den von Art. 14 Abs. 3 GG erfassten Fällen vergleichbares Gewicht zukommt. Eine darüber hinausgehende Prüfung aller Enteignungsvoraussetzungen ist hingegen nicht erforderlich.
48Vgl.: BVerfG, Beschluss vom 22.2.1999 a.a.O. S. 980.
49Gemessen hieran liegt der Entscheidung für den Bau der S. straße als solcher keine fehlerhafte Abwägung zu Grunde. Die im Zusammenhang mit der Prüfung des § 1 Abs. 3 BauGB bereits angesprochenen Gründe, die im Rahmen der Planung für den Bau dieser Straße angeführt worden sind, haben ein solches Gewicht, dass sie ggf. auch den Zugriff auf privates Eigentum rechtfertigen. Aus den entsprechenden eingehenden Darlegungen insbesondere in der Planbegründung folgt, dass die Bedeutung und Tragweite der Eigentumsgarantie nicht verkannt wurden.
50Ebenso wenig liegt eine Verletzung des Abwägungsgebots etwa darin, dass sich der Rat der Antragsgegnerin hier dazu entschlossen hat, die planerische Grundlage nur für einen bestimmten Abschnitt der S. straße festzulegen. Zweck der Anforderungen an die Abschnittsbildung ist es, Fehlplanungen vorzubeugen. Jeder Abschnitt muss grundsätzlich eine eigenständige Verkehrsfunktion haben, damit gewährleistet ist, dass die Teilplanung auch dann nicht sinnlos wird, wenn sich das Gesamtplanungskonzept im Nachhinein als nicht realisierbar erweist.
51Vgl.: BVerwG, Urteil vom 28.1.1999 - 4 CN 5.98 - ZfBR 1999, 219 = BauR 1999, 867 = NVwZ 1999, 1222 m.w.N..
52Dem wird die hier vorgenommene Abschnittsbildung in jeder Hinsicht gerecht. Sie knüpft an einen bereits vorhandenen und seit Jahren unter Verkehr befindlichen Teilabschnitt im Bereich der Unterführung unter der S-Bahn-Strecke mit Anbindung an die L. Reihe an und ermöglicht die Weiterführung des Verkehrs bis zur Verknüpfung mit dem K. H. weg. Dass die nördlichen bzw. südlichen Weiterführungen bis zur H. Straße bzw. zur B 1 bei der Planaufstellung noch nicht abschließend im Detail planerisch festgelegt waren, ist unschädlich. Die seitens der Antragsgegnerin näher erläuterten planerischen Aspekte, die eine abschließende Festlegung der Details der Folgeabschnitte der S. straße (noch) nicht zuließen, hinderten sie nicht daran, jedenfalls den hier in Rede stehenden, einen eigenen Verkehrswert aufweisenden Teilabschnitt mit dem vorliegenden Bebauungsplan abschließend zu regeln.
53Der Rat der Antragsgegnerin hat des Weiteren - entgegen der Auffassung der Antragsteller - auch die mit dem Neubau der S. straße verbundenen immissionsmäßigen Belastungen der Nachbarschaft fehlerfrei berücksichtigt.
54Insoweit kommt im Lärmschutzkonzept des Bundes- Immissionsschutzgesetzes, das die Vorgaben für die planerische Bewältigung des Schutzes der Nachbarschaft - auch von Straßen - vor Lärmimmissionen enthält, auf der ersten Stufe dem Trennungsgrundsatz des § 50 BImSchG im Rahmen der nach § 1 Abs. 6 BauGB gebotenen Abwägung unter Lärmschutzgesichtspunkten die Funktion einer Abwägungsdirektive zu. Diese Vorschrift gebietet die abwägende Prüfung, ob durch die konzeptionelle Ausgestaltung des (Straßenbau-)Vorhabens schädliche Umwelteinwirkungen, hier durch Straßenverkehrslärm, vermieden werden können. Dabei gehört zur konzeptionellen Ausgestaltung der Planung insbesondere die räumliche Lage der Trasse, und zwar sowohl in horizontaler als auch in vertikaler Richtung. Das Grundkonzept der Planung erhält damit nicht nur durch den Trassenverlauf im Oberflächenbereich, sondern auch durch Gradientenabsenkungen, Tief- oder Troglagen seine Prägung.
