Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 11 A 1315/95.A
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
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Gründe:
2Der Antrag des Klägers, den Beschluß des Senats, ihm für das Berufungsverfahren Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, dahingehend klarzustellen bzw. zu ergänzen, dass ihm für das ganze zweitinstanzliche Verfahren von dessen Beginn an Prozeßkostenhilfe - und damit insbesondere für die am 21. Oktober 1996 durchgeführte mündliche Verhandlung - zu gewähren ist, bleibt erfolglos.
3Der Kläger kann eine Bewilligung von Prozeßkostenhilfe für den Zeitpunkt vor der am 9. Dezember 1996 erfolgten diesbezüglichen Antragstellung nicht beanspruchen, da mit der Gewährung von Prozeßkostenhilfe einer bedürftigen Partei nur die "beabsichtigte" Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung ermöglicht werden soll. Die Bewilligung von Prozeßkostenhilfe wirkt daher grundsätzlich nur für die Zukunft; eine rückwirkende Gewährung von Prozeßkostenhilfe für ein abgeschlossenes Verfahren oder einen zurückliegenden Verfahrensabschnitt kommt nur in besonderen Fällen in Betracht, in denen der Bewilligungsantrag zwar rechtzeitig und unter Vorlage der vollständigen Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers angebracht, vom Gericht aber nicht rechtzeitig, d.h. nicht innerhalb des Verfahrens oder des jeweiligen Verfahrensabschnitts beschieden wurde.
4Vgl. BVerwG, Beschluß vom 1. Juli 1991 - 5 B 26.91 -, Buchholz 310 § 166 VwGO Nr. 23; OLG Karlsruhe, Beschluß vom 16. September 1994 - 16 WF 199/93 - , FamRZ 1996, 1287 (1288).
5Ein solcher Fall liegt hier nicht vor. Der Antragsteller hat am 9. Dezember 1996 und damit erst nach der am 21. Oktober 1996 durchgeführten mündlichen Verhandlung die Gewährung von Prozeßkostenhilfe beantragt.
6Diese Entscheidung ergeht gerichtskostenfrei.
7Der Beschluß ist nicht anfechtbar.
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