Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 1 A 5333/98.PVL
Tenor
Die Beschwerde wird zurückgewiesen.
Die Rechtsbeschwerde wird zugelassen.
1
G r ü n d e
2I.
3Mit Schreiben vom 4. und 25. Juni 1997 forderte der Antragsteller den Beteiligten unter Bezugnahme auf das Initiativrecht aus § 66 Abs. 4 iVm § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW auf, den Lehrern M. O. , Q. Q. , X. T. und N. X. sowie der Lehrerin Q. X. umgehend für das kommende Schuljahr 1997/98 ein Einstellungsangebot zu unterbreiten. Die genannten Lehrer waren auf der Grundlage befristeter Arbeitsverträge bereits im Schuljahr 1996/97 als Erziehungsurlaubsvertretungen an verschiedenen Gesamtschulen des Regierungsbezirks L. beschäftigt. Ihre Arbeitsverträge erfassten auch eine Tätigkeit im Schuljahr 1997/98. Mittlerweile sind sie unbefristet eingestellt.
4Zur Begründung seiner Initiativanträge führte der Antragsteller in jenen Schreiben gleich lautend im Wesentlichen aus: Die genannten Kollegen erfüllten durch ihre Tätigkeit als EZU-Vertretungskräfte die Bedingungen für eine bevorzugte Berücksichtigung bei der Einstellung gemäß Runderlass des Kultusministeriums vom 30. November 1993 (BASS 21-01-Nr. 25). Zwar sei die Befristung ihrer bisherigen Arbeitsverträge zum Schuljahresbeginn 1997/98 noch nicht abgelaufen. Allerdings könne dieser Tatbestand - wie in den Vorjahren - im Wege einer Kulanzlösung durch ein gleichzeitiges Angebot eines Auflösungsvertrages umgangen werden. Es sei zu berücksichtigen, dass der entsprechende Erlass im Laufe dieses Schuljahres hätte verändert werden sollen, wodurch die Anspruchsvoraussetzungen entfallen wären; insofern hätten die Kollegen und die Kollegin vor den entsprechenden Fristen keinen Auflösungsvertrag beantragen können, ohne eine folgende frühzeitige Arbeitslosigkeit zu riskieren. Das veränderte Vorgehen des Beteiligten sei um so unverständlicher, da zumindest Herr T. sogar schriftlich eine Anfrage bezüglich seiner eventuellen Ansprüche an die Bezirksregierung gestellt habe, ohne eine Antwort zu erhalten. Zuletzt sei darauf hinzuweisen, dass der Beteiligte mit seinem Vorgehen im Land offensichtlich seinen Ermessensspielraum als einziger so restriktiv ausschöpfe.
5Nachdem der Beteiligte zunächst mit Schreiben vom 10. Juni 1997 unter Hinweis darauf, dass beabsichtigt sei, den Initiativantrag vom 4. Juni 1997 abzulehnen, um Erörterung der Angelegenheit gebeten hatte, vertrat er mit Schreiben vom 2. Juli und 9. September 1997 den Standpunkt, die Initiativanträge vom 4. und 25. Juni 1997 seien unzulässig, da sich ein Initiativantrag gemäß § 66 Abs. 4 LPVG NRW nicht auf konkrete Einstellungsvorlagen beziehen dürfe.
6Am 27. Oktober 1997 hat der Antragsteller das vorliegende Beschlussverfahren eingeleitet. Durch den angefochtenen Beschluss hat die Fachkammer für Landespersonalvertretungssachen des Verwaltungsgerichts den Antrag,
7festzustellen, dass seine Initiativanträge betreffend die Lehrerinnen und Lehrer M. O. , X. T. und Q. X. vom 4. Juni 1997 (325 a - d/97) sowie des Lehrers N. X. vom 25. Juni 1997 (444/97) zulässig waren und die Weigerung der Erörterung hierüber das Initiativrecht des Antragstellers aus § 66 Abs. 4 LPVG verletzt hat,
8mit im Wesentlichen folgender Begründung abgelehnt: Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen habe in dem Beschluss vom 08. März 1988 - CL 19/87 - zu den Grenzen des Initiativrechts der Personalvertretung Stellung genommen. Danach überschreite die Personalvertretung die durch Sinn und Zweck des Initiativrechts gezogene Grenze, wenn sie versuche, mit Hilfe ihrer Antragsbefugnis individuelle Anliegen einzelner Beschäftigter durchzusetzen oder unmittelbar Einfluss auf eine im personalpolitischen Ermessen der Dienststelle stehende Entscheidung zu nehmen. Auch die ihr im Rahmen der Mitbestimmung obliegende Überwachungspflicht berechtige sie nicht, den Rechtsschutz oder die Interessenvertretung eines einzelnen Beschäftigen zu übernehmen oder in das rechtmäßig ausgeübte personalpolitische Ermessen der Dienststelle einzugreifen. Den Ausführungen sei auch unter Berücksichtigung der nunmehr geänderten Fassung des § 66 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW zu folgen. Auch wenn von dem Wortlaut der Vorschrift des § 66 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW die Wahrnehmung individueller Interessen der Beschäftigten umfasst werde, liege es grundsätzlich außerhalb des Rahmens der Mitwirkungsrechte des Personalrats, wenn dieser versuche, in das allein dem Dienststellenleiter aufgrund seines Direktionsrechts obliegende Auswahlermessen bei Personalentscheidungen einzugreifen.