55Vgl.: BVerwG, Urteil vom 28.1.1999 a.a.O.
56Diesen Anforderungen trägt die vorliegende Planung Rechnung. Der Rat der Antragsgegnerin hat sich, wie aus den Ausführungen in der Planbegründung folgt, mit alternativen Trassierungen der S. straße einschließlich des Verzichts auf einen Neubau (Null-Variante) ebenso befasst wie mit der Frage einer Tieferlegung der Gradiente aus Immissionsschutzgründen. Die bereits vorhandene Bebauung ließ dabei offensichtlich keine relevanten Spielräume für größere Trassenverschiebungen zu. Auch den aus Immissionsschutzgründen erwogenen Möglichkeiten zur Absenkung der Trasse waren offenkundig schon deshalb enge Grenzen gesetzt, weil die S. straße nach ihrer Verkehrsfunktion auch der Aufnahme des Erschließungsverkehrs ihres Umfelds dienen soll und damit Anbindungen der bereits vorhandenen Straßen wie auch der Kraftfahrzeugprüfanlage sowie der geplanten Sportanlagen aufrechterhalten bleiben mussten. In dieser Situation ist die abwägende Entscheidung der Antragsgegnerin für die hier gewählte Linienführung und Höhenlage der Straße nicht zu beanstanden.
57Auch § 41 BImSchG, der auf der zweiten Stufe des Lärmschutzkonzepts des BImSchG Schutz vor unzumutbaren Lärmimmissionen gebietet, ist hinreichend beachtet worden. Insoweit hat der Rat der Antragsgegnerin auf der Grundlage einer Prognose, gegen deren sachgerechte Erstellung Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, zutreffend erkannt, dass die künftige Verkehrsbelastung der S. straße Schutzmaßnahmen für die angrenzenden, zum Wohnen nutzbaren Bereiche erfordert. Seine Entscheidung, diesen Schutz nur teilweise durch Maßnahmen aktiven Schallschutzes sicherzustellen und ergänzend die Betroffenen auf passiven Schallschutz zu verweisen, ist dabei mit den Anforderungen des § 41 Abs. 2 BImSchG vereinbar.
58Nach dieser Vorschrift gilt die Verpflichtung des § 41 Abs. 1 BImSchG, den Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen durch Verkehrsgeräusche sicherzustellen, soweit diese Einwirkungen nach dem Stand der Technik vermeidbar sind, nicht, "soweit die Kosten der Schutzmaßnahme außer Verhältnis zu dem angestrebten Schutzzweck stehen". Wie diese Vorschrift letztlich zu verstehen ist, insbesondere ob es sich bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit um eine Frage der Anwendung strikten Rechts handelt
59- so BVerwG, Urteil vom 28.1.1999 a.a.O. -,
60oder ob der planenden Stelle insoweit jedenfalls ein gewisser Abwägungsspielraum zukommt
61- vgl. hierzu: BVerwG, Urteil vom 5.3.1997 - 11 A 25.95 - BVerwGE 104, 123 = NVwZ 1998, 513; bestätigt und ergänzt durch BVerwG, Urteil vom 15.3.2000 - 11 A 42.97 - UPR 2000, 352 -,
62kann hier letztlich dahinstehen. Die nach § 41 Abs. 2 BImSchG vorzunehmende Verhältnismäßigkeitsprüfung setzt nach beiden Auffassungen in jedem Fall voraus, dass Kosten und Nutzen eines vollständigen aktiven Lärmschutzes einerseits und des Verzichts auf einen solchen optimalen Schutz durch teilweises oder völliges Absehen von Maßnahmen aktiven Lärmschutzes andererseits konkret gegenübergestellt werden und dass sich der teilweise Verzicht auf aktiven Lärmschutz nicht als unverhältnismäßig erweist. Das ist hier der Fall.
