Urteil vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 12 A 2400/00

Tenor

Die Berufung wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass Satz 1 des Tenors der angefochtenen Entscheidung wie folgt neu gefasst wird:

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides der Deutschen Telekom AG vom 20. Mai 1998 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 25. Juni 1998 verpflichtet, dem Kläger für die Zeit ab 1. Mai 1998 die weitere Hälfte des Höchstbetrages des Familienzuschlages der Stufe 1 nach Anlage V zum Bundesbesoldungsgesetz in der jeweils geltenden Fassung zu gewähren.

Die Beklagte trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leistet.

Die Revision wird zugelassen.


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