9Gegen diesen den Prozessbevollmächtigten des Antragstellers am 20. Oktober 1998 zugestellten Beschluss haben diese am 18. November 1998 Beschwerde eingelegt und die Beschwerde am 14. Dezember 1998 im Wesentlichen wie folgt begründet:
10Das Verwaltungsgericht habe die Vorschrift des § 66 Abs. 4 LPVG NRW neuer Fassung iVm § 72 Abs. 1 Satz 1 LPVG NRW unzutreffend ausgelegt. Der Personalrat könne sein Initiativrecht nicht nur im Rahmen von bereits von der Dienststelle selbst geplanten mitbestimmungspflichtigen Maßnahmen ausüben. Er sei vielmehr befugt, eigenständige Maßnahmen zu beantragen, die, würden sie von der Dienststelle selbst initiiert, seiner Mitbestimmung unterlägen. Der klare Wortlaut der Vorschrift besage, dass dieses Recht sich auch auf Maßnahmen beziehe, die "einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken". Die Vorschrift des § 66 Abs. 4 LPVG NRW könne in ihrem Inhalt nicht eingeschränkt werden, wie es das Verwaltungsgericht unter Rückgriff auf die Entscheidung des Fachsenats vom 8. März 1988 formuliert habe. Eine verfassungskonforme Auslegung finde - wie jede Gesetzesauslegung - ihre Grenze am Wortlaut der auszulegenden Vorschrift. Wenn das Verwaltungsgericht der Ansicht sei, die Vorschrift sei verfassungswidrig - weil zu weitgehend -, hätte es die Vorlage zum Bundesverfassungsgericht beschließen müssen. Im Übrigen sei die Vorschrift des § 66 Abs. 4 LPVG NRW in ihrer neuen Fassung verfassungskonform. Richtig sei, dass der Personalrat in Ausübung seiner Rechte keine Ergebnisse anstreben könne, die haushalts-, arbeits- oder beamtenrechtlichen Vorgaben zuwiderlaufen würden. Unzutreffend sei, dass dann, wenn der Dienststelle ein (Auswahl)Ermessen eingeräumt sei, das Initiativrecht nicht gegeben sei. Das Initiativrecht solle vielmehr erkennbar ein Recht des Personalrats beinhalten, Anregungen bei der Dienststelle in Bezug auf deren Ermessensausübung zu geben. Das Initiativrecht nach § 66 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW sei in keiner Weise geeignet, das Ermessen der Dienststelle unzulässig zu beeinflussen oder gar einzuschränken; es gebe nach der Konstruktion des § 66 Abs. 4 LPVG NRW keinerlei Möglichkeiten für den Personalrat die von ihm angeregte bzw. initiierte Maßnahme zu erzwingen. Es sei lediglich ein Verfahren geregelt, das sicherstellen solle, dass die vom Personalrat angeregten Maßnahmen von der Dienststelle auch ernst genommen und entsprechend behandelt würden. Dieses beinhalte keinen unzulässigen Eingriff in die Funktionsfähigkeit und Rechte der Dienststelle. Das gesamte Personalvertretungsrecht stelle letztendlich eine Beschränkung der Alleinentscheidungsmöglichkeiten der Dienststelle dar. Dieses sei als demokratisches Instrument vom Gesetzgeber so gewollt. Der Personalrat stehe nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts im Rahmen seines Zuständigkeitsbereichs dem Dienststellenleiter als gleichberechtigter Partner gegenüber und schränke auf diese Weise dessen Alleinentscheidungsbefugnisse ein. Dieses sei im System der Mitbestimmung als Instrument der demokratischen Beteiligung der Beschäftigten angelegt.
11Der Antragsteller hat seinen erstinstanzlichen Antrag dahingehend neu gefasst, dass er beantragt,
12festzustellen, dass er im Rahmen der Ausübung seines Initiativrechts aus § 66 Abs. 4 LPVG NRW berechtigt ist zu beantragen, namentlich benannte - bereits befristet angestellte - Lehrer/Lehrerinnen unbefristet einzustellen.