63Insoweit ist davon auszugehen, dass sich der Rat der Antragsgegnerin, der sich mit der Beifügung der Begründung zum Bebauungsplan die Ausführungen in dieser Begründung zu Eigen gemacht hat, bei seiner Entscheidung, von einem in vollem Umfang wirksamen aktiven Schallschutz abzusehen, zum einen zwar von städtebaulichen Erwägungen hat leiten lassen, nämlich davon, die optische Trennwirkung der Straße zu den Wohngebieten zu mildern (S. 8 der Planbegründung) bzw. eine Abschottung der Baugebiete von den Hauptstraßen zu vermeiden (S. 13 der Schalltechnischen Untersuchung Anlage 3 zur Planbegründung). In seine Entscheidung sind jedoch auch in ganz wesentlichem Umfang die Kostengesichtspunkte eingeflossen. Dies folgt nicht nur aus den Ausführungen auf S. 13 der Schalltechnischen Untersuchung, wonach weitere aktive Schallschutzmaßnahmen auch "aus nicht vertretbaren ökonomischen Gründen nicht möglich" seien. Hinzu kommt vielmehr, dass der Beschlussvorlage vom 3. Juni 1996, die Grundlage des abschließenden Satzungsbeschlusses vom 27. Juni 1996 war, auch ein Auszug aus der - noch nicht genehmigten - Niederschrift der Sitzung des Ausschusses für Umwelt, Stadtentwicklung und Wohnen vom 26. Juni 1996 beigefügt war, in dem ausdrücklich ausgeführt ist:
64"Für die CDU-Fraktion erklärt Herr Rm J. ausdrücklich, dass die an der S. straße geplanten aktiven Schallschutzmaßnahmen als ausreichend angesehen werden und insbesondere unter Beachtung der wirtschaftlichen Gesichtspunkte eine Aufstockung dieses aktiven Schallschutzes nicht in Betracht zu ziehen sei, da die hierdurch erzeugten hohen Kosten den relativ geringen Nutzen nicht rechtfertigen würden. Es sei damit festzuhalten, dass den Vorschriften des § 41 BImSchG genügend Rechnung getragen worden sei."
65Mit seiner Entscheidung, den Vorschlägen in der Sitzungsvorlage zu folgen, hat sich der Rat der Antragsgegnerin damit auch diese maßgeblich auf konkrete Kostengesichtspunkte abstellenden Erwägungen zu Eigen gemacht. Dabei kann von einer fehlerhaften Bewertung der Unverhältnismäßigkeit eines umfassenden aktiven Lärmschutzes keine Rede sein.
66Aus den dem Senat vorliegenden schalltechnischen Unterlagen, gegen deren Richtigkeit Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich sind, folgt, dass die an der Westseite der S. straße vorgesehene 2,5 m hohe Lärmschutzwand jedenfalls die Freibereiche und weitgehend auch die Erdgeschosse der Wohnhäuser in vollem Umfang schützt, während bei verschiedenen Gebäuden vor den Fenstern von zum Aufenthalt bestimmten Räumen namentlich in den oberen Geschossen zumutbare Außenpegel nicht eingehalten werden. Für diese Fälle, die nach der dem Senat vorgelegten ergänzenden Stellungnahme vom 16. September 1999 insgesamt 37 zu schützende Fenster umfassen, ist passiver Schallschutz - mit Schalldämmlüftern in Schlafräumen - vorgesehen. Um auch bei diesen Fenstern umfassenden aktiven Lärmschutz durch eine Lärmschutzwand von 4,5 m Höhe sicherzustellen und damit uneingeschränkt auch ein zumutbares Wohnen und Schlafen bei - gelegentlich - geöffnetem Fenster zu gewährleisten, wären nach dem Vortrag im Gerichtsverfahren, der die im Planungsverfahren bereits vorgenommene konkrete Verhältnismäßigkeitsprüfung lediglich zahlenmäßig verdeutlicht, Mehrkosten von über 500.000,-- DM angefallen. Die Einschätzung solcher Mehrkosten als unverhältnismäßig gegenüber dem relativ geringen zusätzlichen Nutzen des vollständigen aktiven Lärmschutzes ist nicht zu beanstanden, zumal in den betroffenen Schlafräumen durch die vorgesehenen Schalldämmlüfter jedenfalls ein störungsfreies Schlafen bei geschlossenem Fenster sichergestellt werden kann.
67Soweit in einzelnen Teilbereichen, nämlich den im Nordwesten des Plangebiets an der Ostseite der geplanten S. straße gelegenen, auch zum Wohnen bestimmten Baugebieten (besondere Wohngebiete, Mischgebiete) gänzlich auf aktiven Lärmschutz verzichtet wurde, schied angesichts des geringen Abstands der Bebauung von der Straße und der dichten Aufeinanderfolge von Einmündungen (S. straße, P. Straße, K. H. weg) spürbarer aktiver Schallschutz ohnehin von vornherein aus, sodass insoweit gänzlich auf passiven Schallschutz verwiesen werden konnte.
