Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 16 B 940/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens jeweils zu 1/4.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde hat keinen Erfolg, denn der allein geltend gemachte Zulassungsgrund entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO iVm § 146 Abs. 4 VwGO ist nicht hinreichend dargelegt bzw. liegt nicht vor.
3Die Antragsteller haben gegen die Richtigkeit des Beschlusses des Verwaltungsgerichts lediglich vorgebracht, ihre Vermieter seien anders als nach der seinerzeitigen schriftlichen Erklärung ihrer Bevollmächtigten vom 12. Mai 2000 sehr wohl bereit, das Mietverhältnis fortzusetzen, wenn die Mietrückstände beglichen würden. Insoweit kann die in Literatur und Rechtsprechung streitige Frage dahinstehen, ob erstmals in zweiter Instanz vorgetragene Tatsachen im Rahmen des Zulassungsgrundes entsprechend § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO Berücksichtigung finden können. Es genügt jedenfalls nicht, entsprechende Tatsachen lediglich zu behaupten. Da die Erfolgsaussichten der beabsichtigten Beschwerde zu beurteilen sind, muss der Rechtsmittelführer die neuen Tatsachen vielmehr jedenfalls substantiieren und glaubhaft machen.
4Vgl. etwa Seibert, Das Verfahren auf Zulassung der Berufung - Erfahrungen mit der 6. VwGO-Novelle, NVwZ 1999, 113 (117, Fußnote 66 und zugehöriger Text mit Nachweisen auch für die Rechtsprechung).
5Daran fehlt es vorliegend. Während die Angaben der bevollmächtigten Rechtsanwälte der Vermieter in ihrem Schreiben vom 12. Mai 2000 dem Verwaltungsgericht unter dem 22. Mai 2000 übermittelt worden sind und sich bei den Akten befinden, ist die Erklärung des Fortsetzungswillens der Vermieter lediglich ohne nähere Substantiierung nach Ort, Zeitpunkt und Umständen der Erklärung in der Zulassungsschrift behauptet und vor allem auch nicht glaubhaft gemacht worden. Eine schriftliche Erklärung der Vermieter der Antragsteller oder ihrer bevollmächtigten Rechtsanwälte etwa haben die Antragsteller nicht beigebracht. Das Angebot des Zeugnisses des Herrn X. T. und des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller ist kein präsentes Beweismittel und deshalb auch kein Mittel der Glaubhaftmachung im Sinne des § 294 Abs. 2 ZPO iVm § 920 Abs. 2 ZPO und § 123 Abs. 3 VwGO.
6Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. September 2000 - 22 B 261/00 -.
7Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO sowie § 159 Satz 1 VwGO iVm § 100 Abs. 1 ZPO.
8Der Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).
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