13Der Antragsteller beantragt,
14den angefochtenen Beschluss zu ändern und dem neu gefassten Antrag zu entsprechen.
15Der Beteiligte beantragt,
16die Beschwerde zurückzuweisen.
17Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte Bezug genommen.
18II.
19Die fristgerecht erhobene und rechtzeitig begründete Beschwerde ist zulässig. Sie hat in der Sache jedoch keinen Erfolg.
20Der Antrag ist zulässig. Der Antragsteller hat zu Recht sein Antragsbegehren auf einen abstrakten Antrag umgestellt. Nachdem eine unbefristete Einstellung der im konkreten Initiativantrag genannten Lehrer - weil bereits erfolgt - nicht mehr in Betracht kommt, kann der Antragsteller sein Begehren nur noch mit einem vom strittigen Vorgang losgelösten abstrakten Feststellungsantrag weiterverfolgen.
21Vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Juni 1993 - 6 P 3.92 -, BVerwGE 92, 295 = Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 61 = NVwZ 1994, 1220 = PersR 1993, 450 = PersV 1994, 126 = RiA 1994, 94 = ZfPR 1993, 190 = ZTR 1993, 525.
22Der neugefasste abstrakte Antrag knüpft auch hinreichend konkret an den ursprünglichen Streit an.
23Vgl. zu diesem Erfordernis: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P 45.93 -, Buchholz 250 § 83 BPersVG Nr. 69 = PersR 1996, 361 = PersV 1997, 106 = ZBR 1997, 45 = ZfPR 1996, 153.
24Denn mit ihm greift der Antragsteller den Kern des im konkreten Fall zwischen den Beteiligten entstandenen Streits über die Beachtlichkeit eines Initiativantrags auf, mit dem der Personalrat die Einstellung namentlich benannter - bereits befristet beschäftigter - Personen verfolgt hatte. Für die Klärung der abstrakten Rechtsfrage besteht auch ein ausreichendes Rechtsschutzbedürfnis,
25vgl. zu den insoweit bei einem abstrakten Antrag zu stellenden Anforderungen: BVerwG, Beschluss vom 29. Januar 1996 - 6 P 45.93 -, aaO,
26da sich die strittige und entscheidungserhebliche Rechtsfrage zwischen denselben Verfahrensbeteiligten vergleichbar mit einiger - mehr als nur geringfügiger - Wahrscheinlichkeit erneut stellen wird.
27Der Antrag ist indes unbegründet. Dabei ist zu berücksichtigen, dass sich der Antrag im Sinne eines Globalantrags
28vgl. dazu: Beschluss des Fachsenats vom 26. August 1998 - 1 A 2735/96.PVL -
29einschränkungslos auf alle denkbaren Möglichkeiten erstreckt, unter denen ein Antrag auf unbefristete Einstellung namentlich benannter Beschäftigter in Betracht kommt. Ein solcher Antrag ist schon dann unbegründet, wenn nur hinsichtlich einer denkbaren Fallgestaltung das vom Antragsteller geltend gemachte Recht nicht besteht.
30Das ist hier der Fall. Der Antragsteller überschreitet mit dem Antrag, namentlich benannte - bereits befristet angestellte - Beschäftigte unbefristet einzustellen, regelmäßig seine Befugnis aus § 66 Abs. 4 LPVG NRW, initiativ ein förmliches Mitbestimmungsverfahren in Gang setzen zu können.
31Nach § 66 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW kann der Personalrat im Rahmen seiner Aufgaben nach § 72 LPVG NRW in allen personellen, sozialen, organisatorischen und sonstigen innerdienstlichen Angelegenheiten Maßnahmen bei der Dienststelle beantragen, die die Beschäftigten der Dienststelle insgesamt, Gruppen von ihnen oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken; die Maßnahme ist dem Leiter der Dienststelle schriftlich vorzuschlagen und zu begründen. Die Einstellung von Beschäftigten gehört zu den nach § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW mitbestimmungspflichtigen Sachverhalten und kann damit grundsätzlich auch Gegenstand eines Initiativantrags sein. Das Initiativrecht nach § 66 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW setzt - was auch vom Beteiligten nicht in Abrede gestellt wird - nicht erst dann ein, wenn der Dienststellenleiter sich entschlossen hat, einen oder mehrere Beschäftigte einzustellen. Soweit eine Einstellung zugleich mit Blick auf ein bestehendes befristetes Arbeitsverhältnis einen entsprechenden Aufhebungsvertrag bzw. eine entsprechende Änderung des Arbeitsvertrages voraussetzt, handelt es sich ebenfalls um eine Maßnahme, die grundsätzlich Gegenstand eines Initiativantrags sein kann (vgl. § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 - 6. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW, § 72 a Abs. 2 und Abs. 8 LPVG NRW).