68Nach alledem erweist sich, dass die von den Antragstellern allein angegriffene Planung der S. straße den an sie zu stellenden rechtlichen Anforderungen gerecht wird.
69Auch hinsichtlich der übrigen Ausweisungen im Plangebiet sind zur Unwirksamkeit des Plans führende Abwägungsmängel nicht erkennbar.
70Die für die westlich der S. straße gelegenen Bereiche getroffenen Wohngebietsausweisungen tragen dem vorhandenen Bestand Rechnung. Dies gilt auch für die Festsetzungen der Sondergebiete, wobei lediglich für das Handwerksausbildungszentrum konkret anstehende Erweiterungsmöglichkeiten über die Straße L. Reihe hinweg festgesetzt sind. Auch die öffentliche Grünfläche zwischen der Kraftfahrzeugprüfanlage und dem Handwerksausbildungszentrum ist bereits als parkartig angelegter Grünbereich vorhanden.
71Soweit im Norden bzw. Nordosten des Plangebiets zur Förderung des Wohnens an Stelle der früheren weitgehenden Gewerbegebietsausweisungen besondere bzw. allgemeine Wohngebiete sowie verschiedene kleinere Mischgebiete festgesetzt sind, hat sich der Rat der Antragsgegnerin auch mit den hierzu im Planaufstellungsverfahren von den Trägern öffentlicher Belange und einzelnen Betroffenen vorgebrachten Stellungnahmen bzw. Bedenken und Anregungen befasst, wie insbesondere aus den einzelnen Sitzungsvorlagen für die verschiedenen Ratssitzungen vor dem abschließenden Satzungsbeschluss folgt. Dass er insoweit - entsprechend den Ausführungen auf S. 4 der Planbegründung - von einer plankonformen Umstrukturierung insbesondere des zunächst kritisch beurteilten besonderen Wohngebiets zwischen P. Straße und S. straße ausgehen konnte, wird namentlich daran deutlich, dass anlässlich der nach Aufhebung des ersten Satzungsbeschlusses erfolgten letzten Offenlegung vom 11. März bis 11. April 1996 Äußerungen zu diesem Themenkreis nicht mehr erfolgten.
72Im Ergebnis führen auch die Festsetzungen zu den im zentralen Bereich des Plangebiets vorgesehenen Sport- und Gemeinbedarfsanlagen nicht zur Unwirksamkeit des Plans.
73Näherer Betrachtung bedarf insoweit die Sportplatzausweisung namentlich mit Blick auf das hier festgesetzte Nebeneinander des Sportplatzes und des nördlich der S. straße ausgewiesenen besonderen Wohngebiets.
74Für die Zumutbarkeit eines solchen Nebeneinander von Wohnen und Sport ist hinsichtlich der von Sportanlagen ausgehenden Lärmimmissionen die Sportanlagenlärmschutzverordnung (18. BImSchV) vom 18.7.1991 (BGBl. I S. 1588) einschlägig. Dabei ist die 18. BImSchV unmittelbar, wie aus ihren § 1 Abs. 1 folgt, zwar nur auf die Errichtung, die Beschaffenheit und den Betrieb von Sportanlagen anzuwenden. Für die Bauleitplanung ist sie jedoch zumindest mittelbar rechtlich von Bedeutung. Wird in einem Bebauungsplan eine Sportanlage für konkrete Zwecke festgesetzt, so ist dieser wegen Vollzugsunfähigkeit unwirksam, wenn die für seine Umsetzung erforderliche Genehmigung der Sportanlage wegen Verletzung zwingenden Rechts, hier wegen Nichteinhaltung der für Sportanlagen geltenden immissionsschutzrechtlichen Anforderungen der 18. BImSchV, nicht erteilt werden kann. Dabei kann von einer solchen Vollzugsunfähigkeit des Bebaungsplans allerdings nur ausgegangen werden, wenn dessen Realisierung zwangsläufig an rechtlichen Hindernissen scheitern müsste. Dies ist zu verneinen, wenn z.B. durch Auflagen im Baugenehmigungsverfahren oder durch angemessene Einschränkung des Spielbetriebs Hindernisse überwindbar sind. Ferner kann ein Bebauungsplan, auch wenn dessen Realisierung nicht zwangsläufig an den Voraussetzungen der 18. BImSchV scheitern muss, jedenfalls dann ungültig sein, wenn im Rahmen der planerischen Abwägung gemäß § 1 Abs. 6 die Schutzwürdigkeit der Wohnbebauung verkannt und damit falsch beurteilt worden ist.
