Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 19 E 113/00

Tenor

Die Beschwerde wird zugelassen.

Der angefochtene Beschluss wird geändert.

Der Klägerin wird für die Durchführung des erstinstanzlichen Verfahrens Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin M. aus D. beigeordnet.

Der Beklagte trägt die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens.


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