32§§ 66 Abs. 4, 72 a Abs. 8 LPVG NRW berechtigen indes in den Fällen des § 72 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 - 1. Mitbestimmungstatbestand - LPVG NRW grundsätzlich allein zu der allgemeinen Initiative, bereits haushaltsrechtlich vorhandene Stellen durch die unbefristete Einstellung bereits befristet angestellter Beschäftigter zu besetzen; die Einstellung namentlich benannter Beschäftigten kann derart weitgehend, wie vom Antragsteller in seinem Antrag zum Ausdruck gebracht, demgegenüber zulässigerweise nicht verfolgt werden.
33Die in der Rechtsprechung des Fachsenats
34vgl. Beschlüsse vom 8. März 1988 - CL 19/87 - , PersV 1988, 359 = NWVBl. 1988, 305 = PersR 1988, 329, vom 8. März 1988 - CL 6/87 -, OVGE 40, 30, und vom 5. August 1991 - CL 24/89 -, OVGE 42, 196 = DVBl. 1991, 164 = NVwZ- RR 1992, 253 = PersV 1993, 41, in Anlehnung an die Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
35vgl. u.a. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1995 - 6 P 22.93 -, BVerwGE 99, 69 = PersR 1995, 524 = ZfPR 1996, 10 = DÖV 1996, 123 = NVwZ 1996, 474 = PersV 1996, 212, vom 23. November 1983 - 6 P 12.81 -, vom 1. November 1983 - 6 P 12.83 -, PersV 1985, 475, vom 26. Oktober 1983 - 6 P 6.83 -, PersV 1985, 477, vom 25. Oktober 1983 - 6 P 22.82 - BVerwGE 68, 137 = ZBR 1984, 73 = DVBl. 1984, 436 = ZBR 1984, 150 = PersV 1985, 434, und vom 13. Februar 1976 - VII P 9.74 - BVerwGE 50, 176 = ZBR 1976, 351 = PersV 1977, 179,
36entwickelten Grundsätze über den materiellen Inhalt des Initiativrechts nach dem Landespersonalvertretungsgesetz NRW, insbesondere zu seinem Umfang und seinen Grenzen bei personellen Maßnahmen, beanspruchen auch nach der Neuregelung des § 66 Abs. 4 LPVG NRW durch das Gesetz zur Änderung des Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1994 (GV NRW S. 846, 847) Geltung. Die Neuregelung unterscheidet sich - für sich genommen - von den der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zu Grunde gelegten personalvertretungsrechtlichen Regelungen anderer Länder nicht derart, dass die Rechtsprechung darauf nicht übertragen werden könnte.
37Vgl. zu dem im Wesentlichen gleich lautenden § 56 Abs. 1 des Gesetzes über die Mitbestimmung der Personalräte für das Land Schleswig-Holstein herausgestellt ausdrücklich: BVerfG, Beschluss vom 24. Mai 1995 - 2 BvF 1/92 -, BVerfGE 93, 37, 80 = NVwZ 1996, 574 = DVBl. 1995, 1291 = ZfPR 1995, 185 = PersV 1995, 553 = PersR 1995, 483 = ZBR 1996, 15 = DÖV 1996, 74.
38Ein Initiativrecht, das auf die Wahrnehmung - personalvertretungsrechtlich nicht schutzwürdiger (Einzel-)Interessen einzelner Beschäftigter zielt oder einer im personalpolitischen Ermessen der Dienststelle stehenden Entscheidung vorgreift, steht dem Personalrat weiterhin nicht zu. Im Übrigen setzt ein Initiativantrag, der auf die Einstellung von Beschäftigte zielt, voraus, dass die haushaltsrechtlichen Vorgaben für die Einstellung bereits erfüllt und nicht erst noch zu schaffen sind.
39Diese Einschränkungen ergeben sich aus der auch nach der Neuregelung des § 66 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW unveränderten Verknüpfung des Initiativrechts mit der Mitbestimmungskompetenz der Personalvertretung in Bezug auf die Mitbestimmungstatbestände nach § 72 LPVG NRW. Nur "im Rahmen seiner Aufgaben nach § 72 " (LPVG NRW) kann der Personalrat aus eigenem Recht ein Mitbestimmungsverfahren einleiten. Auch das Begründungserfordernis in § 66 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW zeigt deutlich auf, dass nicht schon jeder Bezug der den Initiativantrag auslösenden Gründe zu einem Sachverhalt, der einen mitbestimmungspflichtigen Tatbestand aus § 72 LPVG NRW betrifft, zu seiner Beachtlichkeit ausreicht. Hier muss vielmehr Vergleichbares gelten, wie im Rahmen des Begründungserfordernisses einer Zustimmungsverweigerung im Falle der Mitbestimmung an einer von der Dienststelle beabsichtigten Maßnahme. Die Anforderungen an die Begründung der Zustimmungsverweigerung durch den Personalrat soll verhindern, dass der Beteiligte zu einem förmlichen Verfahren gezwungen wird, wenn die vom Personalrat angeführten Gründe sich dem gesetzlichen Mitbestimmungstatbestand, dessen Inhalt und insbesondere dem Sinn und Zweck des gesetzlichen Mitbestimmungserfordernisses nicht mehr zuordnen lassen.
