Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 4 A 4670/00
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Klägerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 77.428,62 DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der auf die Zulassungsgründe des § 124 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 VwGO gestützte Antrag hat keinen Erfolg. Es bestehen nach der Darlegung der Klägerin keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils, die Rechtssache weist danach ferner keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf und sie hat auch keine grundsätzliche Bedeutung.
3Zur Begründung ihres Zulassungsantrags trägt die Klägerin vor: An der urteilstragenden Beurteilung der Gebundenheit des Verwaltungsgerichts an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 19. Dezember 1962 (BVerfGE 15,235) beständen ernstliche Zweifel. Infolge eines grundlegenden Wandels der maßgeblichen Lebensverhältnisse in Bezug auf den entscheidungserheblichen Sachverhalt sei eine Neubeurteilung notwendig. Indem das Verwaltungsgericht dies außer Acht lasse, verkenne es die Verletzung von Grundrechten. Die Rechtssache weise besondere rechtliche Schwierigkeiten auf, was sich anhand der Ausführungen des Gerichts bezüglich der Bindung an die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ergebe. Schließlich komme der Rechtssache auch grundsätzliche Bedeutung zu, weil eine Entscheidung, nach welcher die Erhebung von "Zwangsbeiträgen" seitens einer Industrie- und Handelskammer einen grundgesetzwidrigen Eingriff darstellte, für die Industrie- und Handelskammern existenzielle Auswirkungen nach sich zöge.
4Die geltend gemachten Rügen der Klägerin, mit denen sie sich im Ergebnis gegen die Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer wendet, führen nicht zur Zulassung der Berufung.
5Für das Verwaltungsgericht bestand kein Anlass, eine Klärung durch das Bundesverfassungsgericht herbeizuführen. Der den Kammern nach dem Gesetz vorgegebene Aufgabenkreis ist seit der von der Klägerin benannten Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts unverändert geblieben. Dass die Kammern in der Zwischenzeit ihre jeweiligen Aufgaben möglicherweise mit einer anderen Gewichtung oder anderen Inhalten als zum Zeitpunkt der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts wahrnehmen, ändert nichts an den gesetzlichen Vorgaben und damit an der Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft.
6Senatsbeschluss vom 29. April 1998 - 4 A 2384/97 -, GewArch 1998, 413.
7Deshalb musste das Verwaltungsgericht mangels Änderung der für die verfassungsrechtliche Beurteilung maßgeblichen Lage die Bindungswirkung der verfassungsgerichtlichen Entscheidung nach § 31 Abs. 1 BVerfGG beachten,
8vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 16. November 1992 - 1 BvL 31/88 und 10,11/92-, BVerfGE 87, 341 (346).
9In der Rechtsprechung ist geklärt, dass auch heutzutage die Pflichtmitgliedschaft in einer Industrie- und Handelskammer mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Bei den Aufgaben, die den Industrie- und Handelskammern nach dem entsprechenden Gesetz zugewiesen sind, handelt es sich um legitime öffentliche Aufgaben.
10Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. Juli 1998 - 1 C 32.97 -, GewArch 1998, 410 = NJW 1998, 3510 und dazu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 1. Oktober 1998 - 1 BvR 1720/98 - (nicht veröffentlicht); OVG NRW, Beschlüsse vom 17. September 1997 - 4 A 2104/97 -, EZGewR § 2 I IHKG Nr. 16, vom 29. April 1998 - 4 A 2384/97 -, aaO, und vom 5. Februar 1999 - 4 A 1168/96 -, GewArch, 1999, 205; ferner: Frentzel/Jäkel/Junge, IHKG, 6. Aufl., § 2 Rdnr. 3ff, Jahn, GewArch 1998, 453 und GewArch 1999,449 (450f), jeweils mit weiteren Nachw. aus der Rechtsprechung.
11Auf Grund vorstehender Ausführungen bestehen keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der Entscheidung, die Rechtssache weist keine besonderen rechtlichen Schwierigkeiten auf und die Frage nach der Zulässigkeit der Pflichtmitgliedschaft bedarf auch keiner grundsätzlichen Klärung.
12Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 13 Abs. 2 GKG.
13Dieser Beschluss ist unanfechtbar.
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