75Vgl. zu alledem: BVerwG, Urteil vom 12.8.1999 - 4 CN 4. 98 - BVerwGE 109, 246 = BauR 2000, 229 = NVwZ 2000, 550.
76Gemessen an diesen Kriterien leidet die Planungsentscheidung des Rates der Antragsgegnerin, was die Festsetzung des Sportplatzes in der unmittelbaren Nachbarschaft des besonderen Wohngebiets angeht, allerdings an einem Mangel im Abwägungsvorgang. Dieser ist jedoch gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich, weil er jedenfalls nicht auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen ist.
77Hinsichtlich des Abwägungsvorgangs wurde im Planungsverfahren durchaus zutreffend gesehen, dass die Abschätzung der voraussichtlichen Realisierbarkeit der Sportplatzausweisung eine prognostische Ermittlung der voraussichtlichen, auf die schützenswerte Wohnbebauung im Umfeld des Platzes zukommenden Lärmimmissionen nach dem gemäß § 1 Abs. 7 der 18. BImSchV vorgegebenen, im Anhang zur 18. BImSchV näher festgelegten Ermittlungsverfahren voraussetzt. Eine solche Abschätzung unter Berücksichtigung der voraussichtlichen Rahmenbedingungen auf der künftigen Sportanlage ist im November 1995 erstellt worden. Dabei wurde fehlerfrei für die Wohnutzung im besonderen Wohngebiet der Schutzmaßstab eines allgemeinen Wohngebiets im Sinne von § 2 Abs. 2 Nr. 3 der 18. BImSchV angesetzt.
78Die aus den in dieser Abschätzung ermittelten Überschreitungen der Immissionsrichtwerte zu ziehenden Konsequenzen tragen jedoch den rechtlichen Vorgaben der 18. BImSchV nicht Rechnung. Sowohl die Abschätzung vom November 1995 als auch die darauf basierende Abwägungsentscheidung des Rates der Antragsgegnerin gehen davon aus, dass die ermittelten Überschreitungen nicht im Baugenehmigungsverfahren durch bauliche Maßnahmen (aktiver Lärmschutz) und/oder Vorgaben für den Sportbetrieb auszuschließen sind, sondern dass die Bewohner der künftigen Baugebiete diese Überschreitungen hinzunehmen und sich ggf. durch Maßnahmen passiven Lärmschutzes selbst zu schützen haben. Dementsprechend wurde in die Planurkunde auch der im Tatbestand angesprochene ausdrückliche Hinweis auf diese Duldungspflicht aufgenommen. Damit hat der Plangeber im Rahmen seiner Abwägung die rechtlichen Vorgaben der 18. BImSchV verkannt. Soweit die 18. BImSchV den Sachbereich des Sportlärms regelt, sind deren Regelungen für die Beurteilung von Zumutbarkeit oder Unzumutbarkeit des Lärms verbindlich.
79Vgl.: BVerwG, Beschluss vom 7.11.1994 - 7 B 73.94 - BRS 56 Nr. 194.
80Da hier die Erstellung der Sportanlage durch den Bebauungsplan erst ermöglicht werden soll, liegt auch kein Fall vor, in dem unter den Aspekten der gegenseitigen Rücksichtnahme und der Vorbelastung die Vorgaben der 18. BImSchV relativiert werden können.
81Vgl. zur gegenseitigen Rücksichtnahme bei Heranrücken von Wohnebauung an einen vorhandenen Sportplatz: BVerwG, Urteil vom 23.9.1999 - 4 C 6.98 - BVerwGE 109, 314 = BauR 2000, 234 = ZfBR 2000, 128.
