Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 A 387/97

Tenor

Das angefochtene Urteil wird geändert.

Die Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die Kosten der Dialysebehandlung, die ihr für das Mitglied Z. W. im zweiten Quartal 1990 in Höhe von 14.652,- DM entstanden sind, zu erstatten.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens in sämtlichen Rechtszügen, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 4/5 und die Beklagte zu 1/5.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.


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