Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1374/00

Tenor

Der Beschluss wird mit Ausnahme der Streitwertfestsetzung geändert.

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 26. Oktober 1998 wird bis zur Entscheidung der Widerspruchsbehörde hinsichtlich der Versagung einer Aufenthaltserlaubnis wieder hergestellt und bezüglich der Abschiebungsandrohung angeordnet.

Die weitergehende Beschwerde wird zurückgewiesen.

Die Antragsteller und der Antragsgegner tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je zur Hälfte.

Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 12.000,- DM festgesetzt.


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