82Der nach alledem zu bejahende Mangel im Abwägungsvorgang ist jedoch nach § 214 Abs. 3 Satz 2 BauGB unbeachtlich. Zwar ist er offensichtlich, wie schon durch den - fehlerhaften - Hinweis auf der Planurkunde dokumentiert wird. Er ist jedoch nicht im Sinne der genannten Vorschrift auf das Abwägungsergebnis von Einfluss gewesen.
83Ein solcher Einfluss ist nur dann zu bejahen, wenn nach den Umständen des Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass die Planung ohne den Mangel im Vorgang anders ausgefallen wäre.
84Vgl.: BVerwG, Urteil vom 21.8.1981 - 4 C 57.80 - BRS 38 Nr. 37 und Beschluss vom 20.1.1995 - 4 NB 43.93 - BRS 57 Nr. 22.
85Insoweit ist zunächst festzustellen, dass nach der von der Antragsgegnerin im vorliegenden Normenkontrollverfahren nachgereichten schalltechnischen Untersuchung vom Dezember 1999 die Immissionsrichtwerte der 18. BImSchV unter Berücksichtigung des konkret in Aussicht genommenen Spielbetriebs - auch in den besonders schützenswerten Ruhezeiten z.B. am Sonntag von 13.00 bis 15.00 Uhr - jedenfalls dann eingehalten werden können, wenn Maßnahmen aktiven Schallschutzes (Lärmschutzwand) von 4 bis 5,5 m Höhe vorgesehen werden. Gegen die Sachgerechtheit dieser Abschätzung sind Bedenken weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Nach den Erklärungen der Antragsgegnerin, die zugleich auch Bauaufsichtsbehörde ist, sollen auch entsprechende Vorgaben in die Baugenehmigung für den Sportplatz aufgenommen werden. Schließlich schließt der Plan solche Regelungen auch nicht etwa aus, sondern läßt sie nach den in ihm getroffenen Festsetzungen durchaus zu. Damit kann nicht davon ausgegangen werden, dass die Realisierung der ausgewiesenen Sportanlage zwangsläufig an immissionsschutzrechtlichen Hindernissen scheitern muss.
86Des Weiteren ist auch davon auszugehen, dass das Abwägungsergebnis des Rates der Antragsgegnerin - Festsetzung des in seiner konkreten Ausgestaltung im Sinne planerischer Zurückhaltung nicht näher festgelegten Sportplatzes an der nämlichen Stelle bei gleichzeitiger Ausweisung des besonderen Wohngebiets an der gegenüberliegenden Seite der S. straße - nicht anders ausgefallen wäre, wenn er sich dieser Konsequenzen bewusst gewesen wäre. Die Sportplatzfestsetzung gerade am vorgesehenen Standort ist ein wesentliches Element des mit dem vorliegenden Plan verfolgten städtebaulichen Konzepts, wie schon dadurch belegt wird, dass sich die Antragsgegnerin nach eingehender Erörterung im Aufstellungsverfahren bewusst und gezielt gerade für die Schaffung eines Ersatzsportplatzes an diesem Standort an Stelle der ursprünglich alternativ erwogenen Wohnbebauung entschieden hat. Der Sportplatz ist auch eingebunden in ein Gesamtgeflecht von Gemeinschaftseinrichtungen, die gerade in dieser zentralen, verkehrsgünstigen Lage von K. auf der bislang brachliegenden Fläche zwischen der Kraftfahrzeuganlage des TÜV und der S. straße ermöglicht werden sollen und für die nach den Ausführungen auf Seite 5 der Planbegründung Standortalternativen in K. nicht mehr vorhanden sind. Schließlich ist auch die Ausweisung des Wohngebiets auf der nördlichen Seite der S. straße wesentliches Element der planerischen Zielsetzung, K. als City-nahen Wohnstandort weiter zu entwickeln. Angesichts dessen liegt kein Anhalt dafür vor, dass die mit der Errichtung von - in ihren Dimensionen nicht unerheblichen - Lärmschutzanlagen verbundenen Zusatzkosten für den Rat der Antragsgegnerin Anlass hätten sein können, diese zentralen Elemente seines planerischen Gesamtkonzepts in ihrer konkreten planerischen Festlegung zu modifizieren oder gar auf sie zu verzichten.
87Der Normenkontrollantrag war nach alledem abzulehnen.
88Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO iVm §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
89Die Revision war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
90Die Streitwertfestsetzung stüzt sich auf § 13 Abs. 1 Satz 1 GKG.
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