40Vgl. BVerwG, Beschluss vom 6. September 1995 - 6 P 41.93 -, BVerwGE 99, 201 = NVwZ 1997, 96 = PersR 1996, 24 = PersV 1996, 265, Beschluss des Fachsenats vom 5. April 2000 - 1 A 5152/98 -.
41Gleiches muss für das Initiativrecht gelten. Erforderlich ist ein Bezug zu den Mitbestimmungskompetenzen nach §§ 72, 72 a LPVG NRW.
42Das Initiativrecht erweitert also die Kompetenzen des Personalrats nicht gegenüber denjenigen, die ihm im Falle einer konkreten Vorlage des Dienststellenleiters nach § 72 LPVG NRW eröffnet werden. Das Initiativrecht soll der Personalvertretung lediglich als wirksames Mittel dazu dienen, die Dienststelle im Falle ihrer Untätigkeit zum Handeln zu zwingen, um in dem sich anschließenden Mitwirkungsverfahren ihre Rechte in der Sache wahrnehmen zu können. Entsprechend lassen sich im Rahmen eines Initiativantrags auch nur Anliegen verfolgen, die im umgekehrten Fall einer Vorlage der Dienststelle beachtlich sein könnten.
43Das bedeutet zunächst, dass das Initiativrecht endet, wenn der Initiativantrag zugleich eine der - passiven - Mitbestimmung nach § 72 LPVG NRW entzogene haushaltsrechtliche Entscheidung der Dienststellenleitung voraussetzt.
44Die auf die (unbefristete) Einstellung von Beschäftigten zielende Initiative eines Personalrats ist an die ungeschriebene Voraussetzung geknüpft, dass überhaupt freie oder frei werdende Stellen vorhanden sind. Das Initiativrecht soll - wie aufgezeigt - die gesetzlichen Mitbestimmungsbefugnisse der Personalvertretung nicht erweitern, sondern lediglich deren Ausübung in aktiver Form ermöglichen. Ein Initiativantrag, der zugleich mit der ausdrücklich erwähnten Einstellung von Beschäftigten die Entscheidung über Schaffung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen initiiert, ist unzulässig. Im Zusammenhang mit einer derartigen Maßnahme kann der Personalvertretung allenfalls auf der Grundlage des § 75 Nr. 1 LPVG NRW ein Anhörungsrecht zustehen. In solchen Angelegenheiten besitzt die Personalvertretung jedoch nach der ausdrücklichen Bestimmung des § 66 Abs. 4 Satz 1 LPVG NRW kein Initiativrecht. Diese Rechtsfolge kann nicht dadurch umgangen werden, dass Vorbereitungsmaßnahmen, die lediglich der Anhörungspflicht unterliegen, im Antrag unerwähnt bleiben und eine zeitlich nachfolgende mitbestimmungspflichtige Maßnahme zum - scheinbar einzigen - Gegenstand des Initiativrechts gemacht wird.
45Vgl. Beschluss des Fachsenats vom 8. März 1988 - CL 44/86 -, OVGE 40, 38; BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1995 - 6 P 22.93 -, aaO.
46Das Initiativrecht endet des Weiteren, wenn der Initiativantrag sich auf Sachverhalte bezieht, die einen personalpolitischen Ermessens- und Beurteilungsspielraum des Dienststellenleiters bei der Auswahl betreffen, oder wenn mit ihm (Einzel)Interessen von Beschäftigten verfolgt werden, die über diejenigen hinausgehen, die im Rahmen des entsprechenden Mitbestimmungstatbestandes des § 72 LPVG NRW geltend gemacht werden könnten. Diese Grenzen werden regelmäßig überschritten, wenn die Einstellung von konkret benannten Beschäftigten initiiert wird.
47Eine Initiative, mit der die Einstellung konkret benannter Personen verfolgt wird, betrifft regelmäßig den personalpolitischen Auswahlspielraum, auf den sich das Initiativrecht nicht erstreckt. Der Personalrat nimmt damit die personelle Auswahlentscheidung vorweg, die im Fall eines vom Dienststellenleiter eingeleiteten Mitbestimmungsverfahrens diesem vorgelagert und grundsätzlich der Mitbestimmung entzogen wäre. Die Unzulässigkeit eines solchen Vorgehens ergibt sich aus der aufgezeigten Abhängigkeit des Initiativrechts von den - eingeschränkten - Kompetenzen der Personalvertretung im Rahmen einer Mitbestimmung nach § 72 Abs. 1 LPVG NRW in personellen Angelegenheiten. Zwar unterliegt die Einstellung namentlich bezeichneter Personen, wenn sie vom Beteiligten beabsichtigt ist, der Mitbestimmung. An der vorausgehenden Auswahlentscheidung zwischen verschiedenen Bewerbern selbst, die den Ermessens- und Beurteilungsspielraum der Behörde betreffen, besteht demgegenüber kein Mitbestimmungsrecht. Einwendungen, die sich darauf beziehen, liegen regelmäßig außerhalb der Kompetenz der Personalvertretung im Falle eines vom Dienststellenleiters eingeleiteten Verfahrens nach § 72 Abs. 1 Nr. 1 LPVG NRW und sind deshalb unbeachtlich. Die personelle Auswahlentscheidung stellt einen wesentlichen Bestandteil der Regierungsgewalt dar und erfordert im besonderen Maße eine unbeeinflusste Entscheidung durch die demokratisch legitimierten zuständigen Stellen.
48Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 1981 - 6 P 44.79 -, BVerwGE 61, 325, 329; Beschluss des Fachsenats vom 25. März 1997 - 1 A 3677/93.PVL -.
49Die Teilhabe der Personalvertretung ist dabei darauf beschränkt, dass nach § 65 Abs. 2 LPVG NRW ein Mitglied des Personalrats an Gesprächen teilnehmen kann, die im Rahmen geregelter oder auf Übung beruhender Vorstellungsverfahren zur Auswahl unter mehreren dienststelleninternen oder dienststellenexternen Bewerbern von der Dienststelle geführt werden. Zugleich findet das Initiativrecht in Bezug auf personelle Maßnahmen seine Grenzen, wenn es um die ausschließliche Wahrnehmung privater Interessen einzelner Beschäftigter geht. Interessen einzelner Beschäftigter kann die Personalvertretung ebenfalls allein im Umfange ihrer personalvertretungsrechtlichen Aufgaben im Rahmen der §§ 72, 72a LPVG NRW geltend machen. Verfolgt die Personalvertretung die Einstellung bestimmter - namentlich benannter - Personen, wird es sich regelmäßig - wie hier - um eine Interessenvertretung jenseits dieser Kompetenz handeln, wenn die namentlich benannten Personen wie im gegebenen Fall den für die Einstellung in Betracht kommenden Personenkreis nicht erschöpfen.
50Dem Schutz individueller Interessen durch den Personalrat im Wege der Mitbestimmung sind auch im Rahmen des § 72 Abs. 1 LPVG NRW enge Grenzen gesetzt; der Personalrat ist Organ der Personalverfassung und zugleich Teil der Dienststelle. Er ist nicht Vertreter oder Bevollmächtigter des einzelnen Bediensteten gegenüber dem Dienststellenleiter. Er hat in erster Linie im (kollektiven) Interesse der in der Dienststelle weisungsgebunden tätigen Beschäftigten zu handeln.
51Vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. März 1979 - 2 BvR 1011/78 -, BVerfGE 51, 77 = DVBl. 1979, 458 = DB 1979, 1231 = NJW 1979, 1875 = PersV 1979, 240.
52Damit liegen Initiativen des Personalrats im Interesse einzelner Beschäftigter nicht generell außerhalb des Rahmens des ihm eingeräumten Rechts. Die Befassung der Dienststelle mit der beantragten Maßnahme kann der Personalrat aber nur in solchen Angelegenheiten durch einen eigenen Antrag erzwingen, in denen das Unterlassen oder die sachlich nicht gerechtfertigte Verzögerung der beabsichtigten Maßnahme seitens der Dienststelle Belange berührt, die die Personalvertretung im Rahmen ihrer Aufgaben wahrzunehmen hat.
53Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 25. Oktober 1983 - 6 P 22.82 -, aaO, vom 17. August 1989 - 6 P 11/87 -, aaO, und vom 13. Februar 1976 - VII P 9.74 -, aaO.
54An einem derartigen Bezug fehlt es aber gerade, wenn die Einstellung namentlich benannter Beschäftigter verlangt wird, die lediglich einen Teil eines großen Interessenten- und Bewerberkreises darstellen.
55Auch die der Personalvertretung im Rahmen der Mitbestimmung obliegenden Überwachungspflichten berechtigt sie nicht dazu, jenseits ihrer Aufgaben im Rahmen der Mitbestimmung nach §§ 72, 72 a LPVG NRW den Rechtsschutz oder die Interessenvertretung eines einzelnen Beschäftigten zu übernehmen.
56Vgl. BVerwG, Beschlüssr vom 1. November 1983 - 6 P 12.83 -, aaO, und vom 11. Juli 1995 - 6 P 22.93 -, aaO.
57Die im Kern kollektive Ausrichtung des Personalrats im Rahmen seiner Aufgaben nach §§ 72, 72 a LPVG NRW bleibt davon unberührt, dass der Personalrat nach § 64 Nr. 1 LPVG NRW unter anderem die allgemeine Aufgabe hat, Maßnahmen, die der Dienststelle oder ihren Angehörigen dienen, zu beantragen.
58So aber Dr. Wahlers, Änderungen im Personalvertretungsrecht NRW, PersV 1996, 95, 99.
59Dies ergibt sich bereits daraus, dass § 64 Nr. 1 LPVG NRW gerade nicht den Bereich der (aktiven) Mitbestimmung definiert, sondern vielmehr ein Antragsrecht jenseits auch des Initiativrechts statuiert. § 64 LPVG NRW gibt der Personalvertretung in den genannten Bereichen eine Reihe nichtförmlicher Beteiligungsrechte und verdeutlicht dadurch, dass der Handlungsrahmen der Personalvertretung nicht auf die Einzelfälle der §§ 72 f. beschränkt ist.
60Vgl. zu § 68 Abs. 1 BPersVG: BVerwG, Beschluss vom 31. Oktober 1995 - 6 P 30.93 -,Buchholz 251.2 § 85 BlnPersVG Nr 11 = PersR 1996, 154 = PersV 1996, 321.
61Die Durchsetzungsmöglichkeiten der Personalvertretung ist dabei freilich darauf beschränkt, die Vorstellungen an den Dienststellenleiter heranzutragen, der dann in eigener Verantwortung zu entscheiden hat.
62Dass die Personalvertretung für die Tatbestände des § 72 Abs. 1 LPVG NRW, d. h. bei personellen Maßnahmen, im Initiativverfahren letztlich eine Entscheidung der Dienststelle im Sinne eines Initiativantrags nicht erzwingen kann, ist im gegebenen Zusammenhang unerheblich. Denn nach § 66 Abs. 4 LPVG NRW ist - wie ausgeführt - bereits tatbestandlich ein Initiativantrag mangels ausreichender Anknüpfung an personalvertretungsrechtliche Kompetenzen im Rahmen des § 72 Abs. 1 LPVG NRW ausgeschlossen, der zugleich die Schaffung der haushaltsrechtlichen Voraussetzungen für die beantragte Maßnahme initiiert, einer personellen Auswahlentscheidung des Dienststellenleiters vorgreift oder eine personalvertretungsrechtlich nicht schutzwürdige Interessenvertretung eines einzelnen Beschäftigten beinhaltet. Die gesetzliche Ausgestaltung des Verfahrens wird erst relevant, wenn der Tatbestand einer Vorschrift - seinem Wortlaut nach - eine Mitbestimmungsbefugnis der Personalvertretung eröffnet und sich die Frage nach deren Rechtmäßigkeit stellt. Das Fehlen einer Letztentscheidungsbefugnis bei Initiativen in personellen Angelegenheiten ist freilich Voraussetzung dafür, dass die Personalvertretung überhaupt in Personalangelegenheiten nach § 72 Abs. 1 LPVG NRW initiativ tätig werden darf, etwa mit dem Antrag, eine vorhandene Stelle durch Einstellung zu besetzen. Damit wird namentlich ein unzulässiger Eingriff in die Ermessensfreiheit des Dienststellenleiters verhindert, von (haushaltsrechtlich) möglichen personellen Maßnahmen, insbesondere Beförderungen oder Einstellungen, keinen oder nur begrenzt Gebrauch zu machen.
63Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Juli 1995 - 6 P 22.93 -, aaO, 69, 73.
64Dass sich nach dem Wortlaut von § 66 Abs. 4 LPVG NRW Initiativanträge auf Maßnahmen beziehen können, die eine Gruppe oder einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken, rechtfertigt ebenfalls keine andere Beurteilung des Umfanges und der Grenzen des eingeräumten Initiativrechts. Der mögliche Einzelbezug eines Initiativantrags war schon nach der bereits angeführten Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ebenso wie nach der Rechtsprechung des Fachsenats zu § 66 Abs. 4 LPVG NRW a.F. selbstverständlich. Dies bedeutet nicht, dass damit - entgegen der im Rahmen der passiven Mitbestimmung nur eingeschränkten Beteiligungskompetenz des Personalrats bei den in § 72 Abs. 1 LPVG NRW benannten Maßnahmen - ein auf namentlich benannte Beschäftigte zielender Initiativantrag uneingeschränkt zulässig sein müsste. Der mögliche Einzelfallbezug eines Initiativantrags läuft bei dem aufgezeigten Verständnis des Initiativrechts nicht etwa in Bezug auf Personalmaßnahmen leer. Denn die unverändert zulässige Initiative, eine vorhandene Stelle/Beförderungsstelle zu besetzten, ist ohne weiteres eine solche, die sich - im Ergebnis - nur auf einzelne Beschäftigte auswirkt.
65Schließlich bietet auch das Gesetzgebungsverfahren keine tragfähigen Anhaltspunkte dafür, dass die Kompetenzen der Personalvertretung durch die Neufassung des § 66 Abs. 4 LPVG NRW über die ihr im Rahmen des § 72 LPVG NRW eröffneten Kompetenzen hinaus erweitert werden sollten. Im Gesetzentwurf der Landesregierung vom 18. März 1993 - Landtagsdrucksache 11/5258 - ist die Aufgabenstellung des Personalvertretungsrechts vielmehr unverändert dahingehend definiert, dass die Dienststelle und die Personalvertretung gleichermaßen beauftragt sind, zur Erfüllung der dienstlichen Aufgaben und zum Wohle der Beschäftigten im Rahmen der Gesetze und Tarifverträge vertrauensvoll zusammen zu arbeiten, und es hierbei gilt, für einen Ausgleich der Interessen der Beschäftigten einerseits und der Gewährleistung der Aufgabenerfüllung der öffentlichen Hand andererseits Sorge zu tragen. Auch die weitere Begründung der Änderungen zu § 66 Abs. 4 LPVG NRW zeigt, dass nur etwas Vorhandenes verstärkt und herausgestellt werden sollte. In der Begründung heißt es, "durch die Änderung der Vorschrift von Abs. 4 wird verdeutlicht (Hervorhebung durch den Fachsenat), dass das sogenannte Initiativrecht des Personalrats umfassend und auch in Einzelpersonalien gegeben ist." Eine Kompetenzerweiterung jenseits der Mitbestimmung des § 72 LPVG NRW ergibt sich daraus nicht. Insbesondere rechtfertigt die Begründung nicht den Schluss, der Gesetzgeber habe tatsächlich der Personalvertretung - wesensfremd - jenseits eines personalvertretungsrechtlich schutzwürdigen Interesses, zum Sachwalter einzelner Beschäftigter machen oder ihm den mit Blick auf § 104 Satz 3 BPersVG der Mitbestimmung entzogenen Bereich der personellen Auswahlentscheidung überantworten wollen.
66Im Übrigen gilt, dass aus der Entstehungsgeschichte und den Gesetzesmaterialien sich ergebende subjektive Zielvorstellungen der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten nicht dem objektiven Gesetzesinhalt gleichstehen. Der Wille der gesetzgebenden Instanzen ist für die Interpretation nur insoweit bedeutsam, als er auch im Gesetzestext selbst seinen Niederschlag gefunden hat.
67Vgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Januar 2000 - 6 P 1.99 -, DokBer. B 2000, 197, 201.
68Daran fehlte es bei der Neuregelung des § 66 Abs. 4 LPVG NRW mit Blick auf die normierte Verknüpfung des Initiativrechts mit den Aufgaben der Personalvertretung im Rahmen des § 72 LPVG NRW selbst dann, wenn davon auszugehen wäre, dass die subjektiven Zielvorstellungen des "Gesetzgebers" mit dem Gesetzesverständnis des Antragstellers übereinstimmten. Der Zusatz, dass Maßnahmen beantragt werden können, die einzelne Beschäftigte betreffen oder sich auf sie auswirken, entspricht, wie bereits ausgeführt, der bisherigen Rechtslage und bietet von daher ebenfalls keine Grundlage für die Annahme einer Erweiterung der Kompetenzen der Personalvertretung im Rahmen eines Initiativantrags gegenüber ihren mitbestimmungsrechtlichen Kompetenzen im Rahmen der §§ 72, 72 a LPVG NRW.
69Eine Kostenentscheidung entfällt im personalvertretungsrechtlichen Beschlussverfahren.
70Die Rechtsbeschwerde ist zuzulassen, weil die Frage, ob die Personalvertretung im Rahmen der Ausübung ihres Initiativrechts aus § 66 Abs. 4 LPVG NRW in der Fassung des Dritten Gesetzes zur Änderung des Personalvertretungsgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen vom 27. September 1994 (GV NRW S. 846, 847) berechtigt ist, die unbefristete Einstellung namentlich benannter Personen zu beantragen, grundsätzliche Bedeutung hat.
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