Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 22 A 4408/99
Tenor
Das angefochtene Urteil wird geändert.
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens in beiden Rechtszügen.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in derselben Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
1
T a t b e s t a n d :
2Die Klägerin, Trägerin des St. V. -Hospitals in K. , begehrt vom beklagten Sozialhilfeträger die Übernahme der Aufwendungen für die stationäre Behandlung des Zeugen M. G. , eines türkischen Asylbewerbers, in der Zeit vom 5. bis 11. Oktober 1994.
3Am 5. Oktober 1994, einem Mittwoch, wurde Herr G. gegen 12.00 Uhr wegen eines Leistenbruchs und starker Schmerzen im St. V. -Hospital in K. -N. stationär aufgenommen. Im Aufnahmevertrag gab er die Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber in der U. straße 7a, E. (R. - S. -Kreis) als seine Anschrift an. Ferner heißt es dort im Abschnitt Krankenkasse: "Sozialamt S. /E. ". Nach einer Operation am 6. Oktober 1994 konnte der Zeuge am 11. Oktober 1994 aus der stationären Behandlung entlassen werden.
4Herr G. , der die türkische Staatsangehörigkeit besitzt, hielt sich ab Februar 1993 in der Bundesrepublik Deutschland zur Durchführung eines Asylverfahrens auf. Er wurde der Gemeinde E. im R. -S. -Kreis zugewiesen. Die ihm erteilte Aufenthaltsgestattung enthielt eine räumliche Beschränkung, die ihn zur Wohnsitznahme in E. verpflichtete, seinen Aufenthalt auf den R. -S. -Kreis beschränkte und einen vorübergehenden Aufenthalt im Regierungsbezirk K. erlaubte. Am 27. September 1994 verlängerte das Ordnungsamt der Gemeinde E. die Gültigkeitsdauer der Bescheinigung über die Beantragung der Aufenthaltsgestattung bis zum 27. Dezember 1994. Mit Bescheid vom 29. November 1994 lehnte das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge das Asylbegehren des Zeugen ab. Die dagegen beim Verwaltungsgericht K. erhobene Asylklage - 3 K 4575/94.A - nahm er am 31. Juli 1996 zurück.
5Am 21. Oktober 1994 wandte sich die Klägerin an die Gemeinde E. und bat um Erstattung der Kosten für die stationäre Behandlung ihres Patienten G. . Der Gemeindedirektor der Gemeinde E. erklärte sich mit Schreiben vom 26. Oktober 1994 für örtlich unzuständig, weil Herr G. sich seit 1. August 1993 nicht mehr in E. aufgehalten habe.
6Am 27. Oktober 1994 sprach Herr G. beim Sozialamt in E. vor und machte Mittellosigkeit geltend. Ausweislich eines darüber gefertigten Aktenvermerks vom gleichen Tage erklärte Herr G. ferner, dass er seit dem 1. März 1994 bei Herrn Fikret Öner in K. -N. gewohnt habe und sich erst seit zwei Wochen wieder in der dortigen Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber (U. straße 7a) aufhalte. In der Folge gewährte das Sozialamt E. Herrn G. Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.
7Die Klägerin beantragte mit Schreiben vom 7. November 1994, eingegangen beim Beklagten am 9. November 1994, die Übernahme der Kosten für die Krankenhausbehandlung des Herrn G. . Diesem Antrag fügte sie einen vom Patienten unterschriebenen Feststellungsbogen vom 18. Oktober 1994 bei. Darin erklärte dieser, er habe sich ab dem 3. Oktober 1994 in K. und in den letzten 6 Monaten davor in E. aufgehalten. Eine Arbeitstätigkeit in E. habe er zum 1. März 1994 aufgegeben, da die befristete Arbeitserlaubnis abgelaufen sei.
8Mit Bescheid vom 19. Mai 1995 lehnte der Beklagte die beantragte Kostenübernahme ab: Ein unabweisbarer Notfall im Sinne von § 121 BSHG habe nicht vorgelegen.
9Den dagegen erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit Bescheid vom 5. Dezember 1995 als unzulässig zurück: Den erhobenen Leistungsanspruch könne nur der Zeuge G. , nicht aber die Klägerin geltend machen. Die Regelung in § 121 BSHG, auf die sich die Klägerin berufe, sei unanwendbar.
10Die Klägerin hat am 10. Januar 1996 Klage erhoben und den geltend gemachten Aufwendungsersatzanspruch weiterverfolgt.
11Die Klägerin hat beantragt,
12den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 19. Mai 1995 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 5. Dezember 1995 zu verpflichten, an sie 3.003,63 DM nebst 4 v.H. Zinsen gemäß § 44 SGB I zu zahlen.
13Der Beklagte hat beantragt,
14die Klage abzuweisen.
15Zur Begründung hat er ausgeführt: Die Hilfebedürftigkeit des Zeugen G. sei zum maßgeblichen Zeitpunkt seiner Behandlung nicht erwiesen. Dieser habe während seines Aufenthalts in K. weder Sozialhilfe bezogen noch beantragt.
16Mit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht der Klage stattgegeben. Wegen der Einzelheiten wird auf das Urteil Bezug genommen.
17Mit der vom Senat zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht seine Erstattungspflicht gemäß § 121 BSHG analog bejaht. Der entsprechenden Anwendung der Regelung stehe § 120 Abs. 2 BSHG entgegen. Diese Vorschrift schließe die Gewährung von Sozialhilfe für den Kreis der Berechtigten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz aus. Hinzu komme, dass die Voraussetzungen des § 121 BSHG bei entsprechender Anwendung nicht vorlägen. So fehle es an einem Eilfall. Ferner habe das Verwaltungsgericht verkannt, dass dem zugesprochenen Erstattungsanspruch § 11 AsylbLG entgegenstehe. Nach Maßgabe dieser Gesetzesvorschrift seien allenfalls Reise- und Verpflegungsaufwendungen erstattungsfähig, die Herrn G. die Rückkehr an den Ort des für ihn zulässigen Aufenthalts ermöglicht hätten.
18Der Beklagte beantragt,
19das angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
20Die Klägerin beantragt,
21die Berufung zurückzuweisen.
22Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Urteils, denen sie beitritt.
23Der Senat hat durch Vernehmung des Herrn M. G. als Zeugen Beweis zu dessen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen im Jahre 1994 - insbesondere im Oktober 1994 - erhoben. Hinsichtlich des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf die Niederschrift über die Sitzung vom 17. Oktober 2000 Bezug genommen.
24Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
25Entscheidungsgründe:
26Die zulässige Berufung des Beklagten ist begründet.
27Das Verwaltungsgericht hat der Klage zu Unrecht stattgegeben.
28Die Klägerin hat gegen den Beklagten keinen Anspruch auf Übernahme der ihr für die stationäre Behandlung des Zeugen G. in der Zeit vom 5. bis 11. Oktober 1994 entstandenen Kosten.
29§ 121 BSHG analog, nach dessen Voraussetzungen das Klagebegehren zu beurteilen ist (nachfolgend I.), begründet keine Pflicht des Beklagten zur Gewährung der begehrten Kostenerstattung, weil es dafür an seiner Zuständigkeit fehlt (nachfolgend II.).
30I. § 121 BSHG ist im vorliegenden Fall entsprechend anwendbar. Nach dieser Vorschrift sind auf Antrag demjenigen, der in einem Eilfall einem anderen Hilfe gewährt, die der Träger der Sozialhilfe bei rechtzeitiger Kenntnis nach diesem Gesetz gewährt haben würde, die Aufwendungen in gebotenem Umfang zu erstatten, wenn er sie nicht auf Grund rechtlicher oder sittlicher Pflicht selbst zu tragen hat und sofern er den Antrag innerhalb angemessener Frist stellt.
31Die (entsprechende) Anwendbarkeit dieser Vorschrift ergibt sich vorliegend aus § 2 Abs. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Neuregelung von Leistungen an Asylbewerber vom 30. Juni 1993, BGBl. I S. 1074, in der für den streitbefangenen Monat Oktober 1994 geltenden Fassung von Art. 9 des Zweiten Gesetzes zur Umsetzung des Spar-, Konsolidierungs- und Wachstumsprogramms (2. SWKPG) vom 21. Dezember 1993, BGBl. I S. 2374, (im Folgenden: AsylbLG F. 1993)
32§ 2 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG F. 1993 bestimmte u.a., dass abweichend von dessen §§ 3 bis 7 das Bundessozialhilfegesetz auf Leistungsberechtigte entsprechend anzuwenden ist, wenn über ihren Asylantrag zwölf Monate nach Antragstellung noch nicht unanfechtbar entschieden ist, und zwar solange sie nicht vollziehbar zur Ausreise verpflichtet sind.
33Diese Voraussetzungen lagen im erstattungsrelevanten Monat Oktober 1994 in der Person des Zeugen G. vor. Er hielt sich im Bundesgebiet auf und gehörte aufgrund einer Aufenthaltsgestattung nach dem Asylverfahrensgesetz (§ 55 Abs. 1 Satz 1) zum Kreis der nach § 1 Abs. 1 Nr. 1 AsylbLG F. 1993 leistungsberechtigten Ausländer. Über seinen Asylantrag vom Februar 1993 war im Oktober 1994 noch nicht entschieden, die erteilte Aufenthaltsgestattung nicht erloschen (§ 67 Abs. 1 AsylVfG), eine vollziehbare Ausreisepflicht somit nicht begründet (§ 42 Abs. 1 und 2 Satz 2 AuslG).
34Mit dem Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen der Verweisungsnorm ist auch § 121 BSHG in Bezug genommen.
35Vgl. Hohm, in: Gemeinschaftskommentar zum Asylbewerberleistungsgesetz (GK- AsylbLG), Stand: September 2000, Band 1, III, § 2 Rdnr. 173.1 unter Hinweis auf VG Frankfurt, Urteil vom 24. September 1999 - 7 E 990/97 - abgedruckt unter GK-AsylbLG, Band 2, VII, zu § 2 Abs. 1 [VG - Nr. 5].
36"Entsprechende Anwendung" des Bundessozialhilfegesetzes heißt nicht, das erhobene Begehren so zu prüfen, als ob es sich um einen Sozialhilfefall handele.
37Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. November 1994 - 8 B 1845/94 -.
38Unsachgemäße Gleichsetzungen sind ebenso zu vermeiden wie Differenzierungen geboten sein können.
39Vgl. Larenz/Canaris, Methodenlehre der Rechtswissenschaft, 3. Aufl. 1995, "verweisende Rechtssätze", S.81 f. (82 a.E).
40Bei der Anwendung des durch Verweisung in Bezug genommen Gesetzes ist deshalb den Besonderheiten des verweisenden Gesetzes, wie sie sich aus seinem Inhalt und Zweck ergeben können, Rechnung zu tragen.
41Vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 26. Oktober 1989 - 5 C 34.86 -, FEVS 39, 1 (14) zum (außer Kraft getretenen) Gesetz für Jugendwohlfahrt.
42Der Inhalt des Asylbewerberleistungsgesetzes steht der Heranziehung der Nothelferregelung in § 121 BSHG nicht entgegen. Das gilt insbesondere für § 9 Abs. 3 AsylbLG F. 1993, wonach "die §§ 102 bis 114 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch über Erstattungsansprüche entsprechend anzuwenden sind". Diese spezielle Verweisungsnorm betrifft Erstattungsansprüche behördlicher Leistungsträger untereinander. Die entsprechende Anwendbarkeit von Erstattungsansprüchen nach Art des § 121 BSHG, die einem Dritten als Nothelfer zustehen, ist nicht ihr Regelungsgegenstand.
43Die Zielsetzung des Asylbewerberleistungsgesetzes, im Wege einer Neuordnung der Sozialhilfegewährung an Ausländer (vgl. § 120 BSHG) den Anreiz zu verringern, aus wirtschaftlichen Gründen nach Deutschland zu kommen,
44vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Bundestagsausschusses für Familie und Senioren vom 24. Mai 1993, BT- Drucks. 12/5008, S. 13 f. sowie OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 1994 - 8 B 1845/94 - und vom 13. Dezember 1994 - 24 B 2155/94 - und Deibel, Geldleistungen im Rahmen des Asylbewerberleistungsgesetzes, ZfSH/SGB 1994, 359,
45bleibt durch die Heranziehung des § 121 BSHG gewahrt. Zweck und Inhalt dieser Regelung berühren die leistungsrechtliche Schlechterstellung der Asylbewerber und ihnen gleichgestellter Ausländer (vgl. § 9 Abs. 1 AsylbLG F. 1993 bzw. § 120 Abs. 2 BSHG) gegenüber dem Personenkreis der Sozialhilfeempfänger nicht. Diese Vorschrift gibt einem Dritten ("jemand") als sogenanntem Nothelfer einen strikten öffentlich-rechtlichen Aufwendungsersatzanspruch gegen den an sich für die Hilfegewährung zuständigen Leistungsträger, um durch die Gewährleistung eines zahlungsfähigen Schuldners die Hilfsbereitschaft Dritter im Notfall zu erhalten und zu stärken.
46Vgl. Senatsurteil vom 16. Mai 2000 - 22 A 1560/97 - m.w.N.
47Dieser Gesetzeszweck trifft auch für den vom Asylbewerberleistungsgesetz erfassten Personenkreis zu.
48II. Der Beklagte ist indessen für die begehrte Kostenerstattung nicht unzuständig.
49Zuständig für den Ersatz von Aufwendungen nach § 2 Abs. 1 AsylbLG F. 1993 i.V.m. § 121 BSHG ist der Träger der sozialen Fürsorge, der bei rechtzeitiger Einschaltung die Hilfe an den in Not geratenen Ausländer "gewährt haben würde". Geht es um den Ersatz der dem Dritten entstandenen Kosten einer Krankenbehandlung, so ist dafür der Leistungsträger sachlich und örtlich zuständig, dem die Gewährung von Krankenhilfe aufgegeben ist.
50Zwar war der Beklagte im streitbefangenen Zeitraum als Träger der Sozialhilfe für die Aufgaben nach dem Asylbewerberleistungsgesetz sachlich zuständig. Das ergibt sich aus § 10 AsylbLG F. 1993 i.V.m. § 1 der (im Oktober 1994 maßgeblichen) Verordnung zur vorläufigen Regelung der Zuständigkeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 23. November 1993 (GV. NRW. S. 985) i.V.m. §§ 99, 96 Abs. 1 Satz 1 BSHG sowie § 1 des Gesetzes zur Ausführung des Bundessozialhilfegesetzes (AG-BSHG NRW) vom 25. Juni 1962 (GV. NRW. S. 344).
51Der Beklagte war jedoch in örtlicher Hinsicht unzuständig. Das folgt aus § 3 VwVfG NRW, dessen Zuständigkeitsregelungen vorliegend anwendbar (nachfolgend 1.), aber nicht zuständigkeitsbegründend sind (nachfolgend 2.). Die örtliche Zuständigkeit der Beklagten lässt sich ferner nicht aus § 11 Abs. 2 AsylbLG F. 1993 herleiten (nachfolgend 3.).
521. § 3 VwVfG NRW ist hier als Vorschrift über die örtliche Zuständigkeit heranzuziehen. Inhaltsgleiche oder entgegenstehende Vorschriften des Landes- oder Bundesrechts (vgl. § 1 Abs. 1 VwVfG NRW bzw. Art. 31 GG) verdrängen vorliegend die subsidären Zuständigkeitsbestimmungen des § 3 VwVfG NRW nicht.
53§ 10 Satz 1 AsylbLG F. 1993 überließ den Landesregierungen oder den von ihnen beauftragten obersten Landesbehörden, die für die Durchführung dieses Gesetzes zuständigen Behörden und Kostenträger zu bestimmen, "soweit dies nicht durch Landesrecht geregelt" war. Letzteres war für das Land Nordrhein-Westfalen wegen § 3 VwVfG NRW in Bezug auf die örtliche Zuständigkeit der Behörden der Fall. Dementsprechend erließ die Landesregierung Nordrhein-Westfalen als Delegatar der Ermächtigung in § 10 Satz 1 AsylbLG F. 1993 im Wege der bereits genannten Verordnung zur vorläufigen Regelung der Zuständigkeit nach dem Asylbewerberleistungsgesetz vom 23. November 1993 (GV. NRW. S. 985) keine gegenüber § 3 VwVfG NRW vorrangigen Regelungen der örtlichen Zuständigkeit.
54Vgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 8 B 3194/94 -, NWVBl. 1995, 229 (230).
55Erst am 1. Juni 1997, dem Tag des In-Kraft-Tretens des Ersten Gesetzes zur Änderung des Asylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997, BGBl. I S. 1130 (AsylbLG F. 1997), wurde gemäß Art. 1 Nr. 10 durch Einfügung von § 10a AsylbLG F. 1997 eine Regelung der örtlichen Zuständigkeit für das Asylbewerberleistungsgesetz begründet.
56Ferner können die in § 97 BSHG enthaltenen Bestimmungen über die örtliche Zuständigkeit nicht entsprechend herangezogen werden. Aus § 2 Abs. 1 AsylbLG F. 1993 lässt sich dies nicht herleiten. Diese Verweisungsvorschrift bezweckt die entsprechende Anwendung des Bundessozialhilfegesetzes, soweit es um den Regelungsbereich der "§§ 3 bis 7" AsylbLG F. 1993 geht. Die nach Maßgabe des § 10 AsylbLG F. 1993 der Landesgesetzgebung überlassene Ordnung der Behördenzuständigkeit zur Durchführung des Asylbewerberleistungsgesetzes blieb von der Verweisung in § 2 Abs. 1 AsylbLG F. 1993 unberührt.
57Schließlich ist die Anwendbarkeit des § 3 VwVfG NRW nicht durch § 2 Abs. 2 Nr. 3 VwVfG NRW ausgeschlossen. Über die Gewährung von Krankenhilfe an einen Leistungsberechtigten nach § 1 AsylbLG F. 1993 ist nicht in einem Verwaltungsverfahren zu entscheiden, das sich nach dem Sozialgesetzbuch richtet. Das Asylbewerberleistungsgesetz gilt - anders als das Bundessozialhilfegesetz - weder als besonderer Teil des Sozialgesetzbuchs (Art. II § 1 Nr. 15 SGB I), noch erklärt es in § 9 Abs. 3 AsylbLG F. 1993 über einzelne Vorschriften hinaus das im Sozialgesetzbuch - Zehntes Buch - geregelte Verwaltungsverfahren für anwendbar.
582. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten für die Gewährung von Krankenhilfe lag nach den gemäß § 3 Abs. 1 (Nr. 3 a und Nr. 4) und Abs. 4 VwVfG NRW in Betracht zu ziehenden Anknüpfungspunkten "gewöhnlicher Aufenthalt" (nachfolgend a), "Anlass der Amtshandlung" (nachfolgend b) und "Gefahr im Verzuge" (nachfolgend c) nicht vor.
59a) Nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG NRW ist in Angelegenheiten, die - wie hier - eine natürliche Person betreffen, die Behörde in örtlicher Hinsicht zuständig, in deren Bezirk die natürliche Person ihren "gewöhnlichen Aufenthalt" hat oder zuletzt hatte.
60Den gewöhnlichen Aufenthalt im Sinne des Verwaltungsverfahrensgesetzes hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt.
61Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni 1997 - 1 C 25.96 -, Buchholz 402.240 § 63 AuslG 1990 Nr. 1, S. 3; OVG NRW, Beschluss vom 25. Januar 1995 - 8 B 3194/94 -, NWVBl. 1995, 229 (230); Kopp/Ramsauer, Verwaltungsgverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 3 Rn. 27; Bonk, in: Stelkens/Bonk, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage, § 3 Rdnr. 22; Klappstein, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, § 3 Rdnr. 3.3.
62Asylbewerber können einen gewöhnlichen Aufenthalt begründen. Dem steht nicht entgegen, dass zum Zeitpunkt ihrer Einreise infolge des bevorstehenden Asylverfahrens noch nicht abzusehen ist, wie lange sie in Deutschland bleiben dürfen. Ebensowenig schließt die Art ihrer Unterbringung in einer Aufnahmeeinrichtung oder einem Übergangswohnheim die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts aus.
63Vgl. zum gewöhnlichen Aufenthalt (gA) von Asylbewerbern die Spruchpraxis der Zentralen Spruchstelle, Schiedsspruch vom 23. März 1995 - B 2/94 -, ZfF 1995, 132 (133); Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Stand: Juli 1998 Rdnr. 37 zu § 103; Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, § 97 Rn. 22; sowie zum möglichen gA in Übergangswohnheimen: BVerwG, Beschluss vom 24. Januar 2000, - 5 B 211.99 -, FEVS 51, 389 und Urteil vom 7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 - FEVS 51, 385.
64Es genügt nämlich für die Annahme eines gewöhnlichen Aufenthalts, dass der Betreffende sich an dem Ort oder in dem Gebiet "bis auf weiteres" im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner Lebensbeziehung hat.
65Vgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage, § 3 Rdnr. 22 sowie zum gA nach §§ 97, 103, 107 BSHG: BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1999 - 5 C 21.98 - a.a.O. S. 386; Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Stand: Juli 1998 Rdnr. 35 zu § 103; Oestreicher/Schelter/Kunz/ Decker, Bundessozialhilfegesetz, 5. Auflage 2000, Rdnrn. 9 und 18 zu § 103; Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, Rdnrn. 15 ff. (17) zu § 97.
66Kein gewöhnlicher Aufenthalt wird begründet, wenn es sich lediglich um einen "besuchsweisen" oder "vorübergehenden" Aufenthalt handelt.
67Vgl. Bonk, in: Stelkens/Bonk, Verwaltungsverfahrensgesetz, 5. Auflage, § 3 Rdnr. 22 unter Hinweis auf § 9 AO 1977; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsgverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 3 Rn. 28.
68Ein Besuchsaufenthalt in diesem Sinne liegt vor, wenn er nur auf kurze Dauer (Tage, wenige Wochen) angelegt ist und daneben ein gewöhnlicher Aufenthalt an einem anderen Ort besteht, zu dem die betreffende Person zurückzukehren beabsichtigt. Vgl. Fichtner (Hrsg.), Bundessozialhilfegesetz 1999, Rdnr. 23 zu § 97 und Mergler/Zink, Bundessozialhilfegesetz, Stand: Juli 1998 Rdnr. 38 zu § 103 jeweils mit Hinweisen auf Schiedssprüche der Spruchstellen.
69Hieran anknüpfend besaß der Zeuge G. im erstattungsrelevanten Zeitraum keinen gewöhnlichen Aufenthalt im Zuständigkeitsbereich des Beklagten. Zur Überzeugung des Senats steht fest, dass seine dortige Anwesenheit am Tag der Krankenhausaufnahme - seinem 24. Geburtstag - dem Besuch seiner damaligen Freundin und jetzigen Ehefrau N. G. , geborene Arslan, galt. Frau G. gehörte seinerzeit noch dem Haushalt ihrer Eltern an und besaß in der elterlichen Wohnung lediglich ein eigenes Zimmer. Der Zeuge, der sich vor seiner stationären Behandlung bereits einige Tage dort aufgehalten hatte, besaß nicht die Absicht, dort auf Dauer zu bleiben. Wie bei ähnlichen Kurzbesuchen in den Monaten März 1994 bis Oktober 1994 übernachtete er für einige Tage bei ihr sowie bei seinem Cousin F. Ö. in K. , um anschließend in die Asylbewerberunterkunft nach E. zurückzukehren.
70Dieser Sachverhalt ergibt sich aus den glaubhaften Bekundungen des Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Dort hat er die maßgeblichen Umstände für seine Anwesenheit in K. auf intensive Nachfrage des Senats und der Prozessbevollmächtigten der Klägerin in ihren für die vorliegende Zuständigkeitsfrage maßgeblichen Umständen wiederspruchsfrei und überzeugend dargelegt. Der Inhalt stimmt mit den Angaben überein, die der Zeuge bei seiner Krankenhausaufnahme gegenüber den Verwaltungsstellen der Klägerin zu seinen persönlichen Verhältnissen abgegeben hat. Bei aller Unvollkommenheit des Aussagegehalts derartiger Formularerklärungen kommt durch die Angaben, dass die Anschrift der Asylbewerberunterkunft in E. ("U. straße 7a") die für ihn maßgebliche sei, er sich in den letzten sechs Monaten in dieser Gemeinde und erst seit wenigen Tagen in K. aufgehalten habe, hinreichend zum Ausdruck, dass dort der Lebensmittelpunkt und damit gewöhnliche Aufenthalt des Zeugen im streitbefangenen Zeitraum war. Der Zeuge hat ferner glaubhaft dargelegt, dass er zum Zwecke seiner Besuchsaufenthalte die Hin- und Rückfahrt zwischen E. und K. unter Inanspruchnahme des öffentlichen Personennahverkehrs ohne nennenswerten zeitlichen Aufwand mit einer Monatskarte problemlos bewältigen konnte.
71Nicht erschüttert wird die Glaubhaftigkeit der Aussage des Zeugen durch den Inhalt eines Vermerks, den das Sozialamt der Gemeinde E. am 27. Oktober 1994 aufgenommen hat, wonach der Zeuge aufgrund seiner dortigen Angaben ab 1. März 1994 bis zu seiner stationären Behandlung im Oktober 1994 bei Herrn Ö. in K. -N. gelebt haben soll. Der Inhalt dieses Vermerks entspricht dem Bild, das sich das Sozialamt nach dortigem Erkenntnisstand von den Lebensumständen des Zeugen vor dem Hintergrund machen durfte, dass er seit dem 1. März 1994 keine Asylbewerberleistungen mehr bezog. Hingegen vermochte der Zeuge in der mündlichen Verhandlung glaubhaft zu vermitteln, dass die im genannten Vermerk festgehaltene Angabe insofern nicht zutreffend ist, als er sich nicht auf Dauer, sondern nur anläßlich von Besuchen bei seinem Cousin F. Ö. in der fraglichen Zeit ab 1. März 1994 aufgehalten hat. Nicht zuletzt ist mit der Zuweisung des Zeugen G. nach E. im Rahmen des Asylverfahrens und der ihm erteilten räumlichen Beschränkung seines Aufenthalts ein gewichtiges Indiz für die tatsächlichen Aufenthaltsverhältnisse im streitbefangenen Zeitraum gegeben. So ist nicht ersichtlich, dass der Zeuge durch seine Anwesenheit im Zuständigkeitsbereich des Beklagten den erlaubten Rahmen eines "vorübergehenden Aufenthalts" im Regierungsbezirk K. überschreiten und umgekehrt gegen die ihm auferlegte Wohnsitznahme in der Gemeinde E. verstoßen wollte. Diese Einschätzung wird schließlich durch den Umstand bestätigt, dass der Zeuge am 27. September 1994 beim Ordnungsamt der Gemeinde E. die Gültigkeitsdauer seiner Bescheinigung über die Beantragung der Aufenthaltsgestattung bis zum 27. Dezember 1994 verlängern ließ.
72b) Die Zuständigkeit des Beklagten in örtlicher Hinsicht ist ferner nicht nach § 3 Abs. 1 Nr. 4 VwVfG NRW gegeben. Nach dieser Vorschrift ist die Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt, es sei denn, vorrangige Zuständigkeitstatbestände der Nummern 1 bis 3 des § 3 Abs. 1 VwVfG NRW greifen ein. Letzteres ist hier der Fall. Dabei kann offen bleiben, ob ein gewöhnlicher Aufenthalt nach § 3 Abs. 1 Nr. 3 a VwVfG NRW in der Gemeinde E. schon deswegen für den streitbefangenen Zeitraum anzunehmen ist, weil der Zeuge als Asylbewerber dieser Gemeinde zugewiesen war. Denn nach den obigen Ausführungen begründen auch die sonstigen Umstände des Falles einen gewöhnlichen Aufenthalt in E. .
73c) Eine örtliche Zuständigkeit der Beklagten lässt sich ebensowenig aus § 3 Abs. 4 VwVfG NRW herleiten. Danach ist bei Gefahr im Verzuge für unaufschiebbare Maßnahmen jede Behörde örtlich zuständig, in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. "Gefahr im Verzuge" im Sinne der Vorschrift setzt voraus, dass durch die Einschaltung der an sich zuständigen Behörde ein Zeitverlust einträte, der mit hoher Wahrscheinlichkeit zur Folge hätte, dass der Zweck der zu treffenden Regelung nicht mehr erreicht wird.
74Vgl. Klappstein, in: Knack, Verwaltungsverfahrensgesetz, 6. Auflage, § 3 Rdnr. 6.2; Kopp/Ramsauer, Verwaltungsgverfahrensgesetz, 7. Auflage, § 3 Rn. 54; vgl. auch zur "Gefahr im Verzuge" i.S.d. § 28 VwVfG: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 3 C 27.82 -, BVerwGE 68, 267 (271).
75Gemessen daran lag für die Gewährung von Krankenhilfe an den Zeugen G. keine Notzuständigkeit des Beklagten vor. Hätte der Zeuge das Sozialamt des Beklagten am Mittwoch, dem 5. Oktober 1994, zur Mittagszeit, mithin zum Zeitpunkt seiner Krankenhausaufnahme, eingeschaltet, wäre - als vorläufige Maßnahme - eine sofortige telefonische Kontaktaufnahme mit dem örtlich zuständigen Sozialamt der Gemeinde E. notwendig aber auch ausreichend gewesen, um dem Zeugen nach Klarstellung der wahren Aufenthalts- und Wohnverhältnisse durch eine von dort erteilte (mündliche) Kostenzusage die stationäre Behandlung im Krankenhaus der Klägerin zu ermöglichen.
763. Die örtliche Zuständigkeit des Beklagten lässt sich nicht auf § 11 Abs. 2 AsylbLG F. 1993 stützen.
77Aus dieser Norm ergibt sich mittelbar, dass für Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz nicht stets und unter allen Umständen der Leistungsträger am Ort der Zuweisung - hier E. - zuständig ist, sondern für die örtliche Zuständigkeit, wie nach nordrhein-westfälischem Landesrecht vorgesehen, der tatsächliche Aufenthaltsort maßgeblich sein kann. Jene Vorschrift bestimmt nämlich, dass Leistungsberechtigten nach § 1 in den Teilen der Bundesrepublik Deutschland, in denen sie sich einer asyl- oder ausländerrechtlichen räumlichen Beschränkung zuwider aufhalten, die für den tatsächlichen Aufenthaltsort zuständige Behörde nur die nach den Umständen unabweisbar gebotene Hilfe leisten darf.
78Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1996 - 5 B 53.96 - , Buchholz 436.02 § 11 AsylbLG Nr. 1.
79Ein solcher Fall kommt vorliegend nicht in Betracht. Der Zeuge G. hielt sich nicht pflichtwidrig im Zuständigkeitsbereich des Beklagten auf. Seine dortige Anwesenheit war - wie oben dargelegt - ein "vorübergehender Aufenthalt", der ihm nach Maßgabe der räumlichen Beschränkung seiner Aufenthaltsgestattung im Regierungsbezirk K. erlaubt war.
80Allerdings gibt es keinen Anhaltspunkt für die Annahme, dass der Vorteil, einen Leistungsträger am tatsächlichen Aufenthaltsort in Anspruch nehmen zu können, den Leistungsberechtigten mit erlaubtem Aufenthalt vorzuenthalten wäre.
81Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. September 1996, a.a.O.
82Indessen tritt diese nach § 11 Abs. 2 AsylbLG F. 1993 nicht gerechtfertigte Ungleichbehandlung nach Maßgabe der Zuständigkeitsordnung des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen nicht auf. So begründet § 3 Abs. 4 VwVfG NRW für den Fall, dass ein Leistungberechtigter sich befugt im Zuständigkeitsbereich eines an sich für ihn nicht zuständigen Leistungsträgers aufhält, eine (Not-) Zuständigkeit der Behörde in deren Bezirk der Anlass für die Amtshandlung hervortritt. Das wäre vorliegend die Behörde des tatsächlichen Aufenthalts. Die Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 VwVfG NRW liegen aber - wie dargelegt - nicht vor.
83Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.
84Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus §§ 167 Abs. 2 VwGO, 708 Nr. 10, 711 ZPO.
85Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht gegeben sind.
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