Beschluss vom Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen - 18 B 1520/00
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens.
Der Streitwert wird auch für das Antragsverfahren auf 2.000,- DM festgesetzt.
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G r ü n d e :
2Der Antrag auf Zulassung der Beschwerde ist abzulehnen, weil die Voraussetzungen für eine Zulassung nach § 146 Abs. 4 iVm § 124 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - nicht vorliegen.
3Die Antragstellerin hat mit ihrem Zulassungsantrag keine ernstlichen Zweifel im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO an der Ergebnisrichtigkeit der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung begründet, durch die ihr Begehren, ihr im Wege des Erlasses einer einstweiligen Anordnung Abschiebungsschutz zu gewähren, abgelehnt worden ist. Sie hat mit ihrem Vorbringen das Vorliegen eines Anordnungsanspruchs auf eine zeitweise Aussetzung der Abschiebung in Form der Duldung (vgl. § 55 Abs. 1 und 2 des Ausländergesetzes - AuslG -) nicht dargetan. Aus ihrem Vorbringen, eine Behandlung der chronischen Hepatitis-C-Erkrankung, an der sie leide, sei in ihrem Heimatland Ä. nicht möglich, da es dort die zu einer Stabilisierung und Besserung ihres Leidens erforderlichen Medikamente - insbesondere eine Interferontherapie - nicht gebe, ist das Vorliegen eines zwingenden zielstaatsbezogenen Abschiebungshindernisses im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG, das einen Duldungsanspruch nach § 55 Abs. 2 AuslG nach sich ziehen würde, nicht zu entnehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts
4- vgl. Urteile vom 25. November 1997 - 9 C 58.96 -, BVerwGE 105, 383 = NVwZ 1998, 524 = DVBl. 1998, 284, vom 29. Juli 1999 - 9 C 2.99 - und vom 7. September 1999 - 1 C 6.99 -, InfAuslR 2000, 16 -
5wird ein zwingendes Abschiebungshindernis im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG durch unzureichende Behandlungsmöglichkeiten im Heimatstaat nur dann begründet, wenn die konkrete erhebliche Gefahr besteht, dass sich die Krankheit des ausreisepflichtigen Ausländers alsbald nach seiner Rückkehr in seinen Heimatstaat wesentlich oder sogar lebensbedrohlich verschlechtern wird.
6Das Vorliegen dieser Voraussetzungen legt die Antragstellerin nicht dar. Vielmehr macht sie nur geltend, dass der Verlauf ihrer chronischen Erkrankung eine längere Anwendung der Interferontherapie über Jahre hinaus sinnvoll erscheinen lasse. Mit Schriftsatz vom 19. Juni 2000 wurde ihrerseits eingeräumt, dass die Wahrscheinlichkeit einer Beherrschbarkeit ihrer Hepatitis-C-Infektion mit der von ihr gewünschten Interferontherapie nur bei ca. 25 bis 50 % liege. Der Stellungnahme der Amtsärztin des Antragsgegners vom 18. Juli 2000 ist zu entnehmen, dass bei der Antragstellerin auch ohne Interferontherapie eine relativ günstige Prognose besteht und dass eine Hepatitis-C-Infektion häufig relativ milde und ohne wesentliche Krankheitszeichen verläuft. Die konkrete Gefahr einer ohne Interferonbehandlung eintretenden wesentlichen oder sogar lebensbedrohlichen Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Antragstellerin alsbald nach ihrer Rückkehr nach Ä. ist alledem nicht zu entnehmen. Liegen demnach die Voraussetzungen eines zu einem Duldungsanspruch führenden zwingenden Abschiebungshindernisses im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG nicht vor, so ist die Antragstellerin wie jeder ausreisepflichtige Ausländer in medizinischer und therapeutischer Hinsicht auf den im Heimatland allgemein üblichen Standard zu verweisen.
7Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschlüsse vom 11. Januar 1996 - 18 B 44/96 - und vom 4. Mai 1998 - 19 A 5487/97.A -.
8Von einer weiteren Begründung dieses einstimmig gefassten Beschlusses wird abgesehen (§ 146 Abs. 6 iVm § 124 a Abs. 2 Satz 2 VwGO).
9Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1, 14 des Gerichtskostengesetzes - GKG -.
10Dieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO, § 25 Abs. 3 Satz 2 GKG unanfechtbar.
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