Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 9 B 1534/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Zulas- sungsverfahren auf 2.243,14 DM festgesetzt.
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G r ü n d e
2Die allein geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Beschlusses (Zulassungsgrund nach § 146 Abs. 4 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO) bestehen nicht.
3Die in dem Beschluss des Verwaltungsgerichts dargelegte Auffassung, wonach es für die Frage der Rechtmäßigkeit einer Nacherhebung von Benutzungsgebühren nicht darauf ankommt, ob die nacherhobenen Gebühren von dem in Anspruch genommenen Grundstückseigentümer auf seine Mieter abgewälzt werden können, entspricht der vom Verwaltungsgericht zitierten und aktuellen
4- vgl. etwa OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 1999 - 9 B 1054/99 -
5Rechtsprechung des Senats. Gründe, die hierbei noch keine Berücksichtigung gefunden haben, hat die Antragstellerin nicht dargelegt.
6Soweit sich die Antragstellerin darauf beruft, der Antragsgegner sei im Hinblick auf die ihm erteilte Einzugsermächtigung unter dem Gesichtspunkt der Verwirkung nach Treu und Glauben an der Nachveranlagung gehindert, obwohl die Vier-Jahres-Frist für die Festsetzungsverjährung noch nicht verstrichen ist, vermag der Senat dem nicht zu folgen. Wie das Verwaltungsgericht zutreffend dargelegt hat, gehen Grundbesitzabgabenbescheide in ihrem Bedeutungsgehalt nicht über die jeweils konkret festgesetzte und erhobene Abgabe hinaus und lassen im Regelfall die nachträgliche Erhebung eines weiteren Abgabenbetrages zu.
7Vgl. OVG NRW, Urteil vom 7. Oktober 1996 - 9 A 7244/95 -, S. 18 des Urteilsabdrucks.
8Daran vermag das Gebrauchmachen von einer Einzugsermächtigung nichts zu ändern, weshalb es schon deshalb als Vertrauensgrundlage ausscheidet. Auch im übrigen hat die Antragstellerin nichts vorgetragen, was die Annahme einer Verwirkung rechtfertigen könnte.
9Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 2 GKG.
10Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO; §§ 25 Abs. 3 Satz 1 zweiter Halbsatz, 5 Abs. 2 Satz 3 